KE 1.5 - Rangfolge und Verhältnis der Rechtsquellen PDF

Title KE 1.5 - Rangfolge und Verhältnis der Rechtsquellen
Course Arbeitsvertragsrecht
Institution FernUniversität in Hagen
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Kurseinheit 1...


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Rangfolge und Verhältnis der Rechtsquellen Einleitung Sind mehrere Rechtsquellen gegeben, muss im Einzelfall geklärt werden, welcher der Vorrang gebührt. Hierzu gibt es folgende Konfliktlösungsprinzipien:  Rangprinzip  Günstigkeitsprinzip  Spezialitätsprinzip  Ordnungsprinzip

Das Rangprinzip Grds. gilt das Rangprinzip. Hierunter versteht man, dass die ranghöhere Norm der rangniederen Norm vorangeht. Aus diesem Rangprinzip folgt ein Stufenaufbau arbeitsrechtlicher Rechtsquellen (sog. Normen- bzw. Rangpyramide). Die Pyramide stellt folgende Rangfolge arbeitsrechtlicher Rechtsquellen dar: I. Zwingendes Gesetzesrecht 1) Supranationales Recht (insb. Unionsrecht) 2) Verfassungsrecht 3) Einfaches Gesetz 4) Rechtsverordnung II. Zwingende Kollektivvereinbarung 1) Tarifvertrag 2) Betriebsvereinbarung III. Arbeitsvertragliche Regelungen 1) Arbeitsvertrag 2) Einheitsregelungen 3) Gesamtzusage 4) Betriebliche Übung 5) Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz 6) Direktionsrecht Durchbrechung des Rangprinzips Gesetze gehen nur insoweit Regelungen einer anderen Rangstufe vor, als sie zwingend sind. Liegen dispositive Nomen vor, kann von ihnen stets abgewichen werden, dass das Rangprinzip in diesem Verhältnis ausgeschlossen ist. Eine weitere Durchbrechung des Rangprinzips durch Gestattung einer abweichenden Regelung in einer rangniederen Rechtsquelle findet sich bei Tarifverträgen. Dies geschieht durch sog. Öffnungsklauseln. Das Verhältnis der Rechtsquellen nach dem Rangprinzip wird vor allem durch das Günstigkeitsprinzip modifiziert. Nach dem Günstigkeitsprinzip geht die rangniedere Rechtsquelle der höherrangigen Rechtsquelle dann vor, sie für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen enthält. Zu beachten ist, dass das Günstigkeitsprinzip immer nur im Verhältnis verschiedenrangiger Normen

zueinander regelt. Gesetzlich geregelt ist das Günstigkeitsprinzip in § 4 III TVG. Allerdings gilt das Günstigkeitsprinzip nicht nur im Verhältnis von Tarif- und Arbeitsvertrag, sondern auch im Verhältnis anderer Rechtsquellen zueinander. Zu beachten ist jedoch die Besonderheit im Verhältnis von Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung: Es gilt nicht die günstigere, sondern die tarifvertragliche Reglung. Eine Ausnahme wird nur dann anerkannt, wenn der Tarifvertrag sich selbst durch eine Öffnungsklausel durch Betriebsvereinbarung für abdingbar erklärt.

Das Spezialitäts- und Ordnungsprinzip Konkurrieren mehrere gleichrangige Rechtsquellen miteinander, ist die einschlägige Norm nach dem Ordnungsprinzip oder nach dem Spezialitätsprinzip zu ermitteln. Erst danach kann das Verhältnis zu ranghöheren Normen geprüft werden. Zu beachten ist, dass hier das Günstigkeitsprinzip nicht angewandt werden darf. Das Ordnungsprinzip besagt, das auf gleicher Normebene die jüngere die ältere Rechtsnorm mit dem gleichen Regelungsgegenstand verdrängt. Das gilt auch, wenn die neue Regelung ungünstiger ist. Nach dem Spezialitätsprinzip geht von zwei auf einer Rangstufe stehenden Regelungen die speziellere der allgemeineren Regelung vor. Hier ist die zeitliche Reihenfolge irrelevant....


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