KFM kompakt Version zum auswendig lernen aus dem Jahr 2020/2021 als Word PDF

Title KFM kompakt Version zum auswendig lernen aus dem Jahr 2020/2021 als Word
Course Kommunales Finanzmanagement
Institution Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen
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2.2 Haushaltsgrundsätze a) Allg. Haushaltsgrundsätze

Erläuterung

Rechtsgrundlagen

stetigen Aufgabenerfüllung

die Gemeinde muss sicherstellen, dass sie ihre Aufgaben dauerhaft wahrnehmen und erfüllen kann.

§ 75 I 1 GO NRW

Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit

für die Aufgabenerfüllung sollen möglichst wenig Mittel verbraucht werden ohne den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu gefährden

§ 75 I 2 GO NRW

Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft

Beachtung gesamtw. Gleichgewichts Gebot des Haushaltsausgleichs

1.. HH ausgeglichen, wenn: Erträge gleich oder größer Aufwände 2.. HH ausgeglichen, wenn der Fehlbedarf und der Fehlbetrag durch Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklagen gedeckt werden kann

§ 75 I 3 GO NRW § 75 II GO NRW

§§ 75 VI und 89 GO NRW,

Gebot der Liquiditätssicherung Verfügbarkeit notwendiger Zahlungsmitte

Überschuldungsverbot

§ 75 VII GO NRW Gemeinde darf sich nicht überschulden (kein Eigenkapital mehr) § 76 GO, § 5 KomHVO

Haushaltssicherungskonzept Grundsatz Finanzmittelbeschaffung

Die Gemeinde darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Haushaltsjahr = Kalenderjahr das alte Jahr (Planungsphase und Haushaltssatzung) müssen beendet werden. Ist die neue Haushaltssatzung noch nicht bekannt gemacht greifen noch die Grundsätze der vorläufigen Haushaltsführung.

Grundsatz der Vorherigkeit

= Beteiligung der Öffentlichkeit an der kommunalen Finanzwirtschaft durch Information über …

Grundsatz der Öffentlichkeit

§ 77 II und IV GO NRW §§ 78 III und 80 V GO NRW

§§ 48, 80 und 96 GO NRW

b) Veranschlagungs- und Deckungsgrundsätze (Spezielle Haushaltsgrundsätze) Vollständigkeit und Einheit

§§ 78 I, 79 I GO NRW i. V. m. § 11 I KomHVO NRW

Haushaltsklarheit Haushaltswahrheit

§§ 2–4 KomHVO NRW § 11 II und III KomHVO NRW

Jährlichkeit und zeitliche Bindung Bruttoprinzip (Saldierungsverbot)

§ 78 I, III und IV GO NRW § 11 II KomHVO NRW Ausnahmen/Besonderheiten: §§ 24 IV , 34 II 3 , 43 II , 44 V KomHVO NRW

Grundsatz der Gesamtdeckung

§ 20 KomHVO NRW Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen 1. die Erträge insgesamt zur Deckung der Aufwendungen des Ergebnisplanes und 2. die Einzahlungen insgesamt zur Deckung der Auszahlungen des Finanzplanes.

Grundsatz der Einzelveranschlagung

§§ 2, 3 und 4 IV KomHVO NRW Ausnahme: Verfügungsmittel gemäß § 14 KomHVO NRW

Periodisierung (Verursachungsprinzip)

§ 11 I KomHVO NRW = Zuordnung der Erträge/Aufwendungen bzw. Zahlungen zu einem HH

Kassenwirksamkeitsprinzip

§ 11 I KomHVO NRW Zahlungen sind in Höhe der voraussichtlichen im HJ zu erzielenden/leistenden Beträge zu veranschlagen

Verpfichtungsermächtigungen

§ 85 GO NRW i. V. m. § 12 KomHVO NRW

Orientierungsdaten

§ 84 GO NRW, § 6 KomHVO NRW i. V. m. dem jährlichen Orientierungsdatenerlass

3.1 Gesamtdeckungsprinzip § 20 KomHVO

Grundsätze der Gesamtdeckung

§ 86 I GO NRW § 77 IV GO NRW

Kredite Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung

(Soweit nichts anderes bestimmt ist)  Erträge decken Aufwendungen, Einzahlungen decken Auszahlungen  § 86 Absatz 1 GO bleibt unberührt  Für Investitionen nach § 77 IV und Umschuldungen  Kreditaufnahme wenn andere Finanzierung unmöglich/unwirtschaf  Kreditverpf muss mit dauernden Leistungsfähigkeit in Einklang stehen

Fazit:  

Erträge decken Aufwendungen und Einzahlungen decken Auszahlungen Kreditaufnahmen (=> Einzahlungen aus Krediten) nur zulässig 1. zur Umschuldung

2. für Investitionen a) andere Finanzierung unmöglich oder unwirtschaftlich b) Kreditverpfichtungen muss mit dauernden Leistungsfähigkeit der Gemeinde in Einklang stehen

3.2 Steuern Grundsteuer 

Grundsteuer A (agrarisch) = Grundstücke der Landwirtschaft



Grundsteuer B (baulich) = bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude



Die Grundsteuer wird einmal im Jahr von den Gemeinden erhoben und ist quartalsweise zu zahlen



Die Grundsteuer wird aus den folgenden drei Faktoren berechnet: 

Einheitswert (wird vorgegeben)

 Grundsteuermesszahl (siehe § 14 und 15 im GrStG) -

unbebaute Grundstücke: 3,5 Promille

-

Land- und Forstwirtschaft: 6 Promille

-

Einfamilienhäuser bis 38.346,89 Euro: 2,6 Promille

-

Einfamilienhäuser ab 38.346,89 Euro: 3,5 Promille für den darüber liegenden Teil (+ 2,6 für den 38.346,89 Teil also 99,70€)

-

Zweifamilienhäuser: 3,1 Promille

-

Anderes Wohneigentum: 3,5 Promille

 Hebesatz (wird auch vorgegeben) 1.

Einheitswert x Grundsteuermesszahl/1000 = Grundsteuermessbetrag

2.

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz /100 = Jahresgrundsteuer

Steueränderungen Änderungen am Grundstück oder der Immobilie, ändert den Wert des Grundbesitzes und das Finanzamt muss einen neuen Einheitswert sowie, falls nötig, eine neue Grundsteuermesszahl festlegen. (vgl. § 19 GrStG) die Grundsteuer kann sich auch ändern, wenn die Gemeinden ihre Haushaltskassen sanieren möchten – und daher den Hebesatz erhöht. Vgl. hierzu § 25 GrStG. Zerlegungsanteil „Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 GrStG können sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner über abweichende Zerlegungsanteile einigen. Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsanteil von weniger als 25 € (auch wenn dies auf den vereinbarten Bruchteilen beruht), wird ihr Zerlegungsanteil auf 0 € festgesetzt und der ausfallende Betrag der Gemeinde mit dem größten Zerlegungsanteil (i. d. R. der Wohnsitzgemeinde) zugeschlagen (§ 22 Abs. 2 GrStG)“

„Paragrafen-Kette“:        

§ 2 GrStG = Steuergegenstand (Grundsteuer A oder B) §§ 3-8 GrStG = Steuerbefreiung (Grundbesitz des ö Dienst oder der Religionsgemeinschaften) § 9 GrStG = Stichtag für Entstehung der Steuer § 13 GrStG = Bemessungsgrundlage (Einheitswert* Steuermesszahl) §§ 14 & 15 GrStG = Steuermesszahl § 22 GrStG = Zerlegung des Steuermessbetrags (bei mehreren Gemeinden) § 22 II GrStG = Zerlegungsanteil unter 25€ § 25 GrStG = Steuersatz bzw. Hebesatz

Gewerbesteuer

      

Grundlage der Gewerbesteuer ist der "Gewerbeertrag" (das ist der Gewinn aus dem Gewerbebetrieb) (§§ 6, 7 GewStG), es erfolgen Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG). Es ergibt sich der "maßgebende Gewerbeertrag" (§ 10 GewStG). Der (maßgebende) Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden (§ 11 I 3 GewStG). Zudem erfolgt eine Kürzung gemäß § 11 I 3 Nr. 1 oder Nr. 2 GewStG (in Klausuren z. B. für natürliche Personen und Personengesellschaften gemäß Nr. 1: Kürzung um 24.500 Euro). Das Ergebnis ist der "verbleibende Gewerbeertrag". Dieser wird mit der "Steuermesszahl" von 3,5 multipliziert (§ 11 I 2 GewStG). Das Ergebnis = der "Steuermessbetrag" (§ 14 GewStG). Dieser ist ggf. zu "zerlegen" (aufzuteilen) Der Hebesatz kann (§ 16 II) für ein Kalenderjahr oder mehrere Kalenderjahre festgesetzt werden. Die Festsetzung oder Änderung des Hebesatzes ist bis zum 30. Juni eines Kalenderjahrs zu beschließen Der Hebesatz beträgt mindestens 200 % (§ 16 IV 2 GewStG). Steuermessbetrag bis 10€ ist der Abteilung mit dem Geschäftsführer zuzuordnen (§34)

1.

Gewerbeertrag x Steuermesszahl ( immer 3,5)/1000 = Steuermessbetrag

2.

Steuermessbetrag x Hebesatz/100 = Gewerbesteuer

3.

Gewerbesteuerumlage= (Ist-Aufkommen X Vervielfältiger §6 GemFin) / Hebesatz

  

„Paragrafen-Kette“:  § 2 GewStG = Steuergegenstand (Grundsteuer A oder B)  § 3 GewStG = Steuerbefreiung  § 6,7 GewStG = Gewerbeertrag  § 8 GewStG = Hinzurechnung  § 9 GewStG = Kürzungen  § 10 GewStG = maßgebender Gewerbeertrag (Zwischenergebnis)  § 11 GewStG = Rundung auf voll 100  § 11 GewStG = Freibetrag von 24.500€ (Personengesellschaften oder nat. Person)  § 11 GewStG= Steuermesszahl (immer 3,5%)  Steuermessbetrag   

§ 29 GewStG = Zerlegung der Löhne § 31 II GewStG = Abzug der Azubi-Löhne § 29 GewStG = Abrundung auf volle 1000  Zerlegungsanteil der Löhne (dann noch addieren und den % Anteil ausrechnen) Steuermessbetrag * den % (Zerlegungs-)Anteil

 

§ 34 GewStG = Kleinbeträge - 10€ und darunter (muss der Gemeinde mit Geschäftsführer zugerechnet werden) § 16 GewStG = Hebesatz

Ergebnis * Hebesatz = Steuer

Erhöhung des Gewerbesteuerhebesatz  

führt zu Erhöhung der Gewerbesteuererträge auf Gewerbesteuerumlage keine Auswirkung, da sich Ist-Aufkommen und Hebesatz erhöhen

3.3/3.4 Gebühren und Beiträge

Beiträge die Möglichkeit der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen oder Anlagen Grundstückseigentümer(inne)n und Erbbauberechtigten einmalig decken in der Regel nicht alle investiven Auszahlungen einer beitragspflichtigen Maßnahme ab (Allgemeinheitsanteil,Zuwendungen) als Sonderposten die Einzahlungen als Einzahlungen aus Investitionstätigkeit

Sonderposten analog der Abschreibung aufgelöst

Benutzungsgebühren (konkrete) Inanspruchnahme öfftl. Einrichtungen und Anlagen allen Benutzer bei jeder Benutzung (laufend) grundsätzliches Kostendeckungsgebot

als Ertrag im Ergebnisplan die Einzahlungen als Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit Ertrag aus laufender Verwaltungstätigkeit dar

öffentliche Einrichtungen: z.B. Abwasserbeseitigung, Straßenreinigung, Rettungsdienst, Friedhöfe, Büchereien, Museen, öffentlichen Anlagen: z.B. Straßen, Wege und Plätze Erweiterung und Verbesserung von Straßen, Wegen und Plätzen z.B: Fahrbahnbelag , Straßenbeleuchtung

Berechnungsschema für die Berechnung von Beiträgen nach § 8 KAG Ermittlung Aufwand § 8 II und IV KAG NRW ohne aktivierte Eigenleistungen - % Allgemeinheitsanteil = beitragsfähiger Aufwand im Sinne des KAG NRW (Zuwendung deckt zunächst den Allgemeinheitsanteil) - übersteigende Zuwendung = Beitragsaufkommen

3.5 Zuwendungen Zuweisungen Zuschüsse Allgemeine Zuweisung für laufende Zwecke laufenden Verwaltungstätigkeit

Übertragungen finanzieller Mittel zwischen Gebietskörperschaften Übertragungen vom unternehmerischen und übrigen Bereich an Kommunen ohne Zweckbindung, stehen zur freien Verfügung Mit Zweckbindung und „Verwendungsnachweis“ als gemeindliche Erträge KGr. 41, Einzahlungen KGr. 61

investive Zweck

investive Einzahlungen KGr. 68 E-Plan: KGr. 41, Zeile 2. Planung nur im E-Plan, keine Zahlungswirksamkeit, also kein F-Plan. a) die Finanz- bzw. Liquiditätslage der Kommune (Einzahlung der Zuwendung) b) die Ergebnislage der Kommune (ertragswirksame Sonderpostenaufösung

Insgesamt betrachtet entlastet eine investive Zuwendung also:

Berechnungsschema Schlüsselzuweisungen nach GFG 2020 Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl (§ 8 GFG) und der maßgeblichen Steuerkraftmesszahl (§ 9 GFG).

§ 7 I GFG

90 % * (Ausgangsmesszahl – Steuerkraftmesszahl (bei negativ keine SW)) Gesamtansatz*Grundbetrag § 28 I 2 GFG (wvg) Hauptansatz + Schüleransatz+ Sozialansatz+ Zentralitätsansatz+Flächenansatz Hauptansatz = maßgebl Einwohneranzahl * Prozent / 100 (S. 238f.) Schüleransatz = Ganztagsbetrieb * 2,67 Halbtagsbetrieb * 1,00 beide dann + Sozialansatz = Bedarfsgemeinschaften * 16,80 Zentralitätsansatz = Sozialversicherungspfichtig * 0,61 Flächenansatz = übersteigende Fläche pro Einwohner * 0,19 + Alle Steuern (subtrahieren) - Gewerbeumlage

Ausgangsmesszahl

§ 8 I GFG

Gesamtansatz

§ 8 II GFG

Steuerkraftmesszahl

§ 9 I GFG

§ 7 II GFG = Es gibt nur eine Schlüsselzuweisung, wenn die Ausgangsmesszahl höher als Steuerkraftmesszahl ist.

Erläuterung Schlüsselzuweisung: Erhöhung Hebesätze • keine Auswirkung auf Schlüsselzuweisung, da diese Steuerkraftzahlen gem. § 9 II GFG berücksichtigt • bei Hebesatzerhöhung proportionaler Anstieg Ist-Aufkommen Ganztagsbeschulung • Veränderung von Halb- auf Ganztags- beschulung erhöht Schüleransatz und damit Ausgangsmeßzahl • bei gleichbleibender Steuerkraftmeß zahl daher Erhöhung der Schlüsselzuweisung Verbeamtung Angestellte • Verbeamtung reduziert sozialversicherungspfichtigen und damit Zentralitätsansatz und Ausgangsmeßzahl • daher Reduzierung der Schlüsselzuweisung

3.6 Kreisumlage  

Über Umlagen finanzieren sich Gemeindeverbände, wenn ihre sonstigen Erträge den Finanzbedarf nicht decken Zur Veranschlagung, merke dir: Transferaufwand und -auszahlung

§ 23 I GFG Steuerkraftmesszahl + Schlüsselzuweisung = Umlagegrundlage Umlagegrundlage x Umlagesatz (%) aus §24 GFG

4.6 Gesamtplanung

GO NRW: §§ 78, 79 Grundlage für die Haushaltsplanung (E-Plan, F-Plan, Teilpläne ect.) § 84 mittelfristige Ergebnis- und Finanzplanung ist einzubeziehen. § 85 Festsetzung der gesamten Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen, Auszahlungen und Verpfichtungsermächtigungen

KomHVO NRW:

5. Haushaltssatzung § 78 II 1 GO = Pfichtanteil § 78 II 2 GO = freiwilliger Inhalt § 80 f. GO = Erlass der Haushaltssatzung § 82 GO = Vorläufige Haushaltsführung Ist die Haushaltssatzung bei Beginn noch nicht bekannt gemacht, so darf die Gemeinde ausschließlich: 1. Aufwendungen und Auszahlungen - rechtlicher Verpfichtung - notwendiger oder unaufschiebbare Aufgaben - Fortsetzung von Investitionsleistungen (z.B. Bauten, Beschaffungen und sonstige) - Verpfichtungsermächtigungen 2. Realsteuern nach den Sätzen des Vorjahres erheben 3. Kredite umschulden Gemeinde darf außerdem mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Kredite für Investitionen bis zu einem Viertel des Gesamtbetrages der in der Haushaltssatzung des Vorjahres festgesetzten Kredite aufnehmen

6. Haushaltsausgleich und Sicherungskonzept Wir untersuchen zunächst die Bilanzposition „Eigenkapital“, um hernach deren Änderungen zu betrachten. Schließlich sollen die Rechtfolgen erörtert werden.

Das Eigenkapital gliedert sich gem. § 42 IV Ziffer 1 KomHVO NRW in die Positionen 1) 2) 3) 4)

Allgemeine Rücklage, Sonderrücklagen Ausgleichsrücklage Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag)

Beispiel Tabelle für die Berechnung: Jahr 2016

2017

2018

2019

2020

Allg. Rücklage

20 Mio

20 Mio

19,8 Mio

19,8

19

Ausgleichsrücklage

1,2 Mio

0,4

0

0

0

Sonderrücklage

1 Mio

1 Mio

1 Mio

1 Mio

1 Mio

Überschuss oder Fehlbetrag Summe EK

- 0,8 Mio

- 0,6 Mio

+0

- 0,8 Mio

- 0,2 Mio

21,4 Mio

20,8 Mio

20,8 Mio

20 Mio

19,8

0,2 Mio

-

- 0,8

0,2

1%

-

4,04 %

1,05 %

(Alle 3 Rücklagen und Ü oder F)

Veränderung der Allg. Rücklage

-

Wir stellen uns dann immer folgende Frage: Haushaltsausgleich möglich und wenn ja wie? § 75 II 2 GO = originärer Haushaltsausgleich (durch Ertrag) -> (nur) anzuzeigen § 75 II 3 GO = fiktiver Haushaltsausgleich (durch Ausgleichsrücklage) -> (nur) anzuzeigen § 75 IV GO Inanspruchnahme der Allg. Rücklage (HH nicht mehr ausgeglichen) -> Genehmigungspficht Beachte: Verrechnungen nach § 44 III KomHVO NRW sind nicht einzubeziehen

§ 76 GO Prüfung ob HSK wenn ja -> Genehmigungspficht aufzustellen, wenn (Kriterien): 1. Allgemeine Rücklage um mehr als 25% verringert wird 2. Allgemeine Rücklage zwei Jahre hinter einander mehr als 5% verringert wird 3. Allgemeine Rücklage aufgebraucht wird

Außerdem zu beachten § 75 VII GO NRW zum Überschuldungsverbot und auch § 75 V GO NRW zur Ergebnisrechnung. § 96 I 3 GO bei Überschuss (und 3 Prozent Regel)

7.5 Maßnahmen bei zusätzlichem Bedarf (vermutlich irrelevant!) Maßnahmen, einen zusätzlichen Bedarf zu decken, unterscheiden sich nach den Ermächtigungen im Haushalt: überplanmäßige (Haushaltsansatz wird überstiegen) und außerplanmäßige (Haushaltsansatz ist gar nicht vorhanden) 1. Mittelbereitstellung für Aufwendungen bzw. Auszahlungen nach § 83 GO NRW

2. Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 I 2, 3 GO NRW.

I. Überplanmäßige und außerplanmäßige Mittelbereitstellung für Aufwendungen bzw. Auszahlungen / Haushaltsvorgriff nach § 83 GO NRW Prüfungsschema für Klausur 1. Betroffene Haushaltsposition ermitteln 2. Mehrbedarf feststellen (Bedarf- verf. Mittel) 3. Prüfung § 21 KomHVO NRW (echte, danach unechte Deckungsfähigkeit) 4. Pfichtnachtrag prüfen (§ 81 GO NRW) 5. Unabweisbarkeit (a) sachlich, b) zeitlich) prüfen 6. Deckung prüfen 7. Zuständigkeit klären 1. Betroffene Haushaltsposition ermitteln (Ansatz im Haushaltsplan) Schauen bei welchen Konten mehr anfällt (Kontengruppen ect raussuchen) 2. Mehrbedarf feststellen (Differenz zwischen verfügbaren Mitteln und Bedarf) verfügbare Mittel = (Plan)Ansatz - Ist-Buchungen - Vormerkungen Bedarf – verfügbaren Mittel = Mehrbedarf

3. Deckungsfähigkeit gemäß § 21 KomHVO NRW prüfen (echte / unechte Deckung)   

Echte Deckung: „Minderaufwand/-auszahlung deckt Mehraufwand/-auszahlung“ Unechte Deckung: „Mehrertrag/-einzahlung deckt Mehraufwand/-auszahlung“ Negative unechte Deckung: „Minderertrag/-einzahlung bewirkt Minderaufwand/-auszahlung“

4. Pflicht zur Aufstellung eines Nachtragshaushalts (§ 81 II und III GO NRW) prüfen 5. Unabweisbarkeit prüfen a. b.

sachlich: für gemeindliche Aufgabenerfüllung zwingend erforderlich zeitlich: nicht verschiebbar / sofort bereitzustellen und / oder Verschiebung wäre unwirtschaftlich

6. Deckung gewährleistet (§ 83 I 2 GO NRW / § 20 KomHVO NRW)? a) bei Mehraufwand: Mehrerträge vorhanden? Minderaufwand vorhanden? b) bei Mehrauszahlung: Mehreinzahlung vorhanden? Minderauszahlung vorhanden? => Spezialfall: Haushaltsvorgriff gem. § 83 III GO NRW: Deckung erst im Folgejahr Beachte grundsätzlich:  § 20 KomHVO NRW:  Gesamtdeckungsprinzip gilt auch bei echter / unechter Deckung nach § 21 KomHVO NRW  Minderaufwen./Mehrerträge können über § 21 KomHVO hinaus zur Deckung nach § 83 I 2 GO verwendet werden  § 22 III KomHVO NRW: Zweckgebundenheit!?  „Faustformel“: „Erfolgs- und Zahlungssaldo unverändert lassen!“  § 81 I GO NRW: freiwillige Nachtragssatzung denkbar

7. Zuständigkeit / Verfahren klären § 83 I 3, 4 GO NRW: Prinzipiell entscheidet der Kämmerer/die Kämmerin. => Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Rates prüfen (§ 83 II 1 1. Halbsatz GO NRW). => „Erheblichkeit“: Gemäß Festlegung durch Rat => Wenn keine Erheblichkeit gegeben ist: Zur Kenntnis an Rat geben, § 83 II 1 2. Halbsatz GO NRW.

I.

Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 I 2, 3 GO NRW

Prüfungsschema für Klausur 1. Betroffene Haushaltsposition ermitteln 2. Mehrbedarf feststellen (hierbei ist u. U. bereits die negative unechte Deckung zu beachten) 3. Prüfung § 12 KomHVO NRW 4. Pfichtnachtrag prüfen (§ 81 GO NRW) 5. Unabweisbarkeit (a) sachlich, b) zeitlich) prüfen 6. Deckung prüfen 7. Zuständigkeit / Verfahren klären

Bei Prüfungsschritt 3 § 12 II KomHVO NRW prüfen:  


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