Mordmerkmale, Definition PDF

Title Mordmerkmale, Definition
Course Strafrecht I
Institution Johannes Gutenberg-Universität Mainz
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Wintersemester 2018-2019 Mord Strafrecht AT ...


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WS18/19 Strafrecht 1.12.18 Mord Vertiefung/ Ergänzungen Täterbezogene Mordmerkmale Gruppe 1 Aus (sonstigen) niedrigen Beweggründen Definition: Motive, die nach allgemein sittlich-rechtlicher Wertung auf niedrigster Stufe stehen Achtung: • Große Unbestimmtheit dieser Formel der Rspr.(vgl. z.B BGHSt 47,128), stark ausfüllungsbedürftig und damit wertungsabhängig! Art.103 Abs.2 GG! • MM mit Auffangcharakter, subsidiär ggü. anderen MM der 1. Gruppe-> nur prüfen, wenn darüber hinausgehend ein Motiv vorliegt, dessen Unrecht nicht bereits vollständig in einem anderen MM der 1. abgebildet wird z.B. Tötung aus hemmungsloser Eigensucht; Auch Zorn, Wut, Enttäuschung, Verärgerung können, müssen aber nicht niedrige Beweggründe sein(einerseits „menschlich verständlich“, andererseits „Ergebnis niedriger Gesinnung“) -> Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren, für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren(Umstände der Tat, Lebensverhältnisse des Täters, seine Persönlichkeit) Aus (sonstigen)niedrigen Beweggründen Sonderproblem: Ehrenmord und die Berücksichtigung soziokultureller Wertevorstellungen Vorliegen niedriger Beweggründe? Problem: Aus welcher Perspektive wird das Vorliegen niedriger Beweggründe für die Tötung beurteilt? Anhand der sittlichen und rechtlichen Wertevorstellung des Kulturkreises des Täters oder anhand derer in der BRD? • BGH früher: Zugrundelegung allgemeiner sittlicher Wertevorstellung was jedoch die Berücksichtigung der besonderen Ehrenvorstellung des Lebenskreises des Täters nicht ausschloss • Rspr.- Änderung des BGH seit 1994: Maßstab seien die Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der BRD • Z.T in der Lit. vertreten: auch weiterhin Berücksichtigung der heimatlichen Anschauungen des Täters, da man diesen sonst in unvertretbarer Weise für dessen kulturelle Prägung verantwortlich mache(Konflikte mit dem Schuldprinzip als einem Prinzip fairer Zurechnung)

Heimtücke Definition: Bewusstes Ausnutzen der Arg-und Wehrlosigkeit des Opfers(str.: in feindlicher Willensrichtung). Arglos ist das Opfer, wenn es sich seitens des Täters keines Angriffs versieht. Wehrlos ist es, wenn es aufgrund seiner Arglosigkeit in seiner Verteidigungsmöglichkeit eingeschränkt ist. 1. „In feindlicher Willensrichtung“? Einschränkung nach Rspr. die man entweder schon mit in die Definition mit rein nehmen kann, oder sie im Rahmen der restriktiven Auslegung als eigene Theorie anführen(s. dazu unten; für ersteres spricht, dass hierdurch nur in wenigen Fällen eine Restriktion möglich ist) -> hiernach entfällt das MM Heimtücke(nur) wenn der Täter zum (vermeintlich) „besten“ des Opfers gehandelt hat

z.B. Tötung eines Schwerstkranken, um weiteres Leid zu ersparen

2. Restriktive Auslegung der Heimtücke Ausgangspunkt: Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zur lebenslangen Freiheitsstrafe angemahnt, dass im Einzelfall unverhältnismäßig hohe Strafen zu vermeiden seien(BVerfGE 45,187). Dies kommt insbesondere in weiten MM der Heimtücke zum Tragen. Art und Weise dieser Einschränkung • Nach Ansicht der Literatur Tatbestandsebene(Lehre vom besonderen Vertrauensbruch, positive oder negative Typenkorrektur) • Nach Ansicht des BGH auf Rechtsfolgenebene Theorien 1. Zusätzlich zur o.g. Definition wirf ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Täter und Opfer vorausgesetzt; Argument Pro: Nur in engen Vertrauensbeziehungen sei das Ausnutzungsmoment vorstellbar, das eine heimtückische Tötung besonders verwerflich mache Kritik: Auslegung geht über Wortlautgrenze hinaus: „klassische“ Fälle des Heimtückemordes wir eine Auftragstötung aus dem Hinterhalt fielen hier aus dem Tatbestand 2. Zusätzlich zur oben genannten Definition wird eine besondere Verwerflichkeit der Tötung gefordert; dies kann in zwei Weisen geschehen: Entweder muss die Verwerflichkeit immer zusätzlich positiv festgestellt werden(sog. positive Typenkorrektur) oder die Heimtücke entfällt, wenn es ausnahmsweise mal an einer besonderen Verwerflichkeit fehlt, obwohl die Definition grundsätzlich erfüllt ist(sog. negative Typenkorrektur) -> in diesen verschiedenen Ausprägungen kommt es also nur auf das Regel- AusnahmeVerhältnis an) Argument Pro: Erst die Kombination aus besonderen Verwerflichkeit und den übrigen Merkmalen der Heimtücke enthält einen gesteigerten Unrechtsgehalt, der einen Mord von einem Totschlag unterscheidet Kritik: Mangelnde Bestimmtheit des Begriffs der Verwerflichkeit (Hinweis: dies äußert sich bereits in der Schwierigkeit einer sauberen Subsumtion unter dieser Ansicht) 3. Korrektur erst auf Rechtsfolgenebene, Strafrahmen sei nach §49 Abs.1 Nr.1 StGB zu mildern Argument: Dies sei gegenüber einer Einschränkung auf Tatbestandsebene vorzugswidrig, da hier keine Auslegung contra legem erfolgen müsse Kritik: Besonders unbestimmt, keine klare Leitlinien, unter welchen Bedingungen Rspr. den Strafrahmen mildert

3. Sonderproblem: Heimtücke bei Tötung von Kleinkindern • e.A.: Bei Kleinkindern ist stets von einer „konstitutionellen“ Arglosigkeit auszugehen; Argument Pro: Kinder besonders schutzlos

• a.A.: Kleine Kinder können nicht arglos sein, weil es ihnen an der Fähigkeit fehlt, einem anderen Menschen differenziert Vertrauen oder Misstrauen entgegen zu bringen(BGH setzt Altersgrenze niedrig an, bei 3 jährigem bereits bejaht Fähigkeit arglos zu sein; Argument Pro: sonst wäre jede Tötung eines Kleinkindes bereits „automatisch“ ein Mord; deshalb aber folgend Möglichkeit, auch bei Tötung eines Kleinkindes einen Mord aus Heimtücke anzunehmen:

3.1 Sonderproblem im Sonderproblem: Ausnutzen der Arglosigkeit schutzbereiter Dritter • Nach einer Ansicht soll deshalb Heimtücke möglich sein, wenn Täter die Arglosigkeit eines sog. schutzbereiten Dritten ausnutzt • a.A bestreitet dies

3.2 Sonderproblem: Heimtücke bei Tötung Schlafender • e.A.: Schlafenden fehle bereits die „Fähigkeit zum Argwohn“ • a.A.:(u.a. Rspr.): Schlafende können arglos sein, wenn sie die Arglosigkeit „mit in den Schlaf genommen“ haben 3.3 Sonderproblem: Heimtücke bei Tötung Bewusstloser • e.A.(u.a Rspr.): Bewusstlose können nicht arglos sein, da diese die Arglosigkeit gerade nicht mit in den Zustand der Bewusstlosigkeit nähmen; denn in den Zustand der Bewusstlosigkeit begebe man sich- anders als im Schlaf- nicht freiwillig • a.A.: kritisiert dies mit Blick auf die Ungleichbehandlung Schlafender und Bewusstloser- beides seien von der Konstitution her gesehen vergleichbare Zustände, in denen die Verteidigungsmöglichkeit faktisch eingeschränkt sei 3.4 Sonderproblem: Tötung des Angreifers bei gegebener Notwehrlage Argument Pro des BGH: Bestehende Notwehrlage habe Auswirkung auf das Vorliegen von Heimtücke; hier findet ein rechtswidriger Angriff i.S.d. §32 StGB auf das Vermögen des M statt; solange der Angriff noch fortdauert, habe der Erpresser mit einem Gegenangriff grundsätzlich zu rechnen und könne bzw. dürfe nicht mehr arglos sein -> zum einen muss hier sauber festgestellt werden, dass F nicht mit einem Angriff des M rechnete, insofern war sie arglos -> BGH nimmt aber wertungsmäßige Korrektur vor, indem er feststellt, dass F allerdings nicht arglos sein durfte -> allerdings wendet BGH dies nicht konsequent an in dem sog. „Haustyrannenfall“(BGHSt 48,255) in dem eine Dauergefahr i.S.d. §34 StGB vom später Getöteten ausging

Täterbezogene Mordmerkamle Gruppe 2 1.Grausam Definition: Tötung, bei der Opfer in gefühlloser unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zugefügt werden, die nach Stärke und Dauer über das für die Tötung erforderlicher Maß hinausgehen. 2. Mit gefährlichen Mitteln

Definition: Schaffung einer unbeherrschbaren Lebensgefahr für eine unbestimmte Anzahl von Menschen z.B. Brandstiftung, Verursachen einer Explosion, Essensvergiftung in Gemeinschaftsküche 3. Ermöglichungsabsicht Definition: Die Tötung muss Mittel zur Ermöglichung einer Straftat(Str.: nicht einer Ordnungswidrigkeit) sein und darf nicht nur eine Begleiterscheinung oder Folge des Vorgehens des Täters darstellen

4. Verdeckungsabsicht Definition: Die Tötung muss Mittel zur Verdeckung einer Straftat(str.: nicht einer Ordnungswidrigkeit) sein und darf nicht nur eine Folge einer anderen Handlung darstellen Nach h.M. auch, wenn hinsichtlich begangener Straftat, die verdeckt werden soll, nur dolus eventualis vorliegt(hinsichtlich Verdeckung muss immer Dolus Directus 1. Grades vorliegen) Argument Pro: Wenn für die Strafbarkeit des Totschlags jede Vorsatzform genügt, muss dies auch in diesem MM gelten(systematisches Argument)...


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