Skript - Vorlesungsnotizen 1-2 PDF

Title Skript - Vorlesungsnotizen 1-2
Course Insolvenzrecht
Institution Universität Rostock
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1. Einführung und Grundbegriffe

Gegenstand der Vorlesung Insolvenzrecht = Recht der Gesamtvollstreckung  Regeln zur Befriedigung der Gläubigeransprüche, wenn das Schuldnervermögen nicht mehr zur Befriedigung aller Gläubigeransprüche ausreicht (materielle Insolvenz)  Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht (formelle Insolvenz)  Teil des Zivilrechts  Art des Prozessrechts, Verweis auf ZPO in § 4 InsO hauptsächlich Unternehmensinsolvenzrecht im Regelverfahren Insolvenzrecht der Unternehmensträger  

Unternehmen: selbständige, planmäßige, auf Dauer ausgerichtete, anbietende und entgeltliche rechtsgeschäftliche Tätigkeit am Markt Unternehmensträger: Person (natürliche oder juristische) oder Personenmehrheit, die ein Unternehmen betreibt

sonst Verbraucherinsolvenzrecht (§§ 304 ff. InsO)

Geschichte Konkursordnung (KO)    

1877 im deutschen Reich verabschiedet und am 01.10.1879 in Kraft getreten Leitbild der Gesamtvollstreckung (kein ungehemmter Einzelzugriff der Gläubiger auf das Schuldnervermögen) kein Sanierungsverfahren und keine Restschuldbefreiung Problem: viel zu späte Anträge, über 70 % der Konkursverfahren wurden mangels kostendeckender Masse nicht eröffnet oder mangels Masse wieder eingestellt

Vergleichsordnung (VglO)    

trat 1935 in Kraft Abwendung Konkurs durch gerichtliches Vergleichsverfahren Problem: hohe Mindestquote (35 %) Vergleichsverfahren erfüllte nie die Erwartungen und war praktisch nicht sehr bedeutsam

Gesamtvollstreckungsordnung (GesO)  

galt nach Einigungsvertrag in den neuen Bundesländern entsprach dem Insolvenzrecht der DDR mit einigen Veränderungen

Insolvenzordnung (InsO)    

„Konkurs des Konkurses“ erforderte umfassende Insolvenzrechtsreform 1978 Einsetzung einer unabhängigen Sachverständigen-Kommission für Insolvenzrecht Vorlage erster Bericht 1985 und zweiter Bericht 1986, auf deren Grundlage Entwürfe für das neue Insolvenzrecht erstellt wurden 1994 Verabschiedung und erst zum 01.01.1999 Inkrafttreten der InsO



seitdem bundeseinheitliches Insolvenzrecht

Reformen  

von Anfang an haben sich immer wieder verbesserungsbedürftige Problemkreise aufgezeigt wesentliche Änderungen:  2001 u.a. Verfahrenskostenstundung für Verbraucherinsolvenzverfahren  2007 u.a. Neuregelung Zustellung und öffentliche Bekanntmachung, Mitwirkungspflichten des Schuldners im Eröffnungsverfahren  2008 u.a. einheitliche Regelung Insolvenzantragspflicht für Gesellschaften § 15 a InsO, Stellung Gesellschafterdarlehen, Änderung des Überschuldungsbegriffs  2012 ESUG - Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Sanierung notleidender Unternehmen (z.B. Schutzschirmverfahren)  2014 Reform des Verbraucherinsolvenzrechts  2017 Reform des Insolvenzanfechtungsrechts

Ziele und Funktionen Unternehmensinsolvenzen nach Wirtschaftsabschnitten 2018 in %       

35,2 % Dienstleistungsunternehmen 17,3 % Baugewerbe 17,0 % Handel, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen 11,8 % Gastgewerbe 10,1 % Verkehr und Lagerei, Information und Kommunikation 7,3 % Verarbeitendes Gewerbe 1,4 % Sonstige Unternehmen

Ursachen einer Insolvenz       

schlechte Eigenkapitalausstattung Auftragseinbruch durch schlechte wirtschaftliche Lage Managementfehler in der Vergangenheit fehlende Rücklagen für unvorhergesehene Ereignisse nicht erfolgter Mitarbeiterabbau bei rückgehendem Umsatz restriktive Kreditvergabe der Kreditinstitute veraltete Strukturen



§ 1 Satz 1 InsO – zentrales Ziel: bestmögliche und gleichmäßige Gläubigerbefriedigung  Wettlauf der Gläubiger wird durch gerichtliches Verfahren vermieden  Befriedigung durch bestmögliche Vermögensverwertung und quotale Erlösverteilung  geordnete und unter staatlicher Aufsicht stehende Abwicklung Gleichbehandlung der Gläubiger  wenige zugelassene Bevorzugungen bestimmter Gläubiger Entschuldungs- und Sanierungsfunktion  Restschuldbefreiung für natürliche Personen möglich, §§ 286 ff. InsO  Insolvenzplan, Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren

 

Verfahrensablauf

Verfahrensarten Regelinsolvenzverfahren (Schwerpunkt der Vorlesung) 

auf Verkauf oder Zerschlagung gerichtetes Verfahren (=Verwertung des Schuldnervermögens und quotale Verteilung des erzielten Erlöses), § 1 S. 1 InsO, i.d.R. Liquidationsverfahren

Eigenverwaltung   

Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bleibt beim Schuldner, § 80 InsO gilt hier nicht Bestellung eines Sachwalters zur Überwachung des Schuldners regelmäßiger Versuch zur Fortführung eines Unternehmens

Insolvenzplan   

KEINE eigenständige Verfahrensart Abweichung vom Regelverfahren durch Mehrheitsentscheidung der Gläubiger, individuelle Absprachen über die Gläubigerbefriedigung regelmäßiger Versuch zur Fortführung eines Unternehmens

Verfahrensbeteiligte Insolvenzschuldner  

Schuldner ist derjenige, gegen den sich die Ansprüche der Gläubiger richten § 11 InsO – Insolvenzfähigkeit  jede natürliche und juristische Person (§ 11 Abs. 1 InsO)  jede rechtsfähige Personengesellschaft (§ 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO)

Fälle: 1.) Der 17jährige A hat Handy- und Versandhausschulden in Höhe von 10.000 €. (+) da die Insolvenzfähigkeit allein an die Rechtsfähigkeit anknüpft. (Im Verfahren muss die Prozessfähigkeit über den gesetzlichen Vertreter hergestellt werden.) 2.) Die XY-Bank AG gerät in einer globalen Finanzkrise in Turbulenzen. Die AG ist eine juristische Person und damit insolvenzfähig. Für Kreditinstitute gilt allerdings die Besonderheit, dass nach § 46b KWG allein die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Insolvenzantrag stellen dar (Systemrelevanz). Die Bankinstitute trifft anstelle der Insolvenzantragspflicht eine Anzeigepflicht gegenüber der BaFin. (Entsprechendes gilt für Versicherungen nach § 88 VAG.) 3.) A und B gründen und betreiben die AB-GmbH. Zahlungsunfähigkeit tritt ein, noch bevor die GmbH in das Handelsregister eingetragen wird. Vor der Eintragung besteht eine „Vor-GmbH“. Diese wird im Gesellschaftsrecht weitgehend der GmbH gleichgestellt, woraus man unter der KO überwiegend auf ihre Insolvenzfähigkeit als juristische Person schloss. Die Vor-GmbH ist allerdings unbestritten zumindest eine GbR, so dass sie heute unstreitig jedenfalls nach § 11 II Nr. 1 InsO insolvenzfähig ist.

Insolvenzgericht    

Ort des Verfahrens Wächter über den Verfahrensablauf und die Tätigkeit des Insolvenzverwalters § 4 InsO, § 40 Abs. 2 S. 1 ZPO – keine vom Gesetz abweichende Zuständigkeitsvereinbarung möglich Zuständigkeit  Sachlich: § 2 Abs. 1 InsO, Amtsgericht am Sitz des Landgerichtes  Örtlich: § 3 InsO, allgem. Gerichtsstand des Schuldners (§§ 12, 13, 17 ZPO) oder Schwerpunkt wirtschaftlicher Betätigung  Funktionell: grds. Rechtspfleger, § 3 Nr. 2e RPflG, Vorbehalt für Richter, § 18 RPflG

Insolvenzverwalter    

zentrale Figur des Insolvenzverfahrens jede geeignete und von Gläubigern und Schuldner unabhängige natürliche Person (in der Praxis meist Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) besitzt, verwaltet und verwertet die Insolvenzmasse Bestellung: § 56 InsO – Entlassung: § 59 InsO

  

Haftung: § 60 InsO, haftet persönlich für jede schuldhafte Verletzung einer insolvenzspezifischen Pflicht gegenüber jedem Beteiligten Vergütung: §§ 63 – 65 InsO Aufsicht durch das Insolvenzgericht, § 58 InsO

Insolvenzgläubiger

Massegläubiger

§ 38 InsO: alle Gläubiger des Schuldner im Eröffnungszeitpunkt, Anmeldung zur Tabelle und Befriedigung gemäß der Quote (§§ 174ff. InsO)

§§ 53-55 InsO: Gläubiger, deren Ansprüche:

Besonderheit: Absonderungsberechtigte  gesicherte Insolvenzgläubiger (§§ 49ff.) → nur Insolvenzgläubiger, soweit die Sicherheit nicht ausreicht (§ 52 InsO)

- erst nach Eröffnung des Verfahrens oder -durch das Verfahren selbst entstanden sind

Nachrangige Insolvenzgläubiger - § 39 InsO - kommen bei der Verteilung erst ganz zum Schluss zum Zuge Bsp.: Zinsen und Säumniszuschläge nach Eröffnung des Verfahrens, Geldstrafen, Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen

= vorzugsweise Befriedigung aus der Masse (§ 53 InsO)

Ausnahme: Aussonderungsberechtigte  Berechtigter bzgl. eines Gegenstandes im Besitz des Schuldners, der aber nicht zum Schuldnervermögen gehört → Herausgabe des Gegenstandes (§ 47 InsO) Gläubigerversammlung, §§ 74 ff. InsO    

notwendiges Organ des InsOVerfahrens zur Willensbildung der Gläubiger wird vom Insolvenzgericht einberufen und ist nicht öffentlich Aufgaben u.a.: evt. Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, Bestellung Gläubigerausschuss, Kontrolle Insolvenzverwalter, Abhalten Prüfungstermin Beschlüsse auch für nicht erschienene Gläubiger bindend

Gläubigerausschuss, §§ 67 ff. InsO    

fakultatives Organ des InsOVerfahrens kann durch Gläubigerversammlung bestellt werden dient der Unterstützung und Überwachung des Insolvenzverwalters, § 69 InsO selten in der herkömmlichen Praxis

2. Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Exkurs: Zwangsvollstreckung als Gegenstück zum Insolvenzverfahren …ist die Durchsetzung eines titulierten Anspruchs mit Hilfe staatlicher Gewalt    

jeder Gläubiger betreibt selbstständiges Verfahren gegen den Schuldner keine Verwertung des gesamten Vermögens, sondern Pfändung in einzelne Vermögensgegenstände Prioritätsprinzip: wer zuerst kommt, wird zuerst befriedigt -> Wettlauf der Gläubiger Bsp.: Vollstreckungsantrag, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Voraussetzungen I. Allgemeine Verfahrensvoraussetzungen   

§§ 50 ff. ZPO Antrag, der hinreichend bestimmt sein muss funktionelle Zuständigkeit des Vollstreckungsorgans (Gerichtsvollzieher, Vollstreckungsgericht, Prozessgericht erster Instanz, Grundbuchamt)

II. Allgemeine Vollstreckungsvoraussetzungen 1.) (Vollstreckungs-)Titel: öff. Urkunde, aus der die Vollstreckung durch das Gesetz zugelassen ist und die beweist, dass ein Gericht, eine Behörde oder sonstige staatlich befugte Einrichtung das Bestehen eines materiell-rechtlichen Anspruchs rechtswirksam festgestellt hat. (z. Bsp. Urteile, Vollstreckungsbescheide) 2.) Klausel - § 725 ZPO "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt„ 3.) Zustellung - Titel mit Klausel müssen dem Schuldner förmlich bekannt gegeben werden Exkurs Ende

Antrag auf Eröffnung der Insolvenz  

Insolvenzverfahren kann nur auf schriftlichen Antrag eröffnet werden, § 13 I 1 InsO bis zur Entscheidung über die Eröffnung gilt Dispositionsmaxime

Antragsberechtigung  

§ 13 Abs. 1 S. 2 InsO - Gläubiger und Schuldner § 15 InsO - jedes einzelne Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jeder persönlich haftende Gesellschafter  Eigenantrag: Antrag wird durch Schuldner selbst gestellt, hohe formelle Anforderungen (siehe § 13 InsO)  Fremdantrag: möglich durch jeden Insolvenzgläubiger, in der Praxis häufig Finanzamt oder Krankenkassen, grds. kein Titel notwendig 

Antragsbefugnis 

Schuldner: wegen Selbstbetroffenheit immer gegeben



Gläubiger: muss rechtliches Interesse an einer Verfahrenseröffnung haben; Glaubhaftmachung der Forderung und des Eröffnungsgrundes (§ 294 ZPO eidesstattliche Versicherung), § 14 Abs. 1 InsO; Rechtsschutzinteresse  Problem: Rechtsschutzinteresse kann bei insolvenzfremden Motiven entfallen (z.B. Einflussnahme auf Wettbewerb); Druckanträge: Zwang zur Anerkennung eines Anspruchs mittels Antragsandrohung; Mindestforderungshöhe für Insolvenzantrag nicht notwendig

Antragspflichten  

keine Antragspflicht bei insolventer, natürlicher Person juristische Person und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, § 15a InsO  bei Zahlungsunfähigkeit und /oder Überschuldung  jedes Mitglied eines Vertretungsorgans oder jeder persönlich haftende Gesellschafter  Dreiwochenfrist für juristische Personen  bei Verletzung: Insolvenzverschleppungshaftung, Schadensersatzpflicht nach § 823 II BGB iVm § 15a InsO, speziell nach § 64 GmbHG  Antragspflicht nach § 15a InsO gilt nicht für Vereine und Stiftungen, aber § 42 II BGB



Aussetzung aufgrund der COVID-19-Pandemie Die haftungsbewehrte und teilweise auch strafbewehrte dreiwöchige Insolvenzantragspflicht ist vorübergehend bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt worden. Dies gilt nur für Fälle, in denen die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruht. Zudem soll erforderlich sein, dass Aussichten auf eine Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen. Antragspflichtige Unternehmen sollen die Gelegenheit erhalten, ein Insolvenzverfahren durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen, gegebenenfalls aber auch im Zuge von Sanierungs- oder Finanzierungsvereinbarungen, abzuwenden.

Eröffnungsgründe Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO      

allgemeiner Eröffnungsgrund für jeden insolvenzfähigen Rechtsträger Legaldefinition in § 17 II 1 InsO entscheidend ist Zahlungsunfähigkeit, nicht die Zahlungsunwilligkeit vorübergehende Zahlungsstockung von maximal drei Wochen nicht ausreichend, um Zahlungsunfähigkeit zu bejahen liegt regelmäßig vor, wenn Liquiditätslücke des Schuldners von 10 % oder mehr vorhanden ist wird bei eingestellten Zahlungen widerlegbar vermutet (mehrere Gläubiger erhalten kein Geld mehr, Löhne werden nicht mehr gezahlt, keine Zahlung von Steuern…)

Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO   

nur Eigenantrag aufgrund § 18 InsO möglich Prognoseentscheidung: bestehende Verbindlichkeiten in der Zukunft nicht zahlen zu können Hintergrund: Vorverlagerung der Antragsrecht, da je früher Antrag gestellt wird, desto größer die Chance auf Erhalt des Unternehmens

Überschuldung, § 19 InsO      

dieser Eröffnungsgrund kann von jedem Antragsteller geltend gemacht werden betroffener Schuldner muss juristische Person sein Legaldefinition § 19 Abs. 2 S. 1 InsO zweistufige Prüfungsreihenfolge: Überschuldung gegeben, wenn insolvenzrechtliche Fortführungsprognose negativ und bilanzielle Überschuldung vorhanden positive Fortführungsprognose lässt Überschuldung entfallen seit 2009 Rückkehr zum zweistufigen Überschuldungsbegriff; früher: ohne „es sei denn“, d.h. ohne Fortführungsprognose

Eröffnungsverfahren Prüfung Eröffnungsantrag Zulässigkeit = formelle Eröffnungsvoraussetzungen 1.) Antragsberechtigung, §§ 13 I 2, 15 InsO  Schuldner und Gläubiger 2.) Antragsbefugnis, § 14 I InsO  stets beim Schuldner, beim Gläubiger nur, wenn rechtl. Interesse 3.) Insolvenzfähigkeit des Schuldners, § 11 InsO 4.) Antrag als Prozesshandlung  partei-/prozessfähig, § 4 InsO, §§ 50ff. ZPO 5.) sachlich/örtlich zuständiges Gericht Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen: 6.) bei Fremdantrag: rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung von Forderung und Grund  Fehlt eine Voraussetzung, so weist das Gericht den Antrag als unzulässig zurück! Begründetheit = materielle Eröffnungsvoraussetzung = allein das Vorliegen zumindest eines Eröffnungsgrundes 1.) Zahlungsunfähigkeit, § 17 InsO  Eröffnungsgrund für jeden Antragsteller 2.) Drohende Zahlungsunfähigkeit, § 18 InsO  nur Eröffnungsgrund für Schuldner 3.) Überschuldung, § 19 InsO  Eröffnungsgrund für jeden Antragsteller  bei einer juristischen Person  Fehlt ein Eröffnungsgrund, so weist das Gericht den Antrag als unbegründet zurück! Vorläufige Sicherungsmaßnahmen Gefahr einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners nach Insolvenzantragstellung aber vor Verfahrenseröffnung, deshalb Sicherungsmaßnahmen nach §§ 21 ff. InsO möglich Vorläufiger Insolvenzverwalter 

für vorläufigen Insolvenzverwalter gelten die auf den Insolvenzverwalter anwendbaren Regelungen weitestgehend entsprechend, § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO



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bei allgemeinem Verfügungsverbot geht Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hinsichtlich Schuldnervermögen auf vorl. Insolvenzverwalter über = „starker vorläufiger Insolvenzverwalter“ bleibt Schuldner verfügungsbefugt = „schwacher vorläufiger Insolvenzverwalter“ „halbstarker“ vorläufiger Insolvenzverwalter = Zustimmungsvorbehalt des Insolvenzverwalters

Starker vorläufiger Insolvenzverwalter...


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