Title | Vorlesung 8&9 - Privatrecht |
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Course | Privatrecht I - Grundlagen des Privatrechts |
Institution | Universität Potsdam |
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Vorlesung 8&9 - Privatrecht...
Privatrecht Vorlesung 8&9 -
Vertrag – zwei übereinstimmende Willenserklärungen
Angebot und Annahme (des Angebots)
(Kapitel 6.6. im Buch)
Merken: Definition Angebot: Es handelt sich um ein Angebot, wenn der Antrag auf Abschluss eines Vertrages so detailliert ist das die Person nur noch „Ja“ sagen muss. Das Angebot richtet sich bis auf wenige ausnahmen immer an eine individuelle Person. Gegenüber einer nicht individuellen Person ist die Ausnahme. z.B. beim Fahrkarten-Automaten – der Kunde geht in Vorleistung -
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§145 „Bindung an den Antrag“ Antrag = Angebot Man ist an ein Angebot gebunden Sobald man sich gebunden hat – kann man es nicht mehr zurücknehmen Der Kunde macht immer das Angebot „Ich möchte Produkt X zu Preis Y kaufen!“, der Verkäufer kann dies nun Annehmen oder Ablehnen. Es muss nicht angenommen werden – Vertragsfreiheit
Merken: Bei Schaufenstern, Katalogen oder Webseiten handelt es sich nicht um verbindlichen Angebote, sondern um eine „Einladung ein Angebot zumachen“. Angenommen wird dies vom Verkäufer durch den Verkauf (Stationär) oder durch Zusendung der Ware (Online-Einkauf).
Rückgängigmachung von Verträgen
(Kapitel 6.6.4 im Buch)
a. Umtausch (nicht im Buch) Nicht Gesetzlich geregelt Läuft auf Kulanz – sonst: Wettbewerbsnachteile b. Rücktritt (Kapitel 6.6.4.1. im Buch) Unter welchen Vorrausetzungen kann man von einem geschlossenen Vertrag zurücktreten: • Vertragliche Vereinbarung – Inhaltliche Gestaltung, z.B. eine Zeitspanne • Gesetzliche Rücktrittsrechte ▪ §437 „Rechte des Käufers bei Mängeln“ • Recht auf Nacherfüllung, wenn dies fehlschlägt dann • Recht vom Vertrag zurückzutreten ▪ Recht wenn jemand im Verzug ist • Schadensersatz (Verzugsschaden) • Problem: nicht überall entsteht ein Schaden • Kunde kann eine letzte Frist androhen – bei nicht einhalten kann vom Vertrag abstand genommen werden. (Zurücktreten) c. Widerruf (Kapitel 6.6.4.2 im Buch) Am neusten im BGB und EU – Einheitlich! §355 „Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen“ bei ganz vielen Verbraucherverträgen ▪ stationär – kein Widerrufsrecht ▪ online – Widerrufsrecht „Immer dann wen sich nicht alle an einem Ort befinden besitzt man ein Widerrufsrecht!“
§365 „Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und Fernabsatzverträgen“ §365b – Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehnsverträgen ▪ 14 Tage Frist zum „überlegen“ §312g „Widerrufsrecht“ §312b „Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge“ ▪ z.B. zuhause ▪ Person ist zuhause nicht darauf vorbereitet etwas zukaufen §312c „Fernabsatzverträge“ ▪ Produkt erstmals in der Hand, als der Vertag schon geschlossen war (z.B. beim Online-Kauf).
AGBs
(Kapitel 6.7 im Buch)
Definition der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§305): „Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.“ Satz 3: Keine AGBs falls die Vertragsbedingungen im Einzelnen ausgehandelt werden. -
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Warum gibt es AGBs? Effizienzoptimierung – z.B. im Vertrieb Grundstruktur ist bei allen Verträgen gleich (bereits Vorbereitet) Manche AGBs sind nichtig aber: „Wo kein Kläger, da kein Richter“
„Verbraucher haben gegenüber Unternehmen keine Verhandlungsmacht, werden die AGBs nicht akzeptiert kommt kein Vertrag zustande.“ -
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§307 „Inhaltskontrolle“ erst dann wenn es problematisiert wird Kunden sind meist devot und achten nicht auf die AGBs AGBs werden Bestandteil eines Vertrages, wenn: 1. auf die AGBs hingewiesen wird, oder durch einen deutlich sichtbaren Aushang gezeigt werden, 2. die Möglichkeit geschaffen wird von den Inhalten der AGBs Kenntnis zunehmen (in zumutbarer Weise), 3. dem ganzen zugestimmt wird. Online = Simpler Vor dem Kauf hat man die Möglichkeit die AGBs zu lesen Ohne Bestätigung das man die AGBs gelesen hat kann kein Kauf getätigt werden...