Privatrecht Zusammenfassung PDF

Title Privatrecht Zusammenfassung
Course Privatrecht I für Wirtschaftswissenschaftler
Institution Westfälische Wilhelms-Universität Münster
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Summary

Zusammenfassung der Vorlesung Privatrecht I & II + alle Fälle + Lösungen

...


Description

Vorlesung: Privatrecht Kapitel 1: Einführung In Das Privatrecht Fall 1. „Der Verkehrsunfall“ „Der Fahrer F fährt betrunken mit seinem Fahrzeug. Es kommt zu einem Verkehrsunfall mit Verletzten. Alle Beteiligten werden in das Krankenhaus gebracht, die Polizei nimmt den Unfall auf und lässt von der Feuerwehr ausgelaufenes Öl beseitigen. Anschließend ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, Straßenverkehrsgefährdung und Körperverletzung. Der Unfallgegner G verlangt Schadensersatz von F. Die gesetzliche Krankenversicherung des G will die von ihr geleisteten Zahlungen von F ersetzt haben. Die Straßenverkehrsbehörde will F den Führerschein entziehen, die Feuerwehr die Kosten für die Beseitigung des ausgelaufenen Öls ersetzt haben. G begehrt von seinem Arbeitgeber Fortzahlung seines Lohnes, dieser will sich den während der Krankheit gezahlten Lohn von F erstatten lassen.“

Verschiedene Arten von Rechtsverhältnissen

- Privatrecht - Ansprüche des Opfers G gegen den Schädiger F - Anpruch des G gegen seinen Arbeitgeber auf Lohnfortzahlung - Anspruch des Arbeitgebers gegen den F - Strafrecht - Ermittlungen gegen F wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, Straßenverkehrsgefährdung und Körperverletzung

- Öffentliches Recht - dem F soll der Führerschein entzogen werdne - Feuerwehr muss Öl entfernen - F muss der Feuerwehr die Kosten ersetzen - Rückgriffsansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung des G Abgrenzung: Privatrecht — Öffentliches Recht

- Privatrecht - Regelung der Rechtsverhältnisse von Rechtssubjekten, die sich als gleichberechtigt gegenübertreten

- Öffentliches Recht - betrifft des Verhältnis von Bürger und Staat, der dem Bürger obrigkeitlich gegenüber tritt (Über-/ Unterordnungsverhältnis)

- Abgrenzung - Sonderrechtstheorie (h.M.): öffentliches Recht, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt als solcher mit Rechten und Pflichten ausgestattet ist, die nur ihn als Hoheitsträger treffen

Bürgerliches Recht — Sonderprivatrecht

- Bürgerliches Recht - das allgemeine Privatrecht, das für alle Rechtssubjekte gleichermaßen gilt (Regelung vor allem im BGB, aber auch außerhalb, z.B. Lebenspartnerschaftsgesetz, Produkthaftungsgesetz) 1 ! of 44 !

- Sonderprivatrecht - Handelsrecht (HGB, Gesellschaftsrecht, Wechsel- und Schreckrecht) - Wirtschaftsprivatrecht (Wettbewerbsrecht [UWG], Kartellrecht [GWB] - Verbraucherschutzrecht (BGB) - Arbeitsrecht (Arbeitsvertragsrecht, kollektives Arbeitsrecht) Recht haben - Recht bekommen - Recht durchsetzen

Grundbegriffe des Privatrechts

Vertragsrecht: Die Privatautonomie Grundsatz der Privatautonomie:

- Grundgedankte • •

alle Menschen sind frei und für sich selbst verantwortlich wenn sich der Staat in dei Gestaltung der privaten Rechtsverhältnisse nicht einmischt und es jedem überlässt, seine Interessen zu verfolgen, dann führt dies zum einem optimalen Interessenausgleich

- Komponenten/ Ausprägung • • •

Vertragsfreiheit (vgl. Art. 2 I GG) Eigentumsfreiheit (vgl. Art. 14 GG, § 903 BGB) Testierfreiheit (vgl. Art. 14 I GG, § 1937 BGB)

- Vertragsfreiheit • •

Abschlussfreiheit (kaum Durchbrechungen) Inhalts-/ Gestaltungsfreiheit (vor allem im Schuldrecht; aber viele Durchbrechung im Interesse von besonders schutzbedürftigen Personen, aber auch von Dritten)

Der Vertrag

- Begriff: „Rechtsgeschäft, das aus inhaltlicher übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen WE von mindestens zwei Personen besteht“

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Die Willenserklärung

- Begriff: „nach außen gerichtete, private Erklärung, die auf die Herbeiführung von Rechtsfolgen gerichtet ist

- zwei Komponenten: - Wille als inneres Phänomen - Erklärung als Kundgabe des Willens - Anforderungen: - Herbeiführung von Rechtsfolgen: liegt nicht bei unverbindlichen Absprachen und Gefälligkeiten (z.B. Einladung ins Kino)

- Grundsätzlich formlos wirksam

Fall 2. „Die Jugendstiluhr“ „K sieht im Schaufenster des Antiquitätenhändlers A eine Jugendstiluhr zum Preis von 150,- €. Wegen des günstigen Preises betritt er den Laden und sagt, er wolle die Uhr für 150,- € gern kaufen. A erklärt, es handele sich um einen Schreibfehler. Die Uhr koste in Wirklichkeit 1.500,- €. K bietet daraufhin 750,- €. A erklärt ihm, ein kleiner Rabatt sei möglich, doch 1.200,- € müsse er mindestens für die Uhr haben. K weist dies zurück und verlässt den Laden. Am nächsten Tag hat K sich die ganze Sache noch einmal überlegt. Er ruft bei A an und erklärt, er sei mit 1.200,- € einverstanden. A aber erwidert, er werde die Uhr nunmehr seiner Freundin schenken. Kann K die Uhr verlangen?“

Lösung zu Fall 2: Anspruchsgrundlage: § 433 Abs. 1 BGB (siehe unten) Voraussetzung: wirksamer Kaufvertrag I.

Kaufvertrag zu einem Kaufpreis in Höhe von 150,-€? 1. Angebot (§145 BGB) a) Angebot von Seiten des A? Nein: invitatio od offerendum b) Angebot von Seiten des K Ja: K wollte die Uhr ernsthaft für 150€ kaufen und sich insofern rechtlich auch binden 2. Annahme von Seiten des A (vgl. §147 Abs. 1 S.1 BGB)? Nein: Ablehnung (vgl. §150 Abs. 2 BGB) Beachte: ob ein Irrtum vorlag oder nicht, ist in diesem Fall 2 unerheblich; denn ein Angebot kann immer abgelehnt werden Folge: Erlöschen des Angebots, §146 Alt. 1 BGB

#

=> Kein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis in Höhe von 150,- €

II. Kaufvertrag zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.500,-€? 1. Angebot von Seiten des A (vgl. § 150 Abs. 2 BGB) 2. Annahme von Seiten des K? Nein: Ablehnung (vgl. § 150 Abs. 2 BGB) Folge: Erlöschen des Angebots, § 146 Alt. 1 BGB #

=> Kein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis in Höhe von 1500,- € 3 ! of 44 !

III. Kaufvertrag zu einem Kaufpreis in Höhe von 750,-€? 1. Angebot von Seiten des K (vgl. § 150 Abs. 2 BGB) 2. Annahme von Seiten des A? Nein: Ablehnung (vgl. § 150 Abs. 2 BGB) Folge: Erlöschen des Angebots, § 146 Alt. 1 BGB #

=> Kein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis in Höhe von 750€?

IV. Kaufvertrag zu einem Kaufpreis in Höhe von 1.200,-€? 1. Angebot c) Angebot von Seiten des A? Aber: das Angebot seitens des A war zum Zeitpunkt der Annahme durch K bereits erloschen (nach § 146 Alt. 1 BGB) d) Angebot von Seiten des K § 150 Abs. 1 BGB (eine verspätete Annahme liegt auch vor, wenn ein Angebot angenommen wird, das bereits durch Ablehnung erloschen ist) 2. Annahme von Seiten des A? Nein. #

=> Kein Kaufvertrag zu einem Kaufpreis in Höhe von 1200€?#

Gesamtergebnis: „K hat keinen Anspruch gegen A auf Übereignung und Übergabe der Jugendstiluhr aus §433 Abs.1 BGB.“

Aufbau des BGB

Arten von Willenserklärungen a) Unterscheidung nach der Art der Äußerung - Ausdrückliche - Schlüssige (konkludente): Rechtsfolge ergibt sich aus Verhalten 4 ! of 44 !

- Beachte: Schweigen ist grundsätzlich keine Willenserklärung (weder Zustimmung noch Ablehnung) - Ausnahme: Parteivereinbarung; Gesetz wertet Schweigen als Willserklärung b) Unterscheidung nach der Empfangsbedürftigkeit

- Empfangsbedürftige (Regelfall): Wirksamwerden mit Zugang, § 130 I 1 - Nicht empfangsbedürftige: Wirksamwerden mit Fertigstellung (z. B. Testament, §2247) Willenserklärung: Abgrenzungen a) Realakte - Menschliche Handlungen, die - unabhängig vom Willen des Handelnen - Rechtsfolgen nach sich ziehen (z.B. Eigentumserwerb nach §950 BGB) - Beachte: Vorschriften über Rechtsgeschäfte sind nicht anwendbar (z.B. Finderlohn ist unabhängig von der Geschäftsfähigkeit) b) Geschäftsähnliche Handlungen - Willensäußerungen oder Mitteilungen, an die das Gesetz Rechtsfolgen knüpft, ohne dass diese vom Äußernden gewollt sein müssen (z.B. Mahnung, §286 I BGB)

- Beachte: Vorschriften über Rechtsgeschäfte sind je nach dem Zweck analog

anwendbar (z.B. Mahnung erfordert Geschäftsfähigkeit und wird - ebenso wie WE erst mit Zugang wirksam)

Arten von Rechtsgeschäften: Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte

- Verpflichtungsgeschäft - begründet die Verpflichtung zu einer Leistung, bewirkt diese aber noch nicht (z.B. Kaufvertrag, §433)

- Verfügungsgeschäft - Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird (z.B.: Verkäufer kommt seiner Verpflichtung aus §433 I dadurch nach, dass er die Sache gemäß §929 übereignet) sog. Trennungsprinzip

- Wichtige Unterschiede: - Wirksamkeit des Verfügungsgeschäfts setzt Verfügungsbefugnis voraus (z.B. grds. -

keine wirksame Übereignung durch Nichteigentümer); ein Verpflichtungsgeschäft ist dagegen unabhängig von der Verfügungsbefugnis wirksam bei Verfügungsgeschäften gilt das Prioritätsprinzip: von mehreren zeitlich nacheinander folgenden Verfügungen ist nur die erste wirksam

- Abstraktionsprinzip - das Verpflichtungs- und das Verfügungsgeschäft sind in ihrer rechtlichen Wirksamkeit unabhängig voneinander zu beurteilen

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Abgabe und Zugang von Willenserklärungen betrifft nur empfangsbedürftige Willenserklärungen

Fall 3. „Das Eutonieholz“ „J aus Passau studiert in Münster und möchte seiner Mutter ein Geschenk zum Geburtstag schicken. Er ruft daher im Geschäft der R in Bielefeld an und erkundigt sich, ob sie ein Eutonieholz habe. R antwortet ihm, sie habe noch eines zum Preis von 73,50 €. Allerdings betreibe sie nur ein Ladengeschäft und keinen Versandhandel. Auf Bitte des J erklärt sie sich aber ausnahmsweise bereit, das Eutonieholz zu versenden. Sie verspricht J, das Eutonieholz für ihn zu reservieren, besteht aber auf einer schriftlichen Bestellung. J versendet per Post eine entsprechende „Bestellung“. Am nächsten Tag kommt der Postbote wie üblich gegen 11 Uhr zu R und wirft den Brief des J in ihren Briefkasten ein. R bemerkt dies allerdings zunächst nicht. Gegen Mittag telefoniert J mit seinem Vater und erfährt, dass sich seine Mutter schon vor zwei Wochen selbst ein Eutonieholz angeschafft hat. Daher ruft J gegen 15 Uhr bei R an und teilt ihr mit, er benötige das Eutonieholz doch nicht und wolle seine Bestellung stornieren. Dadurch erst wird R auf den Brief aufmerksam, der in ihrem Briefkasten liegt. Sie besteht aber auf Zahlung des (schwer verkäuflichen) Eutonieholzes. Zu Recht? “

Lösung zu Fall 3:

- R könnte einen Anspruch gegen J auf Zahlung von 73,50€ aus § 433 II BGB haben. - Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag 1. Angebot a) Durch die Erkundigung des J # # (-) Vertragsgegenstand und Preis sind nicht genau genug spezifiziert b) Durch die Antwort der R, ein Eutonieholz sie für 73,50€ zu haben: # # # # #

# # # # #

(+) Vertragsgegenstand und Preis sind genau spezifiziert (+) R bringt insbesondere durch die „Reservierung“ auch zum Ausdruck, sich gebunden zu fühlen (§145) (+) Vertragstyp: Kaufvertrag mit Nebenpflicht zum Versand (ein reiner Versandvertrag wäre dagegen ein Werkvertrag!)

2. Annahme a) Durch J am Telefon # # (-) §125 S.2: R hat klar gemacht, dass sie nur bei schriftlicher Bestellung einen # # Vertragsschluss will # # Beachte: der Anbietende ist „Herr des Angebots“, d.h. er kann diese mit beliebigen # # Inhalten versehen; daher kann er auch eine bestimmte Form für die Annahme ## vorsehen 6 ! of 44 !

b) Annahme durch die „Bestellung“ - Inhalt der Bestellung: Zustimmung zum Angebot = Annahme - Bezeichung als „Bestellung“ ist rechtlich unwesentlich - Abgabe der Erklärung

- mit der Aufgabe des Briefes zur Post

- Zugang der Erklärung - am nächsten Morgen gegen 11 Uhr - Frist für den Zugang der Erklärung - hier: „Reservierung“: Mindestens ein paar Tage - Regelung des §147 I 1 ist dispositiv - Widerruf der Annahme durch den Telefonanruf - Annahme könnte gem. §130 I 2 unwirksam sein # #

(P):

#

(e.A.): Widerruf ist trotzdem wirksam

Widerruf ist später als die Annahme zugegangen, aber früher bzw. gleichzeitig zur Kenntnis genommen worden (hier: Annahme war um 11, Widerruf erst um 15 Uhr)

- Arg: Empfänger hat nicht schutzwürdig vertraut (h.M.): Widerruf ist unwirksam

- Arg: Wortlos des §130 I 2 - Arg: Die Regelung, wonach auch eine noch nicht tatsächlich zur Kenntnis genommene Willenserklärung als zugegangen gilt, belastet den Erklärungsempfänger, da er so das Risiko rechtzeitiger zur Kenntnisnahme trägt; Dann sollen ihm aber umgekehrt auch die Vorteile zugute kommen, die sich aus dieser Regelung ergeben, nämlich dass der Erklärende mit Zugang gebunden ist. Annahme nicht widerrufen Vertrag zustandegekommen Anspruch R gegen J auf Zahlung von 73,50€ besteht (Zug um Zug gegen die Lieferung des Eutonieholzes

Auslegung von Willenserklärungen erforderlich, um festzustellen, ob eine Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt diese hat

Anfechtung von Willenserklärungen - Willensmängel

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Fall 4. „Vertippt!“ J sucht im Internet nach einem neuen Auto. Er wird bei eBay fündig, wo C am 7.11. einen Pkw „Bugway Buggy“ zur Durchführung einer online-Auktion eingestellt hat. Als Startpreis hat C 1.000 € angegeben. Auf der Angebotsseite hat C außerdem einen Link auf seine eigene Firmenhomepage gesetzt, auf welcher das Fahrzeug mit einem Verkaufspreis von 15.000 € zu finden ist. Am 14.11. steht das aktuelle Höchstgebot bei eBay bei 1.350 €. J bietet nun einen Maximalbetrag von 3.000 €. Am 15.11. läuft die Angebotsfrist ab. Zu diesem Zeitpunkt ist J Höchstbietender mit 1.751 €. J und C werden über diesen Ausgang der Auktion von eBay automatisch per E-Mail benachrichtigt. J freut sich über den günstigen Preis und schreibt C sogleich eine weitere E- Mail, in der er die Lieferung des Pkw verlangt. C lehnt das mit E-Mail vom 16.11. ab, weil er den Startpreis irrtümlich mit 1.000 statt 10.000 € angegeben habe. Kann J von C die Lieferung des Pkw verlangen?

Lösung zu Fall 4:

- Anspruch J gegen C aus § 433 I 1 auf Übereignung und Übergabe des Autos - Voraussetzung: Wirksamer Kaufvertrag I.

Einigung § § 145 ff. (s.u.) 1. Angebot - Durch das Einstellen eines Artikels bei eBay gibt C zu verstehen, den Pkw an den Höchstbietenden zu verkaufen -> wirksames Angebot - Anm.: Es lässt sich auch vertreten, dass im Einstellen des Artikels eine vorweggenommene Annahme des vom Bieter abzugebenden Angebots liegt; in der Praxis sind v.a. auch die AGB von eBay zu beachten 2. Annahme - Durch die Abgabe des „Gebotes“ hat J dieses Angebot angenommen - Anm.: Beachten Sie, dass keine Versteigerung i.S.d. §156 stattfindet; es handelt sich vielmehr um einen Kaufvertrag zum Höchstgebot

=> Einigung (+) 8 ! of 44 !

II. Wirksamkeit der Einigung Wenn C sein Angebot angefochten hat, ist es gem. § 142 I nichtig. 1. Anfechtungsgrund - hier: Fehler in der Erklärungshandlung (Versprechen, Verschreiben): Erklärungsirrtum gem. § 119 I 2. Alt. 2. Anfechtungserklärung - „anfechten“ — Einspruch erheben/ nicht anerkennen - gem. § 143 I, II ist die Erklärung ggü. dem Vertragspartner abzugeben; dies ist hier durch die E-Mail vom 16.11. erfolgt 3. Anfechungsfrist - gem. § 121 I 1 ist unverzüglich nach Kenntnis vom Anfechtunggrund anzufechten; wenn man annimmt, dass C erst dann von seinem Irrtum Kenntnis erhält, als er von dem Ende der „Auktion“ am 15.11. benachrichtigt wird, so ist eine Anfechtung am 16.11. noch rechtzeitig - Anm.: Ein bis zwei Tage sind im Regelfall noch „unverzüglich“ => Also: Die Anfechtung ist wirksam, das Angebot des C mithin gem. § 142 I nichtig; damit ist auch der Vertrag unwirksam => Ergebnis: J hat keinen Anspruch gegen C auf Übereignung und Übergabe des Autos aus §433 I 1

Fall 5. „Der Oldtimer“ Nach dem Ärger mit C schwört sich J, nie wieder im Internet einzukaufen. Er hört sich daher im Bekanntenkreis nach einem Auto um und erfährt, dass sein Kommilitone F seinen Opel Kadett Baujahr 1981 verkaufen möchte. Er ruft F an und erkundigt sich nach dem Wagen und dem Preis. F antwortet, für 300 € würde er die „Kiste“ verkaufen. Der Handyempfang ist gerade bei J ziemlich schlecht, sodass er „200“ versteht. Für F war dies allerdings nicht erkennbar. J sagt zu. Als F am nächsten Tag mit dem Kadett vorbeikommt und 300 € verlangt, klärt sich das Missverständnis auf. J weigert sich, 300 € zu zahlen, da er von 200 € ausgegangen sei. F meint, auf „die paar Kröten“ komme es ihm nun auch nicht an, dann solle J ihm eben 200 € bezahlen. J hat inzwischen aber das Interesse am Auto verloren und meint, über 200 € hätten sie ja keinen Vertrag geschlossen. Kann F Zahlung verlangen?

Lösung zu Fall 5:

- Anspruch F gegen J auf Zahlung von 300€ aus §433 II - Voraussetzung: Wirksamer Vertrag I.

Einigung § § 145 ff. (s.o) 1. Angebot - ein Angebot liegt in der Erklärung des F, den Wagen für 300€ zu verkaufen - zugegangen? bei Anwesenden gilt die „eingeschränkte Vernehmungstheorie“: F durfte hier annehmen, dass J ihn am Telefon richtig verstanden hatte, da die Störung in der Leitung für ihn nicht erkennbar war Angebot über 300€ ist zugegangen. 9 ! of 44 !

2. Annahme - J hat hier lediglich „zugesagt“: Was hat er also genau erklärt?

- Lösung: Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind immer objektiv auszulegen, §§133, 157. Annahme über 300€. => Vertragsschluss über 300€. II. Wirksamkeit der Einigung - Annahmeerklärung des J kann gem. § 142 I nichtig sein 1. Anfechtungsgrund - Inhaltsirrtum, §119 I 1. Alt: J wusste nicht, was er mti der „Zusage“ inhaltlich gesagt hat 2. Anfechtungserklärung - hier richtigerweise gegenüber F gem. §143, II 3. Anfechtungsfrist - §121 I 1: eingehalten => Also: Annahmeerklärung ist nichtig gem. §142 I => Also: Vertrag ist nichtig; J müsste an sich gar nichts zahlen 4. Einschränkung über §242 - in Höhe von 200€ war J mit dem Vertragsschluss einverstanden

- insoweit wird er daher gem. §242 am Vertrag festgehalten: Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium) => F kann von J Zahlung von 200€ aus §433 II verlangen (Zug um Zug gegen Lieferung des Wagens)

§ 242 BGB: Anwendungsfälle

-

Verbot des Missbrauchs von Rechten Konkretisierung von vertraglichen Rechten und Pflichten Konkretisierung von Verfassungsrecht Verwirkung von Rechten Verbot widersprüchlichen Verhaltens („venire contra factum proprium“) Forderung einer Sache/ Leistung, die sofort zurückzugewähren wäre („dolo agit qui petit quod statim redditurus est“) 10 ! of 44 !

Stellvertretung: Grundkonstellation

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Wirkung von Willenserklärung 1 für und gegen den Vertretenen: § 164 I: drei Voraussetzungen: [0. Die Stellvertretung muss zulässig sein] 1. Es liegt eine eigene Willenserklärung des Vertreters vor 2. Diese Willenserklärung erfolgt in fremdem Namen 3. Der Vertreter handelt mit Vertretungsmacht Wirkung von Willenserklärung 2 für und gegen den Vertretenen: § 164 III: Identische Voraussetzungen

Fall 6. „Echtes Plastik“ Die 16 jährige I möchte sich etwas dazu verdienen und jobbt deswegen im Laden der L als Aushilfe. Die Kundin N betrachtet sich eine große, weiße Handtasche und fragt I, ob diese aus echtem Leder sei. I hat keine Ahnung, bejaht dies aber, da sie Umsätze machen will. N sagt daraufhin, sie wolle die Tasche gerne mitnehmen und der Preis solle auf ihre Rechnung gesetzt werden. I stellt anhand einer Liste fest, dass N als Stammkundin tatsächlich nicht sofort zahlen muss und gibt ihr die Tasche mit. Am nächsten Tag stellt N fest, dass die Tasche bloß aus Lederimitat (Polyurethan) besteht und kehrt wütend in das Geschäft zurück. L weigert sich aber, die Tasche zurückzunehmen. Zum einen könne sie nichts dafür, was I erzählt hätte. Zum anderen hätte N anhand des Etiketts schon im Geschäft leicht feststellen können, dass die Tasche nicht aus echtem Leder sei. Dies sei auch schon wegen des günstigen Preises (39 €) evident. Kann L von N die Zahlung der 39 € verlangen?

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Lösung zu Fall 6:

- Anspruch L gegen N auf Zahlung von 39€ aus §433 II - Voraussetzung: Wirksamer V...


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