WS12 Privatrecht-II-Übung-Schema-Rücktritt Werkvertrag PDF

Title WS12 Privatrecht-II-Übung-Schema-Rücktritt Werkvertrag
Course Schuldrecht BT
Institution Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
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Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus

Prüfungsschema: Der Rücktritt im Werkvertragsrecht gem. §§ 634 Nr.3, 1. Alt., 633 Abs.2, 323 oder 326 Abs.5, 346 BGB Voraussetzungen für einen Anspruch gem. §§ 634 Nr.3, 1.Alt., 633 Abs.2, 323 oder 326 Abs.5, 346 BGB: 1. wirksamer Werkvertrag  Abgrenzung Werk- und Dienstvertrag: Beim Dienstvertrag wird grundsätzlich das bloße Tätigwerden, beim Werkvertrag hingegen ein konkreter Erfolg geschuldet. 2. Sachmangel gem. § 633 Abs.2 bei Gefahrübergang (= Abnahme gem.§ 644 Abs.1, Satz 1 BGB) 3. kein Ausschluss der Gewährleistung a.a.) gesetzlicher Ausschluss nach §640 Abs.2 BGB b.b.) vertraglicher Ausschluss durch Vereinbarung  Ausschluss evtl. unwirksam wegen §§ 639 oder 309 Nr.8b.) BGB 4. Besteller hat dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nach § 323 Abs.1BGB gesetzt AUSNAHME: - Fristsetzung entbehrlich, wenn: a.) eine der Voraussetzungen des § 323 Abs. 2 BGB vorliegt, oder b.) § 636 BGB gegeben ist, oder c.) § 326 Abs.5 BGB gegeben ist 5. kein Ausschluss des Rücktritts nach § 323 Abs.5, Satz 2 BGB oder § 323 Abs.6 BGB 6. Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB  Eine Rücktrittserklärung ist jede Erklärung, die erkennen lässt, dass der Erklärende nicht mehr an das Rechtsgeschäft gebunden sein möchte  wenn Rücktritt nicht ausdrücklich erklärt wird, dann die Willenserklärung des Erklärenden gem. §§ 133, 157 BGB auslegen  welches Ziel möchte der Erklärende erreichen? Rechtsfolge eines wirksamen Rücktritts: die empfangenen Leistungen sind gem. § 346 Abs.1 BGB zurückzugewähren...


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