7. Fall Werkvertrag - Übungsfall PDF

Title 7. Fall Werkvertrag - Übungsfall
Course Privatrecht Vertiefung
Institution Technische Hochschule Mittelhessen
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Summary

Übungsfall...


Description

Fall zum Werkvertrag : Der Neureiche Z will groß protzen und hat deshalb in seinem kleinen Heimatdorf eine prächtige Villa errichtet. In dieses Haus baut Heizungsbauer H eine Heizungsanlage ein. Nachdem Z das Anwesen bezogen hat muß er leider feststellen, dass die Anlage aus unerfindlichen Gründen ab und an aussetzt. Z bewegt sich fortan nur noch im Zobel durch seine Gemächer. Der herbeizitierte H versucht sich mehrfach an der – grundsätzlich möglichen – Reparatur der Heizung, scheitert jedoch. Fallfrage :

Hat der Z ein Rücktrittsrecht ?

Lösungsvorschlag Rücktrittsrecht des Z ( bei möglicher Nacherfüllung ) gemäß §§ 634 Nr. 3 1.Alternative in Verbindung mit 631, 633, 323 BGB Z könnte ein Rücktrittsrecht zustehen. I. Dann müssten die Voraussetzungen der §§ 634 Nr. 3 1.Alternative, 633, 323 BGB vorliegen. 1. H und Z haben einen Werkvertrag (§ 631 BGB ) über den Einbau einer Heizungsanlage geschlossen. 2. Das Werk könnte einen Sachmangel aufweisen (§ 633 BGB). a ) Die Parteien haben keine Vereinbarung bezüglich einer bestimmten Beschaffenheit des Werks getroffen. Insofern scheidet ein Mangel nach § 633 I 1 BGB aus. b ) Die Parteien haben im Vertrag auch keine bestimmte Verwendung des Werks vorausgesetzt, für die sich das Werk nicht eignet. Ein Mangel gemäß § 633 I 2 Nr. 1 BGB liegt somit ebenfalls nicht vor.

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c ) Das Werk könnte jedoch mangelhaft im Sinne des § 633 I 2 Nr. 2 BGB sein. Dann dürfte sich das Werk nicht für die gewöhnliche Verwendung eignen oder nicht die übliche Beschaffenheit aufweisen, die der Besteller erwarten darf. Die Heizungsanlage funktioniert nicht immer. Demnach weist sie zumindest nicht die übliche Beschaffenheit auf, die der Besteller erwarten darf. d ) Mithin weist die Anlage einen Sachmangel auf. 3. Ein Ausschluss der Gewährleistung ist nicht ersichtlich. 4. Zusätzlich müsste der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt haben und die Frist müsste erfolglos abgelaufen sein, § 323 I BGB. Z hat aber nicht zur Nacherfüllung aufgefordert. Eine Fristsetzung könnte jedoch gemäß § 636 Variante 2 BGB entbehrlich sein. Dann müsste die Nacherfüllung fehlgeschlagen sein. H hat mehrfach versucht, die Heizung zu reparieren. Insofern war die Fristbestimmung gemäß § 636 Variante 2 BGB entbehrlich. 5. Ein Ausschluss des Rücktritts ist nicht ersichtlich. 6. Für eine Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 BGB bestehen keine Anhaltspunkte. 7. Somit liegen alle Voraussetzungen für einen Rücktritt vor. II. Z hat somit ein Rücktrittsrecht gemäß §§ 634 Nr. 3 1.Alternative, 633, 323 BGB. Um sein Rücktrittsrecht auszuüben, muss er gegenüber H den Rücktritt erklären (§ 349 BGB). Dann kann Z nach § 346 I BGB Rückzahlung der Vergütung verlangen....


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