WS12 Privatrecht-II-Übung-Schema-Selbstvornahme Werkvertrag neu PDF

Title WS12 Privatrecht-II-Übung-Schema-Selbstvornahme Werkvertrag neu
Course Schuldrecht BT
Institution Albert-Ludwigs-Universität Freiburg im Breisgau
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Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus

Prüfungsschema: Der Aufwendungsersatz bei Selbstvornahme im Werkvertragsrecht gem. §§ 634 Nr.2, 633 Abs.2, 637 Abs.1 BGB Wenn ein Werk mangelhaft ist und der Unternehmer trotz Aufforderung des Bestellers zur Nacherfüllung untätig bleibt, hat der Besteller grundsätzlich das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. BEACHTE: Die Kosten durch die Selbstvornahme können neben §§ 634 Nr.2, 633, 637 BGB auch immer über den Weg des „Schadensersatzes statt der Leistung“ gem. §§ 634 Nr. 4, 1.Alt., 633, 280 Abs.1, 3, 281 Abs.1, Satz 1 BGB in Form des „kleinen Schadensersatzanspruchs“ geltend gemacht werden. Aber mit Geltendmachung des Ersatzanspruchs erlischt das Selbstvornahmerecht und der auf diesem beruhende Aufwendungsersatzanspruch nach § 637 Abs.1 BGB! Begründung: Das Selbstvornahmerecht setzt das Bestehen des Nacherfüllungsanspruchs voraus  mit Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erlischt gem. § 281 Abs.4 BGB der Nacherfüllungsanspruch und somit auch das Selbstvornahmerecht und der daraus resultierende Aufwendungsersatz nach § 637 Abs.1 BGB

Voraussetzungen für einen Anspruch gem. §§ 634 Nr.2, 633, 637 Abs.1 BGB: 1. wirksamer Werkvertrag  Abgrenzung Werk- und Dienstvertrag: Beim Dienstvertrag wird grundsätzlich das bloße Tätigwerden, beim Werkvertrag hingegen ein konkreter Erfolg geschuldet. 2. Sachmangel gem. § 633 bei Gefahrübergang (= Abnahme gem.§ 644 Abs.1, Satz 1 BGB) 3. kein Ausschluss der Gewährleistung a.a.) gesetzlicher Ausschluss nach § 640 Abs.2 BGB b.b.) vertraglicher Ausschluss durch Vereinbarung  Ausschluss evtl. unwirksam wegen §§ 639 oder 309 Nr.8b.) BGB 4. Besteller hat dem Unternehmer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung nach § 637 Abs.1 BGB gesetzt AUSNAHME: - Fristsetzung entbehrlich, wenn:

a.) eine der Voraussetzungen des § 323 Abs.2 BGB vorliegt, oder b.) § 637 Abs.2, Satz 2 BGB gegeben ist 5. getätigte Aufwendungen zur Mangelbeseitigung durch den Besteller  Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Besteller zur Beseitigung des Mangels erbringt  dazu gehören neben der Beauftragung anderer Unternehmer auch die eigenen unentgeltlichen Arbeitsleistungen des Bestellers sowie solcher seiner Familienangehörigen  Anhaltspunkt für die Leistungen ist der Lohn, den ein in beruflich abhängiger Stellung Tätiger erhalten würde 5. keine Einreden des Unternehmers nach § 635 Abs.3 BGB  eine wirksame Einrede führt dazu, dass der geltend gemachte Anspruch nicht durchsetzbar ist...


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