Repetitorium Privatrecht PDF

Title Repetitorium Privatrecht
Course Ausgewählte Kapitel
Institution Universität Graz
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Repetitorium Privatrecht Wichtige Anspruchsgrundlagen:  § 1061 ABGB  § 1062 ABGB  § 1295 ABGB  § 877 und 1431 ABGB  § 366 ABGB Anspruchsprüfung  Anspruch entstanden? o Subsumtion o Rechtshindernde Einwendungen (fehlende Geschäftsfähigkeit, Formmangel, Dissens…)  Anspruch erloschen? o Z.B. rechtsvernichtende Einwendungen (z.B. Erfüllung, Irrtumsanfechtung…)  Anspruch durchsetzbar? o Rechtshemmende Einwendungen (z.B. Verjährung) Zielschuldverhältnis: Einmalige Leistung Dauerschuldverhältnis: wiederkehrende Leistung Vertrag: Angebot und Annahme = Willenserklärung und muss übereingestimmt sein Invitatio ad offerendum: an keinen Personenkreis gebunden z.B. willhaben Konsensualvertrag: durch übereinstimmende Willenserklärung zustande gekommen

Fall 1: Rechtsfähigkeit: die Fähigkeit Träger von Rechte und Pflichten zu sein Geschäftsfähig: durch eigenes Handeln Rechte und Pflichte zu begründen Rechtsgeschäft gem § 865 (4) absolut nichtig Aber: § 170 (3) ABGB Kauf von Sticker ist für 6-Jährige ist altersüblich, geringfügig, Alltagsgeschäft, und wurde erfüllt Der Vertrag ist wirksam zustande gekommen

Variante 1: Es fehlt die „Erfüllung“ gem § 170 (3) Vertrag ist niemals rechtswirksam zustande gekommen also nichtig. Gem § 1431 ABGB kann Tamara die Sticker zurückverlangen, aber: § 1437 S 2 Wenn Sticker bereits eingeklebt: Rückgabe nicht möglich, kein vermögenswerter Vorteil, somit ist die Rückgabe nicht möglich und Tamara bleibt darauf sitzen

Variante 2: § 865 Abs 2 – Schenkung = zweiseitiges Rechtsgeschäft

Fortsetzung: Geschäft: nicht altersüblich, nicht geringfügig § 170 (3) trifft nicht zu Auch § 865 (2) trifft nicht zu Keine Vertretung durch Elternteil Der Vertrag ist nicht zustande gekommen Daher: Rückgabe der Leistung Wenn Geschäftsunfähige zurückgeben will: § 877 ABGB Wenn Käufer zurückgeben will: § 1431 ABGB

Fall 2 Schenkung der 100€ Unmündiger über 7 Jahre iSd §§ 21 (2), 170 (1), 865 (4) S 2 ABGB Beschränkt geschäftsfähig Bloß zu seinem Vorteil (§ 865 (2) ABGB) Elternteile können, weil es nur Vorteile gibt, die Schenkung nicht verweigern Kauf des Spiels (59€) § 170 (3) ABGB gilt für alle Minderjährigen Es scheitert an der Geringfügigkeit, der Vertrag ist nicht wirksam zustande gekommen Geschäft ist schwebend unwirksam gem § 865 Abs 4 S 2 ABGB Kann durch Genehmigung der Eltern genehmigt werden Gem § 167 (1) wird nur die Zustimmung eines Elternteiles benötigt § 167 (2) Zustimmung beider Elternteile bei z.B. Staatsangehörigkeit; (3) gerichtliche Zustimmung wird benötigt

Variante Es liegt eine Schenkung vor Allerdings ist es kein bloß zu seinem Vorteil gemachtes Versprechen Schenkung ist mit Belastungen verbunden Einwilligung eines Elternteils? § 167 (3) ABGB Zustimmung beider Elternteile und Gericht da sehr viele Belastungen mit der Schenkung verbunden sind und zählt zum außerordentlichen Wirtschaftsbetrieb Zustimmung vom Vater und Gericht fehlt, daher Vertrag ungültig

Fortsetzung: Es liegt ein Dienstvertrag und zwei Kaufverträge vor.

Kauf von High-Heels (90€) 17-Jährige = mündige MJ iSd §§ 21 (2), 170 (1), 865 (4) S 2 ABGB § 170 (3) ABGB geringfügiges, altersübliches Alltagsgeschäft? Nein ist es nicht § 865 (2) ABGB: Nur zu Vorteil? Nein trifft nicht zu § 170 (2) ABGB: keine Gefährdung der Lebensbedürfnisse, Vertrag kommt zustande Kauf der Designerhandtasche (940€) § 170 (3) ABGB? § 865 (2) ABGB? Nein wird nicht erfüllt Ratenzahlung: kein ausreichend weiteres überlassenes Vermögen und kein Einkommen aus eigenem Erwerb Schwebend unwirksam (§ 865 (4) S 2 ABGB) Keine Zustimmung der Eltern: unwirksam Dienstvertrag: § 171 ABGB: Dienstverträge ohne Lehr- oder Ausbildungsverhältnis bedürfen keiner Genehmigung der Eltern Außer aus Wichtigen Gründen kann der Dienstvertrag gekündigt werden Bei Lehr- oder Ausbildungsverhältnis müssen beide Eltern zustimmen

Fall 3: 2 Ansprüche gegen Luca: Katharina und Helene Schadenersatz/Schmerzensgeld H gegen L auf Ersatz der Heilungskosten und Zahlung von Schmerzensgeld […] gem § 1295 ff, 1325 ABGB (ex delicto) Schadenersatzprüfung:  Schaden  Rechtswidrigkeit  Kausalität (wenn man sich das Verhalten wegdenkt, ob der Schaden trotzdem passiert wäre)  Verschulden (In genau dieser Reihenfolge) Schaden: ja ist entstanden Rechtswidrigkeit: Ja ist gegeben Kausalität: ist gegeben Verschulden: § 176 ABGB, er kann sich nicht verschulden, weil er MJ ist

Fall 4 § 1332 ABGB ist bei „Sachbeschädigung“ bei Tieren Tiere sind im Sachenrecht wie Sachen zu behandeln N hat Anspruch auf Schadenersatz gegen Jakob Schaden: ja ist entstanden Rechtswidrigkeit: Ja ist gegeben Kausalität: ist gegeben

Verschulden: gem. § 176 ABGB kann er sich nicht verschulden, da er MJ ist also nicht deliktsfähig Nina gegen Valentin auf Zahlung von € 800 gem. § 1295 ff, 1309 ABGB (ex delicto) 1. § 1308 ABGB: Es ist keine schuldhafte Veranlassung durch Geschädigten gem. § 1308 ABGB gegeben 2. § 1309 ABGB: Es ist eine schuldhafte Aufsichtsverletzung gem. § 1309 ABGB gegeben. Jakob hat angekündigt, die Katze verletzen zu wollen und der Vater hat dies nicht verhindert, sondern sogar noch zugestimmt. Daher kommt es zur Haftung der Aufsichtsperson. Vater hätte mit Jakob mitgehen müssen und ihm den Pfeil wegnehmen bzw abspitzen 3. Keine Prüfung nach § 1310 ABGB mehr nötig. Gem. §§ 1295 ff, 1309 ABGB ist Jakob nicht schadenersatzpflichtig, sondern sein Vater.

Fall 5 § 260-276 ABGB Erwachsenenvertretung Rat: gerichtliche Erwachsenenvertretung § 271 ff ABGB Voraussetzungen:  Volljährigkeit: Ja ist gegeben  Unfähigkeit rechtliche Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen: Ja ist gegeben  infolge psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung: Ja ist gegeben Es sind alles Voraussetzungen erfüllt und es wird ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt werden. Eva kann die Bestellung anregen, aber das Gericht muss von Amts wegen bestellen. Bereits getätigte Rechtsgeschäfte: Bei Volljährigen -> Einzelfallbetrachtung: Gebrauch der Vernunft bei Vornehme der Rechtshandlung? ohne Vertreter: absolut nichtig mit Vertreter: Genehmigung durch Vertreter notwendig § 865 (3) S 1 ABGB nF -> wenn geschäftsunfähig -> unwirksam Rückabwicklung nach § 877 ABGB Vertretung gibt es nur für einen bestimmten Bereich z.B. für den Kauf von Elektrogeräten im Wert von über € 500 Fortsetzung keine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit nach § 242 (1) ABGB Einzellfallbeurteilung mit Entscheidungsfähigkeit -> Geschäft gültig ohne Entscheidungsfähigkeit -> Zustimmung des Vertreters nach § 865 (3) ABGB nötig  Ausnahme gem § 865 Abs 3 IS ABGB: o Schenkung nach § 865 (2) ABGB o Alltagsgeschäfte nach § 243 (3) ABGB Vertragspartner gebunden mit angemessener Frist gem § 865 ABGB

Einzelfallbeurteilung: Entscheidungsfähigkeit iSd § 24 (2) ABGB  Alltagsgeschäft iSd § 242 (3) ABGB?  Schenkung durch Arzt iSd § 865 (2) ABGB?  Zustimmung der E nach § 865 (3) ABGB?  sonst Rückabwicklung nach § 877 ABGB Deliktsfähigkeit Unabhängig von Vertretung Gebrauch der Vernunft -> Haftung nach allgemeinen Regeln §§ 1295 ff ABGB Gebrauch der Vernunft fehlt -> nicht deliktsfähig Stufenprüfung: § 1308 ABGB: keine Haftung bei schuldhafter Veranlassung § 1309 ABGB: Aufsichtsperson z.B. Pfleger § 1310 ABGB: Haftung bei ausreichender R gegen G auf Schadenersatz gem §§ 1295 ff ABGB 1. Schaden: ist gegeben 2. Rechtswidrigkeit: ist gegeben 3. Kausalität: ist gegeben 4. Verschulden: Stufenprüfung §§ 1308, 1309, 1310 ABGB R gegen G auf Schadenersatz gem § 1295 ff, § 1310 ABGB Fortsetzung 2 Rückabwicklung (§ 877 ABGB) durch E im Namen von G G ist nicht geschäftsfähig. Bei Kauf: gem § 865 Abs 3 ABGB Genehmigung von E notwendig Bei Kauf von den Nebelmaschinen muss E wieder den Kauf nach § 877 ABGB rückabwickeln Wenn sich Zustand verbessert: Dann wäre der Vertrag wirksam zustande gekommen. E könnte nichts dagegen machen. § 242 Abs 2 ABGB Genehmigungsvorbehalt -> trotz Geschäftsfähigkeit ist die Genehmigung notwendig. Wenn er nicht mehr erforderlich ist dann Aufhebung. ernstliche und erhebliche Gefahr: ist gegeben Wirkungsbereich des Vertreters: ist gegeben bestimmte rechtsgeschäftliche Handlungen: ist gegeben Eva könnte Genehmigungsvorbehalt beantragen § 258 (4) ABGB Zustimmung des Gerichts

Fall 6 Es braucht zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Mindestinhalt (essentialia negotii): bei Kaufvertrag Ware und Preis Bindungswille und Geschäftswille Ab Kenntnisnahme liegt Bindung vor  Inserat? o invitatio ad offerendum  Angebot? o A mit Brief o B mit E-Mail



o C telefonisch o Rechtsfolgewille? o hinreichende inhaltliche Bestimmtheit? o Zugang? Annahme?

Mit keinem ist ein Vertrag zustande gekommen weil keine Annahme von der Verena vorhanden ist. Bindungsfrist: bei Anwesenheit: so lange Gespräch dauert bei Abwesenheit: angemessene Überlegungs- und Äußerungsfrist (bei Brief länger als bei E-Mail) Rechtzeitigkeit der Annahme: maßgeblich: Zugang der Annahme innerhalb der Bindungsfrist § 862a S 1 ABGB Ausnahme § 862a S 2 ABGB: rechtzeitig abgeschickt Annahme durch Willensbetätigung § 864 [1] ABGB jemand nimmt Handlung mit Rechtsfolgewillen vor -> keine Erklärung, sondern faktisches Handeln Angebot, Annahme, Konsens? Zugang, Rechtzeitigkeit, Bindungsfrist? a) Kein Vertrag mit A und B. Zugang Angebot: mit dem Telefonat Mit Corinna ist Vertrag entstanden. b) Es kommt auf den Zugang an nicht auf die Kenntnisnahme Vertrag mit C ist zustande gekommen c) es kommt wieder auf den Zugang an. C hat Frist gesetzt und diese ist verstrichen. Es kommt kein Vertrag zustande, weil die Annahme zu spät erfolgt war d) gem § 862a S 2 ist die Annahme rechtzeitig verschickt worden, daher kommt der Vertrag zustande e) Es ist mit niemandem ein Vertrag zustande gekommen Schweigen als stillschweigende/konkludente Annahme? Ist in diesem Fall nicht möglich. Nur bei Vereinbarung

Fall 7a Benützungsvertrag Angebot: Aufstellen des Automaten Annahme: Einwurf des Geldes, stille Annahme/Willensbetätigung Vertrag kommt mit dem Münzeinwurf gültig zustande AGB: Vertragsbedingungen die vorgefertigt sind Einbeziehungskontrolle: AGB Vertragsbestandteil, vor dem Vertrag müssen die AGB gezeigt werden in unserem Fall das Hinweisschild Prüfungsmaßstab: § 864a ABGB nachteilig

inhaltlich ungewöhnlich formal überraschend Inhaltskontrolle: § 879 Abs 3 ABGB: gröblich benachteiligend § 6 KSchG Er war fahrlässig, da er den Tisch nicht sorgfältig aufgebaut hat Schadenersatzprüfung: M gegen K auf Ersatz der Heilungskosten des Verdienstentganges, auf Schmerzengeld, sowie auf Reparaturkosten der Brille gem §§ 1295 ff, 1325 ABGB 1. 2. 3. -

Schaden Rechtswidrigkeit Kausalität § 1298 S 1 ABGB

K haftet für die Schäden an M

Fall 7b Vertrag? Angebot und Annahme? Stadium der Vertragsanbahnung – es ist noch kein Vertrag zustande gekommen culpa in contrahendo I gegen K auf Ersatz der Heilungskosten, des Verdienstentgangs und auf Schmerzengeld aus culpa in contrahendo - § 1298 S 1 ABGB gleich wie oben: Fahrlässigkeit Kevin wird für die Schäden an Ingrid haften müssen

Fall 8 Angebot? Bestellung Annahme? Willensbetätigung – verschicken Vertrag? Ist wirksam zustande gekommen Rücktritt? Rücktrittsrecht nach § 11 FAGG Variante Das FAGG ist nicht für Unternehmer, sondern nur Verbraucher anzuwenden Somit hat sie kein Rücktrittsrecht und es bleibt beim Vertrag.

Fall 9 § 864 Abs 2 ABGB Realofferte Verbrauch und Gebrauch ist noch keine Annahme Es kommt kein Vertrag zustande und der Empfänger hat keine Pflichten. Auch nicht zum Zurücksenden oder bezahlen. Außer bei irrtümlicher Zusendung

Fall 11 Prüfung bei Irrtum 1. Liegt überhaupt ein Irrtum vor? 2. Kausalität? Hat Irrtum Auswirkungen auf das Geschäft? Wäre Vertrag genauso abgeschlossen worden dann Vertrag wirksam Wäre Vertrag nicht abgeschlossen worden dann Anfechtung Wäre der Vertrag mit anderem Inhalt abgeschlossen dann Anpassung 3. Vorliegen einer Voraussetzung des § 871 ABGB Unterscheidung nach Geschäftsirrtum oder Motivirrtum Wenn Bild nicht von berühmten Maler und Preis zu hoch ist -> Geschäftsirrtum Wenn Bild von berühmten Maler und Preis zu niedrig ist -> Motivirrtum also nicht beachtlich 1. Es liegt ein reiner Motivirrtum vor. Der Beweggrund ist unrichtig daher nicht beachtlich. Keine Anfechtung und keine Anpassung 2. Variante: Motivirrtum mit Bedingung. Der Irrtum wäre beachtlich und wenn Bedingung eintritt, dann Anfechtung 3. Geschäftsirrtum der beachtlich ist. Anfechtung möglich Variante: Motivirrtum. nicht beachtlicher Wertirrtum. Keine Anfechtung möglich 4. Motivirrtum über Zukünftiges. Unbeachtlich und keine Anfechtung 5. Betrifft den Beweggrund. Motivirrtum. Wenn rechtzeitig aufgeklärt, dann Aufhebung. Außer der Neffe hat das Geld schon ausgegeben. Es ist ein unentgeltliches Geschäft und daher ist Irrtum beachtlich und wesentlich. § 871 ABGB prüfen, 3. trifft zu, da der Irrtum rechtzeitig aufgeklärt wurde. Der Neffe hat allerdings über das Geld schon vermögenswert dispositioniert hat. 6. Es liegt Erklärungsirrtum vor. Er ist beachtlich also Anfechtung möglich 7. Motivirrtum über Beweggrund also unbeachtlich

Fall 12 Es liegen zwei Kaufverträge, zwei Schenkungen und ein Tausch vor Gültigkeit der Verträge Anna ist unmündig und Magdalena ist mündige Mj. Schenkungen die bloß zum Vorteil gemacht werden sind gem. § 865 Abs 2 ABGB gültig. Daher sind auch die Schenkungen zwischen den Enkeln und Großvätern gültig. Tausch §§ 1045 ff ABGB, ist ein Konsensualvertrag

Prüfung Anna: grunds. nicht geschäftsfähig. Es ist keine bloß zu ihrem Vorteil gemachte Schenkung nach § 865 Abs 2 ABGB. Auch ist es kein altersübliches Geschäft nach § 170 Abs 3 ABGB. Mit der Zustimmung von den Vertretern gem. § 167 Abs 1 ABGB kann Tausch rechtswirksam werden A gegen M auf Rückgabe des Miro Zug um Zug gegen Rückgabe des Warhol gem. § 877 iVm § 865 ABGB Variante Ist ein Bereich des § 167 Abs 1 ABGB daher ist es wirksam, wenn nur die Mutter zustimmt. Für A notwendig! M ist mündige Mj., § 170 Abs 2 ABGB - Das Bild ist zur freien Verfügung überlassen worden, daher ist sie ausreichend geschäftsfähig und die Einwilligung der Eltern ist nicht notwendig. Der Vertrag ist jedenfalls gültig! A kann das Bild grundsätzlich nicht zurückverlangen wegen dem Grundsatz pacta sunt servanda Zur freien Verfügung gelassen: - bei Geldschenkungen im Grunde immer außer wenn etwas dazu gesagt wird - Gebrauchsgegenstände sind meistens nicht zur freien Verfügung überlassen Liegt vor?

Irrtum Wucher oder leasio enormis - Verkürzung um die Hälfte

Irrtum gem. § 871 ABGB Anna gegen Magdalena auf Rückgabe des Bildes gem. § 877 iVm § 871 ABGB - Irrtum liegt vor - Es ist beachtlich - Kausalität liegt vor – Vertrag wäre mit Wissen der Wahrheit nicht abgeschlossen worden - Die Voraussetzungen des § 871 ABGB liegen vor A kann gegen Zug um Zug Rückgabe das Bild zurückfordern. Irrtum ist daher bejaht. Verjährung Beginn der Frist: Grundsätzlich erste Möglichkeit zur Geltendmachung (§ 1478 ABGB) Regelverjährung: 30 Jahre (§ 1478 ABGB) Wucher § 879 Abs 2 Z 4 ABGB - auffallendes Missverhältnis (objektiv) - Schwäche beim Benachteiligten (subjektiv) - Ausbeutung durch Begünstigten Rechtsfolge: relative Nichtigkeit

Verjährung in 30 Jahren Tatbestand vom Wucher wird nicht erfüllt laesio enormis § 934 ABGB - Krasses Missverhältnis von mehr als 2:1 - Maßgeblicher Zeitpunkt: Vertragsschluss - Maßgeblicher Wert -> Leistung, Vertragsinhalt - Ausnahmen § 935 ABGB Rückabwicklung § 877 ABGB facultas alternativa § 934 S 2 ABGB -> Möglichkeit der Aufzahlung Nach hA liegt eine laesio enormis vor. Irrtum, Wucher und laesio enormis alle kumulativ prüfen

Fall 13 - Es liegt ein Geschäftsirrtum vor. - Dieser ist beachtlich. - Die Kausalität liegt vor, denn er hätte mit dem Wissen den Kaufvertrag nicht abgeschlossen - § 877 ABGB ist zu bejahen Es liegt ein Irrtum vor. laesio enormis Es liegt im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kein krasses Wertmissverhältnis vor, auch nicht, wenn man den Akku des Handys abzieht. - keine Ausnahme gem. § 935 ABGB Variante Es liegt ein beachtlicher Irrtum vor. Er ist Kausal und der Vertrag wäre so nicht zustande gekommen Arglistige Täuschung gem. § 870 ABGB E täuscht M vorsätzlich über Wirklichkeit Verjährungsfrist 30 Jahre gem. § 1478 ABGB Wucher gem. § 879 Abs 2 Z 4 ABGB - Missverhältnis liegt vor - Ausbeutung – Verwerflichkeit liegt auch vor - Aber keine Schwäche beim Benachteiligten laesio enormis Das Wertmissverhältnis ist größer als 2:1. Nach hA ist eine Anfechtung möglich

Fall 14 Keine Arglist § 870 Drohung/Zwang § 870 Wucher § 879 Abs 2 Z 4 Irrtum § 871

Verkürzung über die Hälfte § 934 Gewährleistung § 922 ABGB Wegfall der Geschäftsgrundlage 5 Voraussetzungen - nicht bedachtes Ereignis - unvorhersehbares Ereignis - Ereignis von außen - Wegfall geschäftstypische Voraussetzung - schwere Äquivalenzstörung bzw. Zweckvereitelung Rechtsfolgen: Vertrag beseitigen oder Anpassung die Anpassung ist vorzuziehen § 1435 ABGB Verbrauchergeschäft: § 6 Abs 1 Z 14 KSchG

Fall 15 a. § 879 Abs 1 ABGB, es liegt eine Sittenwidrigkeit vor und daher ist der Vertrag nichtig b. es liegt eine Gesetzeswidrigkeit vor. E hat Abschlussverbot und daher ist der Vertrag nicht nichtig aber sie könnte eine Verwaltungsstrafe bekommen. Der Vertrag ist aber wirksam zustande gekommen. c. es liegt eine Gesetzeswidrigkeit vor. Der Vertrag ist nichtig Gesetz- Sittenwidrigkeit § 879 Abs 1, Abs 2 ABGB Nichtigkeit? Inhaltsverbot oder bloßes Abschlussverbot? Schutzzweck der Norm

Fall 16a 3 Möglichkeiten: - A kann 900.000 klagen - A kann auf 600.000 klagen - A hat keinen Anspruch Vertragsinhalt? Vertragserklärung auf € 600.000 Scheingeschäft -

Gültigkeit des verdeckten (wirklich gewollten) Geschäfts gesondert zu beurteilen wahre Beschaffenheit maßgeblich gem. § 916 Abs 1 S 2 ABGB.

Scheingeschäft ist nicht gültig Er kann € 900.000 von R fordern

Fall 16b

Fall 17 schriftlicher Kaufvertrag, der gültig ist WEG besagt, dass Eigentum nur an 2 Personen übertragen werden kann aber nicht an mehrere Personen. Daher gibt es die Möglichkeit nicht und es besteht rechtliche Unmöglichkeit. Die Eintragung ins Grundbuch kann daher nicht erfolgen. Der Vertrag ist absolut nichtig gem. 878 S 1 ABGB culpa in contrahendo Haftung ist möglich ursprüngliche Unmöglichkeit:  geradezu unmöglich -> faktische absurde und rechtlich unmögliche  schlicht unmöglich

Fall 18 Zeitleiste erstellen: 1.10. Annonce 5.10. Nachricht von Willi 5./6. Willi Verletzung 6.10. Zusage von Justus 10.10. Party Vertrag zwischen W und J? -

Leistung kann im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von C nicht erbracht werden -> Unvermögen schlichte ursprüngliche Möglichkeit

Der Vertrag kommt trotz schlichter ursprünglicher Unmöglichkeit zustande Lösungsmöglichkeit: Wandlung/Rücktritt (§ 932 bzw § 920 analog) Oder einfordern von Commodum/Versicherungssumme Verschulden während Vertragsabschluss -> Haftung auf den Vertrauensschaden

Stellvertretung „rechtsgeschäftliches Tätigwerden für andere“ Innenverhältnis: Auftrag/Ermächtigung (Vertreter-Vertretener) -> zweiseitige Willenserklärung Außenverhältnis: Vertretungsmacht (Vollmacht) (Vertreter – Dritter) -> einseitige Willenserklärung -

rechtliches Können: Vertretungsmacht rechtliches Müssen: Auftrag rechtliches Dürfen: Ermächtigung

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Handeln im fremden Namen: direkte Stellvertretung Handeln im eigenen Namen: indirekte Stellvertretung wirtschaftliche Zuordnung: auf fremde oder eigene Rechnung

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Handeln unter fremden Namen: wenn man sich als jemand anderer ausgibt -> kein Vertrag Innenvollmacht: nur Bevollmächtigten selber bekannt Außenvollmacht: auch der Dritte hat Kenntnis davon

Wirksamkeitsvoraussetzung - vertretungsfähiges Rechtgeschäft – keine höchstpersönlichen Geschäfte z.B Eheschließung… - ausreichende Vertretungsmacht – Vorliegen und ausreichende Vertretungsmacht - Offenlegung – Darstellen, dass man in fremden Namen handelt -> wenn nicht eindeutig wird Eigengeschäft angenommen - zumindest beschränkte Geschäftsfähigkeit des Vertr...


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