Repetitorium Strafrecht Unger Fall 1-19 PDF

Title Repetitorium Strafrecht Unger Fall 1-19
Author Tamara Herzog
Course Ausgewählte Kapitel des Privatrechts des öffentlichen Rechts und des Strafrechts
Institution Universität Graz
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Summary

Fallösungen der ersten 19 Fälle im Repetitorium der AKS für Strafrecht, Wintersemester 2019, Unger...


Description

1. Einheit 27.11.2019 Unger Räumlicher Geltungsbeweis Theorie ➔ Lösen, ob österreichische Gerichte zuständig wären Mögliche Anknüpfungspunkte: ➔ Territorialitätsprinzip §62 STGB Inland = Bundesgebiet, Luftraum über Bundesgebiet, Erdinneres „begangen worden“ = gehandelt hat, hätte handeln sollen oder Taterfolg eingetreten (hätte sollen) (verweis auf § 67 Abs 2) ➔ Flaggenprinzip §63 STGB, Inland wird auf Schiffe und Flugzeuge erstreckt (Muss in AT zugelassen sein oder eingetragen) ➔ Universalitäts/Weltrechtsprinzip = Die ganze Welt hat Interesse daran, dass diese Straftat bestraft wird (zB 64 Z 4a), Weiter Voraussetzungen nötig, damit Österreich zuständig ist, Paragraph IMMER zu ende lesen! ➔ Schutzprinzip, Staatschutzprinzip = §64 (1) Interessen des Staats währen, Individualitätsprinzip = Passives Personalitätsprinzip, Eigene Staatsbürger sollen geschützt werden, knüpft an der Inländereigenschaft des Opfers an, §64 Abs 1 Z 7. ➔ Aktives Personalitätsprinzip = wird an der Staatsbürgerschaft des Täters angeknüpft §64 Abs 1Z7 ➔ Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege §65 STGB, idente Norm? Am Tatort muss das auch als Strafe bedroht sein, wenn im Ausland schon „erledigt“ darf Österreich nicht erneut urteilen. Prüfschema: Schaubild Räumlicher Geltungsbereich siehe Moodle

Fallösung Fall 1; Inlandstat nach §62 STGB ivm §67 Abs 2 STGB, es gilt das Territorialitätsprinzip (WARUM? PARAGRAPHEN, PRINZIP) Fall 2; Zuerst die anderen Möglichkeiten ausschließen, §62 und §63 ausgeschlossen, schwerer missbrauch von Minderjährigen in §64 enthalten, a) Täter oder Opfer hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland „Ja nach § 64 besteht Österreichische Strafkompetenz, Sachverhalt muss dargelegt werden. Universalitäts oder Weltrechtsprinzip. Wohnsitz; Person hat sich mit der Absicht niedergelassen, mit der Absicht länger dort zu bleiben. Fall 3; §62 §63 NEIN, keine Katalogtat nach §64, nach §65 Abs 1 Z 2, gibt es eine idente Norm? Täter wurde im Inland gefasst und kann nicht ausgeliefert werden, Prinzip der Stellvertretenden Strafrechtspflegt. // Auslieferungshinderung darf nicht auf Art der Tat oder Eigenschaft der Tat begründet werden. §65b Abs 3 Fall 4: §62 und §63 greifen nicht, §64 greift da Katalogtat und beide österreichische Staatsbürger, Aktives und Passives Personalitätsprinzip (Individualschutzprinzip) Fall 5a: Luftraum gehört zum Inland, daher greift §62 ivm §67, Prinzip ist Territorialitätsprinzip Fall 5b: Nach Stufenprüfung; §62 wird zuerst geprüft, Territorialitätsprinzip greift gleich wie oben. §62 ivm §67. Fall 6 a: §62 und §63 greifen nicht, keine Katalogtat nach §64, §65 unbedingt durchprüfen! 1. Prinzip der identen Norm, idente Norm ist geben, 2. Täter kann ausgeliefert werden also greift §65 nicht. Es besteht keine Österreichische Strafkompetenz.

Fall 6 b: Nicht im Zug sondern in österreichischem Flugzeug: §62 gilt nicht, es greift §63 da es auf einem österreichischen Luftfahrzeug begangen wurde, es gilt also das Flaggenprinzip Fall 6 c: Dieb ist österreichischer Staatsbürger K der in Klagenfurt wohnt undglaubt, dass O eine deutsche Staatsbürgerin ist: §62 §63 Nein, §64 Abs 1 Z 7, Österreicher begeht Tat gegen anderen Österreicher, beide haben ihren Wohnsitz im Inland, es gelten aktives und passives Personalitätsprinzip. Fall 7: §62 und §63 greifen nicht, keine Katalogtat laut §64, Täter ist jedoch österreichischer Staatsbürger und somit greift §65 Abs 1 Z 1. (Idente Norm gilt, Täter war zur Tatzeit Österreicher).

Materielles Strafrecht Fallprüfungsschema ➔ ➔ ➔ ➔

Tatbestandsmäßigkeit: Objektiver TB, Subjektiver TB Rechtswidrigkeit Schuld Strafbarkeit

Subsumtion: Tatbestandsmerkmale / Sachverhalt Paragraphen Teilen sich in Tatbestandsmerkmale und Strafdrohung, Tatbestandsmerkmale müssen geprüft werden, Tatsubjekt, Tatobjekt, Tathandlung, Taterfolg Beispiel § 127 STGB Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Tatsubjekt: Wer (steht meist für Allgemeindelikt) Tatobjekt; Fremde (steht nicht im Alleineigentum vom Täter), bewegliche (ohne Distanzveränderung von einem Ort zum anderen bringen können) Sache (Nach Def. AGBG) (ungeschriebene eigenschaft; Muss einen Tauschwert haben, wenn kein wert am legalen Markt dann nicht unter Strafbestand) Tathandlung: Wegnehmen (ich breche fremden Gewahrsam und übe eigene Herrschaft über die Sache aus) Taterfolg; Tat erfolgreich beendet. Objektiver Tatbestand

Tatvorsatz: Wissen und wollen Zueignungsvorsatz; Ich will über die Sache wie ein Eigentümer verfahren! Bereicherungsvorsatz; Eigenes Vermögen soll vergrößert werden, obwohl man weiß, dass man keinen Anspruch auf diese Bereicherung hat. Beides muss bei §127 STGB gegeben sein, um den Subjektiven Tatbestand zu erfüllen. Subjektiver Tatbestand

Fall 8: §127 STGB, 200€ sind fremd, beweglich und eine Sache und haben einen Wert (Subsumieren), T bricht fremden Gewahrsam und begründet eigenen Gewahrsam indem er die 200€ einsteckt. Objektiver Tatbestand ist erfüllt! Tatvorsatz; Wissen und Wollen, ja, Es besteht auch Zueignungs- und Bereicherungsvorsatz: Subjektiver Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. WICHTIG; Nicht nur Grundtatbestand prüfen, sondern auch Qualifikationen prüfen (sprich; ist ein Zusätzlicher Tatbestand erfüllt, Einbruchsdiebstahl, Raub etc.)

§125. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Fall 9: §125. STGB, Tatobjekt; fremde Sache, man brauch nicht unbedingt einen Tauschwert, aber einen Gebrauchswert. Tathandlung; Es muss einen Schaden geben, Wertminderung, neue Anschaffung etc. → Vermögensdelikt. Taterfolg; Schaden ist eigetreten. → Objektiver Tatbestand ist erfüllt. Subjektiver Tatbestand; Nicht gegeben! Sie wollte die Kristallfiguren nicht zerstören, Vorsatz ist nicht gegeben, damit ist der Tatbestand des §125 STGB nicht erfüllt, da kein Vorsatz gegeben war und es keine Fahrlässige Sachbeschädigung gibt (Schadenersatz kann auf Privatrechtlicher Ebene gefordert werden)

§125. STGB Fall 10: Subjekt; Karl, Tatobjekt; fremde Sache, steht nicht im Alleineigentum, Tathandlung; verunstalten, Wert wird gesenkt. Taterfolg; Buch ist verunstaltet. → Objektiver Tatbestand ist gegeben. // K weiß auch, dass er entgegen dem Willen des Eigentümers das Erscheinungsbild verändert (Wissen und Wollen) → Subjektiver Tatbestand ist ebenfalls erfüllt. Lösung; Tatbestand ist erfüllt. Qualifikationen? (zb Schwere Sachbeschädigung) NEIN.

§127. Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen mit dem Vorsatz wegnimmt, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Fall 11: Subjekt; Sascha, Tatobjekt; Fahrrad, fremde bewegliche Sache, steht nicht im Alleineigentum von S, hat Tauschwert. Tathandlung; Bricht fremden Gewahrsam und begründet eigenen Gewahrsam Taterfolg; Er hat das Fahrrad. (es besteht gelockerter Gewahrsam des Fremden Fahrrads, da Verkehrsrichtig abgestellt) → Objektiver Tatbestand gegeben. // Normaler Tatvorsatz ist gegeben, zumindest Dolus eventualis. Dolus direktus ist auch gültig. Es gilt nicht der Zueignungs- oder Bereicherungsvorsatz. → Da kein Zueignungs- oder Bereicherungsvorsatz besteht hat er den Subjektiven, und somit den gesamten Tatbestand nicht erfüllt. Qualifikationen? Evtl. §35 §36, allerdings in diesem Fall nicht gegeben. Wäre das Fahrrad abgesperrt gewesen; Sachbeschädigung am Fahrradschloss.

§ 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt , ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Fall 12: A: Tatsubjekt: Adi. Tatobjekt: Beppo. Tathandlung: Angriff mit Messer und zufügen einer Schnittwunde. Taterfolg; Schnittwunde am Unterarm. (nicht ganz unerheblicher Eingriff in körperliche Integrität) → Objektiver Tatbestand gegeben! // A handelte wissend und wollend, Dolus direktus ist gegeben. → Subjektiver Tatbestand gegeben. A hat Tatbestandsmäßig nach § 83 (1) gehandelt. Es gibt keine Anhaltspunkte, die die Rechtswidrigkeit ausschließen. Schuld ist gegeben (Schulfähigkeit, Unrechtsbewusstsein, Entschuldigungsgründe). A hat sich nach §83 (1) strafbar gemacht. (2) Ebenso ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit schädigt. Fall 12 B: Tatsubjekt: Beppo. Tatobjekt: Adi. Tathandlung: Körperverletzung durch Schlag mit Bierkrug auf die Hand, A wird verletzt. Taterfolg; A muss genäht werden. → Objektiver Tatbestand gegeben B handelt nach Dolus eventualis → Subjektiver Tatbestand ist auch gegeben. // Rechtswidrigkeit: Rechtsfertigkeitsgründe prüfen, in diesem Fall Notwehr. Notwehr: § 3 STGB. Notwehrsituation: Drohender, gegenwärtiger oder bevorstehender, rechtswidriger Angriff auf ein Notwehrfähiges Rechtsgut (siehe § 3 (1)) → Notwehrsituation liegt vor (wie festgestellt ist der Angriff von A rechtswidrig, es ist ein Angriff auf körperliche Unversehrtheit). Notwehrhandlung; Notwendige Verteidigung, man muss sich dem schonendsten und effektivsten Mittel bedienen, welches am Sinnvollsten für die Abwehr des Angriffs ist, um ihn sofort und endgültig zu beenden. → Schlag mit Bierkrug ist geeignet, um den Angriff abzuwehren. Da B schmächtig ist, hätte sich B nicht nur mit seinen Händen verteidigen können, daher ist die Abwehr mit dem Bierkrug gerechtfertigt. Wissen um die Notwehrsituation: Ja, B weiß, dass er gerade angegriffen wird und A rechtswidrig handelt. B ist in diesem Fall gerechtfertigt auf Grund der Notwehr, und ist somit gem. §83 Abs 2 nicht strafbar! ➔ § 3 Abs 1 S 2 Schwere Körperverletzung; §84 (1) & (4) Keine Qualifikationen von §83, sondern selbstständige Delikte. Funktioniert von Falllösung her gleich wie leichte Körperverletzung. Körperverletzung ist dann schwer, wenn eine länger als 24 tägige Verletzung oder Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Prüfen; Wie wichtig ist das Organ, wie schwer ist die Verletzung. Schwere Körperverletzungen sind Z.B die meisten Knochenbrüche, schwere Gehirnerschütterungen, Stichverletzung mit Schaden an großen Blutgefäßen, Lungenstich, Schusswunden.

2. Einheit 28.11 Unger 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt , ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Fall 13 W: Tatsubjekt (Allgemeindelikt, kann jeder begehen, in diesem Fall; Waldemar, Tatobjekt; Konrad, Tathandlung; nicht unerheblicher Eingriff in die körperliche Integrität Taterfolg; K ist am Körper verletzt. W weiß, dass wenn er Rambo auf ihn hetzt, er K verletzen wird. Dolus directus. → Tatbestand (objektiv und subjektiv ist erfüllt). Ebene der Rechtswidrigkeit/Schuld/Strafbarkeit keine Anhaltspunkte die diese ausschließen würden.

Fall 13 K: Tatsubjekt: K, Tatobjekt: Rambo, nicht im Alleineigentum, hat einen Wert Tathandlung; zerstören. Taterfolg; Hund ist getötet. → Objektiv gegeben, Dolus eventualis → Subjektiver Tatbestand gegeben. Rechtswidrigkeit; Notwehr prüfen: Er weiß um die Notwehrsituation, es gibt einen unmittelbaren Rechtswidrigen Angriff auf ein Notwehrfähiges Rechtsgut (körperliche Unversehrtheit) Notwehrhandlung; Verteidigung = Schlagen mit Gerüststange ist geeignet den Angriff sofort und unmittelbar zu beenden, Rotweiler ist groß und gefährlich, Schlagen mit Metallstange ist gerechtfertigt und das gelindeste Mittel. Wissen um die Notwehrsituation ist ebenfalls gegeben. Fall 13 K 2.0: Tatbestand bleibt gleich wie oben. Allerdings Problem bei der Notwehrhandlung, wütender K reagiert über → Sthenischer Affekt → Vorsatzhaftung → Nicht aufgrund von Notwehr gerechtfertigt. Notwehrexzess → Notwehrüberschreitung → Auf was beruht es, sthenisch oder asthenisch, bei Asthenisch kann es zu einer Fahrlässigen Haftung kommen, bei sthenischem Affekt Vorsatzhaftung (siehe PP)

§125. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Fall 14: zuerst §125, dann §126, weil 126 eine Qualifikation. Tatsubjekt; H, Tatobjekt; Hund, fremde bewegliche Sache, hat keinen Wert von 5400€ Tathandlung; Zerstörung des Hundes, Taterfolg: Hund ist zerstört. → Objektiver Tatbestand gegeben ,, Dolus eventualis → Subjektiver Tatbestand erfüllt ,, Qualifikation Prüfen: §126 (7) STGB → Es reicht nicht, den Objektiven Tatbestand zu erfüllen, der Vorsatz muss auf jeden Fall gegeben sein! Wenn Qualifikation bejaht wird: §§125, 126 (1) Z 7 STGB. Notwehrsituation liegt nicht vor, da kein „Angriff“, Prüfung des rechtfertigenden Notstandes: nicht Paragraph 10! Prüfung; Durch den Hundeangriff liegt ein unmittelbar drohender Angriff auf körperliche Unversehrtheit vor, Güterabwägung; Körperliche Unversehrtheit vs. Vermögen, Körperliche Unversehrtheit ist höherwertig. Das gewählte Mittel darf nicht unangemessen sein und muss das einzig Sinnvolle Mittel sein. Wissen um Notstandssituation: Er weiß, dass ein bedeutender Nachteil für sein Individualrechtsgut vorliegt. H ist aufgrund des rechtfertigenden Notstandes nicht strafbar und somit gerechtfertigt. Es braucht einen unmittelbar drohenden Angriff auf ein Rechtsgut Die Höherwertigkeit des geschützten Rechtsgutes muss gegeben sein (Es gibt KEIN Leben vs. Leben) Einziges und angemessenes Mittel zur Verteidigung Fall 14 Variante: Tatbildwirkung, Er irrt über den Tatbestandsteil „fremd“, dh der subjektive Tatbestand ist nicht erfüllt, kein Vorsatz gegeben. 83. (1) Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt , ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Fall 15: Qualifiziertes Tatsubjekt; Adalbert, Tatobjekt; Einbrecher Tathandlung; Angriff mit Hund mit Körperverletzung, Tathandlung; Einbrecher ist verletzt. → Objektiver Tatbestand gegeben. Zumindest Dolus eventualis, er hält es ernsthaft für möglich → Subjektiver Tatbestand erfüllt.

Prüfung auf Notwehr (Nothilfe): Notwehrsituation: Gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff, Handlung; Da Pensionist und nicht körperlich abwehrbar, Hund das einzige, mögliche Mittel, um den Angriff unmittelbar und endgültig abzuwehren. Wissen um Notwehrsituation; ist gegeben, er beobachtet den Angriff. → Nothilfe liegt vor, A ist somit gerechtfertigt und nicht strafbar gem §83 (1) STGB.§84 (4) STGB Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Abs. 1) des anderen herbeiführt. Fall 15 Variante: Tatsubjekt; A, Tatobjekt; E, Tathandlung; Schuss auf linkes Bein, nicht unerheblicher Eingriff auf körperliche Integrität Taterfolg; Schussverletzung → Objektiver Tatbestand gegeben Vorsatz: Dolus eventualis; A hält es ernsthaft für möglich, A ernsthaft zu verletzen → Subjektiver Tatbestand gegeben. Rechtswidrigkeit; Angriff ist nicht mehr gegenwärtig, Notwehr ausgeschlossen, nicht weiter zu prüfen. Zu prüfen; Anhalterecht: Anhaltesituation; Es besteht verdacht darauf, dass die Person unmittelbar zuvor (max. 2-3h) ausgeführt hat, A hat ihn dabei beobachtet, Anhaltesituation (nur bei Gerichtlich Strafbaren Handlungen nach STGB) ist gegeben. Anhaltemittel; Verhältnismäßige Weise notwendig. Ein gezielter Schuss ist nicht verhältnismäßig, man geht von einer schweren Verletzung aus. / → Man muss sofort Anzeige erstatten, man darf nur so lange anhalten wie die Anhaltesituation vorliegt. Wenn nicht in Sachverhalt, geht man davon aus, dass keine Anzeige erstattet wurde. §125. Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. §12 STGB Nicht nur der unmittelbare Täter begeht die strafbare Handlung, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt (Bestimmungstäter), sie auszuführen (unmittelbare Täter), oder der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt (Beitragstäter). Fall 16 B (unmittelbarer Täter): §§ 12 1 F, 125 STGB: Tatsubjekt; B, Tatobjekt; Fenster, Tathandlung: Wurf mit Stein auf Fenster Taterfolg; Fenster ist zerstört. → Objektiv ist gegeben, Er will es und weiß was er tut → Subjektiver Tatbestand gegeben. Nothilfe → Es gibt keinen Rechtswidrigen Angriff! Keine Nothilfesituation. Rechtfertigender Notstand → unmittelbar drohender, bedeutender Nachteil für ein Individualrechtsgut (körperliche Unversehrtheit) Notstandshandlug; Vermögen vs. Körperliche Unversehrtheit, der drohende Nachteil ist deutlich schwerwiegender, in diesem Fall ist der Backsteinwurf das einzig verbleibende Mittel. Wissen um Notstandsituation: Das Wissen um die Notstandssituation fehlt = Rechtfertigender Notstand liegt nicht vor, es gibt keine Anhaltspunkte die Schuld und Strafbarkeit ausschließen. Prüfung Bestimmungstäter: • •

Bestimmungshandlung (Tatentschluss wecken) Vollendung/Versuch durch unmittelbaren Täter

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Bestimmungsvorsatz Vollendungsvorsatz Eventuell erweiterter Vorsatz

Fall 16 A (Bestimmungstäter): §§12 2 F 125 STGB: A hat Handlungsentschluss erweckt (wirf das Fenster ein), Tat ist auch vollendet worden → Objektiver Tatbestand, Auch Bestimmungs- und Vollendungsvorsatz ist gegeben → Subjektiver Tatbestand gegeben, Täter handelt Tatbestandsmäßig. // Für A liegt der Rechtfertigende Notstand vor, A ist nicht strafbar gem. §125 STGB.

Fall 17 B: §§12 1F 127 STGB: Allgemeindelikt; Unmittelbarer Täter; B, Tatobjekt; 500€, fremd, beweglich (warum?), Tathandlung; B nimmt die 500€, Taterfolg; er hat sich ungerechtfertigt bereichert, Rechtswidrigkeit liegt vor. Prüfung der Schuldfähigkeit (weil B 12 Jahre alt ist): „Unmündige sind nicht strafbar“ → Deliktsfähigkeit ist erst ab 14 Jahren gegeben → B ist nicht strafbar Fall 17 H (Bestimmungstäter) §§12 2 F 127 STGB: Setzt Bestimmungshandlung, unterbreitet konkreten Tatplan. Tat wir von unmittelbarem Täter vollendet. → Objektive Tatbestandsmerkmale erfüllt. H hat Bestimmungs- und Vollendungsvorsatz und handelt auch mit erweitertem Vorsatz, damit ist der Tatbestand erfüllt. Keine Entschuldigungsgründe, Schuld ist gegeben, H ist strafbar nach §127 STGB

Fremd weil nicht im Alleineigentum, beweglich weil ohne Distanzveränderung von einem Ort zum andern, erfüllen den Sachbegriff und hat einen Tauschwert / B bricht fremden Gewahrsam und begründet eigenen Gewahrsam / B hat somit eigenen Gewahrsam begründet. §83. (1) STGB Wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt , ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. §8 STGB Wer irrtümlich einen Sachverhalt annimmt, der die Rechtswidrigkeit der Tat ausschließen würde, kann wegen vorsätzlicher Begehung nicht bestraft werden. Er ist wegen fahrlässiger Begehung zu bestrafen, wenn der Irrtum auf Fahrlässigkeit beruht und die fahrlässige Begehung mit Strafe bedroht ist. o o o o o

Irrtum über tatsächliche Geschehen, Annahme eines rechtfertigenden Sachverhaltes Rechtsfertigungssituation Rechtfertigungshandlung Wissen um Rechtfertigungssituation Fahrlässigkeitshaftung?

Fall 18: Objektiver Tatbestand; Tatsubjekt; A, Tatobjekt; E, Tathandlung; Angriff mit schirm, nicht unerheblicher Eingriff in körperliche Integrität, Taterfolg; Platzwunde E → Objektiver Tatbestand gegeben, A hält es ernsthaft für möglich E zu verletzen → Subjektiver Tatbestand erfüllt Prüfung auf Notwehr; Sie denkt, sie wird angegriffen, in Wirklichkeit geht keine Gefahr aus, somit keine Notwehrsituation weil kein Angriff (genauso wie bei rechtfertigender Notstand) Auf Ebene der Rechtswidrigkeit keine weiteren Anhaltspunkte zur Prüfung. Ebene der Schuld: Sie ist Schuld- und Deliktsfähig. Zurechnungsfähigkeit ist auch gegeben. Unrechtsbewusstsein: Ist sich der Täter bewusst, dass die Tat gegen Rechtsnormen verstößt? Aktives Unrechtsbewusstsein, Potentielles Unrec...


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