Zusammenfassung Band III PDF

Title Zusammenfassung Band III
Course Schuld- und Sachenrecht
Institution Universität Graz
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Band III...


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TAUSCH- UND KAUFVERTRÄGE = zweiseitig verbindliche Konsensualverträge (+Titel für Eigentumserwerb) (Tausch in 23. Hauptstück, Kauf in 24. Hauptstück) KAUF ist Austausch von Sache gegen Geld, (1053) TAUSCH ist Austausch von Sache gegen Sache (1045) keine Formpflicht, aber essentialia negotii Vertragsgegenstände: verkehrsfähige Sachen (285) und Tiere (285a) sein = körperliche Sachen + Energie auch künftige Sachen: dann entweder emptio spei (Hoffnungskauf) oder emptio rei seperatae (Kauf mit Bedingung) Kaufpreis: muss in Geld bestehen (1054) kann auch bargeldlos sein (Banküberweisung, Kreditkarte, Scheck, Wechsel) (man kauft ausländische Währung gegen inländisches Geld, man tauscht ausländische Währung gg ausländische Währung, man tauscht größere gg kleinere Banknoten) darf nicht unbestimmt sein (869, 1054) abweichend davon gilt angemessenes Entgelt als bedungen (bei ubG) USt ist enthalten Preisfestsetzung durch Dritten  möglich u zulässig, 1056, (er darf ermessen, aber nicht willkürlich festsetzen)(wenn unbillig, auch durch einen der beiden Vertragspartner, dann richterliche Korrektur möglich) beim Tausch: wenn Gegenleistung zT in Geld/Sachen bestehen (1055) grenzt ab nach Absorptionsprinzip: wenn Sachwert höher als Geldanteil, dann Tausch wenn Sachwert niedriger als Geldanteil, dann Kauf (davon kann abweichendes vereinbart werden, jedoch vereinbaren ob 1 Vertrag oder Doppelkauf bestehen soll) Doppelkauf = altes Auto auf Kaufpreis eines neuen anrechnen: einheitliches Rechtsgeschäft, (DK nur dann, wenn beide Parteien mit beiden Veräußerungen einen best Zweck verfolgen) Vertragspflichten: VERKÄUFER 1061: Eigentum & Besitz zu verschaffen (=Erfolgsverbindlichkeit) 1047: „zum freien Besitze“, aber keine Rechtsmängel, deshalb auch Eig, für Hauptsache & Zubehör Sch muss körperliche übergeben/Übergabe durch Zeichn/Erklärung (428, 426, 427) (bei Liegenschaften auch Urkundenunterfertigung) Kosten hierfür übernimmt Verkäufer, (Kosten der Lieferung bei Erfüllungsort, Urkunde und Grundbuchseintrag der Käufer)

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ZugumZug zu leisten (1052), aber auch Eigentumsvorbehalt möglich (=zur Übergabe, aber nicht zur Übereignung verpflichtet – Übereignung ist aufschiebend bedingt, bis dorthin ist V gg 3. geschützt und muss Sache sorgfältig verwahren 1061, Nebenpflichten durch Vertragsauslegung 914) KÄUFER1062: Kaufpreis zahlen (ZugumZug gg mangelfreie Kaufsache) (Aufrechnung auch möglich, Verpflichtung zur Vorauszahlung usw muss vereinbart sein (oder auch erst bei Übergabe, = Kreditkauf, hier hat V keine Einrede des nicht erfüllten Vertrages, aber Unsicherheitseinrede) Abnahmepflicht nur bei entsprechenden Interesse des V wenn V hinterlegen kann = nur Annahmeverzug (1419)

Gefahrtragung Zufall: beim Gattungskauf – geht es um die Leistungsgefahr, beim Spezieskauf oder nach Konzentration um die Preisgefahr iZd Übergabe trifft V die Gefahr (1048, 880, 1447) Gattungskauf: muss andere leisten wenn Verschlechterung behebbar, Gl Anspruch auf Verbesserung; unbehebbar, Preisminderung/Wandlung (wenn nicht geringfügiger Mangel) sonst izd tatsächlichen Übergabe 1051 wenn V in SV, dann auch nach Übergabe Gefahrtragung, (gleiches für K, wenn in AV)

Nebenverträge und besondere Arten des Kaufs von Nebenabreden = pacta adiecta zu Nebenverträgen u besondere Arten des Kaufs 

Kauf auf Probe K kann Sache einige Zeit lang (Frist oder angemessene Frist) probieren (ohne Bindung), dann entweder genehmigen (Vertrag wird perfekt) oder genehmigt nicht u kann zurückgeben/bzw zurückverlangen für K also auschiebende Potestativbedingung (1080), für V auflösende Bedingung wenn schweigt: dann Genehmigung wenn Sache übergeben wurde (1081) Gefahrtragung bei Zufall ist bei Verkäufer Prüfungskauf:

nur wg sachlichen Gründen nicht genehmigen

Kauf mit Umtauschvorbehalt:

zurückgeben, aber nur wenn andere erwirbt

Kauf nach Probe:

unbedingter Kauf, was abweicht ist mangelhaft

Kauf zur Probe:

Kostprobe, + unverbindliche Nachbestellung Seite 2 von 78



Verkauf mit Vorbehalt des besseren Käufers V kann Vertrag auflösen, wenn besseren K findet V kann Frist hierzu einseitig bestimmen (1084) ohne Übergabe ist Vertrag aufschiebend bedingt mit Übergabe ist Vertrag auflösend bedingt (1083f) V entscheidet ob besser ist (Potestativbedingung)



Wiederkaufs- und Rücktrittsrecht 1068 V kann verkaufte Sache wieder einlösen zu best reis ODER: K kann Sache an V wieder zurückverkaufen (1071) gilt nur für Liegenschaften(auch unter U, auch bei genus, spezies) und ist höchstpersönlich (unvererblich, unübertragbar, unpfändbar, 1070) = Gestaltungsrecht, auszuüben wie bei der Option durch einseitige Willenserklärung, Kaufpreis ist gleicher wie bei erstem Kauf, zwischenzeitliche Aufwendungen sind zu vergüten es kann verbüchert werden, begründet dann aber kein Belastungs- oder Veräußerungsverbot



Vorkaufsrecht Recht Einlösung anzubieten, wenn Vorkaufsverpflichtete Sache verkaufen will (1072) nur möglich wenn V verkaufen will und Angebot eines Dritten besteht (=Vorkaufsfall) damit nicht Doppelverkauf 430, unter Bedingung mit Dritten Vertrag schließen oder in Kenntnis setzen (reicht normalerweise) bei beweglichen Sachen: 24h, bei unbeweglichen Sachen 30d (ab Zeitpunkt wo Kenntnis aller Tatsachen erlangt-egal v wem)(1075) um dieses auszuüben, muss man fristgerecht wirklich einlösen = zu denselben Bedingungen kaufen wie der 3. (wenn jedoch NL nicht erfüllen kann, muss er Schätzungswert vergüten, wenn V dadurch befriedigt, sonst keine Vorkaufsrechtsausübung) wenn nur verschenken oder vertauschen will, besteht VKR nur bei entsprechender Vereinbarung (1078) VKR gilt nur für einen Vorkaufsfall (wenn nicht aussüben will oder kann erlischt es!) wenn Vertrag mit 3. nichtig oder nach 870f angefochten, dann besteht VKR weiter wenn Einlösung nicht angeboten wird: Berechtigter kann SE nach 1079 verlangen, Erfüllung verlangen, sofern Sache dem 3. noch nicht übergeben wurde oder im GB eingetragen wurde wenn VKR im GB eingetragen: B wird dinglich Berechtigter, gg 3. also geschützt, kann Sache dem 3. abfordern oder auf Löschung klagen, wirkt als Veräußerungsverbot u bildet so ein Eintragungshindernis von Amts wegen (94 GBG) Abforderungsanspruch ist hier: Naturalrestitution und Bereicherungsansprüche Seite 3 von 78

dem Vorkaufsrecht zusteht genießt weitestgehenden Schutz (wenn im GB eingetragen ist 1073, 9 GBG); wird wie dinglich Berechtigter behandelt (kann Sache 3. abfordern oder auf Löschung klagen); VR wirkt aber als Veräußerungsverbot u ist von Amts wg wahrzunehmen (94 GBG), (Abforderungsanspruch = Herausgabe in Natur u Bereicherungsansprüche), wenn Dritter Sache erwirbt, bleibt Vorkaufsrecht trotz des EIgwechsel bestehen u kann bei neuem Verkauf ausgeübt werden 

Verkaufsauftrag (Trödelvertrag) wenn jmd Sache nicht selbst verkaufen will, sondern Trödler/Verkaufsbeauftragten bedient V übergibt Sache dem T, mit Abrede, dass wenn nicht binnen Frist verkauft, zurückgibt oder Preis zahlt (Realkontrakt, 1086) T wird nicht Eigentümer, erhält nur Verfügungsermächtigung u kann Eig übertragen T verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (weitere Verkaufserlöse kann er behalten) 1088 gilt Auftragsrecht, wenn es eine unbewegliche Sache ist, Preis oder Frist unbestimmt sind 1086ff sind anwendbar, wenn nicht gegenteiliges vereinbart wurde Ü ist auch zum Selbsteintritt berechtigt bei zufälligem Untergang haftet T nicht (1087)



Ratenkauf früher: bewegliche körperliche Sachen werden übergeben, aber noch nicht übereignet, Kaufpreis in Teilleistungen zu zahlen: Abzahlungsgeschäfte laut 16ff KSchG jetzt: 13 VKrG zwischen U u Verbraucher geschlossene Ratenkäufe heißen nun verbundener Kreditvertrag = Kreditvertrag, der ganz oder teilweise der Finanzierung eines Vertrags über best Warenlieferung dient und eine wirtschaftliche Einheit bildet wirtschaftliche Einheit: wenn Kredit dem Verbraucher von Warenlieferanten selbst gewährt es entsteht also von vornherein nur 1 einziger Vertrag mit Teilzahlungsverpflichtung (zerteilt in Kaufteil und Finanzierungsteil) wenn weniger als 200 kreditierte Betrag, oder binnen 3 Monaten, dann 4-17 nicht anwendbar FORMPFLICHT: muss schriftlich (oder elektronisch) erfolgen und hat best Inhalte aufzuweisen Verbraucher muss diesen nach Vertragsschluss erhalten, wenn verletzt wird, dann trotzdem wirksam, aber U macht sich strafbar, V kann dann Kaufpreis zurückbehalten, bis Vertragsausfertigung inhaltliche Mängel o es fehlen Angaben zum Sollzinssatz, effektiven Jahreszinssatz oder Gesamtbetrag (dann nur 4%Zinsen) o es ist der effektive Jahreszins zu gering angegeben (dann Sollzinssatz herabsetzen und angepasst) Seite 4 von 78

o o

es fehlen Angaben zu Bedingung für Änderung des Sollzinssatzes (dann Änderungen nicht zulässig zum Nachteil des V) es fehlen Angaben zum Rech auf vorzeitige Rückzahlung (dann Kreditgeber keinen Anspruch auf Entschädigung wg vorzeitiger Rückzahlung)

Verbraucher hat Rücktrittsrecht ohne Gründe, binnen 14d ab Abschluss u Übergabe des Vertrages muss schriftlich erklärt werden, rechtzeitige Absendung genügt (dann entfällt das Rücktrittsrecht nach KSchG und FernFinG) er kann vom Kreditvertrag oder vom Kaufvertrag oder beidem zurücktreten Folgen des Rücktritts: Sache muss er sofort zurückgeben (366, 1435) Anzahlung muss Verkäufer ZugumZug zurückzahlen (für Benützung schuldet K ein Benützungsentgelt) wenn nur von Kreditvereinbarung zurücktritt, schuldet er nur restlichen Kaufpreis und Zinsen, muss er spätestens binnen 30d leisten Entziehungs- und Verkaufsabreden: falls K in Verzug gerät, V kann die Sache dem K entziehen u sie veräußern, nach KSchG nur möglich wenn Terminverlust war u K Verkaufserlös angerechnet wurde sonst zu prüfen ob gröbliche Benachteiligung iSd 879 (3) war oder gegen 6(2)Z1 KSchG verstößt Vereinbarung eines Terminverlustes: Gl kann bei Verzug die Restschuld auf einmal fällig stellen, o U muss aber hierfür seine Leistung vollständig erbracht haben o Sch 6 Wo fällig sein o U muss unter Nachfristsetzung von mind 2 Wo Sch gemahnt haben (diese kann innerhalb der 6 Wochen sein, wenn Sch nicht leisten erklärt, keine Mahnung)



Vorauszahlungskauf Pränumerandokauf, K zahlt vor Erhalt des Kaufgegenstandes wenn in Raten zahlt & Verbrauchervertrag, ist er Rücktrittsberechtigt, wenn Ware bloß durch Erklärung bestimmbar oder Preis nicht festgelegt ist



Drittfinanzierter Kauf wen K Kaufpreis nicht bar zahlen kann, V nicht kreditieren, wird Finanzierer zwischengeschaltet K kann Kredit aufnehmen u V bar bezahlen, K und Kreditvertrag sind dann völlig getrennte Geschäfte wenn V mit F zusammenarbeitet, dann drittfinanzierter Kauf (V übergibt Sache an K, F zahlt an V, K zahlt an F zurück in Raten) o

Abtretungs- und Darlehenskonstruktion Seite 5 von 78

Abtretungskonstruktion: V und K schließen Ratenkauf, F gewährt dem V Kredit (er lässt sich Kaufpreisforderung und vorbehaltene Eigentum übereignen) F kann auch bei Verzug vom Vertrag zurücktreten, erhält dann Sache von K Abtretung der Kaufpreisforderung kann Sicherungszession oder vereinbarte Einlösung sein (1422) Darlehenskonstruktion: hier besteht zusätzlich eine Forderung des F ggb K (hier wird dem K kreditiert) F zahlt Summe an V, im Auftrag von K, ihm gebührt also nach 1014 Ersatz, (1422) 13 VKrG verbundener Kreditvertrag führt bei V zur Spaltung der Parteienrolle: K hat Rechte aus KV ggb V, Pflicht zur Rückzahlung des Kredits dem F gegenüber wenn Zahungspflicht gelöst, dann Aufspaltungsrisiko: V müsste an F selbst zahlen, wenn KV nichtig ist oder nicht erfüllt wurde, 13 soll ihn davor schützen o

§ 13 VKrG: wirtschaftliche Einheit von Kauf & Finanzierung muss bestehen, 13 stellt Vermutungen auf:  wenn F mitwirkt  wenn im Kreditvertrag Waren oder DL angegeben sind  wenn ständige Geschäftsbeziehung zw F und V  wenn V & F vertraglich zueinander treten Besonderheit ist das Rücktrittsrecht des Verbrauchers, 13(4) schützt V vor Aufspaltungsrisiko Rücktritt vom Kaufvertrag (13(2)): wenn nach KSchG RR zusteht, kann V ggb V und ggb F RR ausüben wirkt sich unmittelbar auf Kreditvertrag aus (F hat Ersatzanspruch auf Abgaben, die er nicht zurückfordern kann) Rücktritt vom Kreditvertrag (12): ob am Kaufvertrag festhalten will oder nicht Rücktritt vom Kaufvertrag muss speziell erklärt werden, binnen 1 Woche ab Rcktrittserklärung ggb F, V kann Einwendungen aus dem Kauf auch gg F geltend machen, Einwendungsdurchgriff berechtigt K Befriedigung des F zu verweigern, wenn er ohne Einwendung dem Kaufpreisanspruch des V entgegenhalten könnte nicht nur bei Warenerwerb, sondern auch bei beweglichen körperlichen Sachen, auch bei drittfinanzierten Liegenschaftskauf möglich,

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Geschäfte zwischen U Aufspaltungsrisiko auch zwischen 2 U, analoge Anwendung auf ubG (18 KSchG) Zusammenhänge in der Lehre von der Geschäftsgrundlage: Seite 6 von 78

Kauf sei GG für Finanzierung, bei Wegfall fällt auch dieser weg, dagegen: Wandlung des KV wg Mangel ist nicht unvorhersehbar Einwendungsdurchgriff aber gerechtfertigt, wenn beide Verträge nicht ohne den anderen zustande gekommen wären o

Rückabwicklung wenn Kaufvertrag wegfällt, wird K bei Rückabwicklung geschützt  F hat in eigenem Namen an V gezahlt, um Kaufpreisforderung einzulösen (1422), kann also nur gegen ihn kondizieren 1397 K hat Sache dem F zurückzugeben u kann Leistungen kondizieren, die an F gezahlten REaten zB K muss sich aber Zahlugnsunfähigkeit des V vom F entgegenhalten lassen,  F hat im Namen des K auf dessen Anweisung an V gezahlt, kann er vom K nur Abtretung des Anspruchs gg V auf Rückzahlung des Kaufpreises verlangen  wenn V vom Kreditvertrag zurücktritt, nicht aber vom Kaufvertrag, schuldet er dem KG den Ersatz dessen Aufwendungen (+Zinsens) bis zur Rückzahlung (binnen 30d)



Spezifikationskauf wenn K einer beweglichen Sache die nähere Bestimmung der Form, Maß oder Zahl usw (1063b) vorbehalten ist (=Sonderfall der Wahlschuld) LeistungsGG ist bestimmbar, aber soll später genauer bestimmt werden K ist zur Spezifikation verpflichtet (durch empfangsbedürftige Willenserklärung) wenn säumig ist, kann V vom Vertrag zurücktreten (918) u SE fordern, kann Spezifikation aber auch selbst vornehmen, dem K erklären (906Abs2), wenn K nichts tut während Frist, erfolgt die Spezifikation durch V V kann nach freiem Ermessen spezifizieren, wird aber eingeschränkt: nicht zum Nachteil des K spezifizieren, sondern nur nach billigem Ermessen



Bauträgervertrag Bauträger verpflichtet sich dem Erwerber Eigentum/WhgEig/Baurecht/Bestandrecht oder Nutzungsrecht an zu errichtenden Gebäuden/Whg/Geschäftsräumen einzuräumen Erwerber wird geschützt, wenn Vorauszahlung von mehr als 150 pro m² zu leisten hat wenn Erwerber Verbraucher, dann können diese Best nicht zu seinem Nachteil abbedungen werden; Vertrag bedarf der Schriftform, auf Formmangel kann berufen werden, besonderes Rücktrittsrecht Verpflichtung des Bauträgers: Sicherung des Erwerbes durch Garantie oder Versicherung, durch Zahlung nach Ratenplan oder pfandrechtlich/grundbücherlich schuld- und pfandrechtliche Sicherung: betr die Rückforderungsansprüche des Erwerbers grundbücherliche Sicherung: Rechtserwerb auf der zu bebauenden LG wird gesichert GB oder PR ist Notar/Rechtsanwalt als Treuhänder einzuschalten (kann Sachverständige beiziehen, haftet dann direkt dem Erwerber)

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erst mit Sicherung werden Ansprüche des Bauträgers fällig nicht fällige Zahlungen können kondiziert werden Vereinbarungen wonach schon VOR der Sicherung an Treuhänder zu zahlen ist, sind zulässig Sicherungspflicht endet mit Übergabe des Objekts und Sicherung der Erlangung der geschuldeten Rechtsstellung

SCHENKUNGSVERTRAG = Konsensualvertrag zur unentgeltlichen Überlassung einer Sache (938) benötigt Zustimmung des Beschenkten beruht auf Schenkungsabsicht des Schenkenden (freiwillig u ohne Gegenleistung) Vertragsgegenstand: verkehrsfähige Sachen u Tiere, nicht jedoch künftiges Vermögen (nur bis zur Hälfe – 944 S 2), bildet Titel für Eigentumserwerb (1461) gemischte Schenkung: geringe Gegenleistung wird vereinbart (=Freundschaftskauf, 942) 935 Anfechtung wg laesio enormis ist ausgeschlossen (lässt sich nicht in entgeltlichen u unentgeltlichen Teil aufspalten) Form formfrei, wenn wirklich übergeben außerbücherliche Übergabe bei Liegenschaften (es genügt nicht die Einverleibng im GB) durch zB.: körperliche Übergabe, Übergabe durch Zeichen, Übergabe kurzer Hand, Besitzanweisung, NICHT aber Besitzkonstitut – außer der Schenkende hält an Schenkungsabsicht fest und nur 3. bestreitet Schenkung (426, 427, 428) wenn keine Übergabe, dann Notariatsakt (Übereilungsschutz) (hier genügt die förmliche Willenserklärung des Schenkenden, bei gemischter Schenkung, nur Schenkungsform einhalten, wenn unentgeltliche Teil überwiegt, aber auch wenn nicht überwiegt, Schenkende soll immer vor Übereilung geschützt sein Haftung des Schenkers 945: Schenker haftet für Vertrauensschaden, wenn wissentlich eine fremde Sache verschenkt (außer Beschenkte hat gutgläubig Eig erworben 371, 824) (gleiches gilt für Folgeschäden eines Sachmangels) wenn verschuldeter Verzug, verschuldete Unmöglichkeit: bei leichte Fahrlässigkeit nicht mehr haften es kann bei behebbaren Mängel auch Verbesserung bzw Nachtrag des Fehlenden geschuldet sein (obwohl GewR nur für entgeltliche Geschäfte gilt) Schenkungswiderruf Schenkungen haben geringe Bestandskraft, können wg Motivirrtum (901) und aus bestimmten Gründen angefochten werden (946) (auch Schenkungen auf den Todsfall sind nach 956 S 2 widerruflich) Widerrufsgründe sind: Seite 8 von 78

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Dürftigkeit des Schenkers (947) Grober Undank = gerichtlich strafbare Handlung des Beschenkten gg seinen Wohltäter (948), wenn die Handlung einen Mangel an dankbarer Gesinnung bekundet – egal ob verurteilt, Strafverfahren eingeleitet wurde oder nicht Beschenkte wird zum unredlichen Besitzer, hat kein Zurückbehaltungsrecht wg Aufwendungen, Widerrufsrecht erlischt durch Verzeihung (949) und verjährt in 3 Jahren ab Kenntnis des Undanks wenn Schenkung zur Unterhaltsverkürzung führt, dann hat Unterhaltsberechtigter Recht auf den Beschenkten zu greifen (950), wenn alle Exektuionsmöglichkeiten ausgeschöpft hat Verkürzung des Schenkungspflichtteils (951 iVm 785)

Gläubigerbenachteiligung Schenkungen an Verlobten, wenn Ehe nicht zustande kommt(1247) u Schenkender KEIN Verschulden daran hat (höchstens gleiches Verschulden) Widerruf einer gemischten Schenkung ist möglich, aber wenn unteilbar auf ganze Schenkung (Beschenkte kann aber Schenkung aufrecht erhalten indem er angemessenen Entgelt für Schenkung anbietet)  

wenn Schenkung bereits geleistet, kann er durch Widerruf kondizieren

WERKVERTRAG Werkunternehmer (WU) verpflichtet sich ggb Bestellter (B) zur Herstellung eines Werkes gg Entgelt (1151 Abs 1) Werk = Herstellen und Bearbeiten von körperlichen Sachen (Hausbau, Reparatur), Körperteilen (Friseur), und unkörperlichen Sachen, sowie geistigen oder künstlerischen Produkten (Sachverständigengutachten, Konzert, Bühnenauftritt), Transport. WU schuldet ERFOLG = Faktische Handlung (keine Rechtshandlung, das wäre Auftrag) begründet meist Zielschuldverhältnis, kann aber auch Dauerschuldverhältnis sein (Vertrag mit Wäscherei, Wartungsvertrag) = meist entgeltlich, 1165ff lassen sich auch auf unentgeltliche anwenden bei unentgeltlichen dann aber kein GewR, aber doch SE-Pflicht! wurde ein Werk- oder ein Kaufvertrag geschlossen? Werkvertrag: wenn Besteller das Material zur Verfügung stellt (B bleibt trotz Bearbeitung Eig) Kaufvertrag: wenn WU den Stoff bereitstellt u nur geringe Rolle spielt Pflichten des Werkunternehmers 1. Werk herstellen und abliefern: wenn aus eigenem Material herstellt, muss er auch übereignen(Eigentumsvorbehalt möglich) kann Erfüllungsgehilfen einsetzen wenn mangelhaft erfüllt, 1167 verweist auf GewR, wenn behebbar durch Neuherstellung, dann schuldet er dies, wenn kein unverhältnismäßig hoher Aufwand besteht Mangel muss iZd Übergabe vo...


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