Title | Zuschüsse sind als Ertrag zu buchen |
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Course | Internes und externes Rechnungswesen |
Institution | Fachhochschule Aachen |
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Zuschüsse sind als Ertrag zu buchen...
Zuwendungen/Zuschüsse Inhaltsübersicht I. Begriffsabgrenzung II. Behandlung
von
III. Behandlung
von
Zuwendungen
Zuschüssen
in
der
nach
Steuerbilanz
den
des
GoB
Zuschussempfängers
IV. Behandlung von Zuwendungen in der internationalen Rechnungslegung
I. Begriffsabgrenzung 1. Definition
Zuwendungen und Zuschüsse sind keine Rechtsbegriffe. Sie erfüllen die lediglich klassifizierende Funktion, bestimmte Lebenssachverhalte zusammenzufassen, die in der Praxis als Zuwendung, Zuschuss, Subvention, Beihilfe, Förderung oder Prämie bezeichnet werden. Der Inhalt der Begriffe Zuwendungen und Zuschüsse lässt sich daher anders als ein
unbestimmter
pragmatischen
Rechtsbegriff
Gesichtspunkten
Rechtsprechung
(BFH, 1992)
(Tipke, 1986) bestimmen.
und
folgende Definition zugrundegelegt:
nicht In
auslegen,
Anlehnung
Verwaltungspraxis Zuwendungen
(R
sind
sondern an
34
I
nicht
die EStR)
oder
nur
nach
steuerliche wird
nur
hier
bedingt
zurückzuführende Geld- und Sachleistungen, die ein Zuwendungsgeber zur Förderung eines in seinem Interesse liegenden Zwecks auf ein Unternehmen transferiert. Erhöhen die Zuwendungen das steuerpflichtige Einkommen des Zuwendungsempfängers, handelt es sich um Zuschüsse, andernfalls um Zulagen (HFA,1984; Verlautbarungen des IDW).
2. Zuwendungsgeber
Nach
dem
Zuwendungsgeber
lassen
sich
öffentliche
und
private
Zuwendungen
unterscheiden. Öffentliche Zuwendungen sind Subventionen, d.h. Leistung Förderung öffentlichen
eines im Hand
öffentlichen
Interesse liegenden
an Unternehmen gewährt
werden,
Subventionszwecks von ohne
dass
im
der
unmittelbaren
Zusammenhang mit dieser Leistung marktmäßig gleichwertige Gegenleistungen erbracht werden
(Lenckner, 1997; Alewell, 1993; Zdrowomyslaw,
/Quilitz,
/Wettig,
Gegensatz zu öffentlichen Zuwendungen liegt der Zweck privater Zuwendungen nicht in der Verbesserung des Gemeinwohls, sondern regelmäßig in der Erfüllung eines konkreten, den
Privaten
Gewähren
begünstigenden
Förderungsziels
(HFA, 1996; Küting,
die Anteilseigner einer Gesellschaft ihrem Unternehmen Vermögensvorteile,
kann
die Veranlassung bereits
durch
das
Gesellschaftsverhältnis begründet
sein.
Demgegenüber haben Dritte, die an dem geförderten Unternehmen nicht beteiligt sind, abgesehen von Sanierungszuwendungen, die etwa in Erwartung einer Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen
gewährt
werden,
grds.
kein
Interesse,
diesem
einseitig
Vermögensvorteile zukommen zu lassen. Sie treffen Zuwendungsvereinbarungen nur unter der Voraussetzung einer Bindung des Vermögenstransfers an bestimmte Auflagen. Ist
ein
öffentlicher
Zuwendungsempfängers,
Zuwendungsgeber besteht
die
zugleich
Vermutung,
dass
Gesellschafter er
als
Dritter
des handelt,
wenn Subventionen nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften gewährt werden.
3. Rückführungsverpflichtung
Vermögenstransfers auf Unternehmen, die eine vertraglich vereinbarte, unbedingte Verpflichtung zur Rückübertragung vorsehen, werden im Folgenden nicht als Zuwendung qualifiziert. Da in einem solchen Fall der Vermögenszugang von vornherein durch eine wirtschaftliche Belastung in gleicher Höhe kompensiert wird, unterscheidet sich dieser Sachverhalt
von
Zuwendungen,
die
den
Verbleib
des
Vermögensvorteils
beim
Zuwendungsempfänger zum Ziel haben. Darlehen sind folglich keine Zuwendungen. Die Vereinbarung einer bedingten Rückführungspflicht der dem Zuwendungsempfänger gewährten Vermögensvorteile ist demgegenüber typisches, wenn auch nicht notwendiges Gestaltungsmerkmal. Sie ergibt sich aus dem Bedürfnis des Zuwendungsgebers, den beabsichtigten
Förderungszweck
durchsetzen
zu
können.
Zu
unterscheiden
sind
aufschiebend bedingte Rückzahlungsverpflichtungen, bei denen die Rückerstattungspflicht mit
Eintritt
einer
Bedingung
entsteht,
von
auflösend
bedingten
Rückzahlungsverpflichtungen, die im Zeitpunkt der Zuwendung entstehen und bei Eintritt einer Bedingung entfallen (Küting, 1996).
4. Zweckbindung
Zentrales Begriffsmerkmal der Zuwendungen von Seiten Dritter ist die Bindung der Vorteilsgewährung daran, dass der Empfänger den ihm gewährten Vermögensvorteil zu einem
im
Eigeninteresse
des
(BFH, 1992; HFA, 1996; Förschle,
Zuwendungsgebers
liegenden
/Scheffels, 1993; Nieland, 1986).
Zweck
verwendet
Das
Kriterium
der Zweckbindungfasst unterschiedlichste Leistungsansprüche und Auflagen zusammen. Streitig ist, wie diese sich auf die rechtliche Qualifikation der Zuwendung auswirken, insbes. ob sie eine Schenkung unter Auflage (§§ 516, 525 BGB) oder einen gegenseitigen Vertrag
begründen.
Nach wohl zutreffender Auffassung sind Schenkungen unter Auflage und Zuwendungen
nicht vergleichbar, weil eine Schenkungsauflage anders als die mit Zuwendungen verbundene Auflage maximal aus dem Betrag der empfangenen Leistung zu erfüllen ist. Öffentliche Zuwendungen können zudem bereits ex definitione keine Schenkung sein, weil die öffentliche Hand nicht einzelne Wirtschaftssubjekte ohne Gegenleistung bereichern darf Ist
( die
Zuwendungsauflage
Zuwendungsgebers,
sondern
nicht steht
lediglich
sie
nach
Einschränkung dem
der
Parteiwillen
der
Zuwendungsgebers im Sinne eines Ausgleichs als Gegenleistung gegenüber, liegt ein entgeltlicher, d.h. gegenseitiger Vertrag vor. Für private Zuwendungen von Seiten Dritter wird
grds.
davon
ausgegangen,
dass
Zuwendung
und
Erfüllung
der Zweckbindungschuldrechtlich in einem solchen synallagmatischen Austauschverhältnis stehen. Öffentlichen Zuwendungen liegt dagegen nach überwiegender Auffassung i.d.R. keine
unmittelbare
Gegenleistungsverpflichtung
(HFA, 1996; IDW, 1998; Groh, 1988).
Da
die
vom
zugrunde
Subventionsempfänger
zu
erbringende Leistung ihren Grund im öffentlichen Recht hat, bleibt die Erfüllung des Subventionszwecks a priori als Gegenleistung außer Betracht. Sie gilt nach den Maßstäben des Marktes als nicht gleichwertig (Lenckner, 1997).
II. Behandlung von Zuwendungen nach den GoB
1. Bilanzierung beim Zuwendungsempfänger
a) Abgrenzung
der
erfolgswirksamen
Zuwendungen
von
erfolgsneutralen
Vermögenszugängen Zuwendungen
werden
betriebswirtschaftlich
der Außenfinanzierung betrachtet
(Zdrowomyslaw,
als
/Quilitz,
eine
Form
/Wettig,
erfolgsneutrale Erfassung der Zuwendungen als Fremdkapital kommt dennoch nicht, als Eigenkapital nur
unter
weiteren
Bedingungen
in
Betracht.
Die Qualifizierung von Zuwendungen als „ sonstige Zuzahlung “ i.S.v. § 272 II Ziff. 4 HGB (ADS, 1995, § 272 HGB; Küting, /Kessler, 1989) setzt die Gesellschaftereigenschaft des Zuwendungsgebers
voraus.
Darüber
hinaus
hängt
die
die Kapitalrücklage von einer ausdrücklichen Willenserklärung des Gesellschafters ab (Förschle, Eine
Erweiterung
/Kofahl, 1999; Küting, des
gesetzlichen
Gliederungsschemas
/Kessler, um
einen
besonderen
Eigenkapitalposten für Zuwendungen (Beratendes Forum für Rechnungslegung, nach § 265 V Satz 2 HGB scheitert i.d.R. bereits daran, dass Zuwendungen mit bedingter Rückzahlungsverpflichtung
die
Eigenkapitalkriterien
laufenden Erfolgsbeteiligung bzw.
Verlustteilnahme
der
Nachrangigkeit
(HFA, 1994)
sowie
nicht
der
erfüllen.
Unbedingte Vermögenstransfers entsprechen hingegen einer Schenkung. Sofern sie weder gesellschaftsrechtlich begründet sind noch unter einen Auffangposten wie § HGB fallen, müssen sie erfolgswirksam erfasst werden (Küting, 1995; Zuwendungen mit bedingter Rückzahlungsverpflichtung als Verbindlichkeit zu bilanzieren (Moxter, 1998), kommt nicht in Betracht, weil die Rückzahlungsverpflichtung anders als bei Darlehen nicht ex ante feststeht. Ziel des Zuwendungsgebers ist vielmehr, einen Vermögensvorteil auf den Empfänger zu transferieren, um etwa die Rentabilität Investitionsobjekts aus dessen Sicht zu verbessern und „ Renditelücken “ zu schließen (Nieland, 1986). Jeder Zuschuss eines Dritten ist im Ergebnis als Erfolgszuschuss interpretierbar (Kupsch, 1984) und geht über reine Finanzierungsfunktionen hinaus. Öffentliche
Zuwendungen
lassen
sich
darüber
hinaus
als
negativer Steueraufwand begreifen (SFAS 109.45; IAS 20.15c; Beratendes Forum für Rechnungslegung, 1995).
Zuwendungen
sind
somit
nicht
lediglich
Geldvermögenserhöhung (Förschle, 1999), sondern – mit Ausnahme der genannten Gesellschafter-Zuzahlungen – ihrem Zweck entsprechend eine Reinvermögensmehrung, d.h. ein Ertrag (Ewertowski, 1984). Sie sind als eine Quelle des Jahresergebnisses erfolgswirksam
zu
erfassen.
Die bedingte Rückzahlungsverpflichtung ist gem. § 246 II HGB unabhängig von der Zuwendungseinnahme abzubilden (Groh, 1988; Uhlig, 1989). Dies gilt auch dann, wenn Zuwendungen
als
„ Darlehen “
gewährt
werden,
deren
Rückzahlung
bei
Eintritt
bestimmter Bedingungen entfällt. Die Bedingung macht das „ Darlehen ungewissen Schuld, die nicht als Verbindlichkeit passiviert werden darf, wenn der „ Darlehensgeber “ weder ein vorzeitiges Kündigungsrecht hat noch den Eintritt der Bedingung einseitig herbeiführen kann (a.A. HFA, 1984; ADS, 1995, § 246 HGB). Der Schwebezustand bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung unterscheidet sich nicht von Fällen,
in
denen
eine
aufschiebende
Bedingung
vereinbart
ist
(BFH, 1999; BFH, 1997b; Clemm, /Erle, 1999). Die Rückzahlungsverpflichtung entsteht „
wirtschaftlich-faktisch
sicher
“
erst
mit
dem
in
der
Bedingung
formulierten
Ereigniseintritt (Uhlig, 1989; Küting, 1996). Bis zu diesem Zeitpunkt ist, sofern die Inanspruchnahme des Zuwendungsempfängers wahrscheinlich ist, erfolgswirksam eine Rückstellung
für
Rückzahlungsverpflichtung
ungewisse Verbindlichkeiten zu das
Bruttovermögen
belastet
bilden, und
weil im
Jahr
Zuwendungsgewährung wirtschaftlich verursacht wurde (BFH, 1999; BFH, 1997b).
die der
b) Periodisierung der aus Zuwendungen
Einnahmen
(1) Anwendung des Realisationsprinzips
Die
Feststellung,
dass
sowohl
Aufwands-
und
Ertragszuschüsse
als
auch
Investitionszuschüsse grds. erfolgswirksam zu vereinnahmen sind (vgl. II.2.a), lässt offen, in welcher Rechnungsperiode die Zuwendungen zu Ertrag führen. Der Zeitpunkt des Zuflusses ist nach § 252 I Ziff. 5 HGB unerheblich. Entscheidend ist gem. § HGB,
ob
die Erträge aus
Zuwendungen
am Bilanzstichtag realisiert
sind.
Der Realisationszeitpunkt kann vor dem Zuflusszeitpunkt der Zuwendung liegen, wenn am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die Gewährung vorlagen und die Zuwendung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt wurde. In diesem Fall ist eine Forderung zu aktivieren. Für Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch
besteht,
genügt
es,
wenn
die
Zuwendungsvoraussetzungen
am Bilanzstichtag erfüllt waren und der Antrag auf Zuschussgewährung am Tag der Bilanzaufstellung
gestellt
wurde
grenzender Wahrscheinlichkeitgestellt Ungeachtet
der
Erfüllung
aller
oder
mit
werden
an
wird
Aktivierungskriterien
Sicherheit (
der Forderung
Zuwendungsanspruch dürfen Zuwendungen nach dem Realisationsprinzip allerdings nur insoweit als Ertrag vereinnahmt werden, wie der Zuwendungsempfänger seine dafür zu erbringende Gegenleistung im Wesentlichen Zuwendung
erfolgswirksam
wird,
hängt
erbracht
deshalb
hat
(HFA, 1996).
entscheidend
davon
Wann ab,
die
welche
Hauptleistungen der Zuwendungsempfänger zu erfüllen hat (Gelhausen, 1985) und ob diese am Bilanzstichtag zumindest zum Teil erbracht worden sind. Im Umfang der am Bilanzstichtag noch geschuldeten Leistungsverpflichtung ist die aktivierte Zuwendung durch einen Passivposten zu neutralisieren.
(2) Behandlung ökonomisch ausgewogener Leistungsbeziehungen
Insbesondere private Zuschüsse, die im Rahmen einer Geschäftsbeziehung unter fremden Dritten gewährt werden, beruhen auf einem Austauschverhältnis, in dem Zuwendung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind, sodass sich Leistung und Gegenleistung ausgeglichen gegenüberstehen ( Besteht
die
geschuldete Leistung des
Zuwendungsempfängers
in
einem
Tun
oder
Unterlassen für eine bestimmte Zeit (z.B. Sicherstellung der Lieferbereitschaft, Einhaltung
eines
Wettbewerbsverbots,
Ausbildungsplätzen),
Stilllegung
ist
des Betriebs,
nach
§ 250
passiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen.
Der
Bereitstellung II
von
HGB
RAP ist
nach
ein
Maßgabe
der
Erfüllung dieser zeitbezogenen Gegenleistungsverpflichtung ratierlich ertragswirksam aufzulösen
(
Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens kommt auch dann in Betracht, wenn der für die Gegenleistung relevante Zeitraum nicht kalendermäßig bestimmt, aber nach
objektiven
Kriterien
vorsichtig
geschätzt
werden
kann.
Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des bezuschussten Gegenstands kann, muss aber nicht zwangsläufig hierfür ein Anhaltspunkt sein (HFA, 1996; a. A: BFH, 1996). Bezieht sich
die
Verpflichtung
auf
einen
nicht
konkretisierbaren
Zeitraum
wie
z.B.
einen Produktlebenszyklus, darf der Begünstigte die Zuwendung trotzdem nicht sofort in voller Höhe als Ertrag vereinnahmen (so aber BFH,1997b). Da der Zuwendungsempfänger weiterhin eine Hauptleistung schuldet, muss er subsidiär eine jährlich neu zu schätzende Verbindlichkeit ausweisen, deren Betrag dem Verhältnis der noch ausstehenden zur gesamten Nutzungsdauer entspricht
(
Ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, das Eigentum am bezuschussten Gegenstand selbst oder eine bestimmte Menge eines damit hergestellten Produkts ohne weiteres Entgelt oder zu ermäßigten Preisen auf den Zuwendungsgeber zu übertragen, sind die Zuwendungen wie Zahlungen auf einen schwebenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag zu
behandeln.
Das
Leistungserbringung
begünstigte Unternehmen muss als
die
erhaltene Anzahlungen auf
Einnahmen
Bestellungen
bis
zur
ausweisen
(HFA, 1996; Förschle, /Scheffels,1993). Dies gilt auch für den Fall der Verrechnung der Zuwendungen mit Preisnachlässen auf zukünftige Lieferungen an den Zuwendungsgeber. Zwar
ist
der
Eintritt
der
mengenbezogenen
Gegenleistungsverpflichtung
für
den
Zuwendungsempfänger ungewiss, doch kann der Zuwendungsgeber anders als im Fall auflösend bedingter Verbindlichkeiten(vgl. II.2.a) die Erfüllung durch die Abnahme einer entsprechenden Menge einseitig erzwingen. Daher darf solange kein Gewinn werden,
als
Zuwendungen
Lieferungen anteilig
in
Aussicht
bestimmt
stehen,
sind
für
(Förschle,
die
vereinbarungsgemäß
die
/Scheffels, 1993;
Wird die Zuwendung für Leistungen gezahlt, die für die gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Empfängers untypisch sind, müssen ausstehende Verpflichtungen, die nicht rein zeitbezogen
anfallen,
grds.
(HFA, 1996; Küting, 1996).
Eine
als
sonstige
Rückstellung
Verbindlichkeit kommt
nur
in
verbucht Betracht,
werden wenn
die
Verpflichtung der Höhe oder dem Grunde nach unsicher ist. Hat der Empfänger eines Investitionszuschusses bei der Preisstellung von Produkten, die er mit dem bezuschussten Anlagegegenstand
herstellt,
dem
Zuschussbetrag
entsprechende
kalkulatorische Abschreibungen außer Betracht zu lassen, so ist seine Gegenleistung
durch die Verminderung der Abschrei...