11. Übungseinheit - Aufgabe und Lösung `Gerechtigkeit für die Roboter´ `Menschen und Maschinen´ PDF

Title 11. Übungseinheit - Aufgabe und Lösung `Gerechtigkeit für die Roboter´ `Menschen und Maschinen´
Author pe trxn
Course Wirtschaftsprivatrecht
Institution Universität Hamburg
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WiSe 2017, Fabian Jungk...


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Übung Wirtschaftsprivatrecht Dr. Fabian Jungk 11. Einheit

Inhalt: Sachenrecht (Eigentumserwerb) Fälle: `Gerechtigkeit für die Roboter´ `Menschen und Maschinen´

Wiederholung: Eigentumserwerb beim Bargeschäft Rot: Verpflichtungsgeschäft / Blau: Verfügungsgeschäft Erste Willenserklärung Übertragung Eigentum an Kaufsache (Angebot)

Verkäufer Erste Willenserklärung Kaufvertrag (Angebot)

Plus Übergabe Sache Zweite Willenserklärung Übertragung Eigentum an Kaufsache (Annahme)

Zweite Willenserklärung Kaufvertrag (Annahme)

Käufer

Zweite Willenserklärung Übertragung Eigentum an Geld (Annahme)

Plus Übergabe Geld Erste Willenserklärung Übertragung Eigentum an Geld (Angebot) 2

Sachenrecht – Eigentumserwerb / Wiederholung

Erwerb des Eigentums kraft Rechtsgeschäft 1. Alt.: Vom Berechtigten - § 929 Satz 1 BGB - § 929 Satz 2 BGB - § 930 BGB - § 931 BGB 2. Alt.: Vom Nichtberechtigten (nur gutgläubig mögl.) - § 932 Abs. 1 Satz 1 BGB - § 932 Abs. 1 Satz 2 BGB - § 933 BGB - § 934 BGB

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Sachenrecht – Eigentumserwerb / Wiederholung

Der rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb an beweglichen Sachen Zu unterscheiden ist zwischen dem Erwerb vom Berechtigten (§§ 929 – 931 BGB) und dem gutgläubigem Erwerb vom Nichtberechtigten (§§ 932 – 935 BGB).

Erwerb vom Berechtigten Der Eigentumserwerb vom Berechtigten hat drei wesentliche Voraussetzungen:

Einigung

Übergabe

Berechtigung 4

Sachenrecht – Eigentumserwerb Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten / Wiederholung

Der Rechtsverkehr darf grundsätzlich vom Besitz auf das Eigentum einer Person schließen (§ 1006 BGB). Daher ist ein Eigentumserwerb des gutgläubigen Erwerbers trotz fehlender Berechtigung des Veräußerers gerechtfertigt, wenn der Eigentümer den Rechtsschein des Besitzes veranlasst hat.

Voraussetzungen:

1. Veräußerung durch Nichtberechtigten

2. Guter Glaube 3. Kein Abhandenkommen 5

Fall: `Gerechtigkeit für die Roboter´ Unternehmer

einem Hersteller und Verleiher von

Industrie-Robotern mit extravagantem Design, zwei Roboter der neuesten

Generation. Als U finanzielle Schwierigkeiten bekommt, für 4 Mio. EUR an den Flugzeughersteller , . Denn U, der einen ehrlichen Eindruck macht, hat Air.B. professionell gefälschte Eigentumsnachweise über die Roboter vorgelegt. Bezahlung und Übergabe finden statt und beide Parteien einigen sich, dass Air.B. Eigentümer wird. Als die Polizei den Fall aufklärt, stellt sich heraus, dass U mit dem Geld im Ausland untergetaucht ist. E verlangt nun von Air.B. die Rückgabe der Roboter. Air.B. weigert sich mit dem Hinweis, dass es die Roboter von U in gutem Glauben gekauft und bezahlt habe. Kann E die Herausgabe der Industrie-Roboter verlangen?

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Fall: `Gerechtigkeit für die Roboter´ / MC-Fragen

E hat sein Eigentum an den Robotern gem. § 929 BGB verloren.

E kann die Übertragung des Eigentums von U an Air.B. anfechten. E kann seine Übergabe der Roboter an den U anfechten. Air.B. hätte gutgläubig an den Robotern Eigentum erlangen können, wenn der Kaufpreis 4.000,- EUR betragen hätte. Wenn Air.B. d. Roboter nach 2 Jahren ausmustern will, könnten sie nicht unentgeltlich an einen Dritten weitergegeben werden. Wenn Air.B. d. Roboter nach 2 Jahren ausmustern will, könnten sie unentgeltlich an einen Dritten weitergegeben werden. 7

Fall: `Gerechtigkeit für die Roboter´ - Lösung

Obersatz „Erste Prüfungsebene“ E könnte gegen Air.B. einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB haben. E müsste dazu weiterhin Eigentümer der Roboter sein.

Obersatz „Zweite Prüfungsebene“ I. Eigentumsübertragung gem. § 929 S. 1 BGB Zunächst war das Unternehmen E Eigentümer der Roboter. E könnte jedoch das Eigentum dadurch verloren haben, dass Air.B. das Eigentum gemäß § 929 Satz 1 BGB erworben hat. Voraussetzung dafür ist die Übergabe (1) der Sache, hier der Roboter, und die Einigung (2), dass das Eigentum übergehen soll. Ferner muss die Verfügungsbefugnis (3) der Veräußerers, hier des U, bestehen.

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Fall: `Gerechtigkeit für die Roboter´ - Lösung Relativ unproblematische Tatbestandsmerkmale Eine Einigung hat stattgefunden, denn U u. Air.B. haben vereinbart, dass Air.B. Eigentümer der Roboter werden sollte. Relativ unproblematische Tatbestandsmerkmale Auch die Übergabe hat im vorliegenden Fall stattgefunden, also die vollständige Besitzaufgabe bei dem Veräußerer U und die Verschaffung des Besitzes von den Robotern beim Erwerber Air.B., denn die Roboter wurden an Air.B. übergeben.

Relativ unproblematische Tatbestandsmerkmale U ist jedoch nicht verfügungsbefugt, denn als bloßer Mieter der Sachen er nicht berechtigt, das Eigentum an d. Industrie-Robotern zu übertragen.

(Zwischen-Ergebnis) „Zweite Prüfungsebene“ E hat das Eigentum an den Robotern nicht gem. § 929 Satz 1 BGB verloren. 9

Fall: `Gerechtigkeit für die Roboter´ - Lösung

Obersatz „Zweite Prüfungsebene / Gutgläubiger Erwerb“ II. Eigentumsübertragung gem. § 929, 932 BGB E könnte jedoch das Eigentum dadurch verloren haben, dass Air.B. das Eigentum gutgläubig erworben hat, gemäß § 929, 932 BGB. Voraussetzung dafür ist die Veräußerung der Sache gem. § 929 S. 1 BGB durch einen Nichtberechtigten (1), guter Glaube des Erwerbers (2), und ferner auch kein vorheriges Abhandenkommen (3). Relativ unproblematische Tatbestandsmerkmale Wie oben unter I. bereits geprüft, liegt die Voraussetzung (1) vor, denn eine Veräußerung gem. § 929 S. 1 BGB ist durch U erfolgt, wobei der U als Nichtberechtigter gehandelt hat.

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Fall: `Gerechtigkeit für die Roboter´ – Lösung: Die Definition bezieht sich hinsichtlich des Zeitpunkts der Gutgläubigkeit auf den Erwerb gem. §§ 929, 932

Obersatz Erwerber Air.B. müsste gutgläubig gewesen sein, gem. § 932 II BGB. Definition Gutgläubigkeit bedeutet, dass der Erwerber bei Abschluss des Erwerbes an das Eigentum des Veräußerers geglaubt hat, beim Geschäft mit e. Kaufmann genügt der Glaube an dessen Verfügungsermächtigung, gemäß § 366 HGB. Der Erwerber darf weder positive Kenntnis vom fehlenden Eigentum haben, noch grob fahrlässig in Unkenntnis sein.

Subsumtion Air.B. hatte bei Abschluss des Erwerbs, also im Zeitpunkt der Übergabe der Roboter, keine Kenntnis davon, dass U weder Eigentümer war, noch Verfügungsbefugnis über die Roboter hatte. Air.B. hielt U vielmehr für den Eigentümer der Roboter, da U – der auch ansonsten einen seriösen Eindruck machte – Eigentumsnachweise vorgelegt hatte, die so gut gefälscht waren, dass Air.B. keinen Verdacht schöpfen konnte.

(Ergebnis) Air.B. war gutgläubig gem. § 932 Abs. 2 BGB

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Fall: `Gerechtigkeit für die Roboter´ - Lösung

Obersatz Es darf kein Fall des vorherigen Abhandenkommens gemäß § 935 BGB vorliegen. Definition Vorheriges Abhandenkommen liegt vor, wenn ein unfreiwilliger Verlust des Besitzes, im vorliegenden Fall des Besitzes der Roboter, beim Eigentümer oder Besitzer eingetreten ist. Subsumtion Unternehmer E hatte die Roboter im vorliegenden Fall an den U verliehen. Das bedeutet, dass E seinen unmittelbaren Besitz freiwillig übertragen hat. Ein Verlust des unmittelbaren Besitzes liegt nicht vor. Ergebnis Ein vorheriges Abhandenkommen der Roboter gem. § 935 BGB liegt nicht vor. 12

Fall: `Gerechtigkeit für die Roboter´ - Lösung

Ergebnis „Zweite Prüfungsebene / Gutgläubiger Erwerb“ Die Voraussetzungen gem. §§ 929, 932 BGB sind erfüllt. E hat das Eigentum an den Robotern dadurch verloren, dass Air.B. das Eigentum gutgläubig erworben hat.

Ergebnis „Erste Prüfungsebene“ E ist nicht mehr Eigentümer der Roboter, daher hat E keinen Herausgabeanspruch gegen Air.B. gemäß § 985 BGB.

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Fall: `Gerechtigkeit für die Roboter´ / MC-Fragen x

E hat sein Eigentum an den Robotern verloren. E hat sein Eigentum an den Robotern gem. § 929 BGB verloren.

x

E hat sein Eigentum an den Robotern gem. §§ 929, 932 BGB verloren. E kann die Übertragung des Eigentums von U an Air.B. anfechten. E kann seine Übergabe der Roboter an den U anfechten. Air.B. hätte gutgläubig an den Robotern Eigentum erlangen können, wenn der Kaufpreis 4.000,- EUR betragen hätte. Wenn Air.B. d. Roboter nach 2 Jahren ausmustern will, könnten sie nicht unentgeltlich an einen Dritten weitergegeben werden.

x

Wenn Air.B. d. Roboter nach 2 Jahren ausmustern will, könnten sie unentgeltlich an einen Dritten weitergegeben werden. 14

Fall: `Menschen und Maschinen´ E hat einen Geschäftsfreund, den A, der in derselben Branche des produzierenden Gewerbes tätig ist. Als der in geschäftliche Schwierigkeiten gerät, , ihm , damit er nicht insolvent wird. E, der sich grundsätzlich auf seine Freunde verlässt, leiht dem A den Roboter. Der Industrie-Roboter arbeitet präzise und zuverlässig und bringt die Produktion des A wieder auf Touren. Daraufhin kann A die für seine Firma existenzbedrohende Lage abwenden. Allerdings ist der E nicht der einzige, dessen Hilfe A in Anspruch nehmen musste. Weit mehr noch hat ihm der G geholfen, der dem A spontan eine große Summe zur Verfügung stellte, sogar ohne über die Rückzahlungsmodalitäten zu sprechen. Da auch dem A Geschäftsfreundschaften wichtig sind, .

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Fall: `Menschen und Maschinen´ Insgeheim hofft er, dass G daraufhin auf eine Rückzahlung des Geldes, das natürlich nur als Darlehen überlassen worden ist, vielleicht verzichten würde, oder ihm zumindest in anderer Weise entgegen kommen würde. Dem E gegenüber rechtfertigt er sich damit, dass der Roboter eh alt und `längst abgeschrieben´ sei. Außerdem führt er angebliche, tatsächlich aber nicht existente, Gegenforderungen gegen den E an. Kann der E noch die Herausgabe seines Industrie-Roboters verlangen?

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Fall: `Menschen und Maschinen´ / MC-Fragen

Durchdenken Sie die Rechtslage? Welche Aussage/n ist/sind zutreffend?

E hat sein Eigentum an den Robotern gem. §§ 929, 930 BGB verloren. E kann die arglistige Übertragung seines Eigentums von A an G nachträglich anfechten.

Die Eigentumsübertragung zwischen A und G war nichtig. Die Eigentumsübertragung zwischen A und G war schwebend unwirksam. A kann von G die Rückübertragung seines Roboters gemäß § 812 BGB fordern. . 17

Fall: `Menschen und Maschinen´ - Lösung Obersatz „Erste Prüfungsebene“ Der E kann die Herausgabe des Roboters verlangen, wenn er einen darauf gerichteten durchsetzbaren Anspruch hat.

Obersatz „Zweite Prüfungsebene“ Herausgabeanspruch gem. § 985 BGB Im vorliegenden Fall könnte ein Anspruch gem. § 985 BGB in Frage kommen. Der Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB erfordert, dass sich der Roboter noch im Eigentum des E befindet.

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Fall: `Menschen und Maschinen´ - Lösung Obersatz „Dritte Prüfungsebene“ I. Übertragung des Eigentums gem. §§ 929 BGB Ursprünglich stand der Roboter im Eigentum des E. Es ist jedoch fraglich, ob E noch der Eigentümer des Roboters ist, denn A könnte das Eigentum gemäß §§ 929 BGB auf G übertragen haben. Voraussetzung dafür ist die Übergabe (1) der Sache, hier des Roboters, und die Einigung (2), dass das Eigentum übergehen soll. Ferner muss die Verfügungsbefugnis (3) der Veräußerers, hier des A, bestehen.

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Fall: `Menschen und Maschinen´ - Lösung Relativ unproblematische Tatbestandsmerkmale Eine Einigung hat stattgefunden, denn A und G haben vereinbart, dass G Eigentümer der Maschine werden sollte. Relativ unproblematische Tatbestandsmerkmale Auch die Übergabe hat im vorliegenden Fall stattgefunden, also die vollständige Besitzaufgabe bei dem Veräußerer A und die Verschaffung des Besitzes an dem Roboter beim Erwerber G, denn A hatte den Roboter an G übergeben. Relativ unproblematische Tatbestandsmerkmale A war jedoch nicht verfügungsbefugt, denn als bloßer Entleiher des Roboters war er nicht berechtigt, das Eigentum an der Sache an den G zu übertragen. (Zwischen-Ergebnis) „Dritte Prüfungsebene“ E hat das Eigentum an dem Roboter nicht gem. § 929 BGB verloren. 20

Fall: `Menschen und Maschinen´ - Lösung Obersatz „Dritte Prüfungsebene / Gutgläubiger Erwerb“ II. Eigentumsübertragung gem. § 929, 932 BGB E könnte jedoch das Eigentum dadurch verloren haben, dass der G das Eigentum gutgläubig erworben hat, gemäß § 929, 932 BGB. Voraussetzung dafür ist die Veräußerung der Sache gem. § 929 S. 1 BGB durch einen Nichtberechtigten (1), guter Glaube des Erwerbers (2), und ferner auch kein vorheriges Abhandenkommen (3). Relativ unproblematische Tatbestandsmerkmale Wie oben unter I. bereits geprüft, liegt die Voraussetzung (1) vor, denn eine Veräußerung gem. § 929 S. 1 BGB ist durch den A erfolgt, wobei der A als Nichtberechtigter gehandelt hat.

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Fall: `Menschen und Maschinen´ - Lösung Obersatz (2) Erwerber G müsste gutgläubig gewesen sein, gem. § 932 II BGB. Definition Gutgläubigkeit bedeutet, dass der Erwerber bei Abschluss des Erwerbes an das Eigentum des Veräußerers geglaubt hat. Bei Veräußerungen e. Kaufmanns reicht Glaube an dessen Verfügungsermächtigung, § 366 HGB. Erwerber darf weder positive Kenntnis vom fehlenden Eigentum haben, noch grob fahrlässige Unkenntnis.

Subsumtion Mangels näherer Angaben im Sachverhalt darf davon ausgegangen werden, dass G bei Abschluss des Erwerbs, also im Zeitpunkt der Übergabe des Roboters, keine Kenntnis davon hatte, dass A weder Eigentümer war, noch dass er keine Verfügungsbefugnis über den Roboter hatte. Ergebnis G war gutgläubig gem. § 932 Abs. 2 BGB. 22

Fall: `Menschen und Maschinen´ - Lösung Obersatz (3) Es darf kein Fall des vorherigen Abhandenkommens gemäß § 935 BGB vorliegen. Definition Vorheriges Abhandenkommen liegt vor, wenn ein unfreiwilliger Verlust des Besitzes, in diesem Fall des Besitzes des Roboters, beim Eigentümer oder Besitzer eingetreten ist. Subsumtion Der E hatte den Roboter an den A verliehen. Das bedeutet, dass E seinen unmittelbaren Besitz freiwillig übertragen hat. Ein Verlust des unmittelbaren Besitzes liegt nicht vor. Ergebnis Ein vorheriges Abhandenkommen des Roboters gem. § 935 BGB ist nicht gegeben. 23

Fall: `Menschen und Maschinen´ - Lösung Ergebnis „Dritte Prüfungsebene / Gutgläubiger Erwerb“ Die Voraussetzungen gem. §§ 929, 932 BGB sind erfüllt. E hat das Eigentum an des Roboters dadurch verloren, dass B das Eigentum gutgläubig erworben hat.

Ergebnis „Zweite und erste Prüfungsebene“ E ist nicht mehr Eigentümer des Roboters.

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Fall: `Menschen und Maschinen´ - Lösung Obersatz „Dritte Prüfungsebene“ III. Herausgabeanspruch gem. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB E könnte, obwohl er sein Eigentum verloren hat, einen Anspruch auf Herausgabe des Roboters, also auf Rückübereignung, gegen den G haben. Obersatz „Vierte Prüfungsebene Der Anspruch des E könnte sich aus § 816 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben. Voraussetzung dafür ist: Ein Nichtberechtigter hat eine unentgeltliche Verfügung über eine Sache vorgenommen (1). Die Verfügung ist dem Eigentümer gegenüber wirksam (2), und ein Dritter hat durch die Verfügung unmittelbar einen unentgeltlichen Vorteil erlangt (3).

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Fall: `Menschen und Maschinen´ - Lösung Relativ unproblematische Tatbestandsmerkmale Eine unentgeltliche Verfügung durch einen Nichtberechtigten hat stattgefunden (1) , denn A und G haben vereinbart, dass – aufgrund einer Schenkung – der G nun Eigentümer des Roboters werden sollte, der dem G auch übergeben wurde (Besitzverschaffung). A war auch Nichtberechtigter, denn er war als Entleiher nicht berechtigt, den Roboter zu verschenken. Relativ unproblematische Tatbestandsmerkmale Wie oben bereits dargestellt, war die Verfügung gegenüber dem Eigentümer wirksam (2), denn Einigung und Übergabe haben stattgefunden, der Roboter war nicht abhanden gekommen und der Erwerber G war gutgläubig. Relativ unproblematische Tatbestandsmerkmale Ein Dritter, nämlich der G hat durch die Verfügung unmittelbar e. unentgeltlichen Vorteil erlangt (3), nämlich das Eigentumsrecht an dem Roboter. 26

Fall: `Menschen und Maschinen´ - Lösung Ergebnis „Vierte und dritte Prüfungsebene“ Die Voraussetzungen gem. § 816 Abs. 1 S. 2 BGB liegen vor. E hat daher einen Anspruch auf Herausgabe und Rückübereignung des Roboters gegen G.

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Fall: `Menschen und Maschinen´ / MC-Fragen

Durchdenken Sie die Rechtslage? Welche Aussage/n ist/sind zutreffend? x

E hat sein Eigentum an den Robotern gem. § 929, 932 BGB verloren. E hat sein Eigentum an den Robotern gem. §§ 929, 930 BGB verloren. E kann die arglistige Übertragung seines Eigentums von A an G nachträglich anfechten.

Die Eigentumsübertragung zwischen A und G war nichtig. Die Eigentumsübertragung zwischen A und G war schwebend unwirksam. A kann von G die Rückübertragung seines Roboters gemäß § 812 BGB fordern. x

G war bei der Eigentumsübertragung gutgläubig. 28...


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