19 Banküberfall - Lösungsskizze PDF

Title 19 Banküberfall - Lösungsskizze
Course Strafrecht / Konversationsübung
Institution Universität Regensburg
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Summary

Wintersemester...


Description

Konversationsübung Strafrecht Allgemeiner Teil II Modifiziert von S. Soßna

WS 2014/15

Banküberfall (Mittäterschaft) A. Ausgangsfall I.

Strafbarkeit des A durch Erschießen des S

§ 212 I StGB (+) II. Strafbarkeit des B: §§ 212, 25 II StGB 1.

Tatbestand

a) Objektiver Tatbestand Der tatbestandliche Erfolg ist eingetreten, S ist tot. Allerdings hat A das Kind erschossen, nicht B. Ist die Handlung zurechenbar über § 25 II StGB? (+), wenn Voraussetzungen der Mittäterschaft erfüllt: Erforderlich ist eine arbeitsteilige Verwirklichung des Diebstahltatbestandes auf Grundlage eines gemeinsamen Tatplanes durch bewusstes und gewolltes Zusammenwirken. Notwendig sind also ein gemeinsamer Tatplan und gleichwertige Ausführungshandlungen: aa) Gemeinsamer Tatplan Hier eigentlich (+): A und B hatten vereinbart, gegebenenfalls eine Person zu töten, allerdings nur Angestellte des Sicherheitsdienstes, keine anderen Angestellten oder Kunden. Möglicherweise liegt ein sogenannter Mittäterexzess vor: Es können nur Tatbeiträge den Mittätern untereinander zugerechnet werden, die im bewussten und gewollten Zusammenwirken erbracht werden, d.h. die vom gemeinsamen Tatplan umfasst sind. Für darin nicht vorgesehene Handlungen haftet nur derjenige, der sie vornimmt. Das tatsächliche Geschehen muss zumindest im Wesentlichen mit dem vorher gefassten Tatplan übereinstimmen. Nach h. M. haften Mittäter daher auch für solche Handlungen, die zwar vom Tatplan abweichen, die aber den anderen gleichgültig oder mit der verabredeten Handlung gleichwertig sind bzw. mit denen man zu rechnen hatte. Hier sah der Tatplan grundsätzlich auch die Tötung anderer Menschen vor, so dass jedenfalls Tötungsunrecht an sich noch keine wesentliche Abweichung darstellt. Im Tatplan des Falls war allerdings ausdrücklich ausgeschlossen, andere Personen als Angestellte des Sicherheitsdienstes zu erschießen. Es war daher den Beteiligten nicht gleichgültig, gegen wen die Gewalt gerichtet ist, ihr Vorsatz war insofern konkretisiert. Daher ist von einem Mittäterexzess auszugehen. B muss sich die Tötung nicht zurechnen lassen. → objektiver Tatbestand (–) 1/2

Konversationsübung Strafrecht Allgemeiner Teil II Modifiziert von S. Soßna

WS 2014/15

2. Ergebnis §§ 212 I, 25 II StGB (–)

B. Abwandlung Gemeinsamer Tatplan: Nachträgliche Erweiterung des Tatplans während der Tatausführung? Eine Erweiterung des ursprünglichen Tatplans während der gemeinsamen Tatausführung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Mittäter ausdrücklich oder stillschweigend in den Tatentschluss einbezogen werden. Dann liegt kein Mittäterexzess vor. Bei einer eigenmächtigen Veränderung oder Überschreitung des ursprünglichen Tatplans durch einzelne Mittäter muss das während der Tat erzielte Einverständnis über diese Ausweitung aber ge genseitig sein. Andernfalls entsteht kein gemeinsamer Wille, sondern nur zwei übereinstimmende Willen, die keine gemeinschaftliche Tatbegehung erzeugen können. Eine nur einseitige (nicht in irgendeiner Form nach außen tretenden) Kenntnisnahme bzw. Billigung begründet daher keinen neuen Tatplan. Es ist mindestens erforderlich, dass die anderen Beteiligten von dem übereinstimmenden Willen in einer Weise Kenntnis nehmen, die auch ihren eigenen Willen mitbeeinflusst. Dann entsteht die wechselseitige Absprache, die für die Mittäterschaft konstitutiv ist. Nach h. M. ist daher bei nachträglicher Tatplanerweiterung durch konkludente Billigung des „Exzesses“ erforderlich, dass die Billigung als psychische Bestärkung angesehen werden kann. → hier: B billigt das skrupellose Vorgehen des A nur insgeheim, tritt aber auch nicht entgegen. Genaue Ansatzpunkte, ob sich für B dadurch eine Bestärkung ergibt, liegen in dem kurzen Sachverhalt nicht vor. Daher (+/–).

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