§ 266 Untreue Schema PDF

Title § 266 Untreue Schema
Author Leoni Glöggler
Course Writschaftstsrafrecht BT
Institution Universität Konstanz
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Summary

§ 266 Untreue Schema
zusammengefasst
Stichworte mit Erklärungen...


Description

Untreue § 266 StGB I. Tatbestand 1 Objektiver Tatbestand a) Alt. 1: Missbrauchstatbestand (1)Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen (2)Missbrauch der Befugnis (3)Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht (4)Vermögensnachteil b) Alt. 2: Treuebruchstatbestand (1)Vermögensbetreuungspflicht (2)Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht (3)Vermögensnachteil 2 Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz II. Rechtswidrigkeit & Schuld III. Strafzumessung 1 Besonders schwerer Fall, §§ 266 i.V.m. 263 III StGB

= reines Fremdschädigungsdelikt (gerade kein Vermögensverschiebungsdelikt = keine Vermögensverfügung) =schützt vor Vermögensangriff von innen (vgl. § 263 schützt vor Vermögensangriff von außen) =Sonderdelikt, der Untreuetäter muss eine besondere Pflichtenstellung innehaben I. Tatbestand 1 Objektiver Tatbestand a) Missbrauchstatbestand § 266 I Var. 1: Vermögensschädigung durch Missbrauch einer Verfügungsbefugnis oder Vertretungsmacht Beachte: Nur der Vermögensbetreuungpsflichtige kann Täter i.S.d. § 25 StGB, sein (Treueverhältnis zwischen Täter und Vermögensträger) Außenstehende kommen lediglich als Teilnehmer, i.S.d. §§ 26, 27 in Betracht. (1)

Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen

anderen zu verpflichten = Der Täter muss eine rechtlich wirksam eingeräumte Befugnis (= Rechtsmacht) haben, über fremdes Vermögen durch Übertragung, Aufhebung, Belastung oder Änderung zu verfügen (=Verfügungsbefugnis) oder eine andere natürliche oder juristische Person zu solchen Verfügungen zu verpflichten (=Verpflichtungsbefugnis)

i) Befugnis = kann durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumt worden sein Beachte: rechtgeschäftlich wird Befugnis meistens durch Vollmacht (§§166 II, 167 BGB) oder Ermächtigung (§185) begründet. Grundlage kann dabei jedes Rechtsverhältnis sein. ii) Verfügung = z.B. die Übertragung des Eigentums an einer dem Treugeber gehörenden Sache; die Abtretung oder Aufhebung einer Forderung iii)Verpflichtung = z.B. die schuldrechtliche Belastung fremden Vermögens, wie etwa durch eine vertragliche Verpflichtung iv)fremdes Vermögen = zumindest nicht im Alleineigentum des Täters Beachte: Vermögensbetreuungspflicht ist ein besonderes persönliches Merkmal, kann aber auch gem. § 14 StGB Nichtberechtigten zugerechnet werden -

Vermögensbetreuungspflichtige haftet immer als Täter, unabhängig oder er Tatherrschaft hatte oder nicht.

-

Vermögen ist auch für die Gesellschafter fremd (Vermögen der GmbH)

Beachte: der Geschäftsführer einer GmbH der sich im Außenverhältnis eines Strohmanns bedient, ist kein tauglicher Täter des Missbrauchstatbestands (2)

Tathandlung: Missbrauch der eingeräumten Befugnis

i) Missbrauch = Überschreiten des rechtlichen Dürfens im Rahmen des rechtlichen Könnens („Der Täter handelt intern pflichtwidrig aber extern wirksam“) ii) Rechtliches Dürfen = Grenzen des Innenverhältnisses (Konkretisierung durch Weisung) 1. kein Einverständnis des Treuegebers = Einverständnis der Vermögensschädigung muss vor der Tat vorliegen Beachte: der Täter muss rechtsgeschäftlich oder hoheitlich Handeln. Ein rein faktisches Handeln fällt nicht darunter (z.B.: unordentliche Buchführung, der Verbrauch einer anvertrauten Sache) P! Risikogeschäft = unternehmerische Entscheidung, bei der ungewiss ist, ob sie zu einer Vermögensminderung oder -mehrung

führt. Ob und wie weit der Handelnde ein Risikogeschäft eingehen darf, ergibt sich allein aus dem Innenverhältnis, also dem vom Treugeber definierten rechtlichen Dürfen. Vorliegen eines Risikos lässt nicht gleich auf ein pflichtwidriges Verhalten des Täters schließen, da risikobehaftete unternehmerische Entscheidungen im Wirtschaftsleben durchaus üblich sind. Pflichtverletzung = Ist nicht gegeben, wenn Entscheidungen vom Verantwortungsbewusstsein getragen werden, sich ausschließlich am Unternehmenswohl orientieren und auf sorgfältiger Ermittlung des Entscheidunggrundlage beruhen Betrachtungszeitraum = objektive ex-ante-Sicht auf den Zeitpunkt der Handlung iii)Rechtliches Können = rechtswirksames Außenverhältnis 1. Wirksamkeit des Rechtgeschäfts 2. keine Überschreitung der Grenzen des Außenverhältnisses Beachte: Die Wirksamkeit ergibt sich aus ZivilR & ÖffR und damit bestimmen sie über das Vorliegen eines Missbrauchs – das StrafR ist insoweit akzessorisch. Tipp: Vertrag kann auch wegen kollusiven Zusammenwirkens mit dem Dritten nach §§ 134, 138 BGB unwirksam sein. Beispiel: Kick-Back = Man lässt sich als Vertreter seines Geschäftsherrn von dessen Geschäftspartner für den erfolgreichen Geschäftsabschluss bezahlen. Wobei das Bestechungsgeld etwa durch einen Aufschlag wirtschaftlich aus dem Vermögen des Geschäftsherrn gezogen wird. Zivilrechtlich ist die Kick-Back Abrede selbst wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 299 I S.2 StGB Angestelltenbestechlichkeit) nach § 134 BGB nichtig. Bzgl. es Vertrages liegt Nichtigkeit (§138 BGB Verstoß gegen die guten Sitten) wegen der kollusiven Abrede, zum Nachteil des Geschäftsherrn, vor. (3)

Vermögensbetreuungspflicht = Pflicht, fremde

Vermögensinteressen wahrzunehmen. = Geschäftsbesorgungen (1) für einen anderen in einer (2) nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis

von einigem Gewicht und einem (3) gewissen Grad von Verantwortlichkeit Oder: eigenverantwortliche Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen von einiger Bedeutung i) fremde Vermögensinteressen = Fremdnützigkeit, sodass Tätigkeiten im eigenen Interesse oder zu übergeordneten Zwecken ausscheiden ii) Hauptpflicht des Geschäftsbesorgungverhältnisses = der Täter muss die Vermögensbetreuung als Hauptpflicht, also nicht nur als beiläufige Verpflichtung, obliegen iii)Selbstständigkeit = Möglichkeit zu einer eigenverantwortlichen und selbstständigen Entscheidung innerhalb eines nicht unbedeutenden Pflichtenkreises. Keine vorgezeichneten Weisungen, sondern eigenverantwortliche Entscheidungen Beachte: Vermögensbetreuungspflicht ist nach h.M. sowohl für den Missbrauchs-, als auch für den Treuebruchtatbestand erforderlich.

b) Treubruchstatbestand § 266 I Var. 2: Vermögensschädigung durch Bruch eines Treueverhältnisses (1)

Vermögensbetreuungspflicht = Pflicht, fremde

Vermögensinteressen wahrzunehmen. = Geschäftsbesorgungen (1) für einen anderen in einer (2) nicht ganz unbedeutenden Angelegenheit mit einem Aufgabenkreis von einigem Gewicht und einem (3) gewissen Grad von Verantwortlichkeit i) fremde Vermögensinteressen = Fremdnützigkeit, sodass Tätigkeiten im eigenen Interesse oder zu übergeordneten Zwecken ausscheiden ii) Hauptpflicht des Geschäftsbesorgungverhältnisses = der Täter muss die Vermögensbetreuung als Hauptpflicht, also nicht nur als beiläufige Verpflichtung, obliegen iii)Selbstständigkeit = Möglichkeit zu einer eigenverantwortlichen und selbstständigen Entscheidung innerhalb eines nicht

unbedeutenden Pflichtenkreises. Keine vorgezeichneten Weisungen, sondern eigenverantwortliche Entscheidungen (2)

Treueverhältnis = kann sich aus Gesetz, behördlichem Auftrag

oder Rechtsgeschäft ergeben, dabei genügt auch ein rein tatsächliches Herrschaftsverhältnis (auch Ganovenuntreue ist umfasst) (3)

Verletzung der spezifischen Treuepflicht = jedes Handeln oder

Unterlassen, das im Widerspruch zur Treuepflicht steht. Verstöße gegen allgemeine Schuldnerpflichten i) Pflichtverletzung = Ist nicht gegeben, wenn Entscheidungen vom Verantwortungsbewusstsein getragen werden, sich ausschließlich am Unternehmenswohl orientieren und auf sorgfältiger Ermittlung des Entscheidungsgrundlage beruhen Beachte: Untreue durch Unterlassen: h.L. betrachtet § 266 als echtes Unterlassungsdelikt mit der Folge der Unanwendbarkeit des § 13 c) Nachteilszufügung = Eintritt eines Vermögensschadens der unmittelbar auf dem pflichtwidrigen tun beruht (1) Differenztheorie = Differenz zwischen dem Wert des Vermögens vor

und dem Wert des Vermögens nach der Verfügung. !

Beachte:

Berechnung

erfolgt

anhand

eines

objektiv-

individualisierenden Beurteilungsmaßstabes nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung

(durch

die

Vermögensverfügung

gleichzeitig

erlangte Vorteile sind zu verrechnen, sofern sie unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließen). -

Bertachtung bleibt rein objektiv, subjektive wahrgenommene Schäden seitens der Opfer bleiben unbeachtlich.

-

Die Schadenshöhe ist der Verkehrswert und der Marktpreis maßgeblich.

-

Auch schadensgleiche Vermögensgefährdung ist ein Nachteil

(2) Zeitpunkt

der Schadensermittlung = ist der Zeitpunkt der

Verfügung (bspw. Vertragsschluss) Beachte: spätere Verbesserungen, bspw. Der Zahlungsfähigkeit sie unmittelbar aus der Vermögensverfügung fließen) (1)

Fallgruppen

i) Unterlassene Vermögensmehrung = ist nur dann ein Nachteil, wenn bei der Betrachtung des Einzelfalls bereits eine hinreichend

gesicherte Aussicht auf den Vorteil bestand (Schmiergeldzahlung kann immer als potentieller Preisnachlass gesehen werden (+)) ii) Schadensgleiche Vermögensgefährdung = wirtschaftlich nachvollziehbare Betrachtungsweise ist maßgeblich, nicht allein die Pflichtwidrigkeit des Täters (Risikogeschäfte, Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen…) iii)Einrichtung schwarzer Kassen =bereits bei der Einrichtung und Verwaltung liegt ein Vermögensnachteil vor, wenn der Mitteltransfer dazu dient, dem Vermögensbetreuungspflichtigen oder einem Dritten die Möglichkeit zu verschaffen, über diese Mittel nach „Gutdünken“ eigenmächtig und unkontrolliert zu verfügen. (Die Absicht das Vermögen später für im Interesse des Unternehmens einzusetzen ist irrelevant.) 2 Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz (Eventualvorsatz genügt) II. Rechtswidrigkeit und Schuld III.Strafzumessung 1 Besonders schwerer Fall: §§ 266 II, 263 III, 243 II IV. Strafantrag: § 266 II, 247, 248a...


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