Title | 4.1 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit |
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Course | Polizei- und Ordnungsrecht |
Institution | Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin |
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POR Francesco Pillinini, ZSE IV A 24 Grundsatz der Kanonen nicht auf Spatzen Der GdV hat Verfassungsrang. Er gilt bei allen staatlichen Eine Missachtung zur Rechtswidrigkeit der GdV Angemessenheit ASOG (inkl. Erforderlichkeit 2. Halbsatz ASOG Geeignetheit 1. Halbsatz ASOG mildeste Mittel den Einzeln...
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Francesco Pillinini, ZSE IV A 24
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit „Mit Kanonen nicht auf Spatzen schießen!“ Der GdV hat Verfassungsrang. Er gilt bei allen staatlichen Maßnahmen. Eine Missachtung führt zur Rechtswidrigkeit der Maßnahme.
GdV „Aus“ Angemessenheit §11(2) ASOG (inkl. Übermaßverbot)
„Erfahrung“ Erforderlichkeit §11(1) 2. Halbsatz ASOG
„Gut“ Geeignetheit §11(1) 1. Halbsatz ASOG
→ Zweck-Mittel-Relation
→ mildeste Mittel für den Einzelnen für die Allgemeinheit
→ Maßnahme muss zum Erfolg/Ziel führen → Maßnahme muss praktikabel sein → Maßnahme muss möglich sein
Negativbeispiel: Fahrradfahrer wird wegen 5€ OWi zu Fall gebracht. Leben/Gesundheit wiegt mehr als die fünf Euro. → Maßnahme unangemessen
Negativbeispiel: Polizist bricht einen Widerstand. Er schlägt mit seinem Tonfa zu und erzielt beim Bürger starke Prellungen, anstatt das RSG (Pfefferspray) zu benutzen. → Maßnahme nicht erforderlich
Negativbeispiel: Hundebesitzer im Park hat Hund uneingeleint (OWi). Polizist winkt unverständlich aus 100m Entfernung, anstatt hinzugehen und mündlich den Bürger aufzuklären. → Maßnahme ungeeignet
§11(1) 2. Halbsatz ASOG: „[…] die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.“
§11(1) 1. Halbsatz ASOG: „Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen, haben die Ordnungsbehörden und die Polizei diejenige zu treffen, […]“
Übermaßverbot §11(3) ASOG → Maßnahme nur solange zulässig, bis der Zweck erreicht ist. §11(2) ASOG: „Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.“ §11(3) ASOG: „Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.“
Wenn man die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme im Rahmen der Gefahrenabwehr prüft, kann man als Definition für Angemessenheit, Erforderlichkeit und Geeignetheit den Inhalt des Gesetzestext als Legaldefinition verwenden. (Legaldefinition = Definition ergibt sich durch den Gesetzestext selbst) Fallbeispiel: PKW-Fahrer fährt betrunken sein Kfz. Bei einer Kontrolle beschließt der Polizist eine Blutkontrolle durch eine Blutentnahme um den Promillewert zu ermittelt. Der Polizist nimmt ein Beil, hackt den Arm des PKW-Fahrers ab und hält einen Eimer unter die Wunde um das Blut aufzufangen, welches anschließend analysiert werden kann. Angemessen? Erforderlich? Geeignet?
Nein! Sein Arm opfern steht nicht in Relation mit dem Ziel seinen Alkoholwert zu ermitteln. Nein! Ein kleiner Piekser durch eine Spritze vom Arzt wäre geringer gewesen. Ja! Die Polizei bekommt sein Blut und kann dadurch den Alkoholwert ermitteln...