Title | Aufgabe 01 - fawf |
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Course | Modernes Chinesisch Oberstufe II |
Institution | Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main |
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fawf...
Lösungsskizze Aufgabe 01
a) Nein, der Zahnarzt ist Freiberufler und somit weder nach Handels- noch nach Steuerrecht zur Buchführung verpflichtet. Er ist weder ein Kaufmann im Sinne des § 238 HGB noch gehört er zum Personenkreis des § 140 AO (abgeleitete Buchführungspflicht) bzw. des § 141 Abs. 1 AO. Eine Definition von freiberuflicher Tätigkeit findet sich in § 18 EStG. Abgabenordnung: EStG:
https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/ https://www.gesetze-im-internet.de/estg/
b) Nach § 238 Abs. 1 HGB ist Mario Mustermann zur Buchführung verpflichtet, wenn er ein Kaufmann ist. Da er Gewerbetreibender ist und sein Unternehmen eine kaufmännische Organisation erfordert, gehört er zur Gruppe der Ist-Kaufleute gem. § 1 HGB. Er könnte sich von der Buchführungspflicht befreien lassen, wenn er die Grenzen von § 241a HGB nicht überschreitet. Ebenso ist er nach § 140 AO steuerrechtlich zur Buchführung verpflichtet, weil er als Ist-Kaufmann ins Handelsregister eingetragen werden muss (abgeleitete Buchführungspflicht). Da er zur Gruppe der Gewerbetreibenden zählt, könnte er auch sog. originär buchführungspflichtig sein, nämlich dann, wenn der die dort genannten Grenzen überschreitet. HGB:
https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/
c) Die 123 GmbH ist nach § 238 HGB buchführungspflichtig, da sie als juristische Person zur Gruppe der Formkaufleute zählt. Abgeleitet gilt dies auch für das Steuerrecht (§ 140 AO). Eine GmbH kann sich nicht von der Buchführungspflicht befreien lassen. § 241a HGB kann hier also nicht angewendet werden. d) Max Otte ist kein Kaufmann gem. § 1 Abs. 1 HGB und somit handelsrechtlich nicht zur Buchführung verpflichtet. Er könnte sich gem. § 2 HGB aber freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen (Kann-Kaufmann). Dann wäre er buchführungspflichtig (§ 238 HGB)....