Aufhebung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 48 VwVfG PDF

Title Aufhebung einer Sondernutzungserlaubnis nach § 48 VwVfG
Course Allgemeines Verwaltungsrecht
Institution Hochschule Osnabrück
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Summary

hiermit beantrage ich die Genehmigung, einen festen Verkaufsstand vor meiner Pizzeria in der Turmstraße 4 (im Bereich der Fußgängerzone „Turmstraße“) aufzustellen, da mir in der Pizze-ria selbst die Möglichkeiten fehlen, einen Straßenverkauf für die eiligere Laufkundschaft und diejenigen, die ihre E...


Description

Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften

Studiengang „Öffentliche Verwaltung“ 3. Semester

Hausarbeit im Modul „Differenzierung und Aufhebung von Verwaltungsakten sowie angewandte Fallstudien“ zum Thema „Aufhebung einer Sondernutzungserlaubnis“

Betreuerin: Prof. Dr. Ulrike Hermann

Vorgelegt von: Florian Bölscher Caprivistraße 32B 49076 Osnabrück Matrikelnummer: 915745

Datum der Abgabe: 18.01.2021 „In dieser Arbeit wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit die Sprachform des generischen Maskulins angewandt. Dieses ist im Sinne der sprachlichen Vereinfachung als geschlechtsneutral zu verstehen."

Hochschule Osnabrück

BA ÖV 3.Sem.

WS 2020/21

Hausarbeit Modul „Differenzierung und Aufhebung von VA/Fallstudien“ Prof. Jürgen Biester; Prof. Dr. Ulrike Hermann; Lehrbeauftragte Isa Kastenbutt

1. Prüfen Sie gutachtlich, ob die Sondernutzungserlaubnis der Stadt Monstabor aufgehoben werden kann - ggf. setzen Sie bitte die Prüfung noch offener Rechtsfragen im Hilfsgutachten fort! Nebenentscheidungen sind nicht zu prüfen. 2. Unterbreiten Sie einen Entscheidungsvorschlag. Bearbeitungshinweise: 1. Die Stadt Monstabor ist eine selbständige Gemeinde in Niedersachsen 2. Die Turmstraße ist im gesamten Bereich als Fußgängerzone (Gemeindestraße) gewidmet. 3. Gaststätten-, gewerbe-, bau-, abfall-, lebensmittelrechtliche sowie straßenverkehrsrechtliche Vorschriften sind nicht zu prüfen. 4. Als Entscheidungszeitpunkt ist der 07.01.2021 anzusetzen.

Sachverhalt: Aktenauszug:

Antonio Muzzalupo Turmstr. 4 49… Monstabor

09.12.2019

An die Stadtverwaltung Monstabor - Ordnungsamt Postfach …. 49… Monstabor Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Genehmigung, einen festen Verkaufsstand vor meiner Pizzeria in der Turmstraße 4 (im Bereich der Fußgängerzone „Turmstraße“) aufzustellen, da mir in der Pizzeria selbst die Möglichkeiten fehlen, einen Straßenverkauf für die eiligere Laufkundschaft und diejenigen, die ihre Essen-Internetvorbestellungen abholen wollen, einzurichten; solche II

Angebote sind aber gerade in der Fußgängerzone besonders nachfragt. Die örtliche Belegenheit des Standes sowie seine räumlichen Ausmaße ergeben sich aus der beigefügten Skizze einschließlich der Bauzeichnung. Es sollen hier neben italienischen Lebensmitteln fertige warme und kalte Speisen u.a. Mini-Pizzas sowie Getränke auf die Hand verkauft werden (s. beiliegende Verkaufsliste).

Über eine positive Nachricht würde ich mich sehr freuen. Mit freundlichen Grüßen Antonio Muzzalupo Anlagen …

Stadt Monstabor Der Bürgermeister - Ordnungsamt -

20.12.2019

Herrn Antonio Muzzalupo Turmstr. 4 49… Monstabor Ihr Antrag vom 09.12.2019 Sehr geehrter Herr Muzzalupo, auf Ihren Antrag wird Ihnen gem. § 18 Niedersächsisches Straßengesetz – NStrG – die Erlaubnis zum Betreiben eines Verkaufsstandes in der Turmstraße 4 vor Ihrer Pizzeria nach Maßgabe der von Ihnen vorgelegten Unterlagen (Standort, Ausmaß/Umfang…), auf die ausdrücklich Bezug genommen wird, erteilt. Diese Erlaubnis wird mit der Maßgabe erteilt, dass Sie bis zum 13.01.2020 Abfallkörbe bei Ihrem Stand aufstellen und täglich im Zusammenhang mit dem Freiverkauf auf der Straße die im unmittelbaren Nahbereich Ihres Standes weggeworfene Essensreste sowie ev. Verpackungsmaterial, die von Ihrem Betrieb stammen, nach Geschäftsschluss beseitigen. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag III

gez. Hans Meyer-Großfeld (StOI)

Stadt Monstabor - Ordnungsamt – a) Vermerk:

23.12.2019

Sondernutzungserlaubnis Antonio Muzzalupo Nach Prüfung des mir vorgelegten Vorganges „Italienischer Verkaufsstand Muzzalupo“ ist festzuhalten, dass die erteilte Erlaubnis gegen § 18 NStrG verstößt. Es ist zu erwägen, die Erlaubnis aufzuheben und ggf. eine neue – fehlerfreie – zu erlassen. b) Herrn StVR Streng vorzulegen Helga Klug (StAìn)

Stadt Monstabor - Ordnungsamt -

05.06.2020

a) Vermerk: Sondernutzungserlaubnis Antonio Muzzalupo Der Verkaufsstand von Herrn Muzzalupo in der Fußgängerzone „Turmstraße“ vor seiner Pizzeria wird bis heute gut angenommen, er hat insbesondere in der Mittagszeit eine große Laufkundschaft. Eine Behinderung oder gar Gefährdung der Verkehrsteilnehmer durch Lage und Ausmaß des Standes ist – wie auch schon im Erlaubnisverfahren festgestellt – nicht festzustellen. Trotzdem gab es leider auch zahlreiche massive Beschwerden von Passanten und Geschäftsleuten über Verschmutzungen und Verunreinigungen vor allem im Bereich des Verkaufsstandes. Herr Muzzalupo ist der ihm auferlegten Verpflichtung, Abfallkörbe aufzustellen und auch den angefallenen Abfall täglich zu beseitigen, bisher nicht bzw. nicht ausreichend nachgekommen. Viele Kunden entsorgen ihre Essensreste daher einfach auf dem Boden im Umfeld des Verkaufsstandes. b) zum Vorgang Hans Meyer-Großfeld (StOI) IV

Stadt Monstabor - Ordnungsamt -

19.06.2020

a) Vermerk: Sondernutzungserlaubnis Antonio Muzzalupo Heute erschien Herr Muzzalupo, um die im Zusammenhang mit seinem Verkaufsstand in der Turmstraße entstandenen Probleme zu besprechen. Herr Muzzalupo räumte ein, dass bisher die Aufstellung von Abfallkörben bzw. die Entsorgung der angefallenen Essensreste aus ihm nicht ersichtlichen Gründen unterblieben sei. Sein Personal sei zwar diesbezüglich angewiesen gewesen, habe diese Anweisung aber anscheinend übergangen. Er werde sich jetzt höchstpersönlich der Erfüllung dieser Verpflichtungen annehmen. Ich erklärte Herrn Muzzalupo, dass dies ganz in unserem Sinne sei und er unter diesen Umständen und nach unserem Gespräch davon ausgehen könne, dass er seinen Verkaufsstand auch weiterhin betreiben dürfe. b) zum Vorgang Hans Meyer-Großfeld (StOI)

Stadt Monstabor Der Bürgermeister - Ordnungsamt -

30.12.2020

Herrn Antonio Muzzalupo Turmstr. 4 49… Monstabor Sondernutzungserlaubnis für Ihren Verkaufsstand vom 20.12.2019 Unser Gespräch mit Ihnen am 19.06.2020 Sehr geehrter Herr Muzzalupo, ich beabsichtige, die Ihnen mit Bescheid vom 20.12.2019 erteilte Sondernutzungserlaubnis zum Betrieb eines Verkaufsstandes vor Ihrer Pizzeria, Turmstraße 4, aufzuheben, da sich trotz eindringlicher Vorhalte unsererseits die Zustände im Bereich Ihres Verkaufsstandes nicht gebessert haben. Nach wie vor kommt es zu Beschwerden über Verunreinigungen auf der Straße im Bereich des Standes durch weggeworfene Speisereste u.ä., Abfallkörbe oder –eimer sind ihrerseits nicht aufgestellt worden. Auch Gespräche mit Ihren am Verkaufsstand beschäftigten Mitarbeitern durch unseren Außendienstmitarbeiter Herrn Müller haben keinen V

Erfolg gezeitigt – Herr Müller wurde lediglich an Sie verwiesen. Angesichts dieser Probleme muss ich leider zu dem Ergebnis kommen, dass die Ihnen erteilte Erlaubnis zurückzunehmen ist. Die Erlaubnis hätte im Übrigen gem. § 18 Abs. 2 Niedersächsisches Straßengesetz so gar nicht erteilt werden dürfen. Unser diesbezügliches Entgegenkommen kann Ihrerseits kein unbegrenztes Vertrauen auf den Fortbestand Ihres Verkaufsstandes begründen. Die Fuß- gängerzone in der Turmstraße zeichnet sich insbesondere auch durch ihren Charakter als Zone des Verweilens aus. Sie besteht aus Grünbereichen und einigen Parkbänken und dient auch der Erholung. Verschmutzungen und Verunreinigungen sind geeignet, Verwahrlosungs- und Nachzieheffekte auszulösen und damit den Charakter und das äußere Erscheinungsbild der Fußgängerzone nachhaltig zu beeinträchtigen. Ich habe mich daher entschlossen, die Ihnen erteilte Sondernutzungserlaubnis zurückzunehmen. Sie haben Gelegenheit, sich hierzu bis zum 06.01.2021 zu äußern. Ich bedauere, Ihnen keine positivere Mitteilung machen zu können, insbesondere, da sich das leidige Verfahren jetzt schon geraume Zeit hinzieht. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag gez. Werner Streng (StVR)

Antonio Muzzalupo Turmstr. 4 49… Monstabor

04.01.2021

An die Stadtverwaltung Monstabor - Ordnungsamt Postfach …. 49… Monstabor Sehr geehrte Damen und Herren, zuallererst beanstande ich, dass die Zurücknahme der Erlaubnis derart spät erfolgen soll. Das verletzt meinen verfassungsrechtlich gewährleisteten Vertrauensschutz. Dieser Schutz wird sogar noch durch das Gespräch vom 19.06.2020, das ich in ihrem Haus mit einem Ihrer Mitarbeiter geführt habe, verstärkt. Sie können nicht bestreiten, dass mir damals eine Zusage gemacht worden ist, die Sie nicht einseitig aufheben können. Weiterhin verletzen sie mit der geplanten Rücknahme gröblich den Gleichbehandlungsgrundsatz. Es gibt in Monstabor einige Gastwirte, die ebenfalls Standlizenzen im Straßen- bereich innehaben und bei denen die gleichen Probleme wie bei mir aufgetreten sind. In diesen Fällen sind sie nicht bzw. nicht mit dieser Schärfe eingeschritten. Es geht nicht an, dass sie VI

hier einen Einzelfall herauspicken, um ein Exempel zu statuieren. Recht „zufällig“ wird die Rücknahme auch noch durch den zuständigen Abteilungsleiter Herrn Streng betrieben, dessen Sohn in Monstabor ebenfalls eine Gaststätte betreibt und der bestimmt ein Interesse daran hat, einen lästigen Konkurrenten weniger zu haben. Wenn sie ihren Entscheidungsspielraum richtig gebrauchen würden, kann eine derart harte Maßnahme für mich gar nicht in Betracht kommen. Ich bitte sie, ihre Entscheidung nochmals zu überdenken. Mit freundlichen Grüßen Antonio Muzzalupo

VII

Inhaltsverzeichnis Sachverhalt

II

Inhaltsverzeichnis

VIII

Abkürzungsverzeichnis

IX

Literaturverzeichnis

X

A) Arbeitsziel und Ermächtigungsgrundlage

1

B) Rechtmäßigkeit der Rücknahme der SNE

1

I) Formelle Rechtmäßigkeit 1) Zuständigkeit aus § 48 V VwVfG 2) Verfahrensgrundsätze 3) Besorgnis der Befangenheit des S II) Materielle Rechtmäßigkeit 1) Tatbestand d. § 48 I 1, 2 VwVfG a) Rechtswidriger Erst-VA aa) Formelle RM d. SNE i.S.d. § 18 NStrG bb) Materielle RM d. SNE nach § 18 NStrG (1) Maßgabe (2) Verhältnismäßigkeit der Auflage dd) Ermessensfehlerfreie Rechtsanwendung b) Zwischenergebnis rechtswidriger Erst-VA c) Begünstigend aa) Geldleistung oder teilbare Sachleistung bb) Zwischenergebnis d) Frist gem. § 48 IV VwVfG aa) Erste Auffassung – Bearbeitungsfrist bb) Zweite Auffassung – Entscheidungsfrist cc) Streitstand dd) Behörde 2) Zwischenergebnis 3) Rechtsfolge a) Ermessenseröffnung b) Entschließungsermessen c) Wahl des Mittels aa) Legitimer Zweck bb) Geeignetheit cc) Erforderlichkeit dd) Angemessenheit (1) Interessenabwägung (2) Gleichbehandlungsgrundsatz gem. Art. 3 GG

1 1 1 2 2 3 3 3 3 4 5 6 6 6 7 7 7 7 8 8 9 9 9 10 10 10 10 10 11 11 11 12

C) Ergebnis

12

D) Entscheidungsvorschlag

12

Erklärung

XI

Abkürzungsverzeichnis A

-

Antonio Muzzalupo

Erst-VA

-

Erst-Verwaltungsakt

gem.

-

gemäß

ggü.

-

gegenüber

NB

-

Nebenbestimmung

o.a.

-

oben angeführt

o.g.

-

oben genannt

PZU

-

Postzustellungsurkunde

RM

-

Rechtmäßigkeit

RW

-

Rechtswidrigkeit

S

-

Abteilungsleiter Werner Streng

s.o.

-

siehe oben

SNE

-

Sondernutzungserlaubnis

Stadt M

-

Stadt Monstabor

TBM

-

Tatbestandsmerkmal(e)

VA

-

Verwaltungsakt

IX

Literaturverzeichnis Prof. Bader, Johann (Hrsg.), Prof. Dr. BeckOK VwVfG mit VwVG VwZG, (Zit.: Bearbeiter in Bader/Ronellenfitsch)

Ronellenfitsch, 49. Edition,

Michael (Hrsg.): München 2020

Prof. Dr. Mann, Thomas, Sennekamp, Christoph, Prof. Dr. Üchtritz, Michael (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz Großkommentar, 2. Auflage, München 2019 (Zit.: Bearbeiter in Mann/Sennekamp/Üchtritz) Kopp, Ferdinand O., Prof. Dr. Ramsauer, Ulrich (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG, 20. Auflage, München 2019 (Zit.: Bearbeiter in Kopp/Ramsauer) Prof. Dr. Stelkens, Paul, Prof. Dr. Bonk, Heinz Joachim, Prof. Dr. Sachs, Michael (Hrsg.): Verwaltungsverfahrensgesetz: VwVfG, 2. Auflage, München 2018 (Zit.: Bearbeiter in Stelkens/Bonk/Sachs)

X

A) Arbeitsziel und Ermächtigungsgrundlage Fraglich ist, ob der Haupt-VA, in Form der Erteilung einer SNE, auf Basis des § 48 I 1, 2 VwVfG durch die Stadt M gegenüber A zurückgenommen werden kann. Gem. § 1 I NVwVfG gelten die Vorschriften des VwVfG in Niedersachsen. B) Rechtmäßigkeit der Rücknahme der SNE I) Formelle Rechtmäßigkeit Zunächst müsste die formelle Rechtmäßigkeit der Rücknahme gegeben sein. 1) Zuständigkeit aus § 48 V VwVfG Für die formelle Rechtmäßigkeit bedarf es der Zuständigkeit der Behörde gem. § 48 V VwVfG. Aus § 3 I Nr. 2 VwVfG ergibt sich, dass in Angelegenheiten welche sich auf den Betrieb eines Unternehmens beziehen die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen ausgeübt wird, zuständig ist. Im vorliegenden Sachverhalt liegt das Unternehmen des A in der selbstständigen Gemeinde M innerhalb Niedersachsens als, folglich wäre das Ordnungsamt der Stadt M örtlich zuständig. Des Weiteren müsste das Ordnungsamt der Stadt M auch sachlich zuständig sein. Gemäß der actus contrarius Theorie ist grds. die Behörde für die Aufhebung des Erst-VAs zuständig, welche auch für deren Erlass zuständig war.1 Im Sachverhalt könnte das Ordnungsamt der selbstständigen Gemeinde M als sachlich zuständig für den Erst-VA sein. Die Stadt M wäre, als Träger der Straßenbaulast der Gemeindestraße gem. § 18 I 2 NStrG, als sachlich zuständig anzusehen. Folglich wäre die Zuständigkeit aus §§ 48 V, 3 VwVfG gegeben. 2) Verfahrensgrundsätze Des Weiteren müssten die Verfahrensgrundsätze, welche sich aus Teil 2 Abschnitt 1 des VwVfG ergeben, eingehalten worden sein. Infolge der Kann-Vorschrift § 48 VwVfG wird das Verfahren der Rücknahme gem. § 22 S. 1 VwVfG eröffnet, die Möglichkeit der Beteiligung in Form einer Anhörung gem. § 28 VwVfG ergibt sich aus dem Schreiben

1

Sennekamp in Mann/Sennekamp/Üchtritz § 9 Rn. 29

1

der Stadt M vom 30.12.2020. Infolge dieser weist der Betroffene A am 04.01.2021 u.a. auf die mögliche Befangenheit des Abteilungsleiters S hin. 3) Besorgnis der Befangenheit des S Gem. § 21 I 2 VwVfG würde es ausreichen, wenn von einem Beteiligten das Vorliegen eines Grundes behauptet wird, welcher geeignet ist das Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen um einen Amtswalter vom Verwaltungsverfahren auszuschließen. Dabei ist es unerheblich, ob eine tatsächliche Befangenheit oder lediglich der Verdacht dieser besteht.2 Im vorliegenden Fall sieht M einen Grund der Befangenheit des S darin, dass dessen Sohn ebenfalls einen Gastronomiebetrieb in der Stadt M führt, welcher offensichtlich in Konkurrenz zum Betroffenen A stehe. Dieser Vorwurf richtet sich persönlich gegen S. Gem. § 21 I 1 VwVfG hätte dieser den Leiter der Behörde zu informieren und sich ggf. auf dessen Anordnung aus dem Verwaltungsverfahren zu entziehen, da diese Anordnung nicht kraft Gesetzes ergeht, sondern durch Entscheidung des Behördenleiters.3 Daraus resultiert, dass der Betroffene S bis zur Entscheidungsfällung des Behördenleiters am Verwaltungsverfahren teilnehmen darf. Es ist nicht davon auszugehen, dass Kunden des A nach Schließung dessen Verkaufsstandes automatisch die Gaststätte des Sohnes des S aufsuchen, vielmehr bedarf es persönlicher Vorlieben. Dem S kann folglich keine böse Absicht nachgewiesen werden, in diesem Fall ist nicht mit einem Ausschluss zu rechnen. Insofern läge kein Verfahrensfehler vor, bis S vom Verwaltungsverfahren ausgeschlossen wird. Folglich wäre die formelle Rechtmäßigkeit gegeben. II) Materielle Rechtmäßigkeit Neben der formellen Rechtmäßigkeit müsste auch die materielle Rechtmäßigkeit der Rücknahme gem. § 48 I 1, 2 VwVfG vorliegen.

2 3

Heßhaus in BeckOK VwVfG § 21 Rn. 3 Heßhaus in BeckOK VwVfG § 21 Rn. 10

2

1) Tatbestand d. § 48 I 1, 2 VwVfG Für die materielle Rechtmäßigkeit der Maßnahme nach § 48 I 1, 2 VwVfG müssten zunächst die Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Dazu müsste ein rechtswidriger Verwaltungsakt vorliegen. Dies wäre der Fall, wenn der Erst-VA gegen geltendes Recht verstößt. Im vorliegenden Fall könnte dies der auf Basis des § 18 NStrG erlassene Erst-VA sein. a) Rechtswidriger Erst-VA Fraglich ist, ob der Erst-VA, in Form einer SNE gem. § 18 I NStrG, rechtswidrig ist. Dazu könnte zunächst die formelle RW dienen. aa) Formelle RM d. SNE i.S.d. § 18 NStrG Zunächst müsste die, für den Erlass der Erlaubnis i.S.d. § 18 NStrG, zuständige Behörde gehandelt haben. Im vorliegenden Fall wäre dies örtlich und sachlich die Stadt M (s.o.). Des Weiteren hätte das Verfahren eingehalten werden müssen. Im vorliegenden Fall könnte es sich um einen Misch-VA handeln, dieser müsste zur Einhaltung des Verfahrens nach einer Anhörung erfolgen. Zuletzt müsste auch die Form des VAs gem. § 37 VwVfG eingehalten worden sein. Grundsätzlich dürfen diese formfrei erlassen werden, bei schriftlichen VA jedoch mit Begründung und bei o.g. Misch-VA unter Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung. Im vorliegenden Fall wurden keine Anhörung des A vor Erlass des VA veranlasst, eine Beifügung von Begründung sowie Rechtsbehelfsbelehrung wurden unterlassen. Die SNE wird unter der Maßgabe der Reinhaltung der Fußgängerzone erlassen. Folglich handelt es sich nicht um einen rein rechtsgewährenden VA und somit um einen Misch-VA. Die formelle Rechtmäßigkeit wäre demnach nicht gegeben. bb) Materielle RM d. SNE i.S.d. § 18 NStrG Des Weiteren hätte die Erlaubnis unter den Voraussetzungen des § 18 NStrG erteilt werden müssen. Im vorliegenden Fall umfassen die Voraussetzungen des § 18 I NStrG, dass die Straße, welche im § 2 NStrG als öffentliche Straße gewidmet wird, über ihren Gemeingebrauch hinaus benutzt wird. Dieser wird in § 14 I 1 NStrG als „Gebrauch der 3

Straße […] im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften“ definiert. Zeichen 242.1 Nr. 1 aus Anlage 2 zu § 41 I StVO ist zu entnehmen, dass die Fußgängerzone lediglich dem Fußgängerverkehr, als „kommunikativer Verkehr“ gewidmet ist.4 Der Unternehmer A strebt einen Verkaufsstand in der, als Fußgängerzone gewidmeten, Turmstraße an. Ein Verkaufsstand ist nicht als Teil des Fußgängerverkehrs anzusehen. Folglich bedarf es A der durch die Stadt M erteilten SNE mit Maßgabe i.S.d. § 18 NStrG. (1) Maßgabe Fraglich ist jedoch, ob die Maßgabe der Stadt M gegenüber A, Mülleimer in der Nähe des Verkaufsstandes aufzustellen, sowie den unmittelbaren Nahbereich täglich von Essensresten oder evtl. anfallenden Verpackungsmaterialien rein zu halten eine rechtmäßige Bedingung oder Auflage i.S.d. § 18 II 2 NStrG ist. Dazu wäre zunächst zu prüfen, ob eine echte NB gem. § 36 VwVfG vorliegt. NB sind dem VA zugeordnete Zusätze mit Regelungscharakter. Diese schränken ihn ein, jedoch ohne den direkten Inhalt zu bestimmen.5 Die o.a. angeführte Maßnahme verlangt von A ein Tun in Form der Reinhaltung der Fußgängerzone der Stadt M. Folglich ist im vorliegenden Fall von einer Auflage gem. § 36 II Nr. 4 VwVfG auszugehen. Diese dürfte gem. § 36 III VwVfG dem Verwaltungsakt nicht zuwiderlaufen. Die o.g. Auflage verlangt von A, das Umfeld seines Verkaufsstandes in der Turmstraße, u.a. durch Abfalleimer, rein zu halten und widerstrebt somit nicht dem Recht des A einen Verkaufsstand zu betreiben. Zur Zulässigkeit von NB bei Ermessensentscheidungen schreibt Stelkens „Wenn eine Behörde rechtsfehlerfrei […] eine Begünstigung vollständig versagen könnte, kann sie auch eine […] mit Auflagen verbundene Begünstigung gewähren.“6 Bei der Ausstellun...


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