Title | Schema Aufhebung von rechtswidrigen, begünstigenden Leistungsbescheiden |
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Course | Verwaltungsrecht |
Institution | Hamburger Fern-Hochschule |
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Übung im Verwaltungsrecht für die Zwischenprüfung – WS 2017/2018 Anne Paschke – Lehrstuhl Prof. Dr. Dirk Heckmann
Einheit 05: Handlungsmaßstäbe Verwaltungsakten
der
Verwaltung,
Aufhebung
von
Schema zur Rücknahme von rechtswidrigen Leistungsbescheiden
I) Ermächtigungsgrundlage
Lex specialis für Rücknahme Sonst: Art. 48 Abs. 1 S. 1, 2, Abs. 2 BayVwVfG1
II) Formelle Rechtmäßigkeit Der Rücknahmebescheid ist formell rechtmäßig, wenn die Vorgaben über Zuständigkeit, Verfahren und Form gewahrt sind. 1) Zuständigkeit a) sachliche: Art. 48 BayVwVfG für Rücknahme von Verwaltungsakten b) örtlich: Art. 3 BayVwVfG, Art. 48 Abs. 5 BayVwVfG 2) Verfahren Insbes. Anhörung, Art. 28 BayVwVfG 3) Form Ggf. Begründung, Art. 37 BayVwVfG
III) Materielle Rechtmäßigkeit Der Rücknahmebescheid ist materiell rechtmäßig, wenn Tatbestand und Rechtsfolge der Ermächtigungsgrundlage eingehalten sind. 1) Tatbestand des Rücknahmebescheids a) Verwaltungsaktqualität des Ursprungsverwaltungsakts, Art. 48 Abs. 1 BayVwVfG b) Rechtswidrigkeit des Ursprungsverwaltungsakts, Art. 48 Abs. 1 S. 1 BayVwVfG c) begünstigender oder belastender Ursprungsverwaltungsakt, Art. 48 Abs. 1 S. 2 BayVwVfG Begünstigende Verwaltungsakte können nur unter den Voraussetzungen der Abs. 2-4 zurückgenommen werden.
Alternativ können Sie auch an dieser Stelle schon prüfen, ob ein Verwaltungsakt vorliegt, der rechtswidrig, begünstigend und als Leistungsbescheid zu qualifizieren ist; falls Sie nach dem hier dargestellten Schema vorgehen, müssen Sie eine gedankliche Vorprüfung vornehmen, welche konkrete Ermächtigungsgrundlage in Betracht kommt.
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1 Rücknahme rechtswidriger Leistungsbescheide
Übung im Verwaltungsrecht für die Zwischenprüfung – WS 2017/2018 Anne Paschke – Lehrstuhl Prof. Dr. Dirk Heckmann d) Ursprungsverwaltungsakt als Leistungsbescheid nach Abs. 2 oder sonstiger begünstigender Verwaltungsakt? e) Vertrauensschutz nach Art. 48 Abs. 2 S. 1 BayVwVG (Rücknahmeverbot) Der Ursprungsverwaltungsakt kann nur dann zurückgenommen werden, wenn das Vertrauen des Begünstigten auf den Fortbestand des Ursprungsverwaltungsakts nicht schutzwürdig ist. aa) Tatsächliches Vertrauen auf den Fortbestand, Art. 48 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG bb) Kein Ausschluss des Vertrauens nach Art. 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 1-3 BayVwVfG cc) Vertrauensbetätigung, Art. 48 Abs. 2 S. 2 BayVwVfG2 „in der Regel“ schutzwürdig, wenn Verbrauch der gewährten Leistung oder nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machbare Disposition dd) Abwägung der widerstreitenden Interessen, Art. 48 Abs. 2 S. 1 BayVwVfG Vertrauen auf Fortbestand des Ursprungsverwaltungsakts contra öffentliches Interesse an der Rücknahme f) Rücknahme innerhalb der Frist nach Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG
2) Rechtsfolge
„kann“: Ermessen hinsichtlich „ob“ und „wie“ Intendiertes Ermessen: Art. 48 Abs. 2 S. 4 BayVwVfG „in der Regel“ Ggf. Ermessensreduktion auf Null Ermessensfehler
Selbst wenn die Regelvermutung für schutzwürdiges Vertrauen nach Abs. 2 S. 2 vorliegt, muss dennoch eine Abwägung der Interessen nach Abs. 2 S. 1 vorgenommen werden.
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