Bestandteile einer Willenserklärung PDF

Title Bestandteile einer Willenserklärung
Course Rechtswissenschaften
Institution Universität Greifswald
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Privatrecht BGB AT...


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Willenserklärung … ist eine auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtete Willensäußerung.

Bestandteile: 1. Äußerer (objektiver) Erklärungstatbestand/=äußerer Rechtsbindungswille …liegt vor, wenn das Verhalten des Erklärenden für einen objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers als Kundgabe des Rechtsbindungswillens (= der Wille, sich rechtlich zu binden) zu verstehen ist. [Der Rechtsbindungswille fehlt in der Regel bei der Erteilung von Auskünften, Ratschlägen und Empfehlungen (vgl. § 675 II BGB, Ausnahme: § 311 III 2 BGB); fehlt auch bei bloßen Gefälligkeiten, bei der invitatio ad offerendum und freibleibenden Angeboten (vgl. § 145 BGB)]

2. Innerer (subjektiver) Erklärungstatbestand a. Handlungswille … liegt vor, wenn der Erklärende den Willen zu handeln hat (d.h. bewusst gesteuertes Verhalten, nicht: Schlaf, Hypnose oder vis absoluta). Der Handlungswille ist notwendige Voraussetzung, ohne den keine Willenserklärung vorliegt. b. Erklärungsbewusstsein (=innerer Rechtsbindungswille) … ist das Bewusstsein, überhaupt etwas rechtlich Verbindliches zu erklären (schlüssiges, d.h. konkludentes Verhalten genügt). M1: Willenstheorie Mangels Erklärungsbewusstsein ist eine WE nichtig, da es an der notwendigen privatautonomen Gestaltung in Selbstbestimmung fehle, so dass eine Zurechnung der WE nicht gerechtfertigt sei. (§ 118 analog, Haftung § 122 analog oder §§ 280 I, 311 II (cic) auf Ersatz des Vertrauensschadens) M2: Erklärungstheorie (h.M.) Soweit die Erklärung aus der Sicht eines objektiven Empfängers (Empfängerhorizont) nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als WE aufgefasst werden kann und der Erklärende dies bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können (= Fahrlässigkeit), liegt eine wirksame WE vor. Argument: Der Erklärungsempfänger ist schutzwürdiger als der Erklärende. (Anfechtungsrecht aus § 119 I Alt. 2 BGB analog u. SE-Pflicht nach § 122 BGB analog) c. Geschäftswille … ist der Wille zur Herbeiführung eines bestimmten rechtlichen Erfolges. Der Geschäftswille ist keine notwendige Voraussetzung, d.h. das Fehlen des Geschäftswillens berührt die Wirksamkeit der WE grundsätzlich nicht, macht diese aber gem. §§ 119 ff. BGB anfechtbar (dann: Nichtigkeit, § 142 I BGB)...


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