Beantwortete Klausurfragen (lernsession 2015 ) PDF

Title Beantwortete Klausurfragen (lernsession 2015 )
Course Umweltrecht II
Institution Technische Universität Berlin
Pages 18
File Size 226.7 KB
File Type PDF
Total Downloads 58
Total Views 143

Summary

Study...


Description

2014 Juli

Allgemeiner Teil 1) Erläutern Sie den Begriff Umweltrecht, nennen Sie dessen wesentliche Bestandteile und Bezüge zu anderen Rechtbereichen. (10 Punkte)

Umweltrecht ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen, Verordnungen, Gesetze, Richtlinien, usw. die es zum Ziel haben die Umwelt* zu schützen, d.h. schädliche Umwelteinflüsse zu verhindern u.o. zu vermindern. *Umwelt: Die Gesamtheit aller äußeren Lebensbedingungen, die auf ein Individuum/Lebensgemeinschaft wirken. Umfasst die Natürliche, dingliche vom Menschen geschaffene und --Umwelt. Das Umweltrecht besteht zu großen Teilen aus geschrieben Recht, außerdem umfasst es auch das geschaffene und gesprochene Recht (Verwaltungsakzessorität, Verträge). Auch das (Umwelt)Strafrecht und (Umwelt)Privatrecht formen Teile des Umweltrechts. MUSTER Umweltrecht bezeichnet die Gesamtheit aller Rechtsnormen des Staats- und Verwaltungsrechts, des Strafrechts, des Privatrechts und des Völkerrechts, die zum Ziel haben, schädliche Einwirkungen auf die Umwelt zu verhindern oder vermindern Umweltrecht besteht zu weiten Teilen aus geschriebenem

Recht (Gesetzestexte etc.) . Wichtig ist auch geschaffenes Recht in Form von Verträgen und Verwaltungsakten. Untergeordnet spielt auch gesprochenes Recht, also die Auslegung der abstrakten Gesetze, eine Rolle. Die meisten Regelungen gehören dem Bereich des öffentlichen Rechts/Verwaltungsrechts an. Dieses hat präventiv die Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die schnelle Beseitigung von Störungen zum Ziel (Ordnungsverwaltung). Durch begriffliche und Verwaltungsakzessorität hat das Umweltrecht Bezüge zum Strafrecht: Dort verwendete Begriffe sind im Verwaltungsrecht definiert (begrifflich) bzw. das Vorliegen der Strafbarkeit hängt von bestehenden Verwaltungsakten ab (Verwaltungsakzessorität). Auch das Privatrecht hat über die Teilbereiche Nachbar- (Vor Schadenseintritt) und Haftungsrecht (nach Schadenseintritt) Bezüge zum Umweltrecht. Gründe für privatrechtliche Ansprüche können nämlich aus Belastungen von Umweltmedien entstehen (Luftverunreinigung etc.) (10/10)

2) Sie erhalten als der zuständige Fachexperte für Umweltschutz ihrer

Organisation die Aufgabe ein Rechtskataster für ihr Unternehmen zu erstellen. a. Welche Inhalte sollte die Spalte „rechtliche und sonstige für die Organisation relevanten Regelungen“ haben? Gehen Sie dabei auf alle Aspekte ein und erläutern Sie kurz warum Sie den jeweiligen Aspekt aufgenommen haben oder nicht. Begründen Sie dabei auch die Reihenfolge. (15 Punkte) b. Welche weiteren wesentlichen praxisbezogenen Inhalte sollte das Kataster noch haben? Nennen Sie 3 (5 Punkte) c. Welche weiteren Kataster würden sie im Kontext mit der

Sicherstellung der umweltrechtlichen Anforderungen der Organisation noch vorschlagen. Begründen sie kurz ihre Auffassung. (5 Punkte)

a. Völkerrecht ! Nein, regelt Verhältnisse zwischen Staaten, nicht direkt für Unternehmen relevant Europarecht ! ! ! Primär Nein, regelt Arbeitsweise der EU Sekundär (Art 288 AEUV) – Ja, Verordnungen gelten direkt für alle betroffenen. Richtlinien: Nur mittelbare Wirkung. Können interessant werden (Lobbyarbeit bei der nationalen Umsetzung) Nationale Ebene GG Ja, gilt immer und für alle. Enthält keine konkreten Pflichten für die Organisation Gesetze (Bund) ! Ja, Direkt für die Organisation bindende Regelungen im Gesetz (allg. Ziel) und den zugehörigen VO Verordnungen (Bund) ! Ja, konkretisieren Gesetze. ZB: 4. BimSchV für WKA Gesetze (Land) Ja, können Bundesgesetze weiter spezifizieren und sind standortgemäß unterschiedlich. Bundesgesetze haben Vorrang Verordnungen (Land) ! Ja, analog zu oben Verwaltungsvorschriften - Technische Regelwerke (TA Lärm, TA Luft…) wichtig für Anlagenführung etc.

- Satzungen der Gemeinde: Können konkrete Standortbezogene Regelungen fenthalten und sind daher zu prüfen - Regelungen privatrechtlicher Einrichtungen (VDI, DIN, ISO, …) Reihenfolge: Rang nimmt von oben nach unten ab. Bei Widersprüchen gilt die ranghöhere Regelung b. !Zuständigkeiten im Unternehmen wer ist für die Compliance-Sicherung zuständig? Gibt ! es einzuhaltende Fristen / bevorstehende Gesetzesänderungen, auf die sich vorbereitet werden muss? Wer ! ist in welcher Behörde Ansprechpartner für Genehmigungen?

c. Anlagen: ! Überblick ! über bestehende Anlagen (zu-, Abflüsse, Emissionen) ! ! !Wichtig für etwaige behördenanfragen Stoffe: ! ! !Überblick über eingesetzte Stoffe (gefährlichkeit, Mengen) ! ! !Wichtig für Kennzeichnung, Umgang, Entsorgung… Genehmigungen: !Von den darin auferlegten Bestimmungen sollte die technische Führung abhängen (Compliance), um sich gegen Ansprüche aus ÖR/SR/PR abzusichern

Besonderer Teil 1) Als Fachexperte in Umweltschutzfragen ihrer Organisation möchte ihre Geschäftsleitung wissen, was sie tun muss, um eine ordnungsgemäße und rechtssichere Entsorgung der im Unternehmen anfallenden Abfälle zu gewährleisten. Gehen Sie davon aus, dass alle Abfallarten anfallen. Geben Sie eine umfassende Auskunft (15 Punkte)

Kategorisierung des Abfalls Nach Herkunft Privat: !Zustündig ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsbetrieb (ÖRE) – auch bei Autowracks auf öffentlichen Plätzen oder nach politischen Veranstaltungen ! ! Gewerblich: !Keine Überlassungspflicht an ÖRE ! ! ! !Umgang Verwertung: !Jede Form der tatsächligen Abfallnutzung Abfälle müssen tatsächlich verwertet werden (d.h. derjenige, der sich auf einen Abfall zur Verwertung beruft, muss diese im Streitfalle darlegen und beweisen) – es kommt nicht auf die stoffliche Beschaffenheit eines Abfalls an, sondern darauf, was mit ihm passiert.

Allgemeine behördliche Überwachung auch für nicht gefährliche Abfälle. Letztere unterliegen der besonderen Überwachung und Anforderungen an die Entsorgung. Entsorgung:: !Dauerhafter Ausschluss des Abfalls aus der KrW unter Beseitigung des Schadstoffpotentials. !Allgemeine behördliche Überwachung auch für nicht gefährliche Abfälle. Gefährliche Abfälle zur Beseitigung unterliegen der besonderen behördlichen Überwachung und Anforderungen an die Entsorgung. Gefährlichkeit Ja: !Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften, die in der RL 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und in der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt sind, z.B. entflammbar, ätzend, reizend oder giftig sind. Nein: ! Alles ! andere Zu achten ist auf das KrWG. Dessen Geltungsbereich wird in §2 geregelt. Abfälle im Sinne des Gesetzes und Gefährlich im Sinne des Gesetzes wird in §3 definiert. §5 Beschreibt das „Ende der Abfalleigenschaft“ §13 KrWG: Pflichten der Anlagenbetreiber Die Pflichten der Erzeuger und Besitzer von Abfällen sind in Teil 2 erklärt. Grundsätzlich gilt die Abfallhierarchie: Vermeidung > Vorbereitung zur Wiederverwendung > Recycling > sonstige Verwertung > Beseitigung

!Die Abfallbeseitigung wird in Abschnitt 3. Geklärt. $15 – Grundpflichten der Abfallbeseitigung: Erzeuger von Abfall, den sie nicht verwerten, sind Verpflichten, diesen den ÖRE zu überlassen, sofern in §17 nichts anderes bestimmt ist. Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der Allgemeinheit nicht gefährdet wird. 2) Darf ein Betriebsbeauftragter (Immissionsschutz-/Abfall- oder Gewässerschutzbeauftragter) auf Anfrage der zuständigen Umweltbehörde Auskunft über einen betrieblichen Störfall erteilen, der sich kürzlich ereignet hat? Begründen sie kurz ihre Auffassung (5 Punkte)

$$4-7 USchadG Er darf, sofern sein Arbeitsvertrag nichts anderes Regelt. Der Betriebsbeauftragte (WHG §§64 ff / BImSchG §§53 ff / KrWG §§ 58 ff) ist dem Betreiber gegenüber zu diversem (Störfallmitteilung, Informationserstattung, Überprüfung der betrieblichen Tätigkeit gemäß seiner Verpflichtungen gemäß genannter Paragraphen (WHG §65 / BImSchG §54 / KrWG §60) Verpflichtet. Der Betreiber ist der Behörde gegenüber zur Berichterstattung und zum Handeln in Sinne der Schadensminimierung verpflichtet. Nach UIG §2, Satz 2 sind natürliche oder juristische Personen, … die die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen Informationspflichtig. Auskunftsverweigerungsrecht: §52 Abs. 5 Muster Der Betriebsbeauftragte ist verpflichtet, der Umweltbehörde die gewünschten Auskünfte über die entstandenen Emissionen zu erteilen (§§ 26 BImSchG)

3) Hat ein potentieller Gewässernutzer einen Anspruch auf Erteilung einer behördlichen Erlaubnis? Bitte begründen Sie kurz mit Hilfe des Gesetzes (5 Punkte)

Alle Bezüge (§§) zum WHG Die §§ 8,10-15 Regeln wann eine Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen und wann zu versagen ist. Des Weiteren werden dort die entsprechenden Verfahren geregelt. §9 Regelt, was Benutzungen sind. Ein Anspruch des Benutzers auf Erlaubnis wird nirgends erwähnt und existiert somit nicht. Sofern die Voraussetzungen des Benutzers den genannten §§ nicht widersprechen, wird er höchstwahrscheinlich eine Erlaubnis oder Bewilligung bekommen. 4) Hat ein Antragsteller Anspruch auf Erteilung einer von ihm beantragten wasserrechtlichen Bewilligung für eine Direkteinleitung von Abwasser? Bitte begründen Sie ihre Antwort auch mit Hilfe des Gesetzes (5 Punkte)

Nein, auch hier gilt der Ermessensspielraum der Behörde zum Erteilen einer wasserrechtlichen Bewilligung. Nach §57 I gilt auch hier: Eine Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn… Somit hat der Antragssteller keinen Anspruch auf eine wasserrechtliche Bewilligung. 5) In welchen Zusammenhängen sind bei Wirtschaftsunternehmen im Rahmen ihrer operativen Tätigkeiten naturschutzrechtliche Fragestellungen relevant?

Gemäß §5 BNatSchG – Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft Sobald ein Unternehmen einen Eingriff in die Natur plant, sind nach BNatSchG zwei Bereiche zuprüfen: Landschaftsschutz und Artenschutz, jeweils unterteilt in allgemeinen und besonderen Teil. Für den Schutz der Landschaft gilt allgemein die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach §§13-15

BNatSchG. Demnach ist zu prüfen, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, ob diese erheblich, vermeidbar, ausgleichbar (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands), ersetzbar (Ausgleich an anderer Stelle) ist. Ist die erhebliche Beeinträchtigung unvermeidbar und weder ausgleich- noch ersetzbar, ist Geldersatz zu leisten (§13). Besondere Landschaften sind nach §§20-30 geschützt. Ebenso ist nach §§39-47 zu prüfen, ob durch die operativen Tätigkeiten wild lebende Arten, allgemein oder besonders geschützte, betroffen werden. Des Weiteren ist zu prüfen, ob ein Vorhaben gemäß dem UVPG UVP-Pflichtig ist (Anhang zum UVPG) Nach USchadG hat das Unternehmen die Informationspflicht (§4), Gefahrenabwehrpflicht (§5), Sanierungspflicht (§6) 2014 September

Allgemeiner Teil 1) Welche beiden wesentlichen rechtlichen Möglichkeiten zum Erlass von Rechtsvorschriften hat das europäische Parlament auch im Bereich des Umweltschutzes / Umweltrechts? Worin besteht der wesentliche Unterschied und wo ist das geregelt? (6 Punkte)

Die rechtlichen Möglichkeiten des EU-Parlaments sind im AEUV Art. 288 geregelt: „Für die Ausübung der Zuständigkeiten der Union nehmen die Organe Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen an. • Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

• Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. • Beschlüsse sind in allen ihren Teilen verbindlich. Sind sie an bestimmte Adressaten gerichtet, so sind sie nur für diese verbindlich. • Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.“ 2) Zu welchen Rechtsgebieten auf nationaler Ebene lässt sich das Umweltrecht zuordnen? Worin bestehen die wesentlichen Unterschiede? Nennen Sie jeweils ein Beispiel. (9 Punkte)

Das Umweltrecht lässt sich nach Rang, Herkunft und Art unterteilen. Rang: Grundgesetz Bundesgesetze und Verordnungen Landesgesetze und Verordnungen Verwaltungsvorschriften: !Technische Regelwerke – TA Luft, TA Lärm… Kommunale Satzungen – Können Standortsabhängig variieren / höhere Gesetze präzisieren !Regelungen privatrechtlicher Organisationen – DIN, ISO, VDI… Reihenfolge: Je weiter oben desto Ranghöher, Ranghöhere Regelung siegt im Falle eines Widerspruchs Herkunft: • Gesprochenes Recht • Geschriebenes Recht • Geschaffenes Recht

• Gewohnheitsrecht Art: • Öffentliches Recht o Verhältnis zwischen Behörden und nat./jur. Personen o Verwaltungsvorschriften • Privatrecht o Verhältnis zwischen Personen • Strafrecht o Verhältnis zwischen Staat und Personen

3) Welche Zuständigkeiten im Bereich des Umweltschutzes / Umweltrechts haben die Kommunen? Woraus ergibt sich das?

Kommunales Satzungsrecht GG Art. 28 Die Kommunen können Standortspezifische Regelungen erlassen, die für Gewerbliche und Privatpersonen gültig sind. Die Kommunen sind Verpflichtet, für Abwasserentsorgung bereit zu stellen 4) Was sind die beiden Rechtsmittel gegen fehlerhafte Verwaltungsakte? Mit welcher Frist müssen diese eingelegt werden und wann beginnt diese? Welche Folge hat die Nichteinhaltung dieser Frist?

Verwaltungsakt beginnt mit Antrag. Wird dieser Abgelehnt, kann das als fehlerhafter Verwaltungsakt interpretiert werden. Zunächst kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser hat innerhalb eines Monats nach behördlichem Entscheid eingelegt zu werden (Nächster Monat, gleicher Tag [X.Y.Z -> X.Y+1.Z] Widerspruchsberechtigt sind:

!Antragsteller !Betroffener (im Subjektiven Recht verletzter, §42 VwGO) !Anerkannter Naturschutzverband (BNatSchG §64) • Widerspruch wird Akzeptiert o Neustart des Verwaltungsaktes • Widerspruch wird nicht Akzeptiert o Klage einreichen -> 1 Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsaktes (VA) Gilt Immer: Falls die Behörde nach 3 Monaten nicht reagiert hat (sofern nicht anders geregelt) kann Untätigkeitsklage eingereicht werden. Nichteinhaltung der Fristen (Präklusion) !Ausschluss von Rechtshandlungen (kein Widerspruch, keine Klage) 5) Erläutern Sie die im Zusammenhang mit Umweltstrafrecht die Begriffe Verwaltungsaktakzessorität und begriffliche Akzessorität (6 Punkte)

Begriffliche Akzessorität Begriffe des Umweltstraftatbestandes können inhaltsgleich oder ähnlich ausgelegt werden, wie in der entsprechenden Umweltverwaltungsvorschrift. Verwaltungsaktakzessorität !Das USR ist vom UVwR Abhängig. Beispiel: Keine Genehmigung -> Strafbar 6) Sind die meisten Umweltstraftaten Verbrechen? Begründen Sie ihre Antwort auch unter zur Hilfenahme der einschlägigen Normen (4 Punkte)

Nein, die meisten Umweltstraftaten sind Vergehen. Verbrechen - Abstraktes Strafmaß im Gesetz - „mind. 1 Jahr“/ „nicht unter 1 Jahr“ Vergehen - Kein Mindeststrafmaß - Richter hat Ermessensspielraum. Umweltbezogene Straftatbestände finden sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des StGB: - 29. Abschnitt Umweltstraftaten - 27. und 28. Abs. (Sachbeschädigung; gemeingefährliche Straftaten) In der Regel werden Umweltstraftaten als Vergehen geahndet (Mindeststrafmaß gemäß § 12 StGB unter 1Jahr Freiheitsentzug). Davon gibt es aber natürlich auch Ausnahmen. Es besteht kein einheitliches Gliederungsprinzip. Geschützt werden: - bestimmte Objekte (z.B. Gewässer/ Boden §§ 324/ 324a StGB) - bestimmte Tätigkeiten (Lärmverursachung § 325 Abs. 1 Nr.2 StGB) - Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen ( Gifte § 330a StGB) 7) Was ! ist der Unterschied zwischen Gefährdungshaftung und Verschuldenshaftung? Nennen Sie je ein Beispiel

Gefährdungshaftung: !§89 WHG Haftung für einen Schaden aus einer erlaubten Gefahr. Verschuldensunabhängig Beispiel: Unfall in einer genehmigten Anlage bei dem ein

Schutzgut beschädigt wird. ! Verschuldenshaftung: !Vorsatz oder Fahrlässigkeit §823 BGB !Haftung für einen Schaden aus einer unerlaubten Gefahr. Subjekt muss Rechenbar sein. !Beispiel: Fahrer eines KFZ fährt wissentlich mit funktionsuntüchtigen Bremsanlagen In beiden Fällen muss der Verursacher Schadensersatz leisten.! Besonderer Teil 1) Nennen sie die wesentlichen unterschiedlichen Kriterien wonach man Abfall einteilen kann, wie die Einteilung dann jeweils erfolgt und welche Praxisrelevanz diese Einteilung hat (8 Punkte) Herkunft Privat:

!Zuständig ist der öffentlich-rechtliche Entsorgungsbetrieb (ÖRE) –

auch bei Autowracks auf öffentlichen Plätzen oder nach politischen Veranstaltungen

!

Gewerblich:

Keine Überlassungspflicht an ÖRE

Umgang Verwertung:

!

Jede Form der tatsächlichen Abfallnutzung Abfälle müssen tatsächlich verwertet werden (d.h. derjenige, der sich auf einen Abfall zur Verwertung beruft, muss diese im Streitfalle darlegen und beweisen) – es kommt nicht auf die stoffliche Beschaffenheit eines Abfalls an, sondern darauf, was mit ihm passiert. Allgemeine behördliche Überwachung auch für nicht gefährliche Abfälle. Letztere unterliegen der besonderen Überwachung und Anforderungen an die Entsorgung.

Entsorgung:

!

Dauerhafter Ausschluss des Abfalls aus der KrW unter Beseitigung des Schadstoffpotentials. Allgemeine behördliche Überwachung auch für nicht gefährliche Abfälle. Gefährliche Abfälle zur Beseitigung unterliegen der besonderen behördlichen Überwachung und Anforderungen an die Entsorgung.

Gefährlichkeit

Ja:

!Abfälle mit gefährlichen Eigenschaften, die in der RL 91/689/EWG über gefährliche Abfälle und in der Abfallverzeichnisverordnung aufgeführt sind, z.B. entflammbar, ätzend, reizend oder giftig sind.

Nein:

!

!Alles andere

2) Entscheiden sie anhand der Normen des KrWG ob es sich um Abfall handelt. Begründen sie ihre Antwort durch Benennung der jeweiligen Norm. (8 Punkte) • Ölhaltiges Erdreich • Fleischhaltige Speisereste aus einem Restaurant • Aus einem Deponiekörper aufsteigende Deponiegase • REA – GIPS, der bei der Rauchgasentschwefelung im Kraftwerk entsteht

Ölhaltiger Boden: !So lange der Boden am Ursprungsort ist er kein Abfall (nicht Ausgekoffert) ! ! KrWG ! §2 Absatz 2 Satz 10 Fleischhaltige Speisereste aus einem Restaurant !Bioabfälle im Sinne des Gesetzes sind […] Nahrungsund Küchenabfälle […] !KrWG §3 Absatz 7 Satz 3 Aus einem Deponiekörper aufsteigende Deponiegase Die Vorschriften des Gesetzes gelten nicht für […] Gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern sind KrWG §2 Absatz 2 Satz 8 REA – GIPS, der bei der Rauchgasentschwefelung im Kraftwerk entsteht ! 3) Wann bedarf eine Maßnahme einer wasserrechtlichen Genehmigung? Arbeiten sie mit dem Gesetz (6 Punkte)

Die Maßnahme bedarf einer Genehmigung, wenn sie nach §9 WHG eine Benutzung ist und nicht durch §8.2-3 §§20,25,43

von der Genehmigungspflicht befreit ist. 4) Wer ist nach dem Bodenschutzrecht Adressat behördlicher Sanierungsmaßnahmen? Nach welchen Kriterien wählt die Behörde bei mehreren Anspruchsadressaten aus, an wen sie sich richtet?

5) Erläutern Sie die Naturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen. Arbeiten sie mit dem Gesetz (7 Punkte)

BNatSchG §§13-15 Fallübungen

1) Prüfen sie an Hand der einschlägigen Vorschriften, inwieweit für diese neuen WKA überhaupt ein Genehmigungsverfahren durchgeführt wíerden muss und wenn ja welches. Begründen Sie ihre Antworten mithilfe er einschlägigen Regelungen.

1. BImSchG §3 Anlage? 2. BImSchG §4 Genehmigungsbedürftig? 3. Welche Genehmigungsverfahren? 4 BImSchV Anhang 1 2) Welche Wirkung hat eine solche Genehmigung?

Vereinfachtes Verfahren §19 Wegfall von §§ beachten Wirkung der Genehmigung • Gestattungswirkung-§6 BImSchG (öffentlich –rechtlich) • Konzentrationswirkung -§13 BImSchG (öffentlich -

rechtlich) • Wegfall der Strafbarkeit nach §§325, 325a, 327 StGB (Verwaltungsaktakzessorität des Umweltstrafrechts) 3) Was muss der Betreiber bei Änderungen der genehmigten Anlage beachten?

$15 BImSchG: Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen Mindestens 1 Monat vor Beginn der Änderung bei der Behörde anzeigen Betreiberpflichten bei nachträglichen Änderungen der Anlage §15BImSchG –vorherige (bloße) Anzeigepflichtbei jeder (unwesentli...


Similar Free PDFs