Übung 2 - Oberste Bundesorgane PDF

Title Übung 2 - Oberste Bundesorgane
Course Verfassungsund Verwaltungsrecht
Institution Leuphana Universität Lüneburg
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Mitschriften zur Übung um damit lernen zu können...


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Verwaltungsrecht – Übung 2

13.05.2019

Oberste Bundesorgane Die obersten Staatsorgane

Legislative:

Executive

Judikative

 Bundestag Art. 38 ff. GG  Bundesrat Art. 50 ff. GG

 Bundespräsident Art. 54 ff. GG  Bundesregierung Art. 62 ff. GG

Bundesverfassungsgericht Art. 92 ff. GG

Weitere  Bundesversammlung (Exekutive) Art. 54 GG  Gemeinsamer Ausschuss (Legislative) Art. 53a GG

Der Bundestag (Art. 38-49 GG)  Vom Volk direkt gewählte Parlament, die Volksvertretung Aufgaben:  Zentrale Rolle bei der Gesetzgebung des Bundes  Kontrolle der Regierungsarbeit  Entscheidung über Bundeshaushalt, Art. 110 GG  Entscheidung über Bundeswehreinsätze (Parlamentsheer)  Wirkt bei der Bestellung anderer Bundesorgane mit - Wahl des Bundeskanzlers, Art. 63 I GG - Wahl des Bundespräsidenten, Art. 54 GG‘ - Wahl der Richter des BVerfG, Art. 94 I GG

Wahl  Wahlrecht, 38 II GG  Wahlrechtsgrundsätze, 38 I GG: Abgeordnete des Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt

Legislaturperiode, Art. 39 I GG  Zeitdauer für die der Bundestag gewählt wird = vier Jahre [von Volk direkt neu gewählt]  länger als 6 Jahre geht die Legislaturperiode nicht

Rechtstellung der Abgeordneten Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes. An Aufträge oder Weisungen sind sie nicht gebunden und nur ihrem Gewissen verantwortlich (Art. 38 I 2 GG)

Der Bundesrat, (Art. 50-53 GG) Zusammensetzung:  besteht gem. Art 51 I GG aus den Mitgliedern der Regierungen der Länder  Voraussetzung für die Mitgliedschaft im Bundesrat ist Mitgliedschaft in einer Landesregierung  Die Zahl der Stimmen (und damit Mitglieder pro Bundesland) richtet sich nach der Einwohnerzahl des jeweiligen Bundeslandes (Art. 51 II GG) Mitglieder werden nicht vom Volk gewählt, sondern von den Landesregierungen bestellt und abberufen

Rechte und Aufgaben:  durch den Bundesrat sind die Bundesländer an der Gesetzgebung des Bundes beteiligt  Mitwirkung an der Bestellung anderer Bundesorgane  Mitglieder des BVerfG werden je zur Hälfte vom Bundesrat und Bundestag gewählt, Art. 94 I GG Bundesratsmitglieder sind bei der Abgabe ihrer Stimmen im Gegensatz zu den Bundestagsabgeordneten nicht frei und unabhängig, sondern an Weisungen ihrer jeweiligen Landesregierungen gebunden („imperatives Mandat“, Art. 51 I GG)

Amtsdauer:  Bundesrat hat keine Legislaturperiode („ewiges Bundesorgan“) Organisation, Art. 52, II GG  Bundestag wählt turnusmäßig eine Ministerpräsidenten Ressortprinzip, Art. 65 S. 2 GG jeweils

für ein Jahr zu seinem Präsidenten, Art.der 52 durch I GG den  innerhalb Bundeskanzler erlassenen Richtlinien Rechte der Abgeordneten Indemnität: leitet jeder Bundesminister seinen  Abgeordnete darf nicht dafür belangt werden, was Geschäftsbereich selbstständig und  Indemnität, Art. 46 I GG dieser während der Amtszeit gesagt & gemacht hat unter eigener Verantwortung  Immunität, Art. 46 II GG Begnadigungsrecht: Der Bundespräsident (Art.[kann 54-61nicht GG)aufgehoben werden]  imoder Rahmen Der Bundespräsident der dieser  Staatsoberhaupt der Bundedesrepublik Kanzlerprinzip, Art. 6565S.S.1die Immunität: Deutschland Kollegialprinzip, Art. 3GG GG Ressortzuständigkeit haben Ministerpräsident kann in (Art. 59 I GG)  Abgeordnete hat Schutz vor Strafverfolgung  Bundeskanzler bestimmt die Bundesminister eigene Mitglieder der Bundesregierung bestimmten Fällen entscheiden,  ist eher repräsentativ [kann aufgehoben werden, wenn er nochdass am selben Tag Richtlinien der PolitikArt trägt dafür die Regierungsarbeit, 65 keinen GG Organisationsgewalt &&sind sind grds. gleichberechtigt & ein Straftäter seine entlassen wird oder man dies grundsätzlich entscheidet] Verantwortung Weisungen von Bundesregierung oder  Grundgesetz legt Regierungsarbeit Gefängnisstrafe entschieden nicht bis zum gemeinsam Aufgaben und Befugnisse:  er ist „Chef der Bundesregierung“ Bundeskanzler unterworfen mit folgenden Prinzipien fest:  Schlägt Kanzler zur Wahl vor und ernennt die Gewählten (Art. 63 Ende erdulden muss.

13.05.2019

Die Bundesregierung (Art. 62-69 GG)  Besteht aus dem Bundeskanzler und den Bundesministern, Art. 62 GG  Ihre Aufgaben sind über das ganze GG verteilt, v.a. Funktionen als politisches Führungsorgan, Exekutivorgan und bei der Gesetzgebung

Regierungsbildung, Art. 63 und 64 GG Erfolgt in zwei Schritten:  Zuerst wird Bundeskanzler durch den Bundestag gewählt und durch den Bundespräsidenten ernannt  Anschließend schlägt der Bundeskanzler seine Ministerkandidaten zur Ernennung durch den Bundespräsidenten vor  außer Finanzministerium [ist aber nicht höher gestellt]

Bundesregierung benötigt die Zustimmung der Parlamentsmehrheit und ist daher vom Bundestag abhängig dies wird deutlich durch:  Die Wahl des Bundeskanzlers durch die Mehrheit des Bundestages  Kontrollbefugnisse des Bundestags gegenüber der Bundesregierung, Art. 43 GG, Art. 100 ff .GoBT  Konstruktives Misstrauensvotum, Art. 67 GG  Vertrauensfrage, Art. 68 GG Ende der Regierungstätigkeit

Amt des Bundeskanzlers endet automatisch:  mit Zusammentritt eines neuen Bundestages (Art. 69 II GG)  durch erfolgreiches Konstruktives Misstrauensvotum (Art. 67 GG)  freiwilligen Rücktritt- /Tod des Kanzlers

Amt der Bundesminister endet:  Mit Ablauf des Amts des Bundeskanzlers (Art. 69 II GG)

Verwaltungsrecht – Übung 2

13.05.2019

Das Bundesverfassungsgericht  mit Sitz in Karlsruhe, legt das Grundgesetz aus Aufgaben:  wacht darüber, dass die Organe der Legislative und der Exekutive die Verfassung beachten und einhalten  BVerfG schützt die Verfassung („Hüterin der Verfassung“)  Entscheidungen des BVerfG sind für alle Verbindlich  Gegen sie sind keine Rechtsbehelfe möglich Zusammensetzung:  Besteht aus 2 Senaten mit je 8 Richtern (§ 2 BVerfGG) Ein Ausschuss der Bundestags, der aus 12 Bundestagsabgeordneten besteht und der Bundesrat wählen jeweils mit Zweidrittelmehrheit die Richter beider Senat (Art. 94 I GG)

Gesetzgebungskompetenzen Dabei werden folgenden Fälle Sowohl die Bundesrepublik Deutschland als Ganzes als auch die unterschieden: verschiedenen Bundesländer haben das Recht, Gesetze zu erlassen. Um Gesetzeschaos zu vermeiden, muss festgelegt werden, wer in welchem Umfang Gesetze machen darf

 Ausschließliche Gesetzgebung der Länder, Art. 70 GG  Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes, Art. 71, 73 GG  Konkurrierende Gesetzgebung, Art. 72, 74 GG

Die Gesetzgebungskompetenz der Länder nach Art. 70 GG steht die

Ungeschriebene Bundeskompetenzen Gesetzgebungskompetenz den Ländern zu, wenn

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes

nicht eine Kompetenz des Bundes bestimmt ist Gesetzgebungskompetenz kraft Sachzusammenhangs

geschriebene Gesetzgebungskompetenz des Bundes Die zu regelnde Materie steht im Sachzusammenhang mit einem  ausschließliche Gesetzgebungskompetenz  danach haben die Länder dasSachgebiet. Recht der zur Bundesgesetzgebung gehörenden --Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht  konkurrierende Gesetzgebungskompetenz Gesetzgebungskompetenz als Annexkompetenz dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht Gesetzgebungskompetenz  Die Gesetzgebungskompetenz erstreckt sich auch auf Fragenungeschriebene der kraft Sachzusammenhangs   jedesbzw. LandVorbereitung kann alleine und für sich dasSachgebiets Recht Durchführung des jeweiligen  aus der Natur der Sache in Anspruch nehmen, für seinen Bereich Gesetze z.B. Regelungen der Vollstreckung oder der Gebühren für einen Annexkompetenz zu erlassen metwa Bereich, für den der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat, Gebührenfestsetzungen Beurkundungen Wichtige Bereichefür dergerichtliche Landeskompetenzen : Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit Polizei und Ordnungsrecht, kraft Natur der Sache Gesetzgebungskompetenz Bauordnungsrecht, Schulrecht, Wasserecht  Die Gesetzgebungskompetenz ist zwingend einheitlich zu regeln ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes, Art. 71, 73 GGg der Bundeshauptstadt, der nationalstaatlichen Symbole Flagge Wappen, Nationalhymne oderdie der Sitz der Nach Art.wie 71 GG kannund in einzelnen Bereichen der Bund Bundesorgane Gesetzgebungskompetenz haben, d.h.: ausschließliche

Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse

„wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern in „wenn Ländergesetzgebung „eine Rechtszersplitterung erheblicher, dasNachteile bundesstaatliche Sozialgefüge desmit (bzw. erheblich für die Gesamtwirtschaft) konkurrierende Gesetzgebungskompetenz beeinträchtigender Art und Weise die auseinander entwickelt problematischen Folgen darstellt, im Interesse sowohl Bundes haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret des Bundes als auch der Länder nicht hingenommen Gesetzgebungskompetenz steht den Ländern zu solange abzeichnet“ (BVerfGE 226, 244) werden kann“ (BVerfGE 106, 62, 145) Gebrauch gemacht hat, und soweit der Bund112, davon keinen

Verwaltungsrecht – Übung 2

Verwaltungsrecht – Übung 2

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