Die Organe der Europäischen Union PDF

Title Die Organe der Europäischen Union
Course Europarecht I
Institution Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
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Organe der EU...


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Europarecht Organe der EU 1. Europäischer Rat Steckbrief: Europäischer Rat Sitz: Brüssel Zusammensetzung: Staats- oder Regierungschefs der Mitgliedstaaten zzgl. Präsident des Europäischen Rates und Präsident der Kommission (Teilnahme- und Stimmrecht), Hoher Vertreter für Außen- und Sicherheitspolitik (Teilnahmerecht) Aufgaben: Impulse und Festlegung der allgemeinen politischen Zielvorgaben und Prioritäten Beschlussfassung: Konsensverfahren Vorschriften: Art. 15 EUV, Art. 235 ff. AEUV

A. Zusammensetzung / Allgemeines o o o o o

Staats- und Regierungschefs Präsident des Europ. Rates Mitgliedschaft qua Amt Kommissionspräsidentin Hoher Vertreter für Aussen- und Sicherheitspolitik Tagt 2 x pro Halbjahr

B. Aufgaben o Als politisches Leitungsgremium der EU o Gesetzgebung – kann nach Art. 48 Abs. 6, 7 AEUV über Änderungen der Verträge im vereinfachten Verfahren beschließen o Kreationsbefugnis – nominiert Präsidenten der Kommission, ernennt die Mitglieder des Direktoriums der Europäischen Zentralbank und Hohen Vertreter o Bestimmt die Außen- und Sicherheitspolitik, sowie die strategischen Interessen und Ziele der EU im auswärtigen Handeln

C. Beschlussfassung o Konsensverfahren  Wird so lange verhandelt, bis kein Mitglied mehr Einwände erhebt o Ist ausnahmsweise eine Abstimmung erforderlich, sind bei dieser nur die Staats- und Regierungschefs stimmberechtigt

D. Präsident des Europäischen Rates o o o o

Europäische Rat wählt Präsidenten Amtszeit 2,5 Jahre Einmalige Wiederwahl ist möglich Voraussetzung ist, dass man kein politisches Amt in einem Mitgliedstaat ausübt

1. Aufgaben o Bereitet die Ratssitzungen vor, leitet und dokumentiert diese (Leitungs- und Dokumentationsfunktion) o Vermittelt zwischen den Positionen der einzelnen Mitgliedstaaten (Integrations- und Vermittlungsfunktion) o Vertritt nach außen in den Angelegenheiten der Außen- und Sicherheitspolitik (Vertretungsfunktion)

2. Ministerrat

Steckbrief: Rat Sitz: Brüssel und Luxemburg Zusammensetzung: Regierungsvertreter der Mitgliedstaaten auf Ministerebene Aufgaben: Gesetzgebungsorgan, Haushalt, Beschluss über Beitritt zur EU, Koordinierung der Wirtschaftspolitik Beschlussfassung: qualifizierte Mehrheit (mindestens 15 Mitgliedstaaten mit mindestens 260 Stimmen) Vorschriften: Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV

A. Zusammensetzung und Stellung der Mitglieder o o o o o

Besetzung mit Fachministern als fachspezifische Entscheidungsträger Variierende Zusammensetzung des Rates je nach Sachgebiet Besteht Mitgliedschaft qua Amt Minister sind an Weisungen des Regierungschefs gebunden Den Vorsitz des Rates – Ratspräsidentschaft – übernimmt jeweils ein Mitgliedstaat, der in den Sitzungen von dem jeweiligen Fachminister vertreten wird  Prinzip der gleichberechtigten Rotation, d.h. Vorsitz wechselt in einer zuvor festgelegten Reihenfolge, bis alle Mitgliedstaaten die Ratspräsidentschaft innehatten  Ausnahme – Rat für Auswärtige Angelegenheiten – dort übernimmt immer Hoher Vertreter das Amt des Vorsitzenden

B. Aufgaben o Zusammen mit dem Europäischen Parlament ist der Rat nach Art. 16 Abs. 1 EUV Gesetzgeber der Union o Rat beschließt – nach einer Zustimmung des Europäischen Parlaments – über das Ob eines Beitritts von Mitgliedstaaten zur EU o Der Rat stellt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament den Haushalt der Union auf o Koordination der Wirtschaftspolitik der einzelnen Mitgliedstaaten o Koordination von außenpolitischen Fragen o Abschluss von Abkommen mit Drittländern o Erlass von restriktiven Maßnahmen, wie z.B. Wirtschaftsembargos (Art. 215 AEUV)

C. Beschlussfassung o Unterschiedliche Mehrheitserfordernisse je nach Beschlussinhalt  Einfache, qualifizierte Mehrheit oder einstimmig 1. Qualifizierte Mehrheit o Ist der Regelfall o Mindestens 15 Mitgliedstaaten müssen für den Beschluss stimmen und diese müssen zugleich 65% der Gesamtbevölkerung der Union vertreten, Art. 16 Abs. 4 UAbs. 1 EUV o Stimmen vier Ratsmitglieder gegen den Beschluss – unabhängig von der repräsentierten Bevölkerung – können diese als sog. Sperrminorität gem. Art. 16 Abs. 4 UAbs. 2 EUV Beschluss verhindern 2. Einfache Stimmenmehrheit o Jeder Mitgliedstaat hat eine Stimme und der Beschluss ergeht wenn 15 Mitgliedstaaten für ihn stimmen Bsp.: Aufforderung der Kommission zur Durchführung einer Untersuchung (Art. 241 AEUV) 3. Einstimmigkeit o Erfordern Verträge einstimmige Beschlussfassung der Mitglieder, werden nach Art. 238 Abs. 4 AEUV Stimmenthaltungen nicht mitgezählt Bsp.: Beitritt neuer Mitgliedstaaten, Art. 49 Abs. 1 S. 3 Hs. 2 EUV

3. Europäisches Parlament Steckbrief: Europäisches Parlament Sitz: Straßburg (Hauptsitz), Luxemburg (Verwaltungssitz), Brüssel (Ausschüsse) Zusammensetzung: max. 750 Abgeordnete + Präsident Aufgaben: Gesetzgebungsorgan, Haushaltsaufstellung, Wahlrecht, Kontrollfunktion Beschlussfassung: grds. Mehrheit der abgegebenen Stimmen Vorschriften: Art. 14 EUV, Art. 223 ff. AEUV

A. Zusammensetzung und Wahlen I. Sitzverteilung und Legislaturperiode o 750 Abgeordnete + Präsident des Europäischen Parlaments o Jeder Mitgliedstaat mindestens 6, höchstens 96 Sitze Wie viele Sitze jedem Mitgliedstaat konkret zugeteilt werden, hängt von 2 Faktoren ab Bevölkerung o Grundsatz degressiver Proportionalität o Je mehr Staatsangehörige, desto mehr Sitze im Parlament

Beschluss des Europäischen Rates o Sitzanzahl letztlich auf Initiative des Europäischen Parlaments durch einen einstimmig abzufassenden Beschluss des Europäischen Rates festgelegt

o Legislaturperiode = 5 Jahre o Keine Auflösungsmöglichkeit II. Wahlen zum Europäischen Parlament o o o o

Freie, allgemeine, unmittelbare und geheime Wahl Gleichheit der Wahl wird jedoch nicht garantiert Wahl erfolgt unmittelbar von Unionsbürgern Verhältniswahlsystem

B. Aufgaben o o o o o o

Zentraler Entscheidungsträger innerhalb der EU Gemeinsam mit dem Rat Gesetzgeber Zusammen mit dem Rat fungiert es als Haushaltsbehörde der Union Wahl des Präsidenten des Europäischen Parlaments Wahl des Präsidenten der Kommission Kann durch Misstrauensantrag die Kommission ablösen

o Kann Untersuchungsausschüsse einsetzen C. Beschlussfassung o Mehrheit der abgegeben Stimmen o Bei besonders gewichtigen Entscheidungen wie z.B. Misstrauensantrag – qualifizierte Mehrheit o Stimmabgabe ist einzeln und persönlich

4. Europäische Kommission

Steckbrief: Kommission Sitz: Brüssel Zusammensetzung: Präsident, Hoher Vertreter der Außen- und Sicherheitspolitik, 25 weitere Kommissare Aufgaben: Exekutiv- und Verwaltungsfunktion, Initiativmonopol, Wächterfunktion, Außenvertretung Beschlussfassung: Einfache Mehrheit Vorschriften: Art. 17 EUV, Art. 244 ff. AEUV

A. Allgemeines I. Anzahl der Kommissare o Grundsätzlich 18 Kommissare o Aufgrund Beschlusses des Europäischen Rates 27 Kommissare o Präsidentin: Ursula von der Leyen II. Präsident o Wählbar ist nur, wer die Ernennungsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 UAbs. 2 EUV erfüllt o Die Auswahl des Kandidaten obliegt dem Europäischen Rat o Europäische Parlament wählt Kommissionspräsidenten mit absoluter Mehrheit III. Hoher Vertreter der Außen- und Sicherheitspolitik o Wird nach Art. 18 Abs. 1 S. 1 EUV vom Europäischen Rat mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten ernannt o Erforderlich ist qualifizierte Mehrheit, wenn 55 % der Mitglieder des Europäischen Rates für einen Kandidaten stimmen o Keine besonderen Ernennungsvoraussetzungen IV. Sonstige Kommissare

o Mitgliedstaaten haben Recht, jeweils einen Kandidaten vorzuschlagen  Ausgenommen sind Staaten, deren Staatsangehörige die Posten des Präsidenten und des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik besetzen o Müssen allgemeinen Ernennungsvoraussetzungen erfüllen o Einvernehmen des Präsidenten der Kommission o Endgültige Wahlrecht obliegt dem Europäischen Parlament, das der Liste der Vorgeschlagenen seine Zustimmung erteilen muss  Nach erteilter Zustimmung erfolgt Ernennung der Kommission durch den Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit

o Zwar wird pro Mitgliedstaat ein Kommissar ernannt, er fungiert aber nicht als Vertreter des jeweiligen Staates! V. Amtszeit der Kommission o Amtszeit beträgt 5 Jahre o Wiederwahl möglich, nicht gesetzliche geregelt ob und wie oft möglich o Vorzeitiges Ende der Amtszeit auch möglich Vorzeitiges Ausscheiden von Kommissaren o Durch Tod (Art. 246 Abs. 1 EUV) o Freiwilligen Rücktritt (Art. 246 Abs. 1 EUV) o Infolge Abberufung durch den Kommissionspräsidenten o Durch Amtsenthebung durch den Gerichtshof auf Antrag des Rates oder der Kommission  Nachbesetzung der frei gewordenen Kommissarposten  Nur noch kurze Amtszeit, Nachnominierung nicht zwingend

Vorzeitiges Ende der Kommission o Alle Kommissare inklusive Präsident und Hohen Vertreter treten geschlossen zurück o Das Europäische Parlament spricht der Kommission ihr Misstrauen aus  In beiden Fällen bleiben bisherigen Organwalter kommissarisch im Amt, bis eine neue Kommission gewählt worden ist

B. Aufgaben I. Kommissionspräsident o Politisch-operationelle Führungsrolle innerhalb der Kommission 1. Leitlinien der Kommissionsarbeit o Festlegen der allgemeinen Ziele und Prioritäten  Besonderes Stimmrecht des Präsidenten zur Durchsetzung seiner Leitlinien gibt es nicht

2. Interne Organisation o Weist einzelnen Kommissaren Zuständigkeitsbereich zu o Zuständigkeitsbereich für Hohen Vertreter ist bereits vorgegeben 3. Bestimmung der Vizepräsidenten o Bestimmt aus dem Kreis der Kommissare die Vizepräsidenten neben dem Hohen Vertreter  Wie viele und welche Reihenfolge bleibt ihm überlassen

4. Abberufungsrecht o Abberufung der einzelnen Kommissare o Unterliegt keinen Voraussetzungen o „Erzwungener Rücktritt“ II. Hoher Vertreter o Automatisch Vizepräsident o Leitet die Außen- und Sicherheitspolitik in der EU  Dieser Aufgabe kommt er auch im Rat und im Europäischen Rat nach  Im Rat hat der Hohe Vertreter den Ratsvorsitz  Nimmt an den Sitzungen des Europäischen Rates teil, hat aber kein Stimmrecht, fungiert als Impulsgeber III. Kommission 1. Exekutivfunktion o Überwachung und Freigabe staatlicher Subventionen o Der Binnenmarkt wird durch die Kommission zudem dadurch abgesichert, dass sie als Kartellbehörde fungiert  Überwacht die Einhaltung der in den Art. 101 ff. AEUV niedergelegten Wettbewerbsregeln für den Binnenmarkt o Nach Art. 317 Abs. 1 S. 1 AEUV obliegt der Kommission zudem die eigenverantwortliche Ausführung des Haushalts o Wird als exekutives Rechtsetzungsorgan tätig 2. Initiativfunktion o Nur die Kommission kann die Gesetzgebung der EU einleiten 3. Wächterfunktion o Überwachung der Einhaltung des Unionrechts  Hüterin des Unionrechts 4. Sonstige Aufgaben o Recht Empfehlungen und Stellungnahmen abzugeben

o Übernimmt gemäß Art. 17 Abs. 1 S. 6 AEUV die Außenvertretung der EU in den Bereichen, die nicht zur Außen- und Sicherheitspolitik gehören

C. Beschlussfassung o Einfache Mehrheit der Mitglieder o Bei Sitzungen gilt Anwesenheitspflicht o Bei Stimmgleichheit – Beschluss gilt als abgelehnt...


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