Domainrecht bis aquapol PDF

Title Domainrecht bis aquapol
Course Wettbewerbs- und Markenrecht im Internet
Institution Universität Wien
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Mitschrift von den fällen von domainrecht...


Description

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Domainrecht 1"

Ganz rechts die toplevel domain entweder die Länder ebene oder generische toplevel domain " Im geschäftlichen verkehr erfolgt jede Tätigkeit die eine Teilnahme an Erwerbswegen darstellt" Die rein private nicht geschäftliche Verwendung ist nicht geschützt." Ausnahme ist der Name er ist außerhalb im geschäftlichen verkehr geschützt" Beispiel Nummer 1" Deutsche Satorius AG die eine österreichische Tochtergesellschaft hat" Sie hat auch die Marke " Hat festgestellt das die domain satorius.at delegiert war von Herrn Satorius der seine Famielie dargestellt hat" Satorius AG klagt Hernn Satorius" Jedoch handelt Satorius nicht im geschäftlichen Verkehr das ist die Grundvoraussetzung! Somit ist die Klage der Satorius AG erfolgslos " Mit der Markennutzung muss im geschäftlichen Verkehr gehandelt werden " Wenn ein privater eine Website hat auf der sich webebanner befinden mit einem fremden Werbebanner ist eine Handlung zu Erwerbszwecken vorhanden somit ein handeln im geschäftlichen Verkehr" Die Eintragung einer marke im Markenregister macht sie nicht schutzfähig die Eitnragung heilt das Schutzhindernis nicht! " Beispiel Nummer 2 " Markeninhaber wollte im Internet Juristische information anbieten " Jusline " Er hat den domaininhaber auf Unterlassung geklagt" Der Domaininhaber hat auf seiner website Juristische Informationen angeboten mit Werbebannern" Die marke Jusline ist nicht unterscheidungskräftig die Marke hätte nie eingetragen werden der Eintragungsprüfer hat ein Fehler, die Marke ist nicht schutzfähig. Nun wurde geprüft ist die Marke unterscheidungskräftig. Die marke sagt nichts anderes als Jus für Recht line für netz somit ist es eine beschreibende marke und der Verkehrsteilnehmer erkennt ohne komplexe Gedankenspiele dass die Marke für Rechtsinformationen auf den Netz ist. " Der Kläger hat gegen Jusline verloren weil die marke nicht schutzfähig ist. " Beispiel Nummer 3" Music Channel " Gegen " musicchannel.at " Markeninhaber wollte gegen domaininahber vorgehen die Marke music channel für ein Kanal der Musik anbietet ist beschreibend die marke hätte nicht eingetragen werden sollen." Der domaininhaber wollte das selbe machen er macht es auch nicht unlauter. " Man fragt als erstes immer nach den Zeitrang."

Beispiel Nummer 4" WDR west deutscher Rundfunk " Wortbildmarke" Ist offline tätig möchte auch online tätig werden " Will die domain wdr.de registrieren " vs " Ein journalist aus den Anfangsbuchstaben seiner Namen Wolf dieter Rolf nachweiß auf unlauterkeit ist schwer" 1erste Stufe handelt er im geschäftlichen verkehr, ja! Er bewirbt seine journalistische Tätigkeit " Ist die Bezeichnung WDR überhaupt schutzfähig " Die Bezeichnung ist beschreibend die Abkürzung selbst ist nicht beschreibend." Jedoch hat wdr Verkehrsdurchsetzung erlangt. " 3 te ebene Zeitrang die Marke ist älter als die Domain" Wird mit der Verwendung der Domain in das Markenrecht eingegriffen?" Tatbestand Verwechslungsgefahr " 1 ste ebene Zeichen Ähnlichkeit WDR mit der domain WDR.de " Die toplevel domain .de ist bei der Zeichenähnlichkeit unbeachtlich weil es als notwendiger Zusatz betrachtet wird somit besteht auf der visuellen Ähnlichkeit und der akustischen Ähnlichkeit auf jeden Fall Ähnlichkeit " Semantische Ähnlichkeit 0 da beide nichts bedeuten außer " Ausnahme ist ein Sonderfall wenn die Top level domain in die Zeichenstrategie einbezogen wird" Seine Tätigkeit als Printjournalist ist zwar nicht das selbe aber ziemlich ähnlich aus der Sicht des Konsumenten sind es Medialetätigkeiten die stark zueienander ähnlich " Hochgradig ähnlich "

Ansprüche des Markeninhabers gegen die Person die das Markenrecht verletzt hat:" 1.) UNTERLASSUNG " 2.) VERLETZTUNGSGEGENSTÄNDE SOLLEN BESEITIGT WERDEN " 3.) ANSPRUCH AUF ANGEMESSENES ENTGELT " 4.) DAS URTEIL SOLL VERÖFFENTLICHT WERDEN" 5.) ANSPRUCH AUF KOSTENERSATZ " NUR DER SCHADENERSATZ IST verschuldensabhängig " Beispiel 4 Schneider intercom gegen die domain viaginterkom.de" Die marke als solche ist schutzfähig " zeichenähnlichkeit:" Beschreibende Elemente sind unbeachtlich intercom ist beschreibend deutet hin auf zwischenmenschliche Kommunikation" Das signifikate element ist Schneider" Toplevel domain .de wird ausgeblendet" Somit bleibt nur noch viag" Visuell keine Ähnlichkeit " akustisch keine ähnlichkeit" Semantisch bedeuten nichts " Nicht ähnlich es wird eine Ähnlichkeit auf zeichenebene benötigt keine vorhanden!" Ergo keine Markenverletzung " Verbirgt sich ein tätigkeitsbeschreibender zusatz? " Beispiel 5 2001 bzw zweitausendeins für Buchhandel" 1001bücher.de für online Buchhandel" Die Marke 2001 ist schutzfähig da nicht beschreibend oder Gattungsbezeichnend" Zeichenähnlichkeit" Toplevel domain wird ausgeblendet" Bücher ist ein beschreibender Zusatz wird nicht beachtet" Es bleib nur noch 2001 vs 1001" Visuell ja " Akustisch ja " Semantisch ja man merkt sich eine zahl der Konsument merkt sich eine vierstellige zahl somit sind sie von der Bedeutung ähnlich" Durchschnittliche bis überdurchschnittliche Ähnlichkeit" Tätigkeiten die einen verkaufen online die anderen offline Bücher im grunde die selbe Tätigkeit " Somit besteht starke Ähnlichkeit auf dienstleistungsebene" Verwechslungsgefahr ist gegeben "

Beispiel 6 Eltern Magazin mit marke für periodische Druckwerke " Vs eltern.de " Zeitrang ist beachtlich Eltern ist älter als die Domain " Ist Eltern schutzfähig ja Schutzhindernis durch Verkehrsgeltung durchgesetzt wurde bei Printmedien ist die Rechtssprechung auch großzügig" Der Portal Betreiber betreibt Werbung er handelt im geschäftlichen Verkehr " Ein Handel im geschäftlichen verkehr liegt dann vor : jede Tätigkeit, durch die in irgendeiner Weise eine Teilnahme am Erwerbsweg zum Ausdruck kommt. " Die toplevel domain tritt in den Hintergrund" Eltern vs Eltern" Hoher grad an Zeichen Ähnlichkeit fast schon ident einziger unterschied ist die top level domain." Auf dienstleistungsebene existieren unterschiede vor jedoch auch ein hoher grad an Ähnlichkeit weil ein großer teil der Verkehrsteilnehmer insbesondere die die Eltern werden die verschiedenen Möglichkeiten der Informationsquellen als austauschbar betrachten" Verwechslungsgefahr liegt vor ja nein?" Die waren und Diensleistung und Zeichen sind zu ähnlich, der Verkehrsteilnehmer wird denken wenn er eltern.de abruft die marke eltern abruft. " Variante " eltern-online.de" Bei der Zeichenähnlichkeit muss online ausgeblendet werden online ist nur ein beschreibender Hinweis und wird ausgeblendet somit hoches maß an Zeichen und dienstleistungs Ähnlichkeit " Verwechselungsgefahr ist gegeben"

Beispiel 7 BEKANNTE MARKE Pfefferminz bonbon Hersteller mit der Marke Firn" Vs In Wien gibt es ein Kaffee mit dem Namen FIRN" Mit den domain firn.co" Firn war damals ziemlich bekannt sie konnte nachgewiesen werden" Verwechselungstatbestand wird geprüft" Wird der Bekanntheitsgrad unlauter ausgenutzt" Der Geschäftsbetreiber handelt im geschäftlichen verkehr mit dem caffe und dem domain" Zeichen " Ähnlichkeit besteht da firn vs firn top level domain wird ausgeblendet " Bekannt marken sind auch bei unähnlichen waren und Dienstleistungen geschützt da der Rufausbeutungsschutz erweitert ist " Wird durch die Verwendung der Marke Firn der gute Ruf unlauter ausgebeutet " " Beispiel 8 " Kinder " Vs " kinder.at " Sie handeln in geschäftlichen verkehr da sie Werbung schalten" Ähnlichkeit der Zeichen" Hoher grad der Zeichen Ähnlichkeit" Produkt und Dienstleistungsähnlichkeit " Unähnlichkeit der waren und Dienstleistungen " Eine marken Verwechslung scheidet hier aus " Liegt hier eine Rufausbeutung vor? " Erfolgt diese Rufausbeutung in unlauterer weise der gute ruf lässt sich nicht auf ein Informationsportal übertragen weil der Ruf so speziell ist, dass eine Übertragung ausgeschlossen ist selbst wenn das so wäre ist die Rufausbeutung per se nicht verboten weil sie nicht in unlauterer weise geschieht. Kinder ist ein beschreibender Hinweis. " Keine unlautere Ausbeutung des Rufes "

Unternehmenskennzeichen gegen Domain " Unternehmenskennzeichen jedes mögliche Kennzeichen welches ein Unternehmen zur Unterscheidung(Individualisierung) dienen" Entstehen durch gebrauch" Unternehemenskennzeichen müssen unterscheidungsfähig sein" Keine Gattungsbezeichnung" Nicht beschreibend" Beispiel 1" Best energy vs best electric " Beschreibende Zeichen" Sind daher nicht geschützt es kann nicht Markenrechtlich verletzt werden " Beim Zeitrang von unternehemsnkennzeichen kommt es nicht an die Registrierung an sonder wann sie in den geschäftlichen Verkehr im Inland in gebrauch genommen hat." " Beispiel 2" Jobbörse gmbh Arbeitsvermittlung beklagte Partei hat diese domain nach 2001 " jobcafe.de " Die klagende Partei hat die marke Job cafe seit 2000" Zeichen Ähnlichkeit ist gegeben" Dienstleistungs Ähnlichkeit ist gegeben" 1999 deutsches Unternehmen wird in Österreich tätig " Die Marke hat zwar bessere Priorität zur domain doch das unternehemenskennzeichen hat die bessere Priorität zur Marke " Das unternehemenskennzeichen ist durch gebrauch entstanden. Klägerin verliert das Verfahren."

Namensbestreitung und Namensanmassung" 2 unterschiedliche Verletzungen am Namen 43 ABGB " Es steht nichts von einer Verwendung im geschäftlichen Verkehr spielt daher keine Rolle " Was bedeut Namensbestreitung " Beispiel" graz2003.at und Graz2003.com" SV. Graz war 2003 europäische Kultur Hauptstadt " Informationen über die Stadt Graz in kultureller Sicht, ist ein Informationsportal, die Stadt Graz wollte das nicht weil sie nicht wollte das die User nicht denken sollen dass die Stadt Graz dahintersteckt. " Graz = juristische Person des Öffentlichen Rechts " Und hat Namensrecht (DAS EINZIGE KENNZEICHENRECHT DER JURISTISCHEN PERSON DER ÖFFENTLICHEN RECHTS) auf „GRAZ“" Die Stadt Graz ist gestütz auf den Verletztungstatbestand Namensbestreitung unterlegen. " Namensbestreitung wenn ein Dritter dem Namensinhaber das Recht zur Führung seines Namens abspricht. Man spricht jemand das Recht ab einen Namen zu führen. " Die Registrierung eines fremden namens innerhalb einer domain ist keine tatbestandsmäßige Namensbestreitung. Weil dem Namensträger durch die domain nicht das Recht zur Führung seines Namens abgesprochen wird. " Namensanmaßung " dass der Verletzte selbst ein Recht zur Führung des Namens hat, " Namensidentität besteht,% der Name durch den Verletzen gebraucht wird, wenn der Name in der Vorstellung der Verkehrsteilnehmer zur Individualisierung einer bestimmten Person gebraucht oder bestimmten Content einer bestimmten Person zuzurechnen " z

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Beispiel radwegewien.at" Niemand wird denken dass der Bürgermeister/Gemeinde diese Informationen verwaltet " Was glaubt der Verkehrsteilnehmer wenn er den Namen sieht glaubt er es steckt der Namensträger dahinter?" Je kürzer und desto mehr sie aus den Namen besteht desto eher wird der Verkehrsteilnehmer glauben dass der Namensträger die Domain verwaltet " wien.at wird der Konsument glauben der Namensträger verwaltet die domain " % z dieser Namensgebrauch rechtswidrig ist und " z schutzwürdige Interessen des Verletzten betroffen sind"

Beispiel 1

bundesheer.at alte domain Entscheidung Unter bundesheer.at ist eine website abrufbar die das Bundesheer dargestellt hat in einer harmlosen neutralen weise mit dem disclaimer dass ist nicht die eigentliche website des Bundesheeres. Das Namensrecht schützt nicht vor Kritik 5 Vorraussetzungen sind zu prüfen Hat der Namensträger ein recht an diesen Namen? Wer ist der Namensträger? Es gibt nur das Bundesheer es ist diese Funktion der Republik Österreich gemeint. Namensträger an der Bezeichnung Bundesheer ist die Republik Österreich sie ist auch als Kläger aufgetreten. Die Republik Österreich hat ein Recht zum Namen Bundesheer erste Voraussetzung ist somit gegeben 2te ebene es muss Namensidentität bestehen" Bundesheer und bundesheer.at ist faktisch das selbe " Also ja" 3te Voraussetzung hat der Potentielle Verletzte ein Recht zur Führung dieses Namens?" Man fragt nach den Betreiber des Portals, heißt er Bundesheer oder hat ihn irgendwer der Bundesheer heißt den Domain geschaffen? Beides war nicht der fall kein Recht zur Führung dieses Namens. " 4te Voraussetzung wird der Name gebraucht um kennzuzeichnen und daraufhinzuweisen dass es sich um Content des Bundesheeres handelt oder wissen wir schon aus der Domain dass es sich um Inhalte durch einen Dritten haltet. In diesem Fall kann man es nicht behaupten es ist nicht erkennbar dass das Bundesheer diese Website gemacht hat. Aus der domain selbst muss erkennbar sein das ein dritter die website betreibt nicht der Namensträger. " Es liegt hier namensgebrauch und nicht nur Namensnennung vor" 5te Voraussetzung werden berechtigte Interessen des Namensträgers beeinträchtigt? " Berechtigt Interessen des Namensträgers werden immer dann beeinträchtigt wenn, in folge der Namensnennung ihn Inhalte fälschlicherweise zugeschrieben werden, man annimmt(der internet user) das die Inhalte mit Zustimmung des Namensträgers im netz sind oder sonst berechtigte Interessen verletzt werden weil sein bekannter Name dazu verwendet wird ein anderes Angebot zu bewerben also eine art Rufausbeutung. " In diesem Fall liegt eine Zuordnungsverwirrung der Name wird fälschlich dem Namensträger zugewiesen. Also man glaubt das Bundesheer betreibt diese Domain. " Es kommt auf die Inhalt der Website an, glauben die User es ist vom Bundesheer selbst? Oder mit Zustimmung des Bundesheeres. Ein aufklärende Hinweis würde die Zuordnungsverwirrung verhindern. Ein disclaimer ist beachtlich! " 2tes Verfahren des Bundesheer hat sich auf den Bekanntheitsschutz berufen. Den die Rufausbeutung kann durch den Aufklärenden Hinweis nicht verhindert werden. "

Beispiel wo der Disclaimer mit dem Namensträger nichts zutun hat " Beispiel 1. serfaus.com ist die Seite eines Hotels in Serfaus, er hat den Namen der Gemeinde zum promoten seines Hotels zu promoten, er hatte ein disclaimer also ein aufklärender Hinweis" Serfaus ist eine Tourismusgemeinde in Tirol" Serfaus hat ihn geklagt gestüzt auf das Namensrecht " Die ersten 4 Kriterien Genau wie bei bundesheer.at " dass der Verletzte selbst ein Recht zur Führung des Namens hat, " Serfaus hat ein recht am Namen"

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Namensidentität besteht,"

Die Namen sind ident, der Hotelier heißt nicht serfaus er hat kein recht zur Führung dieses Namens" %

z der Name durch den Verletzen gebraucht wird" Der Name wird innerhalb der Domain gebraucht und nicht beschreibend genannt man glaubt man kommt zur gemeinde serfaus "

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dieser Namensgebrauch rechtswidrig ist und "

Man kann annehmen dass der Name von der gemeinde gebraucht wird also wenn man nur die domain liest denkt man die domain gehört der gemeinde und nicht von einen dritten " 5te ebene Interessen Beeinträchtigung ein disclaimer wird nur dann akzeptiert wenn zwischen der Tätigkeit oder den Interessen des Namensträgers und der Tatsächlichen Tätigkeit des Beklagten ein Interessensgleichrang besteht also Interessensparallelität wenn aber die Interessen auseinander gehen dann wird der Disclaimer nicht akzeptiert. " Die gemeinde will sich und ihre Funktionen Einrichtungen touristische Einrichtungen im internet darstellen der Hotelier verfolgt persönliche wirtschaftliche Interessen und sagt nichts über die gemeinde. Die Judikatur sagt in diesem Fall dass die Interessen gegenläufig sind. " der disclaimer ist auch nicht gültig wenn der bekannte name genutzt wird um internet user anzulocken."

Beispiel adnet " Adnet ist eine gemeinde in Salzburg " adnet.at wird von einen dritten betrieben und er hat umfassend über adnet berichtet" 1 die gemeinde hat ein recht an ihren Namen" 2 zwischen den Namen der website und der gemeinde herscht namensidentität " 3 der beklagt hat kein recht zur Führung dieses namens " Er muss entweder selbst so heißen oder der gebrauch muss ihm von einem Namensträger gestattet werden beklagt heißt nicht Adnet und die gemeinde hat es ihm nicht gestattet " 4 Namensnennung oder namensgebrauch?" Hier liegt ein ganz klarer namensgebrauch vor " 5 Interessensbeeinträchtigung" " Wir blicken auf den Inhalt der website " Disclaimer ist beachtlich bei Interessengleichklang er informiert über die Gemeinde Adnet eine Zuordnungsverwirrung scheidet somit aus "

Beispiel justizwache" Beklagte ist justizwache Beamter und war gewerkschaftlich tätig " Er hat unter der domain justizwache.at die justizwache kritisiert" Republik Österreich ist Namensträger und Kläger " Justizwache ist kein selbstständiger Namensträger " Der domaininhaber hat ein Disclaimer gesetzt " Inhaltlich besteht Parallelität da er auch über die Justizwache informiert " Der OGH entscheidet dass der Internet user sich entwickelt hat und wenn er auf justizwache.at geht er denkt er sei auf der Website der Justizwache Zuordnungsverwirrung hat schon statt gefunden es kommt auf den Inhalt der Website nicht an. Die Verwendung des Namens in der Domain jedenfalls in Alleinstellung bewirkt Zuordnungsverwirrung. " Es liegt somit ein eingriff in das Namensrecht vor." Der Namensträger hat Anspruch auf Unterlassung in sinne von Löschung der domain begründet (anders als im Markenrecht) und Beseitigung. "

____________" SONDERFÄLLE" Wie geht man mit dem Fall um das Beklagt Partei und klagende Partei gleich heißen?" Gleichnamigkeitsproblem " Wenn 2 oder mehr Personen gleich heißen und es kommt zur Zuordnungsverwirrung dann ist der später der zum Namen gekommen zur Rücksichtnahme verpflichtet er muss seinem Namen ein Zusatz hinzufügen. Der jüngere muss ein Zusatz hinzufügen. Rücksichtnahme gebot wurde auch auf domain fälle übertragen. " __________________________" Beispiel hudson.de " Er stellt sich vor sein name ist Fil Hudson " In Deutschland gibt es die Hudson Vertriebs GmbH " Berechtigte Namensträger auf beiden Seiten" Bei gleichnamigkeit kommt es nicht auf die Priorität an sondern Rücksichtnahmegebot obwohl Hudson GmbH älter sein mag ist Fil Hudson zuerst ins internet gekommen die Hudson GmbH verliert ihm ist zuzumuten das er seinen domain einen Zusatz hinzufügt "

Beispiel shell.de" Deutscher Übersetzer mit dem Familiennamen Shell ihm gehört die domain shell.de" Kläger ist der Mineralölkonzern Shell" Gleichamigkeitproblematik beides berechtigte Namensträger, rücksichtsname gebot trifft den der später dran ist in diesem fall ÖlShell er müsste ein Zusatz hinzufügen" Shell hat argumentiert dass dieses Rücksichtsnahmegebot nochmal modifiziert werden muss weil die berechtigten Interessen des Erdöl Unternehmens von Shell den Erdöl Konzerns höher sind" Ein berechtigter Teil der Personen die auf shell.de gehen wollen zu Shell den Ölkonzern " Der deutsche Gerichtshof hat diese Entscheidung angenommen " Rücksichtsnahmegebot gilt nur wenn beide Interessen gleich gewichtet sind, wenn ein Interessen schwächer ist dann trifft ihn das Rücksichtsnahmegebot. " Der Übersetzer verliert das Verfahren. " ———————————————-" Beispiel aquapol" Aquapol gmbh " gegen " aquapol-unzufriedene.at" Aquapol wollte sich nicht gegen das Portal an sich zur wehr setzten können sie auch " Sie haben die domaininhaber auf Unterlassung geklagt gestützt auf das markenrecht und das Namensrecht " Der durchschnittlich informierte glaubt wenn er aquapol-unzufriedene liest dass diese Webseite von einem dritten betrieben wird. Kein Markeninhaber wird seine marke mit einen negativen zusatz beschriften es ist klar über den Markeninhaber soll etwas ausgesagt werden soll das ist kein kennzeichrechtlicher gebrauch der Marke aquapol sondern ein beschreibender und der ist nicht tatbestandsmäßig nach §10 mschg. Ist völlig anerkannt für den Verwechslungsschutz ist umstritten für den Bekanntheitsschutz. " Wenn man die domain aquapol-unzufriedene.at lesen weiß man das sind keine informationen von aquapol sondern informationen über aquapol" Auf namensrechtlicher ebene ist nur " Namensgebrauch Tatbestandserfüllend die Namensnennung nicht. " Aus der domain ist erkennbar dass, das nicht der Namensträger ist der diese Domain betreibt somit liegt eine Namensnennung. " Der markenrechtliche Unterlassungsanspruch " Scheitert an den fehlenden markenrechtlichen gebrauch nur so einer wäre Tatbestands erfüllend nach mschg " Die namensrechtlichen Ansprüche " Scheitern an de...


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