Rechtskunde HWZ Bis 2020 PDF

Title Rechtskunde HWZ Bis 2020
Author Tanja Frei
Course Rechtskunde
Institution Hochschule für Wirtschaft Zürich
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Summary

Tatbestand Recht Band 11. Aufgaben des Rechts1. Die Aufgabe des Rechts  Recht  Vorschriften für das äussere Verhalten  Erzwingbar durch den Staat  Sitte/Brauch  Regeln für das äussere Verhalten  Nicht erzwingbar  Moral/Ethik/Sittlichkeit  Innere Einstellung, Gesinnung, Werthaltung  Nicht er...


Description

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HWZ 2018 – 2020

Tatbestand Recht Band 1 1. Aufgaben des Rechts

1. 





Die Aufgabe des Rechts Recht  Vorschriften für das äussere Verhalten  Erzwingbar durch den Staat Sitte/Brauch  Regeln für das äussere Verhalten  Nicht erzwingbar Moral/Ethik/Sittlichkeit  Innere Einstellung, Gesinnung, Werthaltung  Nicht erzwingbar

Sittlichkeit

Notwendige Zwangsmittel zur Durchsetzung des Rechts sind monopolisiert und staatlichen Organen vorbehalten: «Gewaltmonopol» des Staates Staatliche Zwangsmittel:  Zivilrecht: Zwang, dass die Erfüllung einer Rechtspflicht in natura (Realerfüllung) erzwungen wird  Strafrecht: Zwangsmassnahme gegen die Person oder das Vermögen des Rechtbrechers Rechtsstetigkeit wird durch ein Gerichts- oder Verwaltungsentscheid ein für allemal entschieden. Rechtskraft: Die Rechtskraft entsteht, wenn ein Weiterzug an eine höhere Instanz nicht mehr möglich ist. Die Rechtskraft kann aus zwei Gründen eintreten:  Innerhalt der Rechtsmittelfrist wurde der Entscheid nicht bei einer höheren Instanz angefochten  Die letzte Instanz (Bundesgericht) hat entschieden Beim Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) kann Verfassungsbeschwerde eingereicht werden 2.

Rechtsquelle (Fundorte von Rechtsvorschriften):

2.1.

Das gesetzte Recht (=Gesetz im materiellen Sinne)

Verfassungsrecht Grundlegende Rechte über die Organisation und Aufbau des Staates  Grundgesetz / Grundrechte  Verfassungsrecht ist das stärkste Recht  Kann nicht ohne die Zustimmung des Volkes und der Stände geändert werden Gesetzesrecht (Gesetze im formellen Sinne) Gesetze benötigen immer eine Grundlage in der Verfassung  Wird vom Parlament (Legislative) verwaltet  Ausführung der einzelnen Erfassungsartikeln Verordnungsrecht Detaillierte Bestimmungen, wie die Gesetze korrekt angewendet werden sollen  Nähere Ausführung zu einem Gesetz o Rechtsverordnung Regelt die Vorschriften zu Rechten und Pflichten von Privaten oder Organisation von Behörden o Verwaltungsverordnung Verwaltungsinterne Weisung (Richtlinien, Reglemente, Dienstvorschriften)  Von der Regierung (Exekutive) erlassen

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Verordnungen können ohne Mitwirkung des Volkes oder des Parlaments abgeändert oder aufgehoben werden

2.2. Richterrecht Dies ist für die Lückenfüllung bei Rechtsfindung von grosser Bedeutung:  Bewährte Lehre: Meinung von Rechtsgelehrten oder Ansichten von Verfasser von Gesetzeskommentaren  Überlieferung: Dies ist die Gerichtspraxis (= Prädjudizien). Das Bundesgericht hält sich – im Sinne der Rechtssicherheit – in der Regel an seine früheren Urteile 2.3. Gewohnheitsrecht Hat nur noch eine sehr geringe Bedeutung. Die Regelungsdichte hat das Gewohnheitsrecht (z.B. Banken zählen 30 Tage) weitgehend verdrängt. 3. Aufbau der Rechtsordnung: Die Rechtsordnung ist die Gesamtheit aller Rechtsnormen eines Landes. Allgemein gilt: Wo der Staat nicht beteiligt ist, handelt es sich immer um Privatrecht. Der Staat kann jedoch auch privatrechtlich handeln Öffentliches Recht: Verhältnis der Subordination = Über-/Unterordnungsverhältnis Es umfasst jede Rechtsnorm, die mit dem Staat und seiner Tätigkeit zu tun haben also:  Die Beziehung zwischen Staat und Einzelperson  Die Beziehung zwischen den Staaten  Die Organisation des Staates und seiner Einrichtung Wichtigste Teile des öffentlichen Rechts:  Staatsrecht (Bundesverfassung, Kantonsverfassung)  Strafrecht (Rechtsvorschriften bei Verfahren)  Prozessrecht (Verfahren vor Gericht )  Schuldbeitreibungs- und Konkursrecht (Eintreiben von Geldforderungen)  Völkerrecht (Beziehungen zwischen einzelnen Staaten) Privat- und Zivilrecht Verhältnis der Koordination = Gleichstellungsverhältnis Es regelt die Rechtsbeziehungen von Privatpersonen (natürlichen und juristischen) unter sich.  Käufer – Verkäufer  Gläubiger – Schuldner  Arbeitsgeber – Arbeitsnehmer  Aktionär – AG Wichtigste Teile des Privatrechts:  Zivilgesetz = ZGB  Allgemeine Rechtsgrundsätze  Personenrecht  Familienrecht  Erbrecht  Sachenrecht  Obligationenrecht = OR  Obligationen  Einzel Verträge  Gesellschaften  Handelsregister  Wertpapiere 4.

Objektives und subjektives Recht

Objektives Recht: Die Rechtsordnung, d.h. die Summe aller geltenden Rechtsnormen, wird als objektives Recht bezeichnet (engl. law).

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Subjektives Recht: Bezeichnet den Anspruch, den jemand in einer konkreten Situation, gestützt auf das objektive Recht, für sich in Anspruch nehmen kann (engl. right)  Absolute Rechte:  Richtet sich gegen jedermann (z.B. Eigentumsrecht, Immaterialgüterrecht)  Relative Rechte  Wirkt nur gegen einen oder mehrere bestimmte Personen (z.B. Vertragsrecht, ungerechtfertigte Bereicherung) 5.

Rechtsanwendung

Der Gesetzesartikel umschreibt in allgemeiner und abstrakter Form die Voraussetzungen (Tatbestandsmerkmale), unter denen eine bestimmte Rechtsfolge eintreten kann Erst wenn alle Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, kann eine Rechtsfolge eintreten. Dieser Vorgang heisst Subsumtion. Sind nicht alle Tatbestandsmerkmale erfüllt, kann keine Rechtsfolge eintreten 1.

2.

Gesetzliche Regelung (Tatbestand)  Eintritt eines Schadens  Widerrechtlich (unerlaubte) Handlung  Verschulden (Absicht oder Fahrlässigkeit)  Adäquater Kausalzusammenhang Rechtsanwendung (Subsumtion)

6.

Allgemeine Rechtsgrundsätze und Rechtssprichwörter

6.1. Handeln nach Treu und Glauben / Rechtsmissbrauchsverbot (ZGB Art. 2) 1 Jedermann hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln. 2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.  Absatz 1: Handeln nach Treu und Glauben Wendet sich an die Rechtssubjekte und verlangt ein anständiges und korrektes menschliches Verhalten (Sittlichkeit und Moral)  Absatz 2: Verbot des Rechtsmissbrauchs Erst ein krasses stossendes Verhalten ist rechtsmissbräuchlich 6.2. Der gute Glauben (ZGB Art. 3) 1 Wo das Gesetz eine Rechtswirkung an den guten Glauben einer Person geknüpft hat, ist dessen Dasein zu vermuten. 2 Wer bei der Aufmerksamkeit, wie sie nach den Umständen von ihm verlangt werden darf, nicht gutgläubig sein konnte, ist nicht berechtigt, sich auf den guten Glauben zu berufen. Es gibt im schweizerischen Recht keinen umfassenden Gutglaubensschutz. Der Artikel 3 findet nur Anwendung, wo das Gesetz eine Rechtsfolge davon abhängig macht, ob jemand gutgläubig oder bösgläubig war. Dies kommt häufig im Sachrecht vor Der gute Glauben muss nicht bewiesen werden (ZGB Art. 3 Abs. 1). Somit findet eine Umkehr der Beweislast statt. Es genügt, wenn äussere Umstände dargelegt werden, nach welchen der Betroffene bösgläubig gewesen sein musste. 6.3. Die Beweislast (ZBG Art. 8) Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.  Strafprozessrecht: Untersuchungsmaxime = Der Sachverhalt muss abgeklärt werden  Zivilprozess: Verhandlungsmaxime = Tatsachen, welche behauptet oder bewiesen wurden 6.4. Gerichtsstand und anwendbares Recht Gemäss Art. 30 Abs. 2 der Bundesverfassung hat jeder Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, den Anspruch, dass die Sache vom Gericht an ihrem Wohnsitz beurteilt wird. Auf dies kann jedoch verzichtet werden durch eine Gerichtsstandvereinbarung oder Gerichtsklauseln. 6.5.

Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter

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Dies gilt nur im Privatrecht. Im Strafprozess gilt dieser Grundsatz im Bereich der Offizialdelikte nicht. 6.6. Ungewissheit schützt vor Strafe nicht Diese Verallgemeinerung stimmt so nicht: Strafrecht (StGB) Art. 21 6.7. Rechtsunkenntnis schadet Aus seinen Unkenntnissen kann keine Gunsten abgeleitet werden 6.8.

Das Jüngere Recht geht dem älteren Recht vor

6.9.

Das Spezielle Recht geht dem allgemeinen Recht vor

6.10. Das überordnete Recht geht dem untergeordneten Recht vor Gesetze gehen der Verfassung vor. 6.11. Bundesrecht bricht kantonales Recht (BV Art. 49) z.B.

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2. Grundbegriffe des Privatrechts

1. Rechtssubjekt und Rechtsobjekt Rechtssubjekt: Personen, die Rechte und Pflichten tragen Rechtsobjekt: Objekte, über die ein Rechtssubjekt verfügen oder beanspruchen kann. Es sind nicht nur körperliche Sachen, sondern auch immaterielle Güter (z.B. Patente) und Forderungen aller Art (z.B. Geldforderungen) Die Rechtsfähigkeit 2. Rechtsfähigkeit: Ist die Fähigkeit, Rechte und Pflichten zu tragen Es gibt zwei Rechtssubjekte:  Natürliche Personen (Mensch aus Fleisch und Blut) ZGB Art. 11 o Rechtspersönlichkeit wird bei Geburt erlangt (ZGB Art. 31 Abs 1) o Die Persönlichkeit endet mit dem Tod (Hirntod) o Urteilsfähig: Jeder, der vernünftig handeln kann (ZGB Art. 16) o Mündig: Er das 18. Lebensjahr vollendet hat. (ZGB Art. 14) o Handlungsfähig: Jeder, der mündig und urteilsfähig ist. (ZGB Art. 13) o Vertragsfähig: Die Fähigkeit durch das eigene Handeln Verträge abzuschliessen 

Juristische Personen (Vom Gesetz geschaffene Rechtssubjekte) ZGB Art 52 und 80ff. o Juristische Personen sind Handlungsfähig, sobald sie nach Gesetz und Statuten notwendigen Organe bestellt sind. (ZGB 54) o Mit der Löschung hört die Rechtspersönlichkeit auf

3.

Der Begriff der Obligation

Obligation = Rechtsbeziehung (Rechtsverhältnis) zwischen zwei Personen (oder Personen Gruppen).  Aus Sicht des Gläubigers ist es eine Forderung  Aus Sicht des Schuldners ist es eine Schuld 4.

Rechtsgeschäfte

Willenserklärung = Führen Rechtswirkungen herbei, welche als Rechtsgeschäft bezeichnet werden  Einseitiges Rechtsgeschäft: Die Willensäusserung von einer Person genügt um die Rechtsgültigkeit zu erhalten. o Kündigung o Ermächtigung o Stiftung o Einfache Bürgschaft  Zweiseitiges Rechtsgeschäft: Braucht die Willensäusserung von mindestens zwei oder mehreren Personen um die Rechtsgültigkeit zu erhalten. o Vertrag o Einseitiger Vertrag: Schenkung o Zweiseitiger Vertrag: Kauf, Miete o Mehrseitiger Vertrag: Vereinsgründung Verpflichtung- und Verfügungsgeschäfte 5.  Mit dem Verpflichtungsgeschäft wird eine Obligation gebildet  Mit dem Verfügungsgeschäft wird die Obligation erfüllt Diese zwei Geschäfte können zeitlich zusammen- oder auseinanderfallen 6.

Einseitige und zweiseitige (Schuld-)Verträge

Es ist zu beachten, dass sowohl die einseitig wie auch die zweiseitig verpflichtenden Verträge zweiseitige Rechtsgeschäfte sind!  Ein einseitiger verpflichtender Vertrag liegt dann vor, wenn durch den Vertragsabschluss nur eine Partei berechtig und verpflichtet wird (z.B. Schenkungsversprechen OR Art. 243)

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Beim vollkommen zweiseitigen Vertrag stehen die Leistungen und einem Austauschverhältnis, d.h. die Leistung der einen Partei ist die Gegenleistung für die Leistung der anderen (z.B. Kaufvertrag OR Art. 184)



Beim unvollkommen zweiseitigen Vertrag müssen ebenfalls beide Parteien Leistungen erbringen, diese stehen aber nicht in einem Austauschverhältnis (z.B. unentgeltliches Darlehen)

7.

Zwingende und ergännzende Gesetzesvorschriften

 

Vorschriften, die unerheblich sind, nennt man zwingende Rechtsvorschriften. Vorschriften, die abgeändert werden dürfen, werden als ergänzende oder dispositive Rechtsvorschriften bezeichnet o Erkennbar durch folgende Formulierungen: Wo nichts Anderes vereinbart wurde… oder, etwas anderes bestimmt…

Die Handlungsfähigkeit 8. Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen, bezeichnet das Gesetzt als Handlungsfähigkeit (ZGB).

(Hirnstein & Hausmann, 2010, S. 77): 8.1. Die Handlungsfähigkeit natürlicher Personen Die volle Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist (ZGB Art. 13) Personen die nicht urteilsfähig oder minderjährig sind, oder unter umfassender Beistandschaft stehen, sind handlungsunfähig (ZGB Art. 17) Die Volljährigkeit kann einfach festgestellt werden Am Tag des 18. Geburtstags wir eine natürliche Person volljährig. Die Urteilsfähigkeit kann einer Person nur vorübergehend oder immer fehlen. 8.2. Die Handlungsunfähigkeit natürlicher Personen Urteilsunfähige Person:  Minderjährige sowie volljährige Personen (Einfluss von Drogen, Alkohol oder Altersdemez) Völlige Handlungsunfähigkeit:  Die urteilsunfähige Person kann keine Rechtsgeschäfte abschliessen. Ein von ihr abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist nichtig (ZGB Art 18) -> Person ist nicht geschäftsfähig  Die urteilsunfähige Person wird für ihr Handeln nicht schadensersatzpflichtig, weil sie nicht schuldhaft handeln kann -> Sie ist nicht deliktsfähig (ZGB Art. 19 Abs. 3) 7 Ausnahme. (OR Art. 54) 8.3. Beschränkte Handlungsunfähigkeit natürlicher Person Im BUCH!!! S. 35 8.4. Beschränkte Handlungsfähigkeit natürlicher Person Handlungsfähigkeit ist beschränkt. Ein Eheschluss führt zu Beschränkung der Handlungsfähigkeit – da beide Ehepersonen einem Geschäft zustimmen müssen  

Vertretungsbeistandschaft (ZGB Art. 394 Abs. 2): Erwachsenenschutzbehörde die die Handlungsfähigkeit einer betroffenen Person einschränkt, ihr Fähigkeiten für selbstständige Rechtsgeschäfte entziehen Mitwirkungsbeistandschaft (ZGB Art. 396), eine betroffene Person kann nur mit Zustimmung eines Beistandes gewisse Geschäfte tätigen.

8.5. Beschränkte Handlungsfähigkeit juristischen Person Eine juristische Person erlangt ihre Handlungsfähigkeit, sobald die nach Gesetz und Statuten hierfür unentbehrlichen Organe bestellt sind (ZGB Art. 54)

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3. Obligationenrecht (Allgemeiner Teil) 1. Entstehung einer Obligation Eine Obligation entsteht  durch Rechtsgeschäft o Einseitiges Rechtsgeschäft: letztwillige Verfügung (ZBG Art. 498), Auslobung (OR Art 8) o Zweiseitiges Rechtsgeschäft VERTRAG (OR Art. 1 – 40)  von Gesetztes wegen o Unerlaubte Handlung (OR Art 41 – 61) o Ungerechtfertigte Bereicherung (OR Art. 62 – 67) o Geschäftsführung ohne Auftrag (OR Art.- 419 – 424) 2. 2.1.

Obligationen aus Vertrag Der Vertragsabschluss

2.1.1 Die übereinstimmende, gegenseitige Willensäusserung (OR Art. 1) Für einen Vertrag sind zwei Willensäusserungen notwendig, da es ein zweiseitiges Rechtsgeschäft ist. Die beiden Willensäusserungen werden auch als Antrag und Annahme benennt. Der Antrag wird auch als Angebot oder Offerte, die Annahme auch als Akzeptanz bezeichnet. Eine Offerte kann immer noch zu einer Ablehnung / Nichteingehen des Vertrages führen. Wird der Antrag angenommen ist ein Vertrag entstanden (Konsens/Übereinstimmung). Ein versteckter Dissens kann zu einem Irrtum führen (einer meint USD und der Andere AUD – beides «Dollar»). Die Gültigkeit des Vertrages setzt voraus: 1. Handlungsfähigkeit (Buch S. 32ff) 2. Einhaltung der Formvorschriften (Buch S. 54 ff) 3. Das Fehlen von inhaltlichen Mängeln (Buch S. 61 ff) und Willensmängeln (Buch S. 64 ff) 4. Allenfalls die Zustimmung eines Dritten zum Vertragsabschluss (z.B. OR Art. 494) 2.1.2 Verbindlichkeit und Befristung eines Antrags BUCH HWZ S. 46!!! Unverbindliche Verträge sind durch einen entsprechenden Zusatz gekennzeichnet (OR Art.7 Abs.1) Unverbindlich: (OR Art. 7 Abs. 2):  Prospekte  Kataloge  Inserate  Tariflisten Verbindlich (OR Art. 7 Abs. 3) Bei verbindlichen, befristeten Anträgen bleibt der Antragsteller bis zum Ablauf der gesetzten Frist gebunden. (OR Art. 3) Bei verbindlichen, unbefristeten Anträgen gilt unter Anwesenden: Der Antragssteller bleibt gebunden, solange das Gespräch über diesen Gegenstand dauert. (OR Art. 4 Abs. 1) Bei verbindlichen, unbefristeten Anträgen gilt unter Abwesenden: Der Antragssteller bleibt so lange gebunden, bis die Antwort bei normalem Postverlauf erwartet werden darf, ca. eine Woche. (OR Art. 5 Abs. 1 und 2) Der Widerruf eines Antrags bzw. einer Annahme ist nur gültig, wenn der widerruf vor dem Antrag bzw. der Annahme eintrifft. (OR Art. 9) 2.1.3 Art der Willensäusserung 

Ausdrücklich Willensäusserung o Mündlich

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o Schriftlich Stillschweigende Willensäusserung (OR Art. 6) o Ohne Worte (Zeichen, schlüssiges Verhalten, selten stillschweigend)

Grundsätzlich bedeutet aber das Schweigen auf einen Antrag keine Annahme, auch nicht im kaufmännischen Verkehr. 2.1.4 Die Empfangsbedürftigkeit einer Willensäusserung Privatrechtliche Willenserklärungen sind empfangsbedürftig. Die willensäusserung wird somit erst wirksam, wenn sie dem Empfängerzugegangen ist und er ie Möglichkeit hat, sie zur Kenntnis zu nehmen (Zugangstheorie). 2.1.5 Der Widerruf einer Willenserklärung Grundsätzlich sind Verträge unwiderruflich. Der Widerruf eines Antrags bzw. einer Annahme ist nur gültig, wenn der widerruf vor dem Antrag bzw. der Annahme eintrifft. (OR Art. 9) 2.1.6 Widerruf einzelner Vertragsverhältnisse Widerrufbar (innert 14 Tagen= OR Art. 40e und über CHF 100)  Haustürgeschäfte und ähnliche Verträge sind (OR Art. 40a)  Angebot an spezifischen stellen, z.B. Arbeitsplatz (OR Art. 40b) Kein Widerruftsrecht  Ausdrücklich gewünscht  Markt- oder Messerstand (OR Art. 40c)  Versicherungsverträge (OR Art. 40a Abs. 2)  Auftrag zur Ehe- und Partnerschaftsvermittlung (OR Art. 406a) tritt erst nach 14Tagen in Kraft – somit schriftlich widerrufbar  Konsumkreditvertrag – innert 7Tagen schriftlich widerrufbar (KKG Art. 16) 2.2.

Form der Verträge

2.2.1 Grundsatz: Formfreiheit Im Vertragsrecht gilt der Grundsatz der Formfreiheit (schriftlich, mündlich, durch Zeichen, etc.), ausser das Gesetzt verlangt eine besondere Form (OR. Art. 1) 2.2.2 Gesetzlich vorgeschriebene Formen Einfache Schriftlichkeit OR Art. 13 – 15)  Alles schriftlich Festhalten  Eigenhändige Unterschrift (elektronische Unterschrift ist auch okay OR Art. 14 Abs.2 )  Oft bei Briefen (Fax, E-Mail umstritten)  Kleingedrucktes und AGB’s sollen vor der Unterschrift gelesen werden  Zession (OR Art. 165)  Konkurrenzverbot OR 340 Qualifizierte Schriftlichkeit (OR 12 ff.)  Unterschrift und andere wichtige Vertragsbestandteile eigenhändige geschrieben  Bestimmte Vertragsangaben (Konsumentenkreditvertrag)  Amtlich genehmigtes Formular (Mietzinserhöhung für Wohnungen OR Art. 269d)  Andere Vertragsteile handschriftlich (Bürgschaft bei natürlichen Personen bis CHF 2‘000.- / OR Art. 493 Abs. 2)  Eigenhändiges Testament (ZGB Art. 505 Abs. 1)  Lehrvertrag (OR Art. 344a) Öffentliche Beurkundung

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Der wirkliche Wille der Vertragsparteien soll klar und verständlich zum Ausdruck gebracht werden Mitwirkung und Mitunterzeichnung einer Urkundsperson / Behörde (Notar, Führsprecher, Rechtsanwalt) Kaufvertrag für ein Grundstück (OR Art. 216) Bürgschaft bei natürlichen Personen ab CHF 2‘000.- (OR Art. 493 Abs. 2) Erbvertrag ZGB Art. 512 Änderung der Statuten (OR Art. 647) Oft für die Beglaubigung einer Amtsstelle, dass die Unterschrift echt ist.

Registereintrag: (Eintrag in ein öffentliches Register – Handelsregister, Grundbuch)  Mit dem Eintrag wird die Rechtsgültigkeit erlangt  Gründung einer Aktiengesellschaft (OR 629, 640 643)  Eigentumsübertragung an einem Grundstück (ZGB 657, 656 und OR 216)  Eigentumsvorbehaltsregister: Wirkung des Eigentumsvorbehalt gegenüber Dritten (ZGB 715)  Entstehung bestimmter juristische Personen (ZGB 52 Abs. 2) 2.2.3 Rechtsfolge des Formmangels Wird die Formvorschrift nicht beachtet, führt dies zur Nichtigkeit des Vertrages! Wurde ein formungültiger Vertrag bereits...


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