Einheit 6 Wüntersemester 2021 2022 Natlacen PDF

Title Einheit 6 Wüntersemester 2021 2022 Natlacen
Author Lukas Veith
Course Unternehmensrecht
Institution Wirtschaftsuniversität Wien
Pages 6
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Summary

Ich kann keine Beschreibung abgeben, weil ich nicht weiß, was Studocu von mir will. Tut mit leid....


Description

Fall 1: a) Sophie ist für den Vertrieb zuständig und als Absatzmittlerin tätig. Es besteht ein dauerhaftes Vertragsverhältnis, also ein Dauerschuldverhältnis. Dies trifft nur auf den Kommissionsagent und den Handelsvertreter zu. Sophie soll zudem die Geschäfte zwischen den Kunden und Jakob vermitteln, demnach wird sie im fremden Namen tätig. Daher kann es sich bei Sophie nur um eine Handelsvertreterin handeln. Das Handelsvertretergesetz ist auf den Handelsvertretervertrag anzuwenden.

b) Sophie steht eine Provision zu nach den Vorschriften des § 8 ff HVertrG zu. Nach § 8 Abs 2 HVertrG steht dem Handelsvertreter für jedes durch seine Tätigkeit entstandene Geschäft eine Provision als Vergütung zu. Der Anspruch auf Provision entsteht gem § 9 mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts zwischen Unternehmer und Dritten, wenn der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat; der Unternehmer nach dem Vertrag mit dem Dritten das Geschäft hätte ausführen soll; der Dritte das Geschäft durch Erbringen seiner Leistung ausgeführt hat. Außerdem kann der Anspruch auf Provision dann entstehen, wenn der Dritte seinen Teil des Geschäftes ausgeführt hat oder ausgeführt haben müsste, hätte der Unternehmer seinen Teil des Geschäfts ausgeführt. (§ 9 Abs 2)

c) Fraglich ist, ob Sophie hier einen Anspruch auf Provision hat. Gem § 8 Abs 4 HVertrG gilt, wenn der Handelsvertreter ausdrücklich für ein bestimmtes Gebiet oder für einen bestimmten Kundenkreis als alleiniger Vertreter bestellt, so gebührt ihm im Zweifel auch die Provision auch für solche Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung während der Dauer des Vertragsverhältnisses durch den Unternehmer oder für diesen mit der zum Gebiet oder zum Kundenkreis des Handelsvertreters gehörigen Kundschaft geschlossen worden ist. Hier ist Anna ausschließlich für die Betreuung aller Kunden im Burgenland tätig sein. Daher ist sie ausdrücklich für ein bestimmtes Gebiet iSd § 8 Abs 4 HVertrG zuständig. Zwar trifft Sophie als Handelsvertreterin die Mitteilungspflicht nach § 5 HVertrG, jedoch ist hier anzunehmen, dass J nichts von der Ablehnung des Geschäfts durch F weiß. Demnach wird die Zweifelsregel des § 8 Abs 4 HVertrG einschlägig und Sophie hat einen Provisionsanspruch gem § 8 iVm § 9 iVm § 10 HVertrG.

Fall 2: a) Silvia ist für den Vertrieb zuständig und als Absatzmittlerin tätig. Es besteht ein wohl ein dauerhaftes Vertragsverhältnis, also ein Dauerschuldverhältnis. Dies ist anzunehmen, weil dem SV zu entnehmen ist, dass sie die Kunden vom Kauf der Büromöbel der T GmbH überzeugen soll, was eine nicht nur einmalige Tätigkeit nahelegt. Die Dauerhaftigkeit trifft nur auf den Kommissionsagent und den Handelsvertreter zu. Silvia soll zudem die Geschäfte zwischen den Kunden und der T GmbH vermitteln, demnach wird sie im fremden Namen tätig. Daher kann es sich bei Silvia nur um eine Handelsvertreterin handeln. Das Handelsvertretergesetz ist auf den Handelsvertretervertrag anzuwenden.

b) Fraglich ist, ob Norbert und Martina die Maier und Töchter AG wirksam verpflichtet haben. Norbert und Martina sind gesamtvertretungsbefugte Vorstandsmitglieder. Dies ist auch im Firmenbuch eingetragen. Aufgrund der Gesamtvertretung können Norbert und Martina die Gesellschaft nur gemeinsam vertreten. Die jeweiligen Handlungen können jedoch zeitlich auseinanderfallen. Aus diesem Grund ist es kein Problem, dass zuerst Martina und anschließend Norbert dem Kauf zustimmt. Silvia ist Handelsvertreterin. Das HVertrG kommt zur Anwendung. Gem § 2 Abs 2 HVertrG gilt ein Geschäft als genehmigt, wenn der Handelsvertreter, der nur mit der Vermittlung eines Geschäftes betraut ist, das Geschäft im Namen des Unternehmers schließt und der Unternehmer nicht unmittelbar nach Kenntnis des Abschlusses widerspricht. Weil hier die TH GmbH das Mail der Silvia gelesen hat und nicht widersprochen hat, hat Silvia für die Tischlerei Huber GmbH den Vertrag abgeschlossen. Der Kaufvertrag kommt zu Stande.

c) Die Provision entsteht gem § 9 Abs 1 HVertrG mit der Rechtswirksamkeit (hier problemlos gegeben) wenn und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat; der Unternehmer nach dem Vertrag mit dem Dritten das Geschäft hätte ausführen sollen; der Dritte das Geschäft durch Erbringen seiner Leistung ausgeführt hat. Hier hätten die Büromöbel am 1. März geliefert werden sollen. Da der Unternehmer das Geschäft bereits ausführen hätte sollen, ist zu diesem Zeitpunkt der Provisionsanspruch entstanden. Gem § 15 HVertrG wird die Provision an dem Tag fällig, an dem nach der getroffenen Vereinbarung oder nach dem Gesetz die Abrechnung stattfinden soll. Der Anspruch auf Provision verjährt binnen 3 Jahren. (§ 18 HVertrG) Der Provisionsanspruch ist nach § 14 HVertrG am letzten Tag des Monats fällig, der auf das Quartal folgt in dem der Provisionsanspruch entstanden ist. (Provision entstand am 1. März  31. April)

Fall 3: a) Gisela wird einmalig für Andreas tätig. Sie vermittelt Andreas Käufer für das Haus von Andreas. Ihre Aufgabe ist es, Andreas eine Käuferin zu vermitteln. Sie handelt auf fremde Rechnung und im fremden Namen. Es handelt sich somit um einen Maklervertrag zwischen Andreas und Gisela. Inhalt des Vertrages ist die gewerbsmäßige Vermittlung von Geschäften über unbewegliche Gegenstände. (§ 16 MaklerG) Ein Haus ist kein Gegenstand des Handelsverkehrs. Daher handelt Gisela als Zivilmaklerin, genau genommen als Immobilienmaklerin. Zivilmaklerin muss keine Unternehmerin sein. Der Maklervertrag kommt gem § 1 MaklerG aufgrund einer privatrechtlichen Vereinbarung zu Stande. Besondere Formvorschriften sieht das MaklerG nicht vor. Der Vertrag ist daher nicht wirksam zu Stande gekommen. b) Es handelt sich hier um einen Alleinvermittlungsauftrag nach § 14 Abs 1 MaklerG, weil Andreas sich verpflichtet, keinen anderen Makler einzusetzen. Daher trifft Gisela die Verpflichtung, sich nach Kräften um die Vermittlung zu bemühen. Im konkreten Fall hat sie diese Pflicht keineswegs erfüllt, weil sie vergisst den Kontakt zu notieren und die Anfrage dann nicht bearbeitet. KSchG ist anwendbar, weil es sich gem § 1 KSchG um einen Vertrag zwischen einen Unternehmer und einen Verbraucher handelt. Der Alleinvermittlungsauftrag gem § 14 MaklerG kann gem § 30c Abs 1 Z 2 KSchG nur für maximal 6 Monate abgeschlossen werden und gem § 31 KSchG nur schriftlich abgeschlossen werden. c) Gem § 3 Abs 1 MaklerG ist der Makler verpflichtetet die Interessen des Auftraggebers redlich und sorgfältig zu wahren und aufgrund des Alleinvermittlungsauftrages nach § 14 MaklerG sich nach Kräften um die Vermittlung bemühen. Dies ist in concreto nicht geschehen, weil der Makler hier nicht vertragsgemäß gehandelt hat indem Gisela nicht den Kontakt notiert hat. Daher kann der Auftraggeber gem § 3 Abs 4 MaklerG Schadenersatz verlangen.

Fall 4: A. Laura wird einmalig für die Zesus AG tätig. Sie vermittelt Geschäftspartner für die Zesus AG. Sie vermittelt zudem laut SV einmalig. Ihre Aufgabe ist es, der Zesus AG einen Geschäftspartner zu vermitteln. Sie handelt auf fremde Rechnung und im fremden Namen. Es handelt sich somit um einen Maklervertrag zwischen Laura und die Zesus AG. Inhalt des Vertrages ist die Vermittlung von Geschäftspartnern. Ein Geschäftspartner ist kein Gegenstand des Handelsverkehrs. Daher handelt Laura als Zivilmaklerin. Eine Zivilmaklerin muss keine Unternehmerin sein.

B. Gem § 6 Abs 1 MaklerG entsteht ein Provisionsanspruch, wenn das vermittelte Geschäft durch die vertragsgemäße und verdienstliche Leistung des Maklers zustande gekommen ist. Hier wird jedoch § 6 Abs 3 MaklerG einschlägig, denn dadurch dass die Tochtergesellschaft er Z AG, die Y GmbH, den Vertrag abschließt, kommt zwar nicht das vertragsgemäße Geschäft zustande, wohl aber ein nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft. Dies deshalb, weil die Z 100% der Anteile an der Y GmbH hält.

C. Die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen allgemeinen Kosten kann der Makler keinen Ersatz verlangen. Weil der Inhalt des Vertrages die Akquise von Geschäftspartnern in Asien ist, handelt es sich bei den Aufwendungen für die Reisekosten um allgemeine Kosten des Geschäftsbetriebes. Darüber hinausgehende Kosten sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart wurde. (§ 9 MaklerG)

Fall 5: Es handelt sich um einen Franchisevertrag, weil F der G eine Franchisegebühr bezahlt. Zudem handelt F im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Es erfolgt eine dauerhafte Einbindung in das Vertriebsnetz. Weiters besteht die Vergütung des F nicht in einer Provision, sondern im erwirtschafteten Gewinn. Beim Franchisevertrag werden analog § 24 HVertrG und § 454 UGB angewandt. Ausgleichsanspruch: Die Höhe und der Bestand der Ausgleichsanspruches sind fraglich: -

F hat der G neue Kunden zugeführt oder bestehende Kunden erweitert, weil seine Freunde und Verwandte weiterhin bei G einkaufen werden. Es ist zu erwarten, dass G erhebliche Vorteile aus den neuen Geschäftsbeziehungen ziehen wird. Die Zahlung eines Ausgleichanspruches entspricht auch der Billigkeit.

§ 24 Abs 3 ist nicht einschlägig, weshalb er Anspruch grundsätzlich besteht. Die Höhe des Ausgleichsanspruches richtet sich nach § 24 Abs 4 HVertrG. Demnach beträgt der Ausgleichsanspruch höchstens eine Jahresvergütung, die sich aus dem Durchschnitt der letzten 5 Jahre errechnet hat. Verjährung nach § 24 Abs 5 HVertrG ist nicht eingetreten. Der Anspruch besteht daher. Investitionsersatz: Gem § 454 UGB hat der Unternehmer, der Teil eines vertikalen Vertriebssystems war, einen Anspruch auf Ersatz seiner Investitionen, wenn er solche für einen einheitlichen Betrieb getätigt hat und diese sich noch nicht amortisiert haben oder angemessen verwertet sind. Ein Franchisesystem ist ein vertikales Vertriebssystem. Die Backformen und Einrichtungsgegenstände dienen dem einheitlichen Auftreten auf dem Markt, sind also für den einheitlichen Vertrieb. Es ist kein Grund des § 454 UGB einschlägig, weil der Unternehmer ohne ersichtlichen Grund gekündigt hat. Die Verjährung nach § 454 UGB ist nicht eingetreten, weil F die Ansprüche wohl binnen eines Jahres geltend macht. Die Investitionen haben aufgrund der Abschreibung noch einen Wert von € 10.000 (20.000 / 10 * 5). Demnach müsste G dem F 10.000 € ersetzen. F hat das Angebot von Georgia (2.000 €) nicht angenommen. Es kommt beim Ersatzanspruch nach § 454 auf die angemessene Verwertbarkeit an. Die angemessene Verwertbarkeit besteht hier 2.000 €. Demnach kann F von G € 8.000 verlangen.

Fall 6: A. Die Charley Davids Austria GmbH schließt mit Klaus Huber einen Vertragshändlervertrag. Demnach handelt K auf eigene Rechnung und im eigenen Namen. Die Vertragsprodukte sind in Anlage 1 aufgelistet. Die Bezeichnungen der Produkte sind aus Anlage 2 ersichtlich. Hinsichtlich dieser Geschäfte ist ein Vertragsgebiet vereinbart, innerhalb dieses der Vertragshändler Niederlassungen und Auslieferungslager unterhalten kann und auch Unterhändler oder Handelsvertreter einsetzen kann. Außerdem wurde in § 3 Abs 3 ein Alleinvertriebsrecht des K vereinbart.

B. Das Vertriebsrecht des Vertragshändlers wird durch eine Alleinvertriebsregelung geregelt. Vertragshändler ist berechtigt, innerhalb des Vertragsgebietes Niederlassungen und Auslieferungslager zu unterhalten und mit jeweils im Voraus gesondert einzuholender Zustimmung des Unternehmers Unterhändler oder Handelsvertreter einzusetzen. Außerhalb des Vertragsgebiets, das vom Unternehmer nach Anhörung der Vertragshändlers verändert werden kann, ist die Einrichtung von Unternehmen für den Vertrieb von Vertragsprodukten und für den Kundendienst sowie von Niederlassungen und Auslieferungslagern sowie der Einsatz von Handelsvertretern oder Unterhändlern untersagt, soweit nicht der Unternehmer die vorherige schriftliche Zustimmung erteilt hat. In § 5 sind diesbezüglich einige Beschränkungen enthalten. Es führt zu einem außerordentlichen Kündigungsgrund, wenn gegen sie verstoßen wird.

C. Ein analoger Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG ist zu bejahen. Da es sich beim Vertragshändlervertrag ebenso um ein Dauerschuldverhältnis handelt und dem Unternehmer durch die Tätigkeiten die selben Vorteile zu Gute kommen können, wie sie auch Unternehmern nach Beendigung von Handelsvertreterverträgen zukommen können, ist der Zweck der Regelung ident....


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