Mitschrift Lösung Einheit 6 aus WS 2021/22 PDF

Title Mitschrift Lösung Einheit 6 aus WS 2021/22
Course Unternehmens- & Gesellschaftsrecht
Institution Wirtschaftsuniversität Wien
Pages 3
File Size 46.5 KB
File Type PDF
Total Downloads 48
Total Views 117

Summary

Mitschrift Lösung Einheit 6 zu Absatzmittlern (Schwerpunkt handelsvertreter) aus WS 2021/22 aus Kurs Prof. Kalls, letzte Einheit vor ZK vom 14.11....


Description

Einheit 6 1)a) Die Tätigkeit von S ist als die Tätigkeit einer Handelsvertreterin iSv. § 1 Abs 1 HVertrG zu qualifizieren. S tritt im Namen des J am Markt auf, sie soll diesem nur Geschäfte vermitteln. Sie wird zudem auf Rechnung des J tätig, dies beruht auf einem Dauerschuldverhältnis, welches im Rahmen eines Vertrages zwischen J und S abgeschlossen wurde. Für ihre Tätigkeit erhält S eine Provision. b) Grundsätzlich steht S eine Provision gem. § 8 Abs 2 HVertrG für jedes, durch ihre Tätigkeit zustande gekommene Geschäft zu. Also steht S eine Provision zu, wenn sie wie vereinbart ein Geschäft an J vermittelt. c) Im vorliegenden Fall hat S einen Anspruch auf die Provision gem. § 8 Abs 3 HVertrG, da laut SV S für sämtliche Kunden im Burgenland zuständig ist. Auch F ist ein Kunde aus dem Burgenland, mit welchem ein Geschäft zwischen J und S zustande kommt. Für ein solches Geschäft steht S im Zweifel auch ohne ihr Zutun eine Provision zu, da der Kunde F aus einem Gebiet stammt, welches ihr zugewiesen ist. 2)a) Zwischen der T-GmbH und S besteht ein Handelsvertreterverhältnis gem. § 1 HVertrG. Sie tritt im Namen der T-GmbH auf und soll dieser Geschäfte vermitteln, jedoch nicht selbst abschließen. Sie wird zudem auf Rechnung der T tätig. Es gibt keine Hinweise, dass dies jedoch von nicht Dauer der Falls ist. Sie erhält für ihre Tätigkeit eine Erfolgsabhängige Provision. b) S hat nicht die nötige Vertretungsbefugnis um im Namen der T-GmbH Verträge abzuschließen. Sie handelt somit als falsus procurator, der Vertrag kommt folglich nicht zustande. Fraglich ist jedoch, ob der Mustervertrag einen Rechtsschein entstehen lässt, welcher eine Anscheinvollmacht begründet. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass der Rechtsschein seine Grundlage im Verhalten der T-GmbH hat. Bei einem Zustandekommen mittels Anscheinvollmacht wäre S der T-GmbH schadenersatzpflichtig. Aber der Vertrag kommt gem. § 2 Abs 2 HVertrG zustande, weil die T nicht nach Kenntnisnahme sofort widersprochen hat. c) Eine Provision steht gem. § 6 Abs 1 MaklerG nur zu, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit des Maklers mit einem Dritten zustandekommt. Da hier ein Geschäft

zustandekommt, steht S eine Provision zu. Der Provisionsanspruch ist gem. § 14 Abs 1 HVertrG erst am 30.04.2021 fällig. 3)a) Es liegt ein Maklervertrag nach §§ 1 ff MaklerG vor. G wird als Zivilmaklerin im Auftrag des A tätig. Sie tritt im Namen des A auf und soll diesem Geschäfte vermitteln, jedoch nicht selbst abschließen. Eine entsprechende Ermächtigung liegt nicht vor. Sie wird zudem auf Rechnung des A tätig. Sie erhält für ihre Tätigkeit eine Erfolgsabhängige Provision. Der Vertrag ist auf 12 Monate befristet, es ist jedoch nur eine Befristung von maximal 6 Monaten nach dem § 30c Abs 1 Z 2 KSchG zulässig. Im Hinblick auf die Frist besteht also eine Teilnichtigkeit. Der Vertrag ist sonst gültig zustande gekommen. Inhalt des Vertrages ist der Verkauf des Hauses des A durch G. b) Da A sich laut SV verpflichtet hat keinen anderen Makler mit dem Verkauf des Hauses zu beauftragen, handelt es sich um einen Alleinvermittlungsvertrag gem. § 14 Abs 1 MaklerG. Folglich ist G zu einem Tätigwerden verpflichtet. Weiters ist G grundsätzlich verpflichtet die Interessen des A gem. § 3 Abs 1 MaklerG zu wahren. Da G nicht tätig geworden ist und die Interessen des A nicht gewahrt hat, es wäre in seinem Interesse gewesen das Haus zu verkaufen, hat sie ihre Pflichten nicht erfüllt. c) Aus den oben genannten Gründen kann A Schadenersatzansprüche gegen G geltend machen. 4)a Maklervertrag iSd. §§ 1 ff MaklerG. Der Inhalt des Vertrages ist die einmalige Vermittlung eines Lieferanten.

b) Ja nach § 6 Abs 3 MaklerG, es handelt sich um ein wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft, da die Y zu 100 % im Eigentum der Z steht. c) Nein, da keine gesonderte Vereinbarung vorliegt und keine überschreitenden Kosten vorliegen gem. § 9 MaklerG. 6)a) Dem Vertragshändler K wird mit 01.01.2021 der Vertrieb der Vertragsprodukte und der Kundendienst in dem bezeichneten Gebiet übertragen. b) K hat in dem bezeichneten Gebiet ein Alleinvertretungsrecht. Weiters darf er Niederlassungen und Auslieferungslager unterhalten und selbst Unterhändler oder Handelsvertreter beauftragen. Der Unternehmer behält sich vor im Gebiet direkt an Kunden zu verkaufen und das Gebiet ggf. zu verkleinern. c) Wenn folgende Voraussetzungen vorliegen ist der Anspruch zu bejahen:   

K hat dem Unternehmer neue Kunden zugeführt oder bestehende Geschäftsverbindungen wesentlich erweitert. Auch nach Vertragsauflösung bestehen für den Unternehmer noch erhebliche Vorteile, welche aus der Tätigkeit des K resultieren. Die Zahlung entspricht unter Berücksichtigung der Umstände der Billigkeit....


Similar Free PDFs