Sa RKÜ - Lösung Einheit 7 [WS 2014-15] PDF

Title Sa RKÜ - Lösung Einheit 7 [WS 2014-15]
Course Konversationsübung Sachenrecht
Institution Universität Regensburg
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Summary

Wintersemester, Lösung zum 7. Fall...


Description

KÜ Sachenrecht Franziska Osterholzer

Wintersemester 2014/15 Lösung Einheit 7

Fall 13 F macht zwei unterschiedliche Ansprüche geltend. Es geht 

zum einen um einen Anspruch des F gegen S auf Rückzahlung des Darlehens nach § 488 I 2 und



zum anderen um einen Anspruch des F gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147.

Beide Ansprüche sind zu trennen und dürfen keinesfalls miteinander vermengt werden.

A. Anspruch des F gegen S auf Rückzahlung der 30 000 Euro nach §§ 488 I 2, 398 F könnte gegen S einen Anspruch auf Rückerstattung des Darlehens nach § 488 I 2 haben. F hat zwar mit S selbst keinen Darlehensvertrag abgeschlossen. Er könnte allerdings durch eine wirksame Abtretung der Darlehensforderung, die G gegen S hatte, Inhaber dieser Forderung nach §§ 488 I 2, 398 geworden sein. Bemerkung 1: Beachten Sie das Trennungs- und Abstraktionsprinzip: § 398 ist ein Verfügungsgeschäft, also kein schuldrechtlicher Vertrag und steht damit auf einer Stufe mit § 929 (für Mobilien) und § 873 (für Immobilien). Bemerkung 2: Achten Sie auf die richtige Terminologie: Inhaber einer Forderung – Eigentümer einer Sache

I. Forderung des G gegen S nach § 488 I 2 1. Anspruch entstanden Zwischen G und S wurde ein wirksamer Gelddarlehensvertrag nach § 488 (lex specialis zu § 607) abgeschlossen. Die Darlehensvaluta wurde an S ausbezahlt. G hatte somit ursprünglich einen Anspruch auf Rückzahlung von 30 000 Euro gegen S. 2. Anspruch erloschen S hat allerdings dem G im Juli 20 000 Euro zurückbezahlt. Dadurch ist die Forderung nach § 362 I i.V.m. §§ 488 III 3, 271 II in Höhe von 20 000 Euro erloschen. Zwar braucht sich der Gläubiger nach § 266 nicht auf Teilleistungen einzulassen. Im vorliegenden Fall erfolgte die Rückzahlung eines Teilbetrags durch S jedoch im Einvernehmen mit dem Gläubiger G. Zum Zeitpunkt der Abtretung bestand also zwischen G und S nur noch eine Forderung nach § 488 I 2 in Höhe von 10 000 Euro. II. Abtretung der Forderung von G an F nach §§ 398, 1154 Diese Forderung könnte von G wirksam an F abgetreten worden sein.

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Wintersemester 2014/15 Lösung Einheit 7

1. Einigung zwischen G und F Dies setzt nach § 398 eine Einigung zwischen G und F voraus. G und F haben sich nach dem Wortlaut ihrer Vereinbarung darüber geeinigt, „dass die Briefhypothek des G an F abgetreten wird.“ Eine Hypothek geht jedoch als akzessorisches Sicherungsmittel (vgl. § 1113 I: „wegen einer ihm zustehenden Forderung“) mit der Übertragung der Forderung als Hauptrecht kraft Gesetzes auf den neuen Gläubiger über (§ 1153 I). Die isolierte Abtretung einer Hypothek ist also rechtlich nicht möglich. Die Erklärungen von G und F sind nach §§ 133, 157 auszulegen. G und F wollten, dass F Inhaber der Hypothek wird. Dies ist rechtlich nur möglich, wenn er auch Inhaber der Forderung wird.

Somit

ist

die

Vereinbarung

dergestalt

auszulegen,

dass

Abtretungsgegenstand die Darlehensforderung sein soll. Hinweis: Wenn Erklärungen der Parteien im Sachverhalt im Wortlaut abgedruckt sind, ist dies oft ein Indiz dafür, dass es auf jedes Wort ankommen kann und diese Erklärungen auszulegen sind.

2. Formerfordernis nach § 1154 Grundsätzlich ist diese Einigung über die Abtretung einer Forderung formlos möglich (vgl. § 398; Grundsatz der Formfreiheit). Sofern die Forderung allerdings durch eine Hypothek gesichert ist, stellt § 1154 besondere Formerfordernisse an die Abtretung der Forderung. Somit kommt es darauf an, ob eine Hypothek besteht. a) Zunächst stellt sich daher die Frage, ob S für diese Forderung zugunsten des G wirksam eine Briefhypothek bestellt hat (§§ 873 I Var. 2, 1113 I, 1115 I, 1117 I). aa) Als akzessorisches Sicherungsmittel setzt die Hypothek eine zu sichernde, auf Geld gerichtete Hauptforderung voraus (§§ 1113 I, 1115 I). Dies war im vorliegenden Fall die Darlehensforderung des G gegen S i.H. von ursprünglich 30 000 Euro. bb) S und G haben sich über die Bestellung einer Briefhypothek geeinigt (§§ 873 I Var. 2, 1113 I). cc) Die Hypothek wurde auch in das Grundbuch eingetragen (§§ 873 I Var. 2, 1115 I). dd) Ein entsprechender Hypothekenbrief wurde ausgestellt (§ 1116 I). 2

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ee) Dieser Hypothekenbrief wurde von S, dem Grundstückseigentümer, an G, den Gläubiger, auch übergeben (§ 1117 I 1). ff) Vom Fortbestehen der Einigung zu diesem Zeitpunkt ist nach dem Sachverhalt auszugehen. gg) S war als Eigentümer auch berechtigt, an seinem Ingolstädter Grundstück eine Hypothek zu bestellen. Eine wirksame Bestellung der Briefhypothek ist also gegeben. b) Weiterhin müsste die Briefhypothek im Zeitpunkt der Abtretung der Forderung auch noch bestehen. aa) Nach dem Sachverhalt hat S im Juli die 20 000 Euro ausdrücklich auf das Darlehen zurückgezahlt. Da S sowohl Eigentümer als auch Schuldner ist, erlischt, soweit er den Gläubiger befriedigt, die Forderung nach § 362 I, so dass die Hypothek nach §§ 1163 I 2 insoweit auf ihn übergeht und sich dabei nach § 1177 I 1 in eine Eigentümergrundschuld wandelt. Dies ist eine Konsequenz der Akzessorietät der Hypothek. Folglich besteht in Höhe von 20 000 Euro nun eine (Teil-) Eigentümergrundschuld zugunsten des S (vgl. § 1176). bb) In Höhe der restlichen 10 000 Euro besteht jedoch nach wie vor eine (Teil) Fremdhypothek zugunsten des G fort.1 c) Daher muss also bei der Abtretung der gesicherten Forderung die Form nach § 1154 eingehalten worden sein. aa) Nach § 1154 I 1 ist die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers in schriftlicher Form erforderlich (§ 126; Warnfunktion!). Hier wurden sogar beide Willenserklärungen (von Zedent G und Zessionar F) schriftlich erklärt. bb) Ferner erfolgte auch die Übergabe des Hypothekenbriefs von G an F.

1

Diese zugunsten des G fortbestehende (Teil-) Fremdhypothek geht nach § 1176 der zugunsten des S entstandenen (Teil-) Eigentümergrundschuld im Rang vor! Dazu Staudinger/Wolfsteiner, BGB (2009) , § 1176 Rn. 2, § 1151 Rn. 8.

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3. Berechtigung des G hinsichtlich der Forderung G müsste Berechtigter hinsichtlich der Forderung sein. G war zwar ursprünglich Inhaber der Forderung in Höhe von 30 000 Euro. In Höhe von 20 000 Euro ist diese Forderung allerdings nach § 362 I durch Erfüllung erloschen. Somit ist er nur noch Inhaber einer Forderung in Höhe von 10 000 Euro. Ein Erwerb der Forderung vom Berechtigten konnte also nur in Höhe von 10 000 Euro erfolgen. 4. Erwerb vom Nichtberechtigten bezüglich der Forderung in Höhe von 20 000 Euro? Hinsichtlich der übrigen 20 000 Euro könnte ein gutgläubiger Erwerb in Betracht kommen. a) Grundsatz Anders als bei Sachen fehlt bei Forderungen grundsätzlich der Rechtsscheinsträger, der Anknüpfungspunkt für den gutgläubigen Erwerb ist (bei beweglichen Sachen ist dies der Besitz; bei unbeweglichen Sachen ist dies das Grundbuch). Ein gutgläubiger Erwerb von Forderungen ist daher grundsätzlich nicht möglich.2 b) Ausnahmen: -

§ 405: Der Hypothekenbrief ist keine Urkunde „über die Forderung“, sondern über das „dingliche Recht“, so dass die Ausnahme des § 405 nicht einschlägig ist.

-

(§ 2366: ist nicht gegeben.)

-

§ 1138: Fraglich ist, ob nach § 1138 die Forderung gutgläubig erworben werden kann. Nach § 1138 wird die Forderung fingiert, damit ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek möglich ist. § 1138 erhöht somit die Verkehrsfähigkeit der Hypothek, bewirkt aber keinesfalls den gutgläubigen Erwerb der Forderung.

F ist also Inhaber einer Darlehensforderung nur in Höhe von 10 000 Euro geworden. Einem Zahlungsverlangen in Höhe von 30 000 Euro kann S deshalb eine Einwendung nach §§ 404, 362 I in Höhe von 20 000 Euro entgegenbringen.

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Vgl. Einheit 1, Fall 3!

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B. Anspruch des F gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 i.V.m. §§ 1153 I, 401 F könnte gegen S einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Ingolstädter Grundstück nach § 1147 i.V.m. §§ 1153 I, 401 haben. I. S ist Eigentümer des Ingolstädter Grundstücks. II. F müsste Inhaber der Hypothek sein. 1. Ursprünglich war G Inhaber einer Briefhypothek nach §§ 873 I Var. 2, 1113 I, 1115 I, 1117 I in Höhe von 30 000 Euro (s.o.). 2. Mit der Rückzahlung von 20 000 Euro auf das Darlehen durch S entstand in dieser Höhe eine (Teil-) Eigentümergrundschuld nach §§ 1163 I 2, 1177 I 1, 1176 zugunsten des S (s.o., S. 3). 3. Fraglich ist, ob bzw. in welcher Höhe die Hypothek durch die Abtretung der Forderung von G auf F (gemäß §§ 398, 1154 I) kraft Gesetzes nach §§ 1153 I, 401 mit übergegangen ist. G konnte nur in Höhe von 10 000 Euro eine Darlehensforderung an F übertragen (s.o.). Da die Hypothek abhängig ist von der zu sichernden Forderung (vgl. § 1113; Akzessorietät), bestand nur noch eine (Teil-) Fremdhypothek i.H. von 10 000 Euro (s.o.). F ist somit nach §§ 1153 I, 401 nur Inhaber dieser fortbestehenden (Teil-) Fremdhypothek in Höhe von 10 000 Euro geworden. 4. Fraglich ist, ob F hinsichtlich der weiteren 20 000 Euro gutgläubig eine Briefhypothek erworben hat. Es liegt ein Doppelmangel vor: G war zum Zeitpunkt der Abtretung an F insoweit weder Inhaber der Hypothek noch Inhaber der Forderung. a) Die fehlende Berechtigung bezüglich der Hypothek könnte nach § 892 überwunden worden sein: aa) Es müsste ein Rechtsgeschäft i.S. eines Verkehrsgeschäfts vorliegen. Zwar geht die Hypothek kraft Gesetzes nach § 1153 I über, jedoch liegt dem das Rechtsgeschäft der Forderungsabtretung zugrunde. Ein Rechtsgeschäft ist also gegeben.

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bb) G war als scheinbarer Hypothekeninhaber in Höhe von 30 000 Euro aus dem Grundbuch legitimiert (§ 891 I), also auch bzgl. einer weiteren (Teil-) Hypothek in Höhe von 20 000 Euro. cc) F hatte auch keine positive Kenntnis von der Unrichtigkeit des Grundbuchs. dd) Ein Widerspruch (§ 899) gegen die Richtigkeit des Grundbuchs war nicht eingetragen. ee) Die

Unrichtigkeit

des Grundbuchs wurde

auch

nicht

auf

dem

Hypothekenbrief vermerkt (§ 1140). F war also insoweit gutgläubig nach § 892 I 1, was den Bestand der Hypothek betrifft. b) Die fehlende Berechtigung hinsichtlich der Forderung könnte gemäß §§ 1138, 892 „für die Hypothek“ überwunden werden.3 Wie oben bereits ausgeführt, wird die Forderung durch § 1138 fingiert, damit ein gutgläubiger Erwerb der Hypothek (nicht der Forderung) ermöglicht wird. G ging als Inhaber der Forderung in Höhe von 30 000 Euro aus dem Grundbuch hervor (§ 1115 I) und war somit aus dem Grundbuch legitimiert (§ 891 I). F hatte keine positive Kenntnis davon, dass G nur Forderungsinhaber in Höhe von 10 000 Euro war. Desgleichen war weder ein Widerspruch (§ 899) im Grundbuch eingetragen, noch ergab sich dessen Unrichtigkeit aus einem Vermerk auf dem Hypothekenbrief (§ 1140). Er war somit auch hinsichtlich der Forderung gutgläubig i.S. der §§ 1138, 892 I 1. c) Zuletzt muss der gutgläubige Erwerb des F nach Treu und Glauben (§ 242) in Einklang mit den Formvorschriften stehen, die gelten würden, wenn die in gutem Glauben unterstellte Rechtslage tatsächlich vorgelegen hätte. Hinsichtlich der fraglichen 20 000 Euro ging F konkludent sowohl von einer wirksamen Briefhypothek aus (§ 892 I 1), als auch von der Existenz der gesicherten (Haupt-) Forderung (§§ 1138, 892 I 1). Nach seiner Vorstellung war damit die Formvorschrift des § 1154 I 1 auch für die Übertragung des in der vermeintlichen Forderung von 30 000 Euro enthaltenen Teils von 20 000 Euro anwendbar. Da der Zedent G seine 3

§1138 ist nicht anwendbar bei der sog. Sicherungshypothek (§§ 1185 II, 1184): strenge Akzessorietät!

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Abtretungserklärung über eine Forderung in Höhe von 30 000 Euro in schriftlicher Form erteilt (§ 1154 I 1 HS 1) und den Hypothekenbrief über 30 000 Euro an F übergeben hat (§ 1154 I 1 HS 2 i.V.m. § 1117 I 1), liegen die Voraussetzungen des § 1154 I 1 auch in Ansehung des darin enthaltenen Teilbetrags von 20 000 Euro vor. Somit werden beide Mängel überwunden. F hat eine weitere – allerdings forderungsentkleidete – (Teil-) Hypothek in Höhe von 20 000 Euro gutgläubig vom Nichtberechtigten erworben. Da sich somit zwei gleichrangige (Teil-) Hypotheken i.H.v. 10 000 bzw. 20 000 Euro in seiner Hand vereinigen,4 kann F von S also die Duldung der Zwangsvollstreckung i.H.v. insgesamt 30 000 Euro verlangen.

Abwandlung: Sicherungsgrundschuld Die Abwandlung zielt auf den zentralen Unterschied zwischen Hypothek und Grundschuld ab. Während die Hypothek akzessorisch, also abhängig von der zu sichernden Forderung ist (siehe § 1113: „wegen einer ihm zustehenden Forderung“), handelt es sich bei der Grundschuld um ein abstraktes Sicherungsmittel. Die Verknüpfung zwischen Forderung und Grundschuld wird schuldrechtlich über einen Sicherungsvertrag erreicht. Man spricht in diesem Fall auch von einer Sicherungsgrundschuld. Das Risikobegrenzungsgesetz5 hat mit § 1192 Ia eine Legaldefinition der Sicherungsgrundschuld geschaffen und den Eigentümerschutz bei Abtretung einer solchen Grundschuld gestärkt.

A. Anspruch des F gegen S auf Rückzahlung der 30 000 Euro nach §§ 488 I 2, 398 I. Forderung des G gegen S nach § 488 I 2 (…) nur noch i.H.v. 10 000 Euro! s.o. II. Abtretung der Forderung von G an F nach § 398 Diese Forderung könnte von G wirksam an F abgetreten worden sein.

4

MüKo/Eickmann, BGB, Bd. 6, 6. Aufl. (2013), § 1151 Rn. 5; Staudinger/Wolfsteiner, BGB (2009), § 1151 Rn. 4; NK/Zimmer, BGB, Bd. 3, 3. Aufl. (2013), § 1151 Rn. 8. 5 Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz), verkündet am 18.8.2008, BGBl. I S. 1666 – vgl. hierzu Weller, JuS 2009, 969; Dieckmann, NZM 2008, 865 (868) mit kleinen Fällen zur alten und neuen Rechtslage. Bei diesem Gesetz geht es um die Begrenzung des Risikos des Darlehensnehmers!

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1. Einigung zwischen G und F Dies setzt nach § 398 eine Einigung zwischen G und F über den Übergang der Forderung voraus. G und F haben sich nach dem Wortlaut ihrer Vereinbarung darüber geeinigt, „dass die Briefgrundschuld des G an F abgetreten wird.“ Die Erklärungen von G und F sind nach §§ 133, 157 auszulegen. Anders als die akzessorische Hypothek kann die abstrakte Grundschuld sehr wohl isoliert abgetreten werden. Folglich kann hier nicht auf § 1153 I als Argumentationshilfe zurückgegriffen werden, da diese Vorschrift nur für die akzessorische Hypothek gilt, aber nicht für die abstrakte Grundschuld! 2. Formerfordernis nach § 1154 Grundsätzlich ist diese Einigung über die Abtretung einer Forderung formlos möglich (vgl. § 398; Grundsatz der Formfreiheit). Sofern die Forderung durch eine Hypothek gesichert ist, stellt § 1154 besondere Formerfordernisse an die Abtretung der Forderung. Bei einer Grundschuld ist das Formerfordernis des § 1154 I 1 aber auf die Abtretung der Forderung nicht anwendbar. Diese bleibt somit formfrei. 3. Berechtigung des G hinsichtlich der Forderung (…) nur i.H.v. 10 000 Euro! s.o. 4. Erwerb vom Nichtberechtigten bezüglich der Forderung i.H. von 20 000 Euro? (…) (-)! s.o. Ein Anspruch nach §§ 488 I 2, 398 ist somit – wie beim Ausgangsfall – nur in Höhe von 10 000 Euro gegeben.

B. Anspruch des F gegen S auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach § 1147 i.V.m. §§ 1191, 1192 I i.V.m. §§ 413, 398, 1154 F könnte gegen S einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Ingolstädter Grundstück haben nach § 1147 i.V.m. §§ 1191, 1192 I i.V.m. §§ 413, 398, 1154. Teil 1: Anspruch entstanden? I. S ist Eigentümer des Ingolstädter Grundstücks. II. F müsste Inhaber der Sicherungsgrundschuld sein. 8

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1. Ursprünglich könnte S zugunsten des G eine Sicherungsgrundschuld nach §§ 873 I Var. 2, 1191, 1192 I, 1115 I HS 1, 1117 I in Höhe von 30 000 Euro bestellt haben. a) S und G haben sich über die Bestellung einer Briefgrundschuld geeinigt (§§ 873 I Var. 2, 1191).6 b) Die Grundschuld wurde auch in das Grundbuch eingetragen (§§ 873 I Var. 2, 1192 I, 1115 I HS 1). c) Ein entsprechender Grundschuldbrief wurde ausgestellt (§§ 1192 I, 1116 I). d) Dieser Grundschuldbrief wurde von S, dem Grundstückseigentümer, an G, den Gläubiger, auch übergeben (§§ 1192 I, 1117 I 1). e) Vom Fortbestehen der Einigung zu diesem Zeitpunkt ist nach dem Sachverhalt auszugehen. f) S war als Eigentümer auch berechtigt, an seinem Ingolstädter Grundstück eine Grundschuld zu bestellen. Somit war G ursprünglich Inhaber einer Sicherungsgrundschuld nach §§ 873 I Var. 2, 1191, 1192 I, 1115 I HS 1, 1117 I in Höhe von 30 000 Euro. 2. Die teilweise Rückzahlung des Darlehens durch S in Höhe von 20 000 Euro hat im Juli nicht dazu geführt, dass sich die Grundschuld verändert. Anders als die akzessorische Hypothek ist die Grundschuld abstrakt, also losgelöst von der zu sichernden Forderung. S hat lediglich eine Einrede gegen G aus dem Sicherungsvertrag in Höhe des zurückgezahlten Betrags. 3. Somit könnte F von G die Grundschuld auch in voller Höhe nach §§ 1192 I i.V.m. 413, 398, 1154 erworben haben. a) G und F haben sich über die Abtretung der Grundschuld geeinigt (§§ 413, 398).

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Die Grundschuld ist abstrakt, so dass bei ihrer Bestellung auf keinen Fall das Bestehen der Forderung geprüft werden darf!

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b) Das Formerfordernis des § 1154 I 1 ist nach § 1192 I auf die Abtretung der Grundschuld anwendbar: aa) Nach § 1154 I 1 ist die Abtretungserklärung des bisherigen Gläubigers in schriftlicher Form erforderlich (§ 126; Warnfunktion!). Hier wurden sogar beide Willenserklärungen (von Zedent G und Zessionar F) schriftlich erklärt. bb) Ferner erfolgte auch die Übergabe des Grundschuldbriefs von G an F. c) G war als Inhaber einer Grundschuld in Höhe von 30 000 Euro auch berechtigt. F hat also die Grundschuld in voller Höhe von G erworben. Teil 2: Anspruch durchsetzbar? I. Fraglich ist, ob S dem F nach §§ 1192 I, 1157 S. 1 die Einrede, die er gegenüber dem Altgläubiger G aus dem Sicherungsvertrag hatte, entgegensetzen kann. II. Dies könnte dann nicht möglich sein, wenn F die Grundschuld gutgläubig einredefrei nach §§ 1192 I, 1157 S. 2, 892 erworben hat. Die Einrede ging aus dem Grundbuch nicht hervor. Problematisch ist, ob F gutgläubig i.S. des § 892 war. Bereits die Kenntnis vom Sicherungscharakter der Grundschuld könnte zur Bösgläubigkeit führen. Dafür spricht, dass man nicht blindlings darauf vertrauen kann, dass eine Sicherungsgrundschuld nicht einredebehaftet ist. Dies würde aber im Ergebnis zu einem Fahrlässigkeitsmaßstab führen, der von § 892 im Unterschied zu § 932 II gerade nicht angesetzt wird. Zudem würde die Verkehrsfähigkeit der Sicherungsgrundschuld erheblich verringert. Die Kenntnis vom Sicherungscharakter der Grundschuld schadet also nicht. F wusste von der teilweisen Tilgung des Darlehens durch G nichts und kannte damit die Einrede nicht. Er war also gutgläubig und hätte die Grundschuld demnach einredefrei erworben.

Jedoch können bei einer Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Ia 1 Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden. Der früher mögliche, gutgläubig einredefreie Erwerb der Sicher...


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