Fälle zur Prämie - Fälle zum Üben PDF

Title Fälle zur Prämie - Fälle zum Üben
Author Katharina Borsch
Course Versicherungsrecht
Institution Ostfalia Hochschule für angewandte Wissenschaften
Pages 2
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Summary

Fälle zum Üben ...


Description

Fälle zur Prämie a) OS: V könnte gemäß §37 VVG von seiner Leistungspflicht befreit sein. I.

II.

III.

IV.

V.

Einmal oder Erstprämie? Dafür müsste es sich laut §27 I VVG um eine Einmal oder eine Erstprämie des Versicherungsschutzes handeln. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine Einmalprämie handelt. Bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt Ebenso müsste K gemäß §37 II VVG bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht gezahlt haben. a. Fälligkeit der Prämie Dafür müsste die Prämie gemäß §33 VVG fällig gewesen sein. Demnach ist eine Prämie 14 Tage nach Zustellung des Versicherungsscheins fällig. Hier hat K den VS erhalten und 14 Tage später wurde versucht die Prämie abzubuchen. Dies jedoch erfolgslos. Somit war die Prämie fällig. b. ZE: Damit hat K bei Eintritt des Versicherungsfalls die fällige Prämie nicht gezahlt. Vertretung des VN Der VR V wäre gem. §37 II VVG Leistungsfrei, sofern K die Nichtzahlung zu vertreten hat. Gemäß §276 BGB hat der VN Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Nichtdeckung seines Kontos kann als eine geminderte Sorgfalt ausgelegt werden, wodurch K grob Fahrlässig gehandelt hat. Folglich hat K die Nichtzahlung zu vertreten Rechtsfolgebelehrung an VN? Der VR V wäre laut §37 II S.2 VVG nur leistungsfrei, wenn der VN K durch eine gesonderte Mittelung auf die Rechtsfolge der Nichtzahlung der Prämie aufmerksam gemacht wurde. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass K alle notwendigen Papiere und Rechtsbelehrungen erhalten hat. Somit wurde K auf die Folgen hingewiesen. Ergebnis Alle Tatbestandsmerkmale der Nichtzahlung der Erst- oder Einmalprämie wurden erfüllt. Folglich ist der VR V leistungsfrei.

B) OS: V könnte Leistungsfrei sein. I. Folgeprämie? Dafür müsste es sich gem. §38 VVG bei der Prämie um eine Folgeprämie handeln. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass es sich hierbei um eine Folgeprämie handelt. Somit stellt es eine Folgeprämie im Sinne des §38 VVG dar. II. Eintreten eines Versicherungsfalls nach Fristablauf Es müsste laut §38 II VVG ein Versicherungsfall nach Fristablauf eingetreten sein. a) Nichtrechtzeitige Zahlung der Prämie K müsste die Prämie gemäß §38 I VVG nicht rechtzeitig gezahlt haben. Dem Sachverhalt ist zu entnehmen, dass K die Folgeprämie nicht zum vereinbarten Fälligkeitsdatum am 01.01.2010 bezahlt hat. Somit hat K nicht rechtzeitig bezahlt. b) Zahlungsfrist in Textform? Der VR V müsste das seinerseits notwendige getan haben. Gemäß §38 I VVG müsste V also dem K eine Zahlungsfrist in Textform zukommen lassen haben. Dies hat V gemäß Sachverhalt getan. c) Frist von mind. 2 Wochen? Neben der Zahlungsfrist in Textform müsste V dem K eine Zahlungsfrist von mindestens 2 Wochen gemäß §38 I VVG eingeräumt haben. Dies hat er laut Sachverhalt ebenfalls getan. d) Bezifferung der rückständigen Beträge Letztlich müsste V dem K laut §38 I 2 VVG in der Textform die rückständigen Beträge einzeln beziffert haben. Laut Sachverhalt hat V den Betrag in Höhe von 980,00€ im Brief genannt. e) ZE Somit ist der Versicherungsfalls nach Fristablauf entstanden. III. Ergebnis V ist gem §38 II VVG leistugnsfrei....


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