Feststellungsklage Schema PDF

Title Feststellungsklage Schema
Course Allgemeines Verwaltungsrecht / dazu Arbeitsgemeinschaft
Institution Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
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Verwaltungsrecht AT Sommersemester 2018...


Description

4. Allgemeine Feststellungsklage, § 43 VwGO A. Zulässigkeit I. Verwaltungsrechtsweg II. Statthafte Klageart  Es müsste ein konkretes, gegenwärtiges Rechtsverhältnis in Frage stehen a. Rechtsverhältnis = liegt immer dann vor, wenn auf Rechtsbeziehungen zwischen Personen oder einer Person und einer Sache Normen des öffentlichen Rechts zur Anwendung kommen -

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Rechtsbeziehungen zu einer Sache spielen nur dann eine Rolle, wenn sie Beziehungen zu anderen Personen vermitteln Klage muss nicht auf gesamtes Rechtsverhältnis gerichtet sein; möglich ist auch Klage auf Feststellung, dass aufgrund eines RV eine bestimmte Verhaltensweise nicht gefordert werden kann

b. Erfordernis der Konkretheit = es muss ein bestimmter, bereits überschaubarer Sachverhalt vorliegen, dessen Rechtsfolgen festgestellt werden sollen -

FK über abstrakte Rechtsfrage wäre unzulässig

c. Gegenwärtig - Rechtsverhältnis muss grds. gegenwärtig sein, außer aus einem zukünftigen oder vergangenen ergeben sich noch konkrete, überschaubare Auswirkungen

II. Feststellungsinteresse = jedes nach vernünftigen Erwägungen anzuerkennende schutzwürdige Interesse auch rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art

III. Klagebefugnis, § 42 II VwGO analog

1. Nichtigkeitsfeststellungsklage, § 43 I Alt. 3 VwGO Nach ganz h.M. Klagebefugnis nötig, da es keiner Feststellung der Nichtigkeit bedarf, wenn selbst bei Wirksamkeit keine Rechtsbeeinträchtigung vorliegen kann 2. Feststellungsklage auf Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses, § 43 I Alt. 1 oder 2 VwGO Lit.: auf § 42 II VwGO komme es nicht an, da in diesem Fall Regelung des berechtigten Interesses in § 43 I VwGO a.E. lex specialis ist h.M.:

§ 42 II VwGO nötig, da auch hier der Grundsatz, dass Popularklagen ausgeschlossen werden sollen, gelten soll, da Rechtsschutzgarantie des Art. 19 IV GG nur bei Verletzung eigener Rechte eingreift

IV. Klagegegner V. Subsidiarität, § 43 II 1 VwGO -

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FK ist unzulässig, wenn der Kläger den von ihm verfolgten Zweck mit einer anderen von der VwGO vorgesehenen Klage ebenso gut oder besser erreichen kann Gilt aber nur dann, wenn durch die andere Klage Rechtsschutz in zumindest gleichem Umfang und mit gleicher Effektivität erreicht werden würde

Ausnahmen: o § 43 II 2 VwGO o Kläger der behauptet auch ohne Rücksicht auf einer mit einer VK verfolgbare Genehmigung zu haben o Mögliche AK könnte nur zur Klärung von Teilfragen führen o Ohne Feststellung müsste Vielzahl von Anfechtungsprozessen geführt werden o Aus sonstigen Gründen wäre andere Klage unzumutbar o Im Verhältnis zum Normenkontrollantrag gem. § 47 VwGO o

FK die sich gegen Träger öffentlicher Gewalt richtet (str.) 

E.A.: Ausnahme (+), o da öffentliche Hand an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 III GG) und sich schon deshalb an gerichtlicher Feststellung orientieren wird

o



man müsse hier keine unzulässige Umgehung der §§ 68 ff. VwGO befürchten

Lit.: Subsidiaritätsgrundsatz gilt o Eindeutiger Wortlaut des § 43 II VwGO o § 172 VwGO = geht auch davon aus, dass Behörde nicht in allen Fällen Verpflichtung nachkommt

VI. RSB 1. Nichtigkeitsfeststellungsklage o o

Str.: muss vorher ein Antrag zur Behörde gem. § 44 V VwVfG als einfacherer Weg gestellt werden? Nach wohl h.M.: Wahlrecht des Betroffenen; Gericht bietet höhere Bindungswirkung

2. Vorbeugende Feststellungsklage o

Spezielles RSB muss bestehen: es liegt vor, wenn mit Abwarten einer Maßnahme für den Kläger Nachteile entstehen würden, die ihm auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten von §§ 80 V, 123 VwGO nicht zumutbar sind

B. Begründetheit I. Nichtigkeitsfeststellungsklage o

Auf § 44 VwVfG abzustellen

II. Positive oder negative Feststellungsklage...


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