Final Vorlage Widerklage PDF

Title Final Vorlage Widerklage
Course Zivilprozessrecht
Institution FernUniversität in Hagen
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Summary

Vorlage Prüfungsschema Widerklage...


Description

Widerklage = der Beklagte kann in dem Verfahren gegen ihn seinerseits Klage gegen den Kläger erheben Die Widerklage hat Erfolg, soweit sie zulässig und begründet ist. A. Zulässigkeit Die Widerklage müsste zunächst zulässig sein. Dazu müssten die besonderen und allgemeinen Prozessvoraussetzungen gegeben sein. I. Allgemeine Prozessvoraussetzungen 1. Parteifähigkeit 2. Postulationsfähigkeit, usw. 3. Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache auch für die Widerklage a. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit des Gerichts müsste gegeben sein. Fraglich ist, ob vorliegend das Amtsgericht oder Landgericht sachlich zuständig ist. Die Zuständigkeit bestimmt sich grundsätzlich nach den § 1 ZPO i.V.m. §§ 23, 23a und 71 GVG. Allerdings ist zu beachten, dass nach § 5 2. HS ZPO keine Addition der Streitwerte der Klage und Widerklage erfolgen dürfen. Entscheidend ist nur der Streitwert der Klage selbst. Führt der Streitwert zum Amtsgericht und hat die Widerklage einen Streitwert über 5.000 Euro, so wird gemäß § 506 ZPO auf Antrag an das Landgericht verwiesen. Vorliegend begehrt der Kläger mit seiner Klage die Zahlung von XX Euro. Somit ist für die Klage des Klägers das Amtsgericht gemäß § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 I GVG sachlich zuständig. b. Örtliche Zuständigkeit Fraglich ist, welches Gericht örtlich zuständig ist. Grundsätzlich ist die örtliche Zuständigkeit in den §§ 12 ff. ZPO geregelt. Dabei unterscheidet man allgemeine, besondere und ausschließliche Gerichtsstände. Nach § 33 ZPO wird bei einer Widerklage ein besonderer Gerichtsstand verlangt. Dieser liegt vor, wenn ein rechtlicher Zusammenhang zwischen der Klage und Widerklage besteht. Dazu müsste ein Lebenssachverhalt bestehen. […] Fraglich ist, ob ein ausschließlicher Gerichtsstand bei einer Widerklageforderung vorliegen kann. Laut § 24 ZPO gilt der ausschließliche Gerichtsstand nur für unbewegliche Sachen. Daher kommt dieser vorliegend nicht in Betracht. Mangels eines ausschließlichen Gerichtsstandes könnte jedoch der allgemeine Gerichtsstand der Widerklage greifen. Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich nach dem Wohnsitz des Widerbeklagten, gemäß §§ 12, 13 ZPO. Der Wohnsitz ist der Ort der ständigen Niederlassung.

Wohnsitz des Kläger ist in ORT , daher könnte allgemeiner Gerichtsstand für die Klage in ORT sein. Allerdings könnte auch ein besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO in Frage kommen. Liegt eine unerlaubte Handlung vor, so ist Gerichtsstand der Ort an dem die unerlaubte Handlung begangen wurde. Vorliegend ist keine unerlaubte Handlung ersichtlich, weshalb nach dem allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12, 13 ZPO die örtliche Zuständigkeit bestimmt wird. Hier lebt X laut Sachverhalt in X, daher ist das Amtsgericht X örtlich zuständig. Wenn unerlaubte Handlung dann: Der Kläger macht mit der Klage Schadensersatzansprüche geltend, die sich aus den Vorschriften zur unerlaubten Handlung gemäß §§ 823 i.V.m. 249 ff. BGB ergeben. II. Besondere Prozessvoraussetzungen 1. Rechtshängigkeit der Hauptklage §§261, 253 I ZPO Hierzu müsste die Hauptklage rechtshängig sein. Im Zeitpunkt der Erhebung der Widerklage war die Drittwiderspruchsklage als Hauptklage rechtshängig. 2. Wirksame Erhebung der Widerklage §§ 261 II, 78 I ZPO Ferner müsste die Widerklage wirksam durch Zustellung einer Klageschrift (§253 ZPO) oder mündlich im Termin zu Protokoll (auch hilfsweise möglich) erhoben worden sein. Vorliegend hat der Vollstreckungsgläubiger, vertreten durch seinen Anwalt, laut Sachverhalt die Widerklage wirksam erhoben. 3. Parteiidentität Auch müsste die Parteiidentität vorliegen. Das bedeutet, dass auf beiden Seiten des Prozesses Kläger und Beklagter die Parteien darstellen und die Parteien der Hauptklage mit umgekehrter Parteibezeichnung beteiligt sind. Hier ist… Somit liegt eine Parteiidentität vor. AUSNAHME: Nur ausnahmsweise ist eine Drittwiderklage zulässig, bei der ein Dritter im Wege der Widerklage verklagt wird. Dies stellt jedoch eine nicht weiter zu vertiefende Spezialkonstellation dar. A 4. Dieselbe Prozessart Auch müsste dieselbe Prozessart vorliegen, sog. Verfahrensidentität. Vorliegend bestehen die gleiche Verfahrensregelungen für die Klage und Widerklage somit liegt dieselbe Prozessart vor. 5. Konnexität Fraglich ist, ob das Konnexitätserfordernis vorliegend gegeben ist.

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Nach § 33 I ZPO kann eine Widerklage bei dem Gericht der Klage dann erhoben werden, wenn der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder den gegen die Klage vorgebrachten Verteidigungsmitteln im Zusammenhang steht. Es ist strittig, ob der § 33 ZPO als allgemeines Zulässigkeitserfordernis für die Erhebung der Widerklage oder lediglich als besonderer Gerichtsstand anzusehen sind. Der Streit um die Einordnung des § 33 ZPO kann vorliegend offen bleiben, wenn die Voraussetzung von § 33 ZPO gegeben sind. Dazu müsste ein rechtlicher Zusammenhang (Konnexität) zwischen Klage und Widerklage bestehen. Vorliegend ist dies der Fall. Somit ist auch die Konnexität gegeben. 6. Keine bloße Verneinung des Klageanspruchs Auch müsste die Widerklage einen selbstständigen Streitgegenstand gegenüber der Hauptklage gemäß § 261 III Nr. 1 ZPO haben. Es darf nicht nur eine bloße Verneinung des Klageanspruchs vorliegen. Dies würde einer Klageabweisung gleich kommen.

7. Kein Ausschluss, §§ 595 I, 916 ff. ZPO Auch dürfte kein Ausschluss der Widerklage gemäß §§ 595 I, 916 ff. ZPO vorliegen. Vorliegend ist kein Ausschluss ersichtlich. III. Zwischenergebnis Die Widerklage ist zulässig/nicht zulässig. B. Begründetheit Auch müsste die Widerklage begründet sein. Anspruch prüfen - z.B. Aufrechnung, wenn Anspruch besteht dann auch begründet

Die negative Feststellungswiderklage ist begründet, wenn das streitige Rechtsverhältnis nicht besteht. Wie oben bereits erwähnt, ist der Dritte Eigentümer der Sache geworden. Die negative Feststellungswiderklage ist somit unbegründet.

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