Fälle Übungen WPR PDF

Title Fälle Übungen WPR
Author Dennis Friedel Grauß
Course Wirtschaftsprivatrecht
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Pages 59
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Summary

Übungsfälle Wirtschaftsprivatrecht - WS1718...


Description

Zusammenfassung der Fälle des Wirtschaftsprivatrechts 1. Grundlagen des Kaufrechts Kunstliebhaber Klaus ist auf der Suche nach neuen Werken für seine private Kunstsammlung. Im kleinen Kunstgeschäft des Valentin weckt ein Gemälde aus der Renaissance sein besonderes Interesse. Es stellt sich heraus, dass es sich dabei um ein unbekanntes Werk des italienischen Künstlers Leonardo da Vinci handelt und 250.000 € kostet. Klaus ist sofort begeistert und schließt mit V einen Kaufvertrag. Was schuldet Verkäufer Valentin? - Gem. § 433 Abs. 1 S. 1 BGB ist V verpflichtet dem K das Eigentum an der Kaufsache zu verschaffen und sie ihm zu übergeben, ihm also unmittelbaren Besitz zu verschaffen" →Vereinbart ist eine Stückschuld, das Originalgemälde ist nach individuellen Merkmalen konkret bestimmt. Daher kann V den Vertrag nur durch dieses Bild erfüllen - Eigentumsverschaffung: grdsl. gem. § 929 BGB, Einigung, Übergabe oder ein Übergabesurrogat nach §§ 930, 931 BGB, sowie die Berechtigung des Veräußerers - Kaufvertrag wird aber auch bei gutgläubigem Erwerb nach § 932 BGB ordnungsgemäß erfüllt - Die vertragliche Übergabeverpflichtung wird idR mit der Eigentumsverschaffung gemeinsam erfüllt, kann aber im Fall § 931 BGB auch eigenständige Bedeutung haben (Abtretung eines Herausgabeanspruchs lässt Eigentum übergehen, erfüllt aber nicht den Kaufvertrag) - Antwort: Der Valentin schuldet die Verschaffung des Eigentums an dem konkreten Bild und dessen Übergabe an den Käufer Wann schuldet Valentin die Leistung? - Eine ausdrückliche Parteivereinbarung über die Leistungszeit haben die Parteien nicht getroffen → V kann die Leistung jedenfalls sofort bewirken (§ 271 Abs. 1 BGB) - Muss der Valentin die Leistung auch sofort bewirken? - Nach § 271 BGB: Eigentlich ja, aber: auch Vorleistungspflicht ist nicht vereinbart - Nach § 320 BGB kann der V daher die Leistung bis zur Kaufpreiszahlung verweigern (Einrede des nichterfüllten Vertrags). Kaufverträge sind grdsl. Zug-um-Zug zu erfüllen - Leistungszeit der Kaufpreiszahlung wirkt sich daher auch auf die Verkäuferpflicht aus, wenn keine Vorleistungspflicht vereinbart wird Wo schuldet Valentin die Leistung? - Kein ausdrückliche Parteivereinbarung - Ergibt sich aus den Umständen die konkludente Vereinbarung einer Schick- oder Bringschuld? - Für Bringschuld spricht: Bild hat hohen Wert, muss professionell transportiert und gesichert werden, was die Fachkenntnisse des Verkäufers voraussetzt - Aber: Verkäufer wird Transport idR nicht selbst durchführen, Käufer kann das Transportunternehmen ebenso gut selbst beauftragen - Kein Handelsbrauch (§ 346 HGB) feststellbar - Es bleibt daher beim Regelfall der Holschuld, V schuldet die Leistung in seinem Geschäft, § 269 Abs. 2 BGB Abwandlung: Wie wäre es, wenn es sich bei dem Bild um einen Kunstdruck der Mona Lisa handelte, der in Valentins Laden gezeigt wird und von dem er eine größere Menge neu verpackter Exemplare hat ?

- Kunstdruck gehört einer Gattung gleichartiger Gegenstände an, Gattungsschuld wäre möglich - Aber: Auch bezüglich eines Massenprodukts kann eine Stückschuld vereinbart werden Entscheidend ist Inhalt der Parteivereinbarung

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- Auslegung der Parteivereinbarung (nach objektivem Empfängerhorizont, §§ 133, 157 BGB), es besteht keine Auslegungsregel

- Muss der Verkäufer ein Vertragsangebot im Laden dahingehend auslegen, dass das Ausstellungsstück erworben werden soll, oder kann er davon ausgehen, dass ein Stück aus der Gattung erworben werden soll? Liegt hier eine Stückschuld bezüglich des Ausstellungsstücks vor ?

- Auslegung: Bei Kunstdrucken ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein neues Exemplar

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erworben werden soll, schon wegen Gebrauchsspuren des Ausstellungsstücks, daher hier Gattungsschuld, Verkäufer hat einen Kunstdruck mittlerer Art und Güte zu leisten, Anspruch auf ein bestimmtes Stück besteht nicht (und Ausstellungsstück wird idR keine mittlere Güte mehr haben und wäre nicht erfüllungstauglich!) Folge: Beschaffungspflicht des Verkäufers! (keine Unmöglichkeit der Leistung, § 275 BGB, bei Zerstörung eines Stücks) "

Fallfortführung: V verlangt von K unmittelbar nach Vertragsschluss den Kaufpreis i.H.v. 250.000 € in bar. Dieser hat (natürlich) nicht so viel Bargeld bei sich. Was schuldet der Käufer K? → Pflichten des Käufers in § 433 Abs. 2 BGB geregelt"

- Abnahme der Kaufsache: ist vertragliche Hauptpflicht aus dem Vertrag (durchsetzbarer Anspruch auf Abnahme)

- Kaufpreiszahlung: - Zahlungsart wurde nicht ausdrücklich vereinbart, insbes. keine bargeldlose Zahlung → Kann der Verkäufer dann Barzahlung verlangen?

- Art der Zahlung ist im BGB nicht besonders geregelt, grundsätzlich sind Geldschulden durch sog. gesetzliche Zahlungsmittel zu erfüllen

- Bargeldloser Zahlungsverkehr führt nicht zu einer Geldzahlung ieS, sondern zum Erwerb eines -

Bankguthabens → grundsätzlich gilt daher Barzahlungspflicht – nur Bargeld ist ges. Zahlungsmittel Vertragsparteien können eine andere Zahlungsart wie z.B. per Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung vereinbaren → kann ausdrücklich oder konkludent (z.B. durch Aushang des Logos des Kartenausstellers) erfolgen hier Auslegungsfrage (§§ 133, 157 BGB, objektiver Empfängerhorizont): Durfte der Verkäufer das Angebot des K so verstehen, dass dieser sich zur Barzahlung verpflichten wollte? Barzahlungen dieser Größenordnung sind völlig ungewöhnlich, man kann nicht damit rechnen, dass ein Vertragspartner so viel Bargeld mit sich führt oder bereit wäre, es zu beschaffen und zu transportieren hier ist von einer konkludenten Vereinbarung bargeldloser Zahlung, auszugehen Kartenzahlungen in solcher Höhe sind aber regelmäßig nicht möglich und mit hohen Kosten für den Empfänger verbunden, so dass ihre konkludente Vereinbarung bei hohen Beträgen selbst bei Logoaushang ausscheidet Da nur die Überweisung hier als geeignete Zahlungsform erscheint, ist diese als konkludent vereinbart anzusehen

Wann schuldet K die Leistung? - für die Leistungszeit der Zahlung gilt ebenfalls § 271 BGB, so dass ohne abweichende Parteivereinbarung die Zahlung sofort gefordert werden kann - Abweichende Vereinbarung kann den Umständen des Vertrags entnommen werden: Überweisung kann nicht sofort bewirkt werden, da die Ausführung idR einen Bankgeschäftstag dauert (§ 675s BGB), so dass der V nicht die sofortige Zahlung, sondern nur die sofortige Vornahme der Überweisung verlangen kann

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- bis zum Eingang der Zahlung (Kontogutschrift) kann der V die Herausgabe des Bildes nach § 320 BGB verweigern (Einrede des nichterfüllten Vertrags)" Wo schuldet K die Leistung? - für den Zahlungsort enthält § 270 Abs. 1 BGB eine Sonderregelung - Danach hat der K dem V den Kaufpreis auf seine Gefahr und Kosten an dessen Wohnsitz/ Niederlassung zu übermitteln - für die bargeldlose Zahlung bedeutet dies, dass der Käufer im Verhältnis zum Verkäufer die Verlustgefahr und die Kosten der Überweisung auf das Empfängerkonto zu tragen hat - Abweichende Vereinbarungen sind auch insoweit denkbar (z.B. bei Bargeschäften außerhalb von Geschäftsräumen, etwa am Marktstand), aber unüblich

2. Sachmangel 1. Fall: Harald begibt sich in ein Schuhgeschäft und verlangt schwarze Halbschuhe aus reinem Leder, wobei er betont, dass auch die Schuhsohlen aus Leder sein müssen. Die Verkäuferin Silke bietet Harald einige Modelle zur Anprobe an, der sich für den Halbschuh „Lama Life – BusinessSchnürer – schwarz, Sohle: Leder“ entscheidet. Er besteht allerdings darauf, dass er ein neues Paar erhält. Nachdem Harald die Schuhe bezahlt hat, holt Silke einen neuen Karton aus dem Lager. Zu Hause angekommen muss Harald feststellen, dass die Schuhe keine Ledersohle haben. Diese hat im Lager versehentlich zu dem Modell „Lama Life – Outdoor-Schnürer – schwarz, Sohle: Gummi“ gegriffen. Ansonsten ist der Schuh in einwandfreiem Zustand. Liegt ein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB vor ? - Beschaffenheitsvereinbarung liegt an sich vor, da bei Vertragsschluss vereinbart wurde, dass die Schuhe Ledersohlen haben - Aber: Schuhe sind an sich völlig in Ordnung – es ist lediglich ein Schuhpaar einer anderen als der vertraglich vereinbarten Gattung (Outdoor-Schnürer statt Business-Schnürer) geliefert worden Kann man einen mangelfreien Outdoor-Schnürer rechtlich als mangelhaften Business-Schnürer einordnen? - da die Sache einer anderen als der vertraglich geschuldeten Gattung angehört, spricht man von einer Falschlieferung, die von § 434 Abs. 3 BGB einem Sachmangel gleichgestellt wird - die zum Zweck der Vertragserfüllung vorgenommene Falschlieferung wird also wie eine mangelhafte Lieferung behandelt, so dass sich die Rechte des Käufers aus §§ 434, 437ff. BGB ergeben. Auf die Voraussetzungen des § 434 Abs. 1 BGB kommt es dann nicht an - Harald kann also nach § 439 BGB Nachlieferung eines Business- Schnürers verlangen (näher Einheit 3)

2. Fall: Am 12.02.2013 erwirbt Harald beim Autohändler V einen vier Jahre alten Mercedes CLK Cabrio für 33.000 €. Er leistet eine Anzahlung i.H.v. 5000 €, den Restbetrag soll er bei der Übergabe am 22.02.2013 begleichen. Beide gehen davon aus, dass das Auto unfallfrei und unbeschädigt ist. Am Abend des 14.02.2013 wird das Fahrzeug von Unbekannten zerkratzt. Daraufhin wird die zerkratzte Stelle von V fachgerecht lackiert. Als Harald am 22.02.2013 davon erfährt, will er vom Kaufvertrag nichts mehr wissen. Er ist der Meinung, die fehlende Originallackierung stelle einen Sachmangel i.S.d. § 434 BGB dar. Zu Recht?

Ist das Auto wegen der Neulackierung als mangelhaft anzusehen? - hier kommen zwei Grundlagen für Mangelhaftigkeit in Betracht: " → Es könnte eine konkludente Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) bezüglich

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der Originallackierung vorliegen, ferner wäre das Fehlen einer üblichen Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) eines Gebrauchtwagens denkbar BGH zur Vereinbarung: Annahme einer konkludent getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung reicht nicht → Originallackierung als Beschaffenheit wurde nicht vereinbart erforderliche Willensübereinstimmung kann auch konkludent sein, wenn Verkäufer bestimmte Anforderungen des Käufers an den Kaufgegenstand zur Kenntnis nimmt & zustimmt " → einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt nicht → zustimmende Reaktion des Verkäufers ist erforderlich

Führt die Neulackierung zu einem Sachmangel nach § 434 I 2 Nr. 2 BGB ?

- Eignung für die gewöhnliche Verwendung im Straßenverkehr wird durch die Neulackierung nicht

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berührt. Die übliche Beschaffenheit ist grds. nicht in Frage gestellt, wenn einzelne (wesentliche) Fahrzeugteile in technisch einwandfreier Weise erneuert wurden ..., um es technisch und optisch wieder in einen tadellosen Zustand zu versetzen Harald kann von einem 4 Jahre alten Gebrauchtwagen nicht erwarten, dass er seine Originallackierung noch besitzt → bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskäufers → es ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert „Bei einem mehrere Jahre alten Gebrauchtwagen kann ein durchschnittlicher Käufer nicht erwarten, dass das Fahrzeug noch die Originallackierung aufweist→ nicht ungewöhnlich, dass es im Laufe des mehrjährigen Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs zu Lackschäden kommt, die durch eine mehr oder weniger umfangreiche Neulackierung beseitigt werden Gleichsetzung mit Unfallfahrzeug nicht angezeigt, weil „Kratzschäden an der äußeren Hülle des Fahrzeugs“ durch eine „fachgerechte Neulackierung ohne verbleibende technische Risiken zuverlässig beseitigt werden können“ Neulackierung führt nicht zu einem Sachmangel

3. Fall: Harald erwirbt bei V einen Neuwagen, auf den er bereits durch TV – Werbung und Verkaufsprospekte des Herstellers wegen seines besonders niedrigen Kraftstoffverbrauchs aufmerksam geworden ist. Als Harald bereits wenige Wochen nach der Übergabe feststellt, dass der Kraftstoffverbrauch deutlich höher ist, als angepriesen, holt er fachmännischen Rat vom TÜV ein, der bestätigt, dass der Pkw einen Mehrverbrauch von 6 % aufweist. Liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 BGB vor?

Stellt der erhöhte Kraftstoffverbrauch einen Sachmangel dar ? - relevant ist nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB die Beschaffenheit, die der Käufer erwarten kann, also der übliche Verbrauch eines solchen Modells → unklar, ob nur das Exemplar oder alle Fahrzeuge des Modells den Mehrverbrauch aufweisen - Aber: Berechtigte Käufererwartungen werden auch von der Herstellerwerbung bestimmt, § 434 Abs. 1 S. 3 BGB - öffentliche Äußerung des Herstellers liegt iF der Werbeangaben vor, hiervon weicht die IstBeschaffenheit negativ ab und begründet somit grundsätzlich einen Sachmangel " Genügt eine Abweichung von 6%, oder setzt ein Mangel ein höheres Mindestmaß an Abweichung voraus? - grundsätzlich: § 434 BGB enthält für Sachmangel keine Erheblichkeitsschwelle, daher können auch minimale Abweichungen genügen. Die Abgrenzung zwischen erheblichen und unerheblichen Pflichtverletzungen (=Mängeln) ist nur für bestimmten Rechtsfolgen relevant (§§ 281 Abs. 1 S. 3, 323 Abs. 5 S. 2 BGB, dazu Einheiten 4 und 5) - Mangel wurde angenommen bei Mehrverbrauch von 3,03 % - nach BGH begründet Abweichung über 10% bereits eine erhebliche Pflichtverletzung - Sachmangel ist daher hier zweifelsfrei gegeben

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4. Fall: Beim Aufbau seines bei einem Online-Shop bestellten Esstischs stellt sich das Problem, dass die Aufbauanleitung auf Chinesisch verfasst ist. Nach vergeblichen Aufbauversuchen fällt Harald ein auf der Anleitung vermerkter Internetlink auf, wo in einem Video in animierter Weise der Aufbau des Tisches Schritt für Schritt erklärt wird. Liegt ein Sachmangel vor ? - Sachmangel gem. § 434 Abs. 2 S. 2 BGB liegt vor, wenn die Montageanleitung fehlerhaft ist → Fehlerbegriffe z.B. fremdsprachige Textfassungen, Fehlen erläuternder Bilder, allgemein Unverständlichkeit und die Unmöglichkeit der Montage anhand der beschriebenen Schritte - Montageanleitung ist auf Chinesisch verfasst → man kann von einem deutschen Durchschnittskäufer nicht erwarten, dass er die chinesische Sprache beherrscht. Demnach liegt ein Sachmangel vor. " Fraglich ist aber, ob dieser durch das Internetvideo „geheilt“ werden kann → Ist es für den Käufer zumutbar, sich die für den Aufbau erforderlichen Informationen im Internet zu beschaffen? → nein - wenn Käufer die Kaufsache online erworben hat, kann davon ausgegangen werden, dass dieser auch Internetzugang hat, sodass man den Internetverweis als zumutbar ansehen könnte - oder: man kann nicht von jedem Käufer erwarten, dass dieser Internetzugang hat - § 434 BGB unterscheidet nicht nach Vertriebsweg → soll nur Service bzw. Arbeitserleichterung für Käufer darstellen, keinen Ersatz für Anleitung" Kann man den Mangel der Aufbauanleitung noch geltend machen, wenn Montage gelungen ist ? - zwar ändert der Aufbau nichts daran, dass die Anleitung mangelhaft ist, das Gesetz ordnet aber eine Heilung des Mangels durch erstmalige ordnungsgemäße Montage an (§ 434 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 BGB) - Konsequenz: Verkäufer haftet nicht für das Gelingen einer Zweitmontage

3. Nacherfüllung 1. Fall: Unternehmerin K ist im Sportplatzbau tätig und kauft bei Verkäufer V EPDM – Granulat eines polnischen Produzenten als Material zur Herstellung von Kunstrasenplätzen, das am 10.1.2012 geliefert wird. Nach dem Einbau durch die K stellte sich heraus, dass das von V gelieferte Granulat mangelhaft war. Für den erforderlichen Austausch des Materials stellte V kostenlos Ersatzgranulat zur Verfügung. K verlangt jedoch von V das mangelhafte Material auszubauen und das Ersatzgranulat einzubauen, dies stehe ihr schließlich gem. § 439 I Alt. 2 BGB zu. V weigert sich, er ist der Meinung er sei lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Wer hat Recht?

Umfasst der Nacherfüllungsanspruch nach § 439 BGB auch die Kosten von Ein- und Ausbau? - BGH: Nacherfüllungsanspruch aus § 439I BGB → Modifikation des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs aus § 433I BGB & geht nur so weit wie dies durch die Mangelhaftigkeit der Kaufsache bedingt ist → Deckung von Nacherfüllungsanspruch und ursprüngliche Erfüllungsanspruch hinsichtlich der vom Verkäufer geschuldeten Leistungen → mangelfreie, gleichartige und gleichwertige Sache liefern an Stelle der mangelhaften Kaufsache - Ersatzlieferung erfordert vollständige Wiederholung der Leistungen → der Verkäufer schuldet nochmals die Übergabe des Besitzes und die Verschaffung des Eigentums an einer mangelfreien Sache → lediglich nachträgliche Erfüllung der Verkäuferpflichten aus § 433I BGB → der Käufer soll mit der Nacherfüllung das erhalten, was er vertraglich zu beanspruchen hat - Vermögensschäden oder Aufwendungen, die dem Käufer dadurch entstehen, weil der Verkäufer seine Pflicht aus § 433I 2 BGB, dem Käufer eine mangelfreie Sache zu verschaffen erst zu einem späteren Zeitpunkt erfüllt, sind nicht im Zuge der Nacherfüllung zu beseitigen oder

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auszugleichen, sondern nur im Rahmen eines Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzanspruchs nach §§ 280ff. BGB § 439 II BGB hat nur eine Regelung der Aufwendungen – insbesondere der Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten – zum Gegenstand, die erforderlich sind, um die Nacherfüllung gem. § 439 I BGB durchzuführen → Leistungsumfang der Nacherfüllung wird nicht erweitert bei Kaufverträge, die nicht Verbrauchsgüterkauf sind, können Ein- und Ausbaukosten nur verschuldensabhängig als Schadensersatz verlangt werden (dazu Einheit 6) Merke: Fall ist bei Verbrauchsgüterkauf anders zu lösen

Abwandlung des 1. Falls: Wie wäre es, wenn der Mangel des Granulats ohne Einbau nicht erkennbar gewesen wäre und die K es erst im März 2014 verwendet und auch erst dann Nachlieferung verlangt hätte ? Unterschied zum Ausgangsfall: Mangelrechte wurden erst mehr als zwei Jahre nach Übergabe des Granulats geltend gemacht - Mängelansprüche könnten nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt sein. - Verjährungsbeginn: Regelmäßige Verjährung beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB erst zum Jahresende (Ultimoverjährung) – hier greift die Regelverjährung aber nicht, da Sonderregelungen bestehen. - Verjährungsbeginn nach § 438 Abs. 2 BGB: Ablieferung der Sache (tatsächliche Übergabe), erfolgte 10.1.2012 - Verjährungsfrist: bei beweglichen Sachen regelmäßig zwei Jahre (Nr. 3), bei Baumaterialien aber 5 Jahre (Nr. 2) - Granulat führte zur Mangelhaftigkeit des Sportplatzes, aber erst nach Ablauf der Frist von zwei Jahren für nicht eingebaute Materialien → Verjährung daher zunächst mit Ablauf des 10.1.2014 nach § 438 Abs. 2 Nr. 3 BGB Kann Verjährung durch nachträgliche Anwendbarkeit der Nr. 2 wieder aufleben? - nein, eingetretene Verjährung kann nicht mehr wegfallen, so dass Nr. 2 voraussetzt, dass Einbau innerhalb der Frist der Nr. 3 vorgenommen wird - Ergebnis: Es können keinerlei Ansprüche wegen der Mängel (auch Nachbesserung!) mehr durchgesetzt werden, wenn Einrede der Verjährung erhoben wird 2. Fall: Die in Frankreich wohnhaften Kl. erwarben mit Kaufvertrag vom 23. 2. 2008 bei der in P. ansässigen Bekl. einen neuen Camping- Faltanhänger zum Preis von 7370 Euro. In der Auftragsbestätigung vom 25. 2. 2008 ist unter der Rubrik „Lieferung“ aufgeführt: „ab P., Selbstabholer“. Dennoch lieferte die Bekl. den Anhänger am 30. 4. 2008 an den Wohnort der Kl. Die Kl. rügten in der Folgezeit verschiedene Mängel. Mit Schreiben vom 4. 6. 2008 forderten sie die Bekl. unter Fristsetzung zum 18. 6. 2008 auf, den Faltanhänger abzuholen und die Mängel zu beseitigen. Der Bekl. ist zwar zur Mängelbeseitigung bereit, meint aber, die Kl. müsse den Anhänger zu diesem Zweck in ihre Werkstatt nach P. bringen. Wer hat Recht? Ist der Erfüllungsort (§ 269 BGB) der Nacherfüllung stets der Wohnsitz des Käufers? - aus 439 Abbs. 1 BGB: Verlangen der Nacherfüllung einer „Lieferung“ einer mangelfreien Sache bedeutet nicht, dass dies automatisch eine Bringschuld ist, deren Erfüllungsort beim Käufer liegt - aus § 439 Abs. 2 BGB: Verkäufer trägt zwar Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, aber keine Aussage über Erfüllungsort → keine ...


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