WPR - 1. Rechtsgeschäft PDF

Title WPR - 1. Rechtsgeschäft
Author Donna Teixeira
Course Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre B und des Wirtschaftsprivatrechts
Institution Universität Paderborn
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Summary

WPR - 1. Rechtsgeschäft

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Description

Das Rechtsgeschäft Def.: Unter einem Rechtsgeschäft versteht man einen Tatbestand, der aus einer oder mehreren Willenserklärungen besteht, die entweder für sich allein oder zusammen mit weiteren Tatbestandserfordernissen die Herbeiführung eines rechtlich gewollten Erfolges bezwecken. Privatautonomie bedeutet das Recht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen die Rechtsverhältnisse eigenverantwortlich zu gestallten. Die Privatautonomie hat zwei Ausprägungen: 1. Abschlussfreiheit 2. Inhaltsfreiheit Kontrahierungszwang Hier gibt es weder ein Wahlrecht beim Abschluss, noch beim Inhalt. Sie entstehen in der Regel bei Monopolen. Beispiele hierfür sind Wahlkampfkampagnen, Busbeförderungen, usw.

Trennungsprinzip oder auch Abstraktionsprinzip Ein Kauf, der durch Einigung und Übergabe vollständig wird, beinhaltet immer drei Verträge, die auf zwei Ebenen unterschiedlich zu qualifizieren sind: I. (schuldrechtliches) Verpflichtungsgeschäft (z.B. §433 Kaufvertrag) Def.: Von einem Verpflichtungsgeschäft spricht man bei einem Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird. Man geht hier eine schuldrechtliche Verpflichtung, die Einigung (beim Kauf), ein. Es wird aber kein Eigentum übertragen! (1. Vertrag) Die Einigung stellt hier ein Rechtsgeschäft da. II. dingliche Erfüllungsgeschäft (Verfügungsgeschäft) Hier wird das Eigentum übertragen. Dabei kommen Vertrag 2 und 3 zustande. 2 bei der Übergabe des Geldes (oder Ersatz dafür) und 3 bei der Übergabe der Sache (oder Ersatz dafür). Dabei ist es wichtig zwei Paragraphen auseinander zu halten: §929 Einigung und Übergabe beweglicher Sachen §873 Grundstücksübertragungen bei Immobilien Die Übergabe stellt einen Realakt dar. I und II sind abstrakt voneinander zu betrachten! Deswegen auch Abstraktionsprinzip  hierbei lassen sich kausale Geschäft und abstrakte Geschäfte unterscheiden: Kausale Geschäfte… …sind solche Geschäfte, bei denen der Rechtsgrund der Vermögensverschiebung den Inhalt des Geschäfts bildet. Bsp.: Kauf, Schenkung, Miete, Pacht, etc. Der Abschluss eines Kaufvertrages verpflichtet nur zum Austausch der Leistungen. Abstrakte Geschäfte… …sind Geschäfte, die vom der Rechtsgrund der Zuwendung losgelöst und in ihrer Wirkung nicht vom rechtlichen Fortbestand des Kausalgeschäftes anhängig sind. So regelt die Erfüllung der Verpflichtung zur Übergabe einer gekauften Sache das Sachenrecht. Aus welchem Grund die Übertragung erfolgte, ist für dieses Rechtsgeschäft unerheblich. Folge: Ein abstraktes Rechtsgeschäft ist gültig, auch wenn das kausale Rechtsgeschäft Mängel aufweist!  aber: lt. § 812 ist ein ohne gültiges Kausalgeschäft erfolgte Vermögensverschiebung ungerechtfertigt. Wirtschaftsprivatrecht

SS 06

Jens Ruhose

Abgrenzung zu anderen Erscheinungsformen von rechtlich relevanten menschlichen Handlungen 1. rechtsgeschäftähnliche Handlungen Man spricht von einer rechtsgeschäftähnlichen Handlung, wenn das Rechtssubjekt zwar eine willentliche Handlung vornimmt, der Rechtserfolg jedoch kraft Gesetztes (ohnehin) eintritt. Bsp.: „Mahnung“ Lt. § 286 Abs. 1 führt diese automatisch zum Verzug. (Also kein Wille des Mahnenden, sondern des Gesetztes) 2. Realakte Realakte sind Tathandlungen. z.B. Eigentumserwerb bei Verarbeitung, Fund einer verlorenen Sache 3. Unerlaubte Handlungen Im Schadensfall knüpft die Rechtsfolge an den rechtswidrigen Eingriff in fremde Rechtsgüter an; ein dabei bestehender Wille ist in der Regel unbeachtlich. 4. Gefälligkeitsverhältnisse Gemeint sind hier Freundschafts- und Höflichkeitsakte, die eher im außerrechtlichen Bereich angesiedelt sind. Typisch hierfür ist die Unentgeltlichkeit. Entscheidendes Kriterium ist der Rechtsbindungswille. „Wollen sich die Parteien rechtlich binden?“ Willenserklärung vs. reine Gefälligkeit Wenn eine reine Gefälligkeit erwiesen werden soll, liegt kein rechtlicher Bindungswille vor! Was macht eine reine Gefälligkeit zu einer WE?: 1. Wert des Gegenstandes 2. Haftungsrisiko Nichtige Rechtsgeschäfte 1. Formverstöße nach § 125 Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen die durch Gesetz festgeschriebene Form verstößt. 2. Gesetzesverstöße nach § 134 Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen geltende Gesetze verstößt. Bsp.: Bei Schwarzarbeit scheidet ein Anspruch gem. § 631 wegen § 134 aus, da Schwarzarbeit gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstößt. Allerdings besteht ein Anspruch aus der ungerechtfertigten Bereicherung. So bildet dann die Anspruchsgrundlage der § 812, der nach § 818 II Wertersatz zugesteht. (Die Nichtigkeit, die durchaus im § 817 S. 2 gegeben ist, scheidet auf Grund des § 242 nach Treu und Glauben aus, da nicht der potentere Auftraggeber geschützt werden soll.) 3. Sittenwidriges Verhalten; Wucher nach § 138 Sittenwidriges Verhalten § 138 I: Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen die guten Sitten gem. § 138 I verstößt. Die guten Sitten sind definiert, als das „Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden“. auch hier einzuordnen: wucherähnliches Geschäft Dieses liegt vor, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht (objektiver Tatbestand) und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einlässt (subjektiver Tatbestand). Auffälliges Missverhältnis ist dann anzunehmen, wenn der relative Vertrags- den Marktzins um 100% überschreitet oder absolut um 12 % Punkte. Wucher § 138 II: Ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht (objektiver Tatbestand) und das Geschäft unter Ausbeutung, - d.h. bewusster Ausnutzung - einer Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Wirtschaftsprivatrecht SS 06 Jens Ruhose

Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen abgeschlossen wird (subjektiver Tatbestand).

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