Title | Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 St GB |
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Author | Jo W. |
Course | Strafrecht II |
Institution | Georg-August-Universität Göttingen |
Pages | 1 |
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Wintersemester 2017/2018...
Gemeinschädliche Sachbeschädigung § 304 StGB I. Schutzgut und –zweck: -
Eigenständiges Delikt Bedarf keines Strafantrags Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle Delikt richtet sich gegen die Interessen der Allgemeinheit
II. Unrechtstatbestand: -
Vorsätzliche Beschädigung, Zerstörung und die nicht unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes von kulturellen und Gemeinnützigen Gegenständen in Abs. 1 abschließend aufgelistet
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Öffentliche Sammlungen = Musen und Bibliotheken öffentlich ist eine Sammlung nur, wenn sie allgemein zugänglich ist Staats- und Unibibliotheken
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Gegenstände die zum öffentlichen Nutzen dienen = solche, die im Rahmen ihrer Zweckbestimmung der Allgemeinheit unmittelbar zugutekommen Unmittelbarkeit = wenn Jedermann aus dem Publikum aus dem Gegenstand selbst oder aus dessen Erzeugnis oder der bestimmungsgemäßen Wirkung Nutzen ziehen kann auch Gegenstände die der Verschönerung öffentlicher Wege oder Anlagen dienen
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Beschädigung liegt nur vor, wenn auch der besondere Zweck beeinträchtigt wird...