Klausur 9 Januar 2018, Fragen PDF

Title Klausur 9 Januar 2018, Fragen
Course Bürgerliches Recht Fragenkatalog Prof. Zankl
Institution Universität Wien
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Fragenkatalog Zankl 1. Pfandrecht an Maschinen (Publizität) Das Pfandrecht wird durch Titel und Modus begründet. Der Titel besteht idR im Pfandbestellungsvertrag, also einer Sicherungsvereinbarung zwischen dem Pfandbesteller und dem Gläubiger, kann sich aber auch aus einer richterlichen Anordnung oder aus dem Gesetz selbst ergeben (Pfändungspfandrecht/Vermieterpfandrecht). Sodann müssen Pfandschuldner und – gläubiger über die Pfandrechtsbegründung Einvernehmen herstellen. Als Modus ist bei unbeweglichen Sachen die Grundbuchseintragung, bei Superädifikaten die Urkundenhinterlegung und bei beweglichen Sachen die Übergabe der Pfandsache an den Pfandgläubiger vorgesehen. Damit jedermann die Verpfändung „leicht erfahren kann“ ( Publizitätsprinzip §452), reichen die anderen Übergabsarten nur insoweit, als sie eine der Übergabe vergleichbare „Publizität“ aufweisen. Diese fehlt beim Besitzkonstitut, weil die Sache dabei faktisch bleibt, wo sie war, nicht aber bei der Besitzauflassung und der Besitzanweisung, weil bei diesen eine unmittelbare Gewahrsame des Schuldners nicht besteht, somit eine Enttäuschung dritter Personen bzgl seiner Vermögensverhältnisse nicht eintreten kann. Wenn die körperliche Übergabe unmöglich oder untunlich ist, also mit einem unvertretbaren wirtschaftlichen Aufwand verbunden wäre, erfolgt die Übergabe durch Zeichen §452, bei Verpfändung eines Warenlagers durch Übergabe der Schlüssel oder durch die Anbringung von Schildern, die die Verpfändung unmissverständlich anzeigen. (vgl Casebook Fall 199) 2. Vertragliche Informationspflichten nach ECG Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft haben allgemeine und – wenn der Abschluss von Online-Verträgen ermöglicht wird – auch spezielle vertragliche Informationspflichten zu erfüllen. -

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Allgemeine Infos: Name oder Firma, ladungsfähige Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- oder Telefaxnummer, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht, USt-Identifikationsnummer, Aufsichtsbehörde, Kammer oder Berufsverband mitsamt Hinweis auf die anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften, eindeutige Erkennung ob Brutto-/Nettopreis und ob Versandkosten inkludiert sind (§5ECG). Diese Infos sind auch bei Social-MediaAuftritten zu beachten (Zwei-Klick-Regel der deutschen Judikatur). Diese Infos müssen ständig, leicht und unmittelbar zugänglich zur Verfügung stehen. Verletzungen sind wettbewerbswidrig. Werbung muss klar und eindeutig als solche erkennbar sein (§6 ECG), Werbemails und das Versenden von SMS sind grundsätzlich ohne vorherige Einwilligung des Empfängers unzulässig, sofern diese zu Zwecken der Direktwerbung erfolgen oder an mehr als 50 Empfänger gerichtet sind. Vertragliche Informationspflichten: Gem §9 ECG muss der Nutzer über Verhaltenskodizes, denen sich der Anbieter freiwillig unterwirft, vor Abgabe seiner Vertragserklärung informiert werden, ferner über die einzelnen technischen Schritte die zum Vertragsabschluss führen, über eine allfällige Speicherung des Vertragstextes, über technische Mittel zur Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern und über die Sprachen, in denen der Vertrag abgeschlossen werden kann. Der Eingang einer elektronischen Vertragserklärung des Users ist gem §10 ECG unverzüglich elektronisch zu bestätigen. Die Wirkungen einer solchen Bestätigung richten sich nach allgemeinem Zivilrecht. Sie kann also bereits Annahme einer Online Bestellung bedeuten oder rein deklarativen Charakter über den Bearbeitungsvorgang haben.

Auch für die übrigen Informationspflichten gilt allgemeines Zivilrecht. Ihre Verletzung kann also zur Irrtumsanfechtung (§871 Abs2) und bei Verschulden zu Schadenersatzansprüchen des Nutzers Jänner 2016

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führen. Darüber hinaus ist die Verletzung der Informationspflichten zT mit Verwaltungsstrafe bedroht (§26ECG). 3. Grundbuch Das Grundbuch entspricht Publizitätserfordernissen. Es wird von den Bezirksgerichten geführt und besteht im Wesentlichen aus einem Hauptbuch und aus der Urkundensammlung. Im Hauptbuch werden die Eintragungen vorgenommen und elektronisch gespeichert. Es besteht aus dem A-Blatt bzw. Gutsbestandblatt, dem B-Blatt bzw. Eigentumsblatt und dem C-Blatt bzw. Lastenblatt für Belastungen. In der Urkundensammlung werden jene Schriftstücke aufbewahrt, auf denen die Eintragungen beruhen. Sie ist nur durch Speicherung der Urkunden in einer Urkundendatenbank zu führen, die Zurückbehaltung von Abschriften hat zu unterbleiben. Hilfseinrichtungen des Grundbuchs sind die Grundbuchsmappe, das Personenverzeichnis, das Grundstücksverzeichnis und das Straßenverzeichnis. Im Einzelnen kommen die in den jeweiligen Blättern vorzunehmenden Eintragungen in drei Arten vor: -

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Einverleibung: dient dem unbedingten Rechtserwerb oder –verlust, zB Eigentumserwerb Vormerkung: Werden die für die Einverleibung fehlenden Nachweise erbracht, so tritt Rechtfertigung ein, durch deren Anmerkung im Hauptbuch die Vormerkung die Wirkung einer Einverleibung erhält. Anmerkung: Der Eigentümer kann gem §57a GBG auch die Anmerkung einer beabsichtigten Veräußerung oder Verpfändung an eine bestimmte Person verlangen. Der Antrag kann auch von der Person gestellt werden, zu deren Gunsten die Rangordnung angemerkt werden soll. Eine Anmerkung kann auch mit rangwahrender Wirkung auf eine andere Person übertragen werden

Das Grundbuchrecht ist vor allem durch folgende Grundsätze charakterisiert: -

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Öffentlichkeitsprinzip: Jedermann darf das Grundbuch einsehen (§7GBG), nach Maßgabe der technischen und personellen Möglichkeiten auch mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung Eintragungsgrundsatz: Erwerb, Änderung und Aufhebung bücherlicher Rechte sind nur durch Eintragung möglich (§$GBG), Ausnahmen zB bei Ersitzung, Einantwortung und Zuschlag in der Zwangsversteigerung Antragsgrundsatz: Eintragungen erfolgen nicht von Amts wegen, sondern nur auf Antrag (76GBG) Prioritätsprinzip: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“, der Rechtserwerb richtet sich nach dem Antragszeitpunkt. Allerdings gibt es die Möglichkeit des Rangtausches (§30GBG). Reservierung durch Rangordnungsbeschluss, der nur in einfacher Ausfertigung ausgestellt wird und nur jenem die rangentsprechende Eintragung ermöglicht, der die Ausfertigung vorlegt. Vertrauensgrundsatz: Das Vertrauen auf den Grundbuchsstand ist positiv und negativ geschützt. Weicht also die tatsächliche Lage vom Grundbuch ab, so gilt bei Gutgläubigkeit des Vertrauenden das, was eingetragen ist. Ist die Eintragung hingegen etwa wegen des extunc-Wegfalls des Titels ursprünglich unrichtig, kann Löschungsklage erhoben werden (bei Gutgläubigkeit binnen 60 Tagen).

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4. Vorvertrag/Punktation/Option/Rahmenvertrag Der Vorvertrag verpflichtet zum Abschluss eines Vertrages, nämlich des Hauptvertrages, stellt aber insofern nur eine scheinbare Ausnahme vom Grundsatz der Privatautonomie dar, als diese dadurch gewahrt bleibt, dass man zum Abschluss des Vorvertrages selbst nicht gezwungen ist. Der Vorvertrag verpflichtet zum Abschluss des Hauptvertrages zu einem bestimmten Zeitpunkt. Auf Abschluss des Hauptvertrages kann nur innerhalb eines Jahres ab diesem Zeitpunkt und nur dann auf dessen Abschluss geklagt werden, wenn sich nicht die Umstände in einer Art und Weise verändert haben, dass der Vertragszweck vereitelt oder das Zutrauen des einen oder anderen Teils verloren wird (§936 clausula rebus sic stantibus). Weiters gelten die für den Hauptvertrag erforderlichen Formvorschriften auch für den Vorvertrag. Vom Vorvertrag zu unterscheiden sind die gesetzlich nicht geregelte Option (auch Offerte mit verlängerter Bindungswirkung genannt, das Recht, einen inhaltlich vorausbestimmten Vertrag ohne weitere Mitwirkung des Partners in Geltung zu setzen), die Punktation (Entwurf, dem ein förmlicher Vertrag folgen soll, kann gem §885 bereits verbindlich sein) und der Rahmenvertrag (Vereinbarung über gewisse, für alle weiteren Verträge relevanten Bestimmungen). 5. PHG – Ansprüche gegen wen? Wird durch den Fehler eines Produktes ein Mensch getötet, am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt oder eine von dem Produkt verschiedene Sache beschädigt, so haftet der Hersteller (der Erzeuger des End-, eines Teilproduktes oder Grundstoffes) und der Importeur, der das Produkt in den Europäischen Wirtschaftsraum eingeführt und in Verkehr gebracht hat, nach den Bestimmungen des PHG. Kann der Hersteller oder Importeur nicht festgestellt werden, so haftet stattdessen derjenige Unternehmer, der das Produkt in Verkehr gebracht hat, es sei denn, er gibt den Hersteller bzw. Importeur oder denjenigen bekannt, der ihm das Produkt geliefert hat (§1PHG). Neben dem tatsächlichen Hersteller haftet der sog Anscheinshersteller, das ist derjenige, der durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder seines Erkennungszeichens auf einem fremden Produkt den Anschein erweckt, Hersteller zu sein (§3PHG). Hat ein ersatzpflichtiger einen nicht von ihm verursachten Schaden ersetzt, so kann er Regress beim Hersteller nehmen. Haben mehrere den Schaden verursacht, so richtet sich der Regress danach, wer den Schaden hauptsächlich verschuldet hat (§12 PHG). Die Produkthaftung erfasst zwar idR, aber nicht ausschließlich, Produkte aus industrieller Fertigung. Daher wird auch für individuell hergestellte Produkte gehaftet, soweit die Herstellung in Ertragsabsicht erfolgt. Haftung des Malers eines Bildes bei Verwendung gesundheitsschädlicher Farben oder des Betreibers eines Restaurants für die Herstellung schädlicher Speisen, nicht aber des Gastgebers einer privaten Essenseinladung, wenn die von ihm zubereiteten Gerichte verdorben sind und die Gäste zu Schaden kommen. 6. Pflichtteilsminderung Standen der Erblasser und der Pflichtteilsberechtigte zu keiner Zeit in einem Naheverhältnis, wie es in der Familie zwischen solchen Verwandten gewöhnlich besteht, so kann der Erblasser den Pflichtteil auf die Hälfte mindern. Die Pflichtteilsminderung ist nach dem Wortlaut des §773a zwar auch in der ehelochen Familie möglich, trifft aber de facto nur Kinder, die nicht während aufrechter Ehe geboren wurden. Damit wird die erbrechtliche Gleichstellung dieser Kinder auf einem „Nebengleis“ wieder abgeschwächt. Das familiäre Verhältnis, auf dessen Fehlen es ankommt, ist typisch auch von einer geistig-emotionalen Bindung geprägt. Bloße Unterhaltsleistungen begründen daher noch keine familiäre Nahebeziehung. Entscheidend ist viel mehr die nach den konkreten Lebensverhältnissen mögliche Anteilnahme an der Entwicklung und dem Wohlergehen. Zu einem nasciturus kann es begrifflich kein Naheverhältnis geben, so dass §773a überhaupt unanwendbar ist. Da die Nahebeziehung zu keiner Zeit bestanden haben darf, ist die Minderung ausgeschlossen, wenn ein Jänner 2016

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Naheverhältnis eine gewisse Zeit bestanden hat. Ein Naheverhältnis von unbedeutender Dauer verhindert die Pflichtteilsminderung allerdings nicht. Sie ist überdies dann ausgeschlossen, wenn das Naheverhältnis deshalb gefehlt hat, weil der Erblasser grundlos den Kontakt zu einem Kind gegen dessen Willen abgelehnt hat (§773a/3). Der Pflichtteil kann auch stillschweigend und auch um weniger als die Hälfte gemindert werden. Derjenige Teil der Verfügung des Erblassers, der den Pflichtteil auf mehr als die Hälfte einschränkt, ist in Bezug auf den Mehrbetrag ungültig. Die Nachkommen eines vorverstorbenen Noterben, dessen Pflichtteil gemindert wurde, können ebenfalls nur diesen fordern(§779/2). 7. Enterbung Unter Enterbung versteht man die Entziehung des Pflichtteils. Manchmal wird auch dann von Enterbung gesprochen, wenn der Erblasser bloß das gesetzliche Erbrecht ausschließt. Der entscheidende Unterschied liegt darin, dass das gesetzliche Erbrecht ohne weiteres, der Pflichtteil hingegen nur bei Vorliegen von „Enterbungsgründen“ entzogen werden kann. Die Enterbung kann stillschweigend (durch Übergehung) oder ausdrücklich (durch entsprechende Erklärung) erfolgen. Die Anführung des Enterbungsgrundes ist zwar nicht erforderlich, könnte aber später dem Testamentserben eine Hilfe sein, weil er die Enterbung und ihre Rechtmäßigkeit einwenden und beweisen muss. Jeder Pflichtteilsberechtigte kann enterbt werden (§770,773), wenn er -

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Gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung gesetzt hat, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Den Erblasser zur Erklärung des letzten Willen gezwungen oder betrügerischerweise verleitet, an der Erklärung des letzten Willens gehindert oder einen von ihm bereits errichteten letzten Willen unterdrückt hat. Ein sehr verschuldeter oder verschwenderischer Noterbe ist, bei dem die Gefahr besteht, dass der ihm gebührende Pflichtteil ganz oder zum größten Teil seinen Kindern entgehen würde.

Ein Kind kann enterbt werden (§768), wenn es -

Den Erblasser im Notstand hilflos gelassen hat Wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer lebenslangen oder 20jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist Beharrlich eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstößige Lebensart führt

Ehegatten können außerdem dann enterbt werden, wenn sie ihre Beistandspflicht (769), Eltern, wenn sie die Pflege und Erziehung des Erblassers gröblich vernachlässigt haben (540). Auch der rechtmäßige Enterbte hat einen Anspruch auf den notwendigen Unterhalt (795). Überdies bezieht sich die Enterbung nur auf den Betroffenen selbst, nicht aber auf seine Nachkommen, die bei gewillkürter Erbfolge den Pflichtteil (780) und bei Intestarerbfolge den gesetzlichen Erbteil erhalten. Im Unterschied zur Erbunwürdigkeit (540) wird die Enterbung nicht durch Verzeihung, sondern nur durch letztwilligen Widerruf beseitigt (772), der allerdings auch stillschweigend erklärt werden kann.

8. Haftung Linksetzer Die Haftungsbefreiungsvoraussetzungen gelten (nach österreichischem Recht) auch für Suchmaschinenbetreiber (§14ECG) und Linksetzer (§17), wobei erstere wie Access-Provider (Haftungsfreiheit bei reiner Vermittlung), letztere wie Host-Provider (Haftungsfreiheit mangels Kenntnis/bewusste fahrlässige Kenntnis bzw. unverzügliche Sperre) behandelt werden. Linksetzer verlieren ihr Haftungsprivileg, wenn die verlinkte Seite dem Linksetzer „untersteht“ oder wenn er Jänner 2016 Simone S.

den fremden Inhalt als seinen eigenen darstellt (§17/2ECG). Die Zulässigkeit und Verantwortlichkeit für Links ist nicht Regelungsgegenstand des ECG, sondern richten sich nach allgemeinen Regeln. Demnach können Links grundsätzlich auch ohne Zustimmung des Verlinkten gesetzt werden und haftet der Linksetzer nach den §§1313a und 1315 für schädigende Inhalte der verlinkten Seite, der Verlinker ist daher als Gehilfe des Linksetzers anzusehen, weil dieser sich durch den Link die Programmierung entsprechend eigener Inhalte erspart und somit seinen Aktionsradius erweitert. 9. Erbauseinandersetzung Da mehrere Erben Miteigentümer der Nachlassgegenstände werden, kommt es häufig zur Erbteilung durch Erbteilungsübereinkommen oder Erbteilungsklage. Der Erblasser kann dem vorbeugen, indem er Teilungsanordnungen trifft, an die seine Erben dann gebunden sind. Dasselbe gilt für Teilungsverbote, die der Erblasser anordnen kann, um eine Zerstückelung des Nachlasses oder bestimmter Nachlasswerte (vor allem Unternehmen) zu vermeiden. Eine weitere Möglichkeit, die Erbauseinandersetzung schon im Vorhinein zu regeln, besteht darin, dass der Erblasser ein Aufgriffsrecht verfügt. Die dadurch Begünstigten haben dann das Recht, den Nachlass oder bestimmte Teile davon gegen Zahlung eines Übernahmspreises zu erwerben. 10. Kauf von Aktien durch Kinder - 0-7 Jahre: geschäftsunfähig, nur Geschäfte des täglichen Lebens - 7-14 Jahre: beschränkt geschäftsfähig, ein bloß zu ihrem Vorteil gemachtes Versprechen annehmen, bei schwebend unwirksamen Geschäften kann der gesetzliche Vertreter zustimmen - 14-18 Jahre: Geschäftsfähigkeit in Bezug auf das, was ihnen zur freien Verfügung überlassen wurde und in Bezug auf ihr eigenes Einkommen, soweit dadurch die Befriedigung der Lebensbedürfnisse nicht gefährdet werden. Bei Interessenwiderstreit (vor allem bei Rechtsgeschäften) zwischen Minderjährigen/nicht voll handlungsfähigen Personen und ihrem gesetzlichen Vertreter (§271) oder zwischen solchen Personen, die denselben gesetzlichen Vertreter haben (§272) ist ein Kollisionskurator zu bestellen. 11. Trauerschäden =immaterieller/ideeller Schaden (Nachteil an nicht vermögenswerten Gütern). Grundsätzlich nur bei grobem Verschulden zu ersetzen. Die Rsp gewährt bei sog „Schockschäden“ Ersatz bei rein seelischen Schmerzen aufgrund der Tötung oder schwerster Verletzung naher Angehöriger, nicht hingegen aufgrund anderer Schocks, wie zB infolge Verhaftung. Alles in allem ist ein zunehmender „Trend“ zum Ersatz ideeller Schäden zu beobachten. Gesetzlich angeordnet ist der Ersatz von immateriellen Schäden in den §§ 1325, 1328, 1328a, 1329, 1331, zT 1326 und in §31e/3 KSchG. Zu den immateriellen Schäden gehören auch Beeinträchtigungen der Privatsphäre und entgangene Urlaubsfreuden. 12. Konkurrenz Gewährleistung & Irrtum Ein Irrtum ist eine Fehlvorstellung von der Wirklichkeit, die bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorlag (ansonsten hier nicht relevant). Ist die versprochene Leistung schon in diesem Zeitpunkt mangelhaft, kann der Erwerber einem Eigenschaftsirrtum unterliegen. Liegt eine Voraussetzung der Geltendmachung vor (§871: Veranlassung, offenbar Auffallenmüssen, rechtzeitige Aufklärung), kann sich der Übernehmer wahlweise auf Gewährleistung oder Irrtum stützen. Da die Irrtumsanfechtung binnen 3 Jahren ab Vertragsabschluss zusteht, kann dies für den Erwerber vorteilhaft sein. Jänner 2016

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13. Solidarhaftung Mehrere Schädiger haften gem §1302 solidarisch (jeder für den Gesamtschaden: alle für einen, einer für alle), wenn sie vorsätzlich gehandelt haben oder wenn sich ihre Schadensanteile nicht bestimmen lassen, ansonsten haftet jeder für seinen Teil. Einem dem gesamten Schaden ersetzenden Mithaftenden steht gegenüber den anderen ein Regressanspruch zu (§896). (Bsp: vorsätzliche Schlägerei) 14. Eigentumserwerb ohne Übergabe Der derivative Eigentumserwerb erfordert einen gültigen Titel (zB kaufvertrag) und einen Modus. Daneben ist auch die dingliche Berechtigung des Vormannes erforderlich. Der Modus besteht in der Einigung der Parteien über den Eigentumsübergang und darüber hinaus einem faktischen Vorgang. Bei beweglichen Sachen liegt dieser faktische Vorgang in erster Linie in der körperlichen Übergabe (§426), bei unbeweglichen in der Eintragung in das Grundbuch (§431). Ist eine körperliche Übergabe aufgrund der Sachbeschaffenheit unmöglich oder untunlich, so kann sie durch Zeichen geschehen (§427), vor allem durch Urkunden, Schlüssel oder Hinweistafeln. 15. Was ist Konkurrenz? Ein Gläubiger kann mehrere inhaltsgleiche Ansprüche auf verschiedene Anspruchsgrundlagen stützen. Da der Gläubiger die Leistung nur einmal verlangen kann, muss er eine Anspruchsgrundlage wählen. Bsp.: Schadenersatz statt Gewährleistung (§933a) -> Bedeutung liegt in den Verjährungsfristen. Schadenersatzansprüche verjähren in 3 Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger (§1489). Das heißt, dass es möglich ist, dass diese Frist mangels Kenntnis des Schadens noch gar nicht begonnen hat, obwohl die Gewährleistungsfrist schon verstrichen ist (2 Jahre bei beweglichen und 3 Jahre bei unbeweglichen Sachen), da diese ab Besitzverschaffung läuft. 16. Gattungsschuld/Speziesschuld - Gattung: allgemeine Eigenschaften, Gitarre der Marke X, da eine beliebige Sache aus der Gattung geliefert werden kann, diese also insofern nicht untergeht (genus non perit), stellt sich ein Problem der nachträglichen Unmöglichkeit erst ab Konzentration, wenn also eine bestimmte Sache aus der Gattung ausgewählt wurde, grds Zeitpunkt der Übergabe - Spezies: eine ganz bestimmte Sache ist zu leisten, hat besondere Eigenschaften (Gitarre X von Y)

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Unterschied Transmission/Anwachsung Transmission im engeren Sinn: Tod des Erben vor Abgabe einer Erbantrittserklärung Transmission im weiteren Sinn: Tod des Erben nach Abgabe einer Erbantrittserklärung Anwachsung: auch Akkreszenz, gelangen einze...


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