Klausurvorbereitung Bau R PDF

Title Klausurvorbereitung Bau R
Author FInja Schmale
Course Baurecht
Institution Universität Hamburg
Pages 4
File Size 121.8 KB
File Type PDF
Total Downloads 31
Total Views 132

Summary

Wintersemester 2016/2017...


Description

Letzte VL BauR Klausurvorbereitung Was bedeutet Gebietsverträglichkeit und wie verhält sie sich zu § 15 BauNVO?  Typisierende Betrachtung: passt es generell-abstrakt für die Art des Gebietes - Normalerweise gebietsverträglich? o Vereinbarkeit m. Festsetzungen d. B-Plans: regel- oder Ausnahmebebauung + Gebietsverträglichkeit o zB passt ein Krematorium mit Abschiedsraum typischerweise in ein Gewerbegebiet? (Störempfindlichkeit) -> mit den Festsetzungen des B-Plans vereinbar, aber es passt nicht typischerweise in ein Gewerbegebiet - wenn es grds. mit den Festsetzungen des B-Plans übereinstimmt aber allgemein typischerweise mit dem Gebiet nicht verträglich -> dann § 15 BauNVO: Einzelfallbetrachtung – auch im Einzelfall gebietsverträglich? o Wenn grds. mit Festsetzungen d. B-Plans vereinbar o zB wird das Krematorium im Einzelfall trotzdem zu stark gestört werden (§ 15 I 2 BauNVO)?  Danach ist es für den Einzelfall zu prüfen, also nach § 15 BauNVO Abgrenzung zwischen Gebietserhaltungsanspruch (1), Gebietsprägungserhaltungsanspruch (2) und § 15 BauNVO (3)? Zu (1) Anspruch auf Erteilung der Festsetzungen des B-Plans/ des Gebietscharakters im faktischen Baugebiet (dh. Festsetzung drittschützend!) - Abwehr von Vorhaben, die im Baugebiet weder regelmäßig noch ausnahmsweise zulässig sind - Im Baugebiet; ausnahmsweise auch gebietsübergreifend, wenn entsprechender Schutz intendiert  Jeder der in dem Gebiet des B-Plans lebt  Nur dinglich Berechtigte, also Eigentümer (auch Nießbraucher)  Abwehr artfremder Bebauung in „bodenrechtlicher Schicksalsgemeinschaft“ die mit der Art des Baugebiets nicht übereinstimmt  Wann kann ich ein fremdes Vorhaben abwehren? Und wie? Widerspruch und Akl und bei verfahrensfreien Vorhaben die Verpflichtungklage auf Nutzungsuntersagung oder Abrissverfügung  Der N. muss ein subj.-öff. Recht geltend machen, dieses muss sich aus einer Norm ergeben  Gebietserhaltungsanspruch  § 15 BauNVO (Unzulässigkeit im Einzelfall) zu (2) Gebietsprägungserhaltungsanspruch, § 15 I S. 1 BauNVO  Abwehr von Vorhaben, die nach §§ 2-14 BauNVO im Baugebiet grds zulässig sind; Feinabstimmung  zB Umschlagen von Quantität in Qualität („im Einzelfall 1. Vorhaben nach § 30 I BauGB zulässig? a) Wirksamer qualif. B-Plan b) Vereinbarkeit m. en Festsetzungen des B-Plans aa) Regel- / Ausnahmebebauung, Befreiung bb) Gebietsverträglichkeit (typisierend)

Letzte VL BauR c) Keine Unzulässigkeit im Einzelfall, § 15 I bauNVO aa) Gebietserhaltungsanspruch, § 15 I 1 bb) Nachbarliches Rücksichtnahmegebot, § 15 I 2 BauNVO d) Erschließung gesichert

-

2. Dritt-Akl im Baugebiet zulässig? Rüge des N.: Vorhaben d. B mit B-Plan unvereinbar Klagebefugnis: drittschützende Norm? o Festsetzungen d. B-Plans sind drittschützend: Gebietserhaltungsanspruch o N ist vom Schutz erfasst, wenn sein Grundstück im Baugebiet liegt o (Ausnahmsweise auch gebietsübergreifend, wenn die Festsetzung dem gebietsübergreifenden Schutz dient)

(F) §15 I S. 1 BauNVO: zB Druckerei ist ausnahmsweise zufällig, aber im Einzelfall (wenn dort zB schon fünf Druckereien sind) -> dann unzulässig, weil der Rahmen überschritten werden würde bei S. 2 unzumutbar -> schauen, welche Vorbelastung dort vorherrscht (also welche Lautstärke dort zB schon ist zB Druckerei)

Skript, S. 2 – DrittAkl: Bekanntgabe an N unter „Vorverfahren“ oder „Klagefrist“ problematisieren? Zulässigkeit Drittakl: 1. Eröffnung... 2. Statthafte Klageart 3. Klagebefugnis, § 42 II VwGO: drittschützende Norm? 4. Ordnungsgemäßes, erfolgloses Vorverfahren, § 68 ff. VwGO - Falls Fristproblem: Widerspruchsfrist läuft erst ab Kenntnisnahme, da in der Regel keine Bekanntgabe der BauE an N 5. Klagefrist, § 74 I VwGO: 1 Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Kein Bekanntgabeproblem, Frist läuft ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids, der normal zugestellt wird 6. Zuständigkeit Brauchen wir für die Klausur das BImschG? - Auch wenn keine baunebenrechtlichen Fragen zu bearbeiten sind, kann zB § 3 BImSchG im Rahmen von „schädlichen Umwelteinwirkungen“ eine Rolle spielen Ist § 36 BauGB für Hamburg anzuwenden? § 36 BauGB sichert die gemeindliche Planungshoheit, wenn Baugenehmigungsbehörde und Gemeinde nicht identisch sind.  Gerade hier sind die Aufgaben nicht getrennt, denn alles regelt die FHH!

In fast allen Fällen zu Vkl wird die Spruchreife ausgelassen. Ist das unerheblich oder sollte man das immer mitprüfen?

Letzte VL BauR Ja, in Klausur mitprüfen, dort stellt sich die Frage nach Ermessen oder gebundener Entscheidung? Wenn sie noch Ermessen hat, liegt keine Spruchreife vor. -> sowieso nur in der Vkl Das VG verpflichtet dann die Behörde, ein Urteil auszusprechen. Sollte man die Zulässigkeit einer Klage in wenigen Sätzen, wenn lange Probleme in der Begründetheit sind. - Fälle sind oft gekürzt, wenn keine spezifischen Probleme vorliegen (Platz sparen) - In der Klausur alle Prüfungspunkte abhandeln aber nur so umfangreich wie nötig – unproblematisches kurz halten, problematisches diskutieren! Wenn es Hinweise auf Unwirksamkeit des B-Plans gibt: in Zulässigkeit lieber offen halten, aber hilfsweise alternative Klagebefugnis ermitteln

Antrag, § 80 V VwGO: Warum gibt es unterschiedliche Obersätze bei der Begründetheit bei § 80 V VwGO? Liegt an der gesetzlichen Wertung Nachbarklage gegen die BauE-> keine aufschiebende Wirkung § 212 a , § 80 I VwGO: aufschiebende Wirkung, § 80 II Nr. 3 VwGO: keine aufschiebende Wirkung -> das Vollzugsinteresse überwiegt über das Aussetzungsinteresse - Wertung „keine aW“ -> Anordnungsantrag: erfordert überwiegendes Suspensivinteresse (der N. muss zeigen, dass sein Suspensivinteresse überwiegt) - Wertung „aW“, aber behördl. VzA -> Wiederherstellungsantrag, Behörde braucht besonderes Vollzugsinteresse 1. Fall: Der Antrag auf Anordnung der aW ist begründet, wenn das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Sofortvollzugsinteresse der Behörde überwiegt.“ 2. Fall: Der Antrag auf Wiederherstellung der aW ist begründet, wenn das Sofortvollzugsinteresse der Behörde das Aussetzungsinteresse des Ast nicht überwiegt.“

Wird die Klage Erfolg haben -> dann nur die Klage erheben Wenn gefragt ist, was der N machen kann -> grds. Akl (im Hauptverfahren!) -> dann sagen, dass die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, dann den einstweiligen Rechtsschutz prüfen  o Grds. nach § 124 VwGO -> aber: § 123 V VwGO -> Vorrang der §§ 80, 80 a VwGO, da in der Hauptsache DrittAkl (dort steht dann so etwas wie: besonders schnell etc.) o VA nach summarischer Prüfung „offensichtlich rw“: keine öffentl. Interesse an Vollziehung Zulässigkeitsprobleme (Vkl):  Klagebefugnis? -> Anspruch auf Einschreiten/ ermessensfehlerfreie Entscheidung, § 76 I 2 HBauO o Nur wenn Verstoß gegen drittschützende Norm des BauR gerügt o Hier: Art der baul. Nutzung, § 3 BauNVO (WR) o Baurechtl. Gebietserhaltungsanspruch o Als Gebietsnachbar ist N vom Schutz erfasst  RSB: kein Vorrang des Zivilrechtswegs

Letzte VL BauR

Wenn rm BauE: dann erst die BauE anfechten -> Legalisierungswirkung...


Similar Free PDFs