Musterlösung Prof. Stricker PDF

Title Musterlösung Prof. Stricker
Course APÜ - Einführung in die Falllösung Strafrecht
Institution Universität Wien
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Summary

Sommersemester 2019 - ausformulierte Musterlösung ...


Description

Musterlösung: UE Anfängerübung zur Falllösung aus Strafrecht Angabe (Sachverhalt) A fährt wieder einmal rasant auf der linken Spur der Autobahn. Plötzlich entscheidet er sich, auf die rechte Spur zu wechseln und lenkt sein Auto sofort nach rechts. Er schneidet dabei den Wagen des X, der daraufhin sein Lenkrad verreißt, gegen einen Baum fährt und auf der Stelle stirbt. Prüfen Sie die Strafbarkeit des A!

Lösung Strafbarkeit des A nach § 80 Abs 1 StGB Tatbestand: Objektive Sorgfaltswidrigkeit: Bei einem Spurwechsel ist darauf zu achten, keine anderen Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Da A ohne auf andere zu achten, seine Spur wechselt, verstößt er gegen die StVO (Anmerkung: § 11 Abs 1 StVO), also gegen ein Gesetz (Rechtsnorm). A handelt daher objektiv sorgfaltswidrig. Der Erfolg des § 80 StGB (Tod eines anderen) ist eingetreten, X ist tot. Objektive Zurechnung: Die Handlung des A war kausal für den Tod des X. Denn der Tod des X entfällt, denkt man sich die Handlung des A weg (Eliminationsmethode): Hätte er nicht die Spur gewechselt, wäre X nicht verstorben. Es liegt zudem nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, dass ein Verkehrsteilnehmer infolge eines sorgfaltswidrigen Spurwechsels stirbt. Der Adäquanzzusammenhang ist daher ebenfalls gegeben. Die StVO verlangt gerade auch deshalb ein sorgfaltsgemäßes Verhalten beim Spurwechsel, damit es in der Folge durch Reaktionen der anderen Verkehrsteilnehmer nicht zu Verletzungen oder Todesfällen kommt. Der Erfolg liegt daher auch im Risikozusammenhang (Schutzzweck der Norm) der übertretenen Norm. Hätte sich A sorgfaltsgemäß verhalten, also die Spur gewechselt, nachdem er sich davon überzeugt hat, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist, wäre das Risiko des Erfolgseintritts zweifelsfrei gemindert. Damit ist auch die Risikoerhöhung gegenüber rechtmäßigem Alternativverhalten erfüllt. Der Tod des X ist daher der sorgfaltswidrigen Handlung des A objektiv zurechenbar. Rechtfertigung: Tatbestandsmäßigkeit indiziert Rechtswidrigkeit, es gibt im Sachverhalt keine Hinweise auf Rechtfertigungsgründe. Schuld: Nach dem Sachverhalt gibt es keine Hinweise darauf, dass A nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten im Tatzeitpunkt nicht in der Lage gewesen wäre, sich sorgfaltsgemäß zu verhalten. Er handelt daher auch subjektiv sorgfaltswidrig. Der Erfolg war für A auch subjektiv zurechenbar und das sorgfaltsgemäß Handeln war auch zumutbar. Im Sachverhalt gibt es auch keine Hinweise auf Schuldausschließungsgründe. Ergebnis: A ist strafbar nach § 80 Abs 1 StGB....


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