Prüfung 22 September 2008, Fragen PDF

Title Prüfung 22 September 2008, Fragen
Course Grundlagen der Besteuerung
Institution FernUniversität in Hagen
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Modulklausur 31681, Grundlagen der Besteuerung, September 2008 Prof. Dr. Dieter Schneeloch

1

FERNUNIVERSITÄT IN HAGEN FAKULTÄT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFT

MATRIKELNUMMER: NAME: VORNAME:

MODULKLAUSUR IM DIPLOM-/BACHELORSTUDIENGANG: Grundlagen der Besteuerung

31681 Musterklausur 22. September 2008, 09.00 – 11.00 Uhr

PRÜFER:

Prof. Dr. Dieter Schneeloch

Aufgabe

1

2

3

Summe

maximale

30

60

30

120

Punktzahl erreichte Punktzahl

GESAMTPUNKTZAHL:

NOTE:

Datum:

Unterschrift(en) der/des Prüfer(s)

Modulklausur 31681, Grundlagen der Besteuerung, September 2008 Prof. Dr. Dieter Schneeloch

Aufgabe 1

2

30 Punkte

Sachverhalt Der vorläufige nach steuerlichen Vorschriften ermittelte Gewinn der X-GmbH für das Jahr 2008 beträgt 1.502.963 €. Hierin enthalten sind steuerfreie ausländische Einkünfte i. H. v. 512.618 € und steuerfreie Investitionszulagen i. H. v. 415.695 €. Die Gesellschaft hat bisher für das Jahr 2008 keinen Körperschaftsteueraufwand verbucht, weil das zu versteuernde Einkommen im Vorjahr 0 € betragen hat und das Finanzamt deshalb keine Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Jahr 2008 festgesetzt hat. Weitere steuerliche Gewinnkorrekturen als sich aus dem vorstehenden Sachverhalt ergeben, sind nicht erforderlich. Ein vortragsfähiger Verlust ist nicht vorhanden. Zum 31.12.2006 hat das Finanzamt gem. § 37 Abs. 4 KStG für die X-GmbH ein Körperschaftsteuerguthaben i. H. v. 324.812 € festgestellt. Im Mai des Jahres 2008 beschließt die Gesellschafterversammlung für das Jahr 2007 eine Gewinnausschüttung i. H. v. 600.000 € an den Alleingesellschafter A vorzunehmen. Die Ausschüttung erfolgt im Juni 2008.

Aufgabenstellung Ermitteln Sie die Körperschaftsteuerschuld der X-GmbH für das Jahr 2008 und die Steuerfolgen des geschilderten Sachverhalts für den Alleingesellschafter A der X-GmbH. Dabei ist insbesondere auf § 37 Abs. 5 KStG einzugehen.

Hinweis: Begründen Sie Ihre Ausführungen unbedingt anhand der einschlägigen Gesetzesvorschriften.

Modulklausur 31681, Grundlagen der Besteuerung, September 2008 Prof. Dr. Dieter Schneeloch

Aufgabe 2

3

60 Punkte

Behandeln Sie bitte folgendes Thema: „Brutto- und Nettokalkulationszinssätze von Supplementinvestitionen innerhalb einer Kapitalgesellschaft vor und nach der Unternehmensteuerreform 2008“ Beachten Sie bitte, dass die folgenden Rechtsnormen im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 neu in die Gesetze eingefügt bzw. geändert worden sind: • • • •

§ 4 Abs. 5b EStG, § 11 GewStG, § 23 KStG, § 8 Nr. 1 GewStG.

Stellen Sie Ihren Ausführungen bitte eine Gliederung voran. Ermitteln Sie abschließend den höchstund den niedrigstmöglichen Nettozinssatz bei einem Bruttozinssatz (Habenzinsen) von 4 % nach altem und neuem Recht. Der Gewerbesteuerhebesatz soll 500 % betragen. Hinweis: Ergänzend zu dieser Aufgabe finden Sie die Gesetzestexte des Veranlagungszeitraumes 2007 im Anhang dieser Klausur.

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Aufgabe 3

4

30 Punkte

Sachverhalt: Alexandra Buthenschön (B), wohnhaft in Jülich, ist Inhaberin eines Kosmetiksalons. Anlässlich einer Außenprüfung stellt ein Betriebsprüfer u. a. folgende umsatzsteuerlich nicht erfasste Sachverhalte fest: a) B hat im Laufe des Prüfungszeitraums wiederholt Parfüms, Seifen, Haarwaschmittel und Rasier-

wasser mit nach Hause genommen. Der Prüfer schätzt den Einkaufspreis dieser Wirtschaftsgüter auf insgesamt 10.000 € und die Nebenkosten auf 500 €. Etwa die Hälfte der Wirtschaftsgüter hat B an Freunde und Verwandte verschenkt, den Rest hat sie selbst verbraucht. b) Ihren Angestellten hat B Waren für insgesamt 2.000 € verkauft. Umsatzsteuer hat sie nicht in

Rechnung gestellt, da sie der Ansicht ist, dass dies bei Verkäufen an Angestellte nicht nötig sei. Der Einkaufspreis dieser Waren beträgt 6.000 €, der Teilwert zum Zeitpunkt des Verkaufs 6.500 €. c) Neun besonders guten Kundinnen hat B anlässlich des zehnjährigen Bestehens ihres Geschäftes je

eine kleine Flasche eines exklusiven Pariser Parfüms geschenkt. Die Anschaffungskosten jeder dieser Flaschen betragen 90 €, ihr eigener Verkaufspreis beträgt 180 €. Aufgabenstellung: Untersuchen Sie die umsatzsteuerlichen Folgen der geschilderten Sachverhalte. Nehmen Sie anschließend zu der Frage Stellung, ob die Sachverhalte anders zu beurteilen sind, wenn B ihren Salon in der Rechtsform einer GmbH betreibt. Hinweis: Begründen Sie Ihre Ausführungen unbedingt anhand der einschlägigen Gesetzesvorschriften.

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Anhang: Gesetzestexte des Veranlagungszeitraumes 2007 zu Aufgabe 2

§ 23 KStG: Steuersatz (1) Die Körperschaftsteuer beträgt 25 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. (2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.

§ 8 GewStG: Hinzurechnungen Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind: 1. die Hälfte der Entgelte für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen; 2. Renten und dauernde Lasten, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebs (Teilbetriebs) oder eines Anteils am Betrieb zusammenhängen. 2Das gilt nicht, wenn diese Beträge beim Empfänger zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind; 3. die Gewinnanteile des stillen Gesellschafters, wenn sie beim Empfänger nicht zur Steuer nach dem Gewerbeertrag heranzuziehen sind. 4. die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind; 5. die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben. 2Dies gilt nicht für Gewinnausschüttungen, die unter § 3 Nr. 41 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes fallen; 6. (weggefallen) 7. die Hälfte der Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung der nicht in Grundbesitz bestehenden Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. 2Das gilt nicht, soweit die Mietoder Pachtzinsen beim Vermieter oder Verpächter zur Gewerbesteuer heranzuziehen sind, es sei denn, dass ein Betrieb oder ein Teilbetrieb vermietet oder verpachtet wird und der Betrag der Miet- oder Pachtzinsen 125 000 Euro übersteigt. 3Maßgebend ist jeweils der Betrag, den der Mieter oder Pächter für die Benutzung der zu den Betriebsstätten eines Gemeindebezirks gehörigen fremden Wirtschaftsgüter an einen Vermieter oder Verpächter zu zahlen hat;

Modulklausur 31681, Grundlagen der Besteuerung, September 2008 Prof. Dr. Dieter Schneeloch

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8. die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind; 9. die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes; 10. Gewinnminderungen, die a) durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder b) durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist; 11. (weggefallen) 12. ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

§ 11 GewStG: Steuermesszahl und Steuermessbetrag (1) 1Bei der Berechnung der Gewerbesteuer ist von einem Steuermessbetrag auszugehen. 2Dieser ist durch Anwendung eines Prozentsatzes (Steuermesszahl) auf den Gewerbeertrag zu ermitteln. 3Der Gewerbeertrag ist auf volle 100 Euro nach unten abzurunden und 1. bei natürlichen Personen sowie bei Personengesellschaften um einen Freibetrag in Höhe von 24 500 Euro, 2. bei Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 3 und des § 3 Nr. 5, 6, 8, 9, 15, 17, 21, 26, 27, 28 und 29 sowie bei Unternehmen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts um einen Freibetrag in Höhe von 3 900 Euro, höchstens jedoch in Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags, zu kürzen. (2) Die Steuermesszahl für den Gewerbeertrag beträgt 1. bei Gewerbebetrieben, die von natürlichen Personen oder von Personengesellschaften betrieben werden, für die ersten 12 000 Euro

1 Prozent,

für die weiteren 12 000 Euro

2 Prozent,

für die weiteren 12 000 Euro

3 Prozent,

für die weiteren 12 000 Euro

4 Prozent,

für alle weiteren Beträge

5 Prozent,

2. bei anderen Gewerbebetrieben

5 Prozent.

(3) 1Die Steuermesszahlen ermäßigen sich auf 56 Prozent bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d des Heimarbeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBl. I S. 1034), gleichgestellten Personen. 2Das Gleiche gilt für die nach § 1 Abs. 2 Buchstabe c des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, deren Entgelte (§ 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 25 000 Euro nicht übersteigen....


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