Title | Prüfungsschema des §1 Prod Haft G |
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Course | Technikrecht I |
Institution | Technische Universität Berlin |
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Prüfungsschema des §1 Prod Haft G des Moduls Technikrecht 1...
Prüfungsschema des §1 ProdHaftG Obersatz: X könnte gegen Y einen Anspruch auf Schadensersatz (oder Schmerzensgeld) aus § 1 I ProdHaftG (i.V.m. § 8 Satz 2 ProdHaftG) haben. Fünf Haftungsvoraussetzungen lassen sich alle aus dem Gesetzestext erkennen durch unterstreichen der Worte/Passagen...
1. „jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt“ = Schaden 2. 3. 4. 5.
„Produkt“ § 2 ProdHaftG „Fehler“ § 3 ProdHaftG „durch“ = Kausalität „Hersteller“ § 4 ProdHaftG
Des Weiteren bleibt zu prüfen, ob negative Haftungsvoraussetzungen gelten: 6. 7. 8. 9. 10.
Ausschlussgründe nach § 1 II ProdHaftG gelten oder Mitverschulden § 6 ProdHaftG der Durchsetzbarkeit etwas entgegen steht aus §§ 12, 13 ProdHaftG greift nur beim privaten Gebrauch gem. § 1 I Satz 2 ProdHaftG deckt keine Schäden unter 500 € Streitwert gem. § 11 ProdHaftG
1. Schaden:
unkritisch, i.d.R. bloßes Nennen
2. Produkt:
einfacher Verweis auf § 2 ProdHaftG und Identifikation der beweglichen Sache
3. Fehler: Erklärung des Umgangs seitens der Rechtsprechung: z.B.: Der einschlägige Adressatenkreis (oder Verkehr), hat Erwartungen an die Produktsicherheit. Die Berechtigung dieser Erwartungen wir bewertet unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Darbietung, des zu erwartenden Gebrauchs und dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens gem. § 3 ProdHaftG. 4. Kausalität analog zu deliktischer Haftung: Formulierung mit „kausal-adäquat“, conditiosine-qua-non Formel (Kausalität), naheliegende bzw. nicht atypische Folge (Adäquanz) 5. Hersteller: hier gelten diverse Sonderregelungen aus § 4 ProdHaftG. Als Hersteller gelten bei der Produkthaftung demnach (anders als bei der Produzentenhaftung!): jeder End- und Teilhersteller und Grundstofflieferant Firmen Anbringung des Namens Importeur von Produkten in die EU 6.-10. negative Haftungsvoraussetzungen wie oben und § 11 ProdHaftG...