Prüfungsschema Einstellung Beamter auf Probe PDF

Title Prüfungsschema Einstellung Beamter auf Probe
Course Begründung von öffentlichen Dienstverhältnissen
Institution Hochschule Osnabrück
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Prüfungsschema für die Einstellung eines Beamten auf Probe...


Description

Begründung von öffentlichen Dienstverhältnissen Prüfungsschema Einstellung Beamter auf Probe materielle Rechtmäßigkeit - § 3 II BeamtStG: Übertragung von hoheitsrechtlichen Aufgaben oder von Sicherungsaufgaben = Aufgaben, deren Wahrnehmung durch Beamte den Bestand des Staates oder das Gemeinwohl gewährleisten soll - Funktionsvorbehalt Art. 33 IV GG  Ausübung hoheitsrechtlicher Aufgaben  in der Regel  ständige Aufgabe z.B.: Brandschutz gem. § 1 NBrandSchG - Bewerberauswahl §§ 7, 9 BeamtStG 1. Staatsangehörigkeit, § 7 I Nr. 1 BeamtStG - § 7 I Nr. 1: Deutscher i.S.d. Art. 116 GG - § 7 I Nr. 1a: Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union  wenn (+), dann darf kein Deutschenvorbehalt nach § 7 II BeamtStG vorliegen - § 7 I Nr. 1b: Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR: Norwegen oder Liechtenstein)  wenn (+), dann darf kein Deutschenvorbehalt nach § 7 II BeamtStG vorliegen - § 7 I Nr. 1c: Staatsangehörigkeit eines Drittstaates, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Anspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben (Schweiz)  wenn (+), dann darf kein Deutschenvorbehalt nach § 7 II BeamtStG vorliegen - § 7 III Nr. 1 BeamtStG: wenn § 7 I Nr. 1 a-c (-)  Ausnahme, wenn an der Gewinnung des Beamten ein dringendes dienstliches Interesse besteht  aber nicht, wenn es noch andere qualifizierte Bewerber gibt 2.

Verfassungstreue / jederzeitiges Eintreten für die fdGO, § 7 I Nr. 2 BeamtStG  wird mangels entgegenstehender Anhaltspunkte unterstellt  bei Anhaltspunkten prüfen Verfassungstreue = jederzeitiges Eintreten für die fdGO Grundsätze der fdGO sind u.a.: - Achtung der im GG konkretisierten Menschenrechte - Volkssouveränität - Gewaltenteilung - Verantwortlichkeit der Regierung - Gesetzmäßigkeit der Verwaltung - Unabhängigkeit der Gerichte … z.B. sichtbare Tätowierung des Eisernen Kreuzes mit Schriftzug „Germania“ unpassend in multikulturellem, konfliktanfälligem Umfeld mangelnde Neutralität? 1

z.B. NPD-Mitgliedschaft zwar keine verbotene Partei, aber vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden 3.

nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung, § 7 I Nr. 3 BeamtStG i.V.m. §§ 15, 24 ff. NLVO 1. Bildungsvoraussetzungen, § 15 II 1 NLVO i.V.m. § 24 I bis III NLVO ein mit einem Bachelor-Grad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss in einem geeigneten Studiengang (§ 24 III NLVO) und 2. Variante 1 berufliche Tätigkeit i.S.d. § 25 NLVO § 15 II 1 Nr. 1 NLVO i.V.m. § 25 I NLVO i.V.m. Anlage 4 NLVO - § 25 II 1 Nr. 1 NLVO berufliche Tätigkeit fachlich einschlägig und entspricht den fachlichen Anforderungen für das 1. Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 - § 25 II 1 Nr. 2 NLVO Gleichwertigkeit mit Einstiegsamt - § 25 II 1 Nr. 3 NLVO fachliche Selbständigkeit - § 25 III 1 Nr. 1 NLVO Dauer: 2 Jahre bzw. neu bei NSI Studiengängen sechs Monate Variante 2 Vorbereitungsdienst i.S.d. § 26 NLVO - § 15 II 1 Nr. 2 NLVO i.V.m. § 26 I NLVO Studium plus Vorbereitungsdienst, Dauer 1-2 Jahre - § 15 II 1 Nr. 2 NLVO i.V.m. § 26 II NLVO Studium im Vorbereitungsdienst, Dauer drei Jahre Variante 3 - § 15 II 2 NLVO i.V.m. § 24 IV NLVO i.V.m. Anlage 3 NLVO unmittelbar qualifizierendes Studium oder Studium plus Einführungszeit Variante 4 - § 15 NBG, § 43 NLVO Laufbahnbefähigung nach den Vorschriften eines anderen Bundeslandes oder des Bundes

4.

Höchstalter nach § 16 II NLVO noch nicht erreicht (45 Jahre)  ggf. abweichende Regelungen möglich

5.

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung, §§ 9 BeamtStG, 2 NLVO a) Eignung  muss für alle Aufgaben der Laufbahn gegeben sein, „Teileignung“ ausgeschlossen

2

aa) bb)

b)

c)

geistige Eignung gesundheitliche Eignung, § 9 II NBG  keine Eignung bei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwartender vorzeitiger Dienstunfähigkeit oder längeren und häufigeren Ausfällen - konkrete Prognose erforderlich - bloße statistische Risiken ungenügend - bei nicht überwiegender Wahrscheinlichkeit trägt der Dienstherr das Risiko der Ungewissheit  Schwerbehinderung: schließt gesundheitliche Eignung nur aus, wenn Einschränkungen relevant für die Tätigkeit sind (Schwerbehindertenrichtlinie)  Verpflichtung zum Vollbart aus religiösen Gründen als Brandschutzmeister ungeeignet  Problem: unbeantwortete Fragen Voraussetzungen für die Verwertung - Zulässigkeit der Frage 1. Erbkrankheiten: § 10 II Nr. 3 NBG  §§ 19, 22 GenDG unzulässige Frage, muss nicht beantwortet werden 2. letzte Regelblutung verdeckte Frage nach Schwangerschaft, unzulässige Frage, muss nicht beantwortet werden 3. Verwendung der Beobachtung der Schwangerschaftsanzeichen kein zulässiges Entscheidungskriterium cc) charakterliche Eignung  Vorstrafen oder laufende Ermittlungsverfahren Verlust der Amtsfähigkeit § 45 StGB - Verurteilung wegen eines Verbrechens § 12 I StGB (≠ Vergehen § 12 II StGB) - zu einer Freiheitsstrafe > gleich 1 Jahr Verlust der Amtswürdigkeit § 24 BeamtStG - Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Tat § 15 StGB - zu einer Freiheitsstrafe > gleich 1 Jahr  Aussetzung zur Bewährung ist unbeachtlich dd) Zusatzproblem: Tätowierungen  Sichtbarkeit? bei normaler Dienstkleidung  inhaltliche Bedeutung? politisch neutral zusätzliche Befähigung § 2 I 2 NLVO Befähigung, soweit sie über die Befähigung i.S.v. § 7 I Nr. 3 BeamtStG hinausgeht z.B.: Masterabschluss fachliche Leistung  Abschlussnote, dienstliche Beurteilungen

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6.

Sonderprobleme  verspätete Bewerbung: darf bis zum Beginn der Vorstellungsgespräche berücksichtigt werden  Elternzeitwunsch: darf sich gemäß § 10 I 1 NBG nicht nachteilig auswirken  Abschluss in anderem Bundesland: führt nicht zur Notenveränderung  festgestellte Schwangerschaft: darf sich gemäß § 10 I 1 NBG nicht nachteilig auswirken

7.

Ergebnis für Bewerber(in) x: sie / er erfüllt die Ernennungsvoraussetzungen (nicht) Bewerberauswahl

Bewerber

fachliche Leistung

Schwerbehinderun zusätzl. Befähigung Berufserfahrung g a Abschlussnote ja/nein x Anzahl der Jahre b Abschlussnote ja/nein x Anzahl der Jahre c Abschlussnote ja/nein x Anzahl der Jahre  ggf. § 13 V NGG zu berücksichtigen: Bevorzugung des unterrepräsentierten Geschlechts Ernennungsurkunde Formelle Anforderungen an die Ernennungsurkunde - § 8 II BeamtStG - § 8 IV BeamtStG (Rückwirkungsverbot) Fehler Art des Fehlers - Körperschaft ohne Dienstherrnfähigkeit - fehlende Bekanntgabe

Fehlerfolgen Nichtakt  Ernennung lag von Anfang an nicht vor

- Geburtsdatum fehlt - Anrede „Frau/Herr“ fehlt - Name fehlt oder falsch geschrieben - falsches Datum

§ 42 VwVfG: offensichtliche Unrichtigkeit

- Rückwirkung - Art des Beamtenverhältnisses fehlt

insoweit nach § 8 IV BeamtStG unwirksam entspricht nicht den Vorgaben des § 8 II BeamtStG

- Teilzeitregelung - falsche Amtsbezeichnung

in der Ernennungsurkunde unzulässig und unwirksam § 11 I Nr. 1: Nichtigkeit  § 11 II Nr. 1: heilbar § 11 I Nr. 2: Nichtigkeit  § 11 II Nr. 2: heilbar durch Bestätigung - Rücknahme § 12 BeamtStG Abs. 1: zwingende Rücknahme Abs. 2: Soll-Rücknahme - Entlassung § 22 BeamtStG

- unzuständige Behörde

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Im Namen der xy ernenne ich

MusterProbe“

Frau/Herrn xy, geboren am…

Ernennungsurkunde „auf

mit Wirkung vom xx.xx.xxxx unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur/zum „Amtsbezeichnung“ Ort, Datum Unterschrift Siegel Dienstherr

Befristung Wirksamkeit der Befristung 1. Voraussetzung: i.S.d. § 611a BGB Arbeitsvertrag - § 611a BGB - im Dienste eines Anderen - weisungsgebunden, fremdbestimmte Arbeit - in persönlicher Abhängigkeit mögliche Argumente - feste Arbeitszeiten - Feiertagsregelung - monatliche Zahlung - Kündigungsrecht - Berichterstattung/Rücksprache - Stellung eines Arbeitsplatzes wenn Arbeitsvertrag (+)  weiterprüfen

Vorliegen eines Arbeitsvertrages Werkvertrag

freie MA/Selbstständige - § 611 BGB - entscheidend ist der Grad der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit

- § 631 BGB - schuldet einen bestimmten Erfolg/Herstellung des versprochenen Werks - nicht weisungsgebunden - selbstständig mögliche Argumente - keine festen Arbeitszeiten - keine Anwesenheitspflicht - geringer Tätigkeitsumfang - pauschale Vergütung - Vereinbarung von Qualitätszielen - Rücktrittsrecht - Gewerbeanmeldung - Umsatzsteuer/Sozialversicherung selbst zu zahlen wenn Werkvertrag oder Selbstständigkeit (+)  TzBfG gilt nicht, Befristung ist unzulässig

2. Voraussetzung: Anwendbarkeit des TzBfG aufgrund des Günstigkeitsprinzips zugunsten des AN gemäß § 30 TV-L, wenn der Dienstherr tarifgebunden ist 3. formelle Voraussetzung - Schriftformerfordernis § 14 IV TzBfG  mündliche Vereinbarung führt zur Unwirksamkeit der Befristung  Heilung gemäß § 141 BGB: setzt Nichtigkeit voraus 5

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4. materielle Voraussetzungen mit Sachgrund - § 14 I TzBfG - Sachgrund erforderlich - kalendarische, zweckgebundene oder bedingte Befristung Nr. 1: kein vorübergehender Bedarf bei Daueraufgaben Nr. 2: im Anschluss an Ausbildung/Studium Nr. 3: Zeiträume müssen kongruent sein Nr. 4: Eigenart der Aufgabe Nr. 5: Erprobung höchstens 6 Monate Nr. 6: in der Person liegende Umstände Nr. 7: nicht bei eigener Haushaltsherrschaft - keine Höchstdauer, keine maximale Anzahl der Verlängerungen  Begrenzung durch das Vorliegen des Sachgrunds - kein Vorbeschäftigungsverbot - Vorliegen eines Sachgrunds

ohne Sachgrund - § 14 II TzBfG - kein Sachgrund erforderlich - nur kalendarische Befristung - Höchstdauer 2 Jahre, maximal 3 Verlängerungen § 14 II 1  § 14 III: Ausnahme bei älteren AN - mind. 52 Jahre alt - mind. 4 Monate arbeitslos - Befristung höchstens auf 5 Jahre - Vorbeschäftigungsverbot § 14 II 2

Folgen - Befristung wirksam oder - bei Unwirksamkeit der Befristung  § 16 Satz 1 TzBfG: wirksamer, unbefristeter Vertrag

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