Revision PDF

Title Revision
Course Strafprozessrecht II
Institution Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
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Summary

Revision ...


Description

Die Revision hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.

I.

Zulässigkeit

Die Revision ist zulässig, wenn sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind. 1. Statthaftogkeit Fraglich ist zunächst, ob die Revision das statthafte Rechtsmittel ist. Die Revision ist nach § 333 gegen die Urteile der Strafkammern und der Schwurgerichte sowie gegen den ersten Rechtszug ergangenen Urteil der Oberlandesgerichte statthaft. Gegen Urteile, gegen die auch die Berufung statthaft wäre, kann anstatt der Berufung auch die Revision als sog. Sprungrevision (§ 335) eingelegt werden. Vorliegend möchte sich der Angeklagte gegen ein Urteil eines Schwurgerichts (also einer Strafkammer) wenden; die Revision ist mithin statthaft. 2. Revisionsberechtigung Des Weiteren müsste der Angeklagte revisionsberechtigt und durch die Entscheidung auch selbst beschwert sein. Die Berechtigung zur Einlegung von Rechtsmitteln ist in § 296 Abs. 1 StPO geregelt. Demnach stehen dem Beschuldigten die Rechtsmittel (also Beschwerde, Berufung und Revision) grundsätzlich zu (weitere Rechtsmittelberechtigten vgl. §§ 297 f. StPO). Aus der gleichen Vorschrift folgt die Rechtsmittelberechtigung der Staatsanwaltschaft, wobei § 296 Abs. 2 StPO klarstellt, dass diese die Rechtsmittel sowohl zu Gunsten als auch zu Ungunsten des Angeklagten einsetzen kann.

3. Beschwer Zudem bedarf es bei dem Angeklagten auch stets einer sog. Beschwer. Das heißt, dass er sich gegen einen Freispruch oder gegen einen Rechtsfehler, von dem er profitiert hat, nicht wehren kann. Beschwer bedeutet die unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten und rechtsgeschützten Interessen. Diese Beschwer muss sich aus dem Urteilstenor ergeben. Der Verurteilte ist dadurch, dass er verurteilt wurde, durch das Urteil beschwert, § 296. Ein Beschwer liegt hier vor. (Der Staatsanwaltschaft ist durch jeden Urteil, das sie für fehlerhaft hält, beschwert) 4. Ordnungsgemäße Revisionseinlegung, § 341 Die Revision müsste auch ordnungsgemäß eingelegt worden sein. Dies setzt voraus, dass die Revision beim zuständigen Gericht in der gesetzlich vorgesehenen Form und unter Einhaltung der Revisionseinlegungsfrist eingelegt wird. a. Zuständiges Gericht Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (iudex a quo; nicht iudex ad quem) eingelegt werden. Es ist davon auszugehen, dass die Revision formgemäß beim iudex a quo (hier Landgericht Bremen) eingelegt worden ist. b. Form Die Revisionseinlegung hat zu Protokoll der Geschäftsstelle (auch in Hauptverhandlung zu Protokoll des Urkundsbeamten) oder schriftlich zu erfolgen. Der Schriftform ist auch genügt, wenn die Revisionseinlegung durch Telefax (sogar Computerfax mit eingescannter Unterschrift, vgl. Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, in BGHZ 144, 160) erfolgt, wobei die Unterschrift auf dem gefaxten Original nicht fehlen darf.

Schriftform meint nicht die Form, die § 126 Abs. 1 BGB vorsieht. Es genügt, dass die Person des Erklärenden bei der gewählten Übermittlungsform einwandfrei feststellbar ist. c. Frist Die Revisionseinlegung hat binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu erfolgen. Hat die Verkündung in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt die Frist erst mit der Zustellung des Urteils. Für die Bestimmung der Frist ist § 43 Abs. 1 StPO heranzuziehen. Danach endet die Wochenfrist mit Ablauf des Tages, der auf die Urteilsverkündung folgenden Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. d. Zwischenergebnis Die Revision ist mithin ordnungsgemäß erhoben. 5. Ordnungsgemäße Revisionsbegründung, §§ 344, 345 a. Zuständiges Gericht Auch die Revisionsbegründung hat beim Gericht, dessen Urteil angefochten wird, zu erfolgen, § 345 Abs. 1 StPO. b. Form Die Revisionsbegründung muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erfolgen. Dies lässt sich mittelbar aus § 345 Abs. 2 StPO ableiten. Eine ausdrückliche Regelung existiert hierzu nicht. (Für die Revision durch den Angeklagten ist insb. § 345 Abs. 2 StPO zu beachten: Hiernach kann ein Angeklagter eine Revision nur in einer von dem Verteidiger unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einlegen.) c. Frist Die Anträge und die Begründung müssen gemäß § 345 Abs. 1 S. 1 StPO spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingehen. Wenn das Urteil zu dieser Zeit noch nicht zugestellt war, so beginnt die Frist mit Zustellung des Urteils. Gemäß § 37 Abs. 2 StPO richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung, wenn die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt wird. Für die Bestimmung des Ablaufs muss erneut auf § 43 Abs. 1 StPO abgestellt werden. Es gilt also nach dem Tag zu fragen, der seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. d. Ordnungsgemäße Anträge und Begründung Nach § 344 I hat der Beschwerdeführer die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, und die Anträge zu begründen. Gem. § 344 II muss aus der Begründung hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. e. Zwischenergebnis Die Revision kann noch ordnungsgemäß begründet werden.

6. Kein Rechtsmittelverzicht und keine Rechtsrücknahme Die Revision ist nur zulässig, wenn nicht zuvor auf Rechtsmittel verzichtet worden ist und das einmal eingelegte Rechtsmittel nicht zurückgenommen worden ist, § 302 StPO. Im Falle des Rechtsmittelverzichts ist insbesondere nunmehr § 302 Abs. 1 S. 2 StPO zu beachten (kein Rechtsmittelverzicht bei vorausgegangener Verständigung). Vorliegend wurde ersichtlich nicht auf Rechtsmittel verzichtet. Auch eine Rücknahme der eingelegten Revision steht nicht im Raum. 7. Ergebnis Eine Revision wäre zulässig....


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