Schriftsatzmuster Revision PDF

Title Schriftsatzmuster Revision
Author Lena Lindinger
Course Öffentliches Recht II
Institution Johannes Kepler Universität Linz
Pages 10
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Summary

Schriftsatzmuster(Bruno Binder/Gudrun Trauner)REVISIONArt 133 Abs 1 Z 1 iVm Abs 6 Z 1 B-VGDie REVISION an den VwGH richtet sich gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Landesverwal- tungsgerichts (LVwG), des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) oder des Bundesfinanzgerichts (BFG) wegen Rechtswid...


Description

Schriftsatzmuster

Gericht:

VwGH

Frist:

6 Wochen3

wo:

LVwG oder BVwG [oder BFG]3

wie:

schriftlich oder elektronisch3

Gebühr:

€ 240,- 12

Antrag:

Aufhebung16 oder Abänderung17

(Bruno Binder/Gudrun Trauner)

REVISION Art 133 Abs 1 Z 1 iVm Abs 6 Z 1 B-VG

Die REVISION an den VwGH richtet sich gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Landesverwaltungsgerichts (LVwG), des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) oder des Bundesfinanzgerichts (BFG) wegen Rechtswidrigkeit (Art 133 Abs 1 Z 1 iVm Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG).1

2

An das

Deckblatt (Rubrik)

3

Landesverwaltungsgericht […Bundesland…] Bundesverwaltungsgericht Bundesfinanzgericht [durch ERV]

3

Adresse

RevisionswerberIn:

4

vertreten durch:

5

Vorname, Zuname, Beruf, Adresse Vor- und Zuname des Rechtsanwalts, Adresse (Stampiglie)

eigenhändige Unterschrift des Rechtsanwalts [bzw Anschriftcode] Revisionsgegner:

6

Revisionsgegenstand:

7

Belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht (Bescheid vom xx.xx.2017, GZ xxxx)

Erkenntnis oder Beschluss des LVwG/BVwG/BFG vom xx.xx.2017, GZ xxxx, zugestellt am xx.xx.2017; Rechtsgrundlage des Erkenntnisses oder Beschlusses (Gesetz und §§, auf die sich der Spruch stützt) 8

Mitbeteiligte Partei/en:

Oberste Verwaltungsbehörde:

Personen, die durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses / Beschlusses oder einer Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt werden 9

Bundesminister/Landesregierung 10

x Beilagen

angefochtenes Erkenntnis /angefochtener Beschluss [in Kopie] 11

Eingabengebühr € 240,- entrichtet 12

Vollmacht erteilt

REVISION gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG und den §§ 25a ff VwGG wegen Verletzung der/des einfachgesetzlich gewährleisteten Rechte/s auf [= Revisionspunkte] 13

(nur !) einfachgesetzlich gewährleistete Rechte [ ....... ]

08/2017

Revision VwGH (Binder/Trauner)/Seite 1

Folgeseiten des Schriftsatzes („Inhalt“): I.

14

Relevanter Sachverhalt (relevante Fakten, insbesondere im Hinblick auf die Revisionspunkte, ggf auf die Rechtswidrigkeiten der bezüglichen generellen Rechtsvorschriften und eventuell auf die unionsrechtlichen Fragestellungen); in der Regel keine Beweisanbote.

Wenn Antrag auf aufschiebende Wirkung, Sachverhalt mit Beweisanboten zur Interessensabwägung, insbesondere zu den Interessen des Revisionswerbers (unverhältnismäßiger Nachteil).

II. Da mich/uns das angefochtene Erkenntnis/der angefochtene Beschluss in den genannten Rechten verletzt, erhebe/n ich/wir in offener Frist durch meinen/unseren bevollmächtigten Vertreter gemäß Art 133 Abs 1 Z 1 iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG und den §§ 25a ff VwGG Revision und stelle/n die Anträge, A. der Verwaltungsgerichtshof möge 1.

15

gemäß § 42 Abs 2 VwGG das angefochtene Erkenntnis/den angefochtenen Beschluss des LVwG/BVwG/BFG aufheben; oder 16

2.

17

3.

18

gemäß § 42 Abs 4 VwGG das angefochtene Erkenntnis/den angefochtenen Beschluss des LVwG/BVwG/BFG dahingehend abändern, dass [……………]; sowie

gemäß § 39 Abs 1 Z 1 VwGG eine mündliche Verhandlung durchführen; und

gemäß den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 20 14 erkennen, der/die/das [zuständiger Rechtsträger] ist schuldig, die mir/uns durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß zuhanden meines/ unseres bevollmächtigten Vertreters binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen;

B. das Verwaltungsgericht, gegebenenfalls der Verwaltungsgerichtshof, möge 19

gemäß § 30 Abs 2 VwGG der Revision aufschiebende Wirkung zuerkennen.

20

Weiters ergeht die Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge – gemäß Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140 Abs 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen §(§) xx Gesetz [Bezeichnung des Gesetzes], BGBl/LGBl xxxx/xx, und Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit stellen: [§(§), aufzuhebende Textteile (gegebenenfalls in eventu)] – gemäß Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 139 Abs 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen §(§) xx Verordnung [Bezeichnung der Veror dnung], kundgemacht xxxx, und Aufhebung folgender Textteile wegen Verfassungswidrigkeit und/oder Gesetzwidrigkeit stellen: [§(§), aufzuhebende Textteile (gegebenenfalls in eventu)]

08/2017

Revision VwGH (Binder/Trauner)/Seite 2

– gemäß Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 140a Abs 1 iVm Art 140 Abs 1/Art 139 Abs 1 B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen §(§) xx Staatsvertrag [Bezeichnung des Staatsvertrags], kundgemacht xxxx, und Feststellung der Rechtswidrigkeit folgender Textteile stellen: [§(§), die angefochtenen Textteile (gegebenenfalls in eventu)] – gemäß Art 135 Abs 4 B-VG iVm Art 89 Abs 2 B-VG und Art 139a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des/der präjudiziellen §(§) xx der gesetzwidrigen Kundmachung über eine Wiederverlautbarung des Gesetzes/Staatsvertrags, BGBl/LGBl xxxx/xx, und Aufhebung folgender Textteile wegen Gesetzwidrigkeit stellen: [§(§), aufzuhebende Textteile (gegebenenfalls in eventu)]

21

Auf den dargestellten Sachverhalt ist Unionsrecht anzuwenden. Es ergeht daher die Anregung, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art 267 AEUV und § 38b VwGG einen Antrag auf Vorabentscheidung der Frage/n [ … zur Auslegung/Gültigkeit einer konkreten unionsrechtlichen Norm] an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) stellen.

III. Meine/Unsere Anträge begründe/n ich/wir im Einzelnen wie folgt: 22

a. Zulässigkeit der Revision: gegebenenfalls Ausführungen zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen (etwa Revisionsfrist, Zuständigkeitsfragen; §§ 25a, 26 VwGG); und zur besonderen Zulässigkeitsvoraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG (Lösung einer Recht sfrage von grundsätzlicher Bedeutung, insb weil das Erkenntnis oder der Beschluss von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine bezügliche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rsp des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird). b. Rechtliche Begründung der Revision. Argumente bezogen auf die Revisionspunkte, geordnet nach den gesetzlichen Revisionsgründen (§ 42 Abs 2 VwGG): – Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts (§ 42 Abs 2 Z 2 VwGG); – Rechtswidrigkeit des Inhalts (§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG); – Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs 2 Z 3 VwGG), nämlich aktenwidrige Annahme des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt; Unvollständigkeit des Sachverhalts in einem wesentlichen Punkt; Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften, bei deren Einhaltung das Verwaltungsgericht zu einem anderen Erkenntnis (Beschluss) hätte kommen können (Ergebnisrelevanz ausführen !). Wenn Antrag auf reformatorische Entscheidung in der Sache selbst, Begründung, warum der Revisionswerber konkret welche Entscheidung erwartet. c. Wenn Antrag auf aufschiebende Wirkung, Begründung des überwiegenden Interesses des Revisionswerbers (unverhältnismäßiger Nachteil). d. Wenn Anregung auf Antragstellung beim VfGH betreffend Aufhebung genereller Rechtsnormen (Gesetz, Verordnung, Staatsvertrag, Wiederverlautbarung), Begründung der Gesetzwidrigkeit und/oder der Verfassungswidrigkeit der zur Aufhebung angeregten Rechtsnormen. e. Wenn Anregung auf Vorabentscheidungsantrag an Gerichtshof der EU (EuGH), Begründung der Frage/n zur Auslegung bzw Gültigkeit der unionsrechtlichen Norm.

23

Ort, Datum

08/2017

Name des/r Revisionswerber/in

Revision VwGH (Binder/Trauner)/Seite 3

Anmerkungen Schriftsatz REVISION (VwGH) 1

Revision (Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG) kann erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet (sog Parteirevision nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG). Eine besondere Form der Parteirevision stellt die durch eine Gemeinde im gemeindeaufsichtsbehördlichen Verfahren erhobene Revision dar (Art 119a Abs 9 B-VG). Das Schriftsatzmuster bezieht sich nur auf die Revision der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Beschwerde führenden Partei, nur auf die Parteirevision (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG). Zur Wahrung der objektiven Rechtmäßigkeit können außerdem Revision erheben: Als Amtsrevision die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht (Art 133 Abs 6 Z 2 B-VG) sowie in besonderen Rechtssachen der zuständige Bundesminister (Art 133 Abs 6 Z 3 B-VG); bzw in besonderen Rechtssachen als Weisungsrevision der Landesschulrat (Art 133 Abs 6 Z 4 B-VG). Art 133 Abs 8 B-VG ermächtigt den Gesetzgeber, weitere Personen bzw Organe zur Erhebung von Revisionen zu berechtigen. Derartige Revisionen sind im Schriftsatzmuster nicht berücksichtigt. Parallel zur Revision kann die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Beschwerde führende Partei innerhalb derselben Frist von sechs Wochen (Erkenntnis- oder Beschluss-)Beschwerde an den VfGH nach Art 144 B-VG erheben. Für den Regelfall ist die parallele Erhebung beider Rechtsmittel nicht zweckmäßig. Kommt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch das Erkenntnis oder den Beschluss des Verwaltungsgerichts in Frage, sollte zuerst Beschwerde an den VfGH erhoben werden. Lehnt der VfGH die Behandlung der Beschwerde ab oder weist er die Beschwerde ab, so steht dem Beschwerdeführer der Abtretungsantrag (Anm 8) und damit die nachfolgende Revision an den VwGH offen. Allerdings: Der Abtretungsantrag ist nur zulässig bei Ablehnung oder Abweisung der Beschwerde durch den VfGH. Er ist nicht zulässig bei Zurückweisung der Beschwerde durch den VfGH. Geht es im Rechtsmittel (auch) um formale Fragen, die Gegenstand einer Zurückweisung sein könnten (etwa Fristprobleme im Zusammenhang mit der Rechtzeitigkeit der Beschwerde), ist die parallele Erhebung beider Rechtsmittel sinnvoll.

2

Dem Revisionsschriftsatz ist ein „Deckblatt“ („Rubrik“) vorangestellt. Das Deckblatt enthält die für die Anlage und Behandlung des (Gerichts)Akts notwendigen Daten der Revision. Das sind [1] der Revisionswerber, [2] der vertretende Rechtsanwalt (mit Berufung auf die Vollmacht) bzw in Abgaben- und Abgabenstrafsachen alternativ der vertretende Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, [3] die belangte Behörde, [4] der Revisionsgegenstand, [5] eventuell mitbeteiligte Parteien, [6] die oberste Verwaltungsbehörde, [7] die Zahl der Beilagen, [8] eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses (§ 28 Abs 4 VwGG), [9] die Revisionspunkte (= einfachgesetzlich gewährleistete Rechte). Zusatzanträge, die einen besonderen Aktenlauf erfordern – so der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung – sollten gleichfalls auf dem Deckblatt angegeben werden.

3

Die Revision an den VwGH ist bei jenem Verwaltungsgericht (VwG) einzubringen, welches das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss erlassen hat (§ 24 Abs 1, § 25a Abs 5 VwGG), nicht unmittelbar beim VwGH. Auch im Fall einer Abtretung durch den VfGH gemäß Art 144 Abs 3 B-VG ist die nachfolgende Revision beim VwG einzubringen. Ab Vorlage der Revision an den VwGH sind die Schriftsätze unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) einzubringen (§ 24 Abs 1 VwGG), und zwar über den Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) nach Maßgabe der VwGH-elektronischer-Verkehr-Verordnung (VwGH-EVV, BGBl II 2014/360 idF 2016/421), wenn die Einbringung durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater, Wirtschaftstreuhänder, Anm 6) erfolgt (§ 74 Abs 3 VwGG). E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen beim VwGH (§ 1 Abs 1 letzter Satz VwGHEVV; vgl VwGH 02.11.2016, Ra 2016/03/0103). Die Revisionsfrist beträgt sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung (Verkündung) des Erkenntnisses oder des Beschlusses (§ 26 Abs 1 und Abs 5 VwGG; Sonderregelungen in § 26 Abs 2 bis 4 VwGG). [Hat der Revisionswerber zuvor gegen das Erkenntnis oder den Beschluss Beschwerde beim VfGH erhoben, deren Behandlung vom VfGH abgelehnt oder vom VfGH abgewiesen wurde, so beginnt die sechswöchige Revisionsfrist (§ 26 Abs 4 VwGG) mit Zustellung des VfGH-Erkenntnisses oder VfGH-Beschlusses bzw – wenn der Abtretungsantrag erst nach Zustellung des VfGH-Erkenntnisses oder VfGH-Beschlusses gestellt wird – mit Zustellung des Abtretungsbeschlusses des VfGH (Art 144 Abs 3 B-VG, § 87 Abs 3 VfGG)].

Die Einbringung des Revisionsschriftsatzes beim – zuständigen (vgl zB VwGH 29.05.2015, Ra 2015/08/0013) – VwG erfolgt per Post, durch Abgabe in der Einlaufstelle des Verwaltungs08/2017

Revision VwGH (Binder/Trauner)/Seite 4

gerichts oder elektronisch „in jeder technisch möglichen Form“ (§ 11 VwGVG iVm 13 Abs 1 und Abs 2 AVG). Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen VwG und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen. Ob und welche Einbringungsformen beim zuständigen VwG zulässig sind, ist somit der Kundmachung des jeweiligen Verwaltungsgerichts (§ 13 Abs 2 zweiter Satz und Abs 5 AVG) und etwaigen Sonderregelungen zu entnehmen [Website des VwG beachten !]. Die Landesverwaltungsgerichte (LVwG) nehmen derzeit (noch) nicht am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) teil. Welche elektronische Einbringung „technisch möglich“ ist, bestimmen die einzelnen LVwG – die Einbringung einer Revision per Telefax und per E-Mail wird regelmäßig für zulässig erklärt. So legt beispielsweise auch das LVwG OÖ in seiner „Kundmachung über die Kommunikation (den Verkehr) zwischen Landesverwaltungsgericht und Beteiligten“ als zulässige elektronische Einbringungsform das Telefax und die E-Mail () fest (). Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hingegen nimmt bereits am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) teil. Rechtsanwälte sowie Steuerberater und Wirtschaftsprüfer sind zur Teilnahme am Elektronischen Rechtsverkehr (ERV) verpflichtet, dh sie müssen die Revision beim BVwG per ERV einbringen (§ 21 Abs 6 BVwGG, § 1 Abs 2 BVwG-elektronischer-VerkehrVerordnung, BVwG-EVV, BGBl II 2013/515 idF 2016/222) . [Wer am Elektronischen Rechtsve rkehr (ERV) teilnimmt, ist bei einer sog „Übermittlungsstelle“ mit einem Anschriftcode (= Name und Anschrift sowie eine Kennung, welcher Art ihre Teilnahme am ERV ist) iSv § 7 ERV 2006 registriert. Der Übermittlungsstelle obliegt die Überprüfung der Identität der ERV-Teilnehmer bei der Beschwerdeeinbringung.] Sofern – ausnahmsweise – keine Anwaltspflicht besteht (Anm 6) und die Revision nicht durch einen Rechtsanwalt (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) eingebracht wird, sind auch andere Formen elektronischer Einbringung zulässig (vgl § 1 Abs 1 BVwG-EVV), jedoch keine Einbringung per E-Mail (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). Zur Wahrung der Revisionsfrist ist zu beachten, dass das Postlaufprivileg des § 33 Abs 3 AVG (iVm § 62 Abs 1 VwGG) ausschließlich im Fall der Übermittlung des Schriftsatzes durch Übergabe an einen Zustelldienst (Post und elektronischer Zustelldienst) zur Anwendung kommt, bei allen anderen Übermittlungsformen setzt eine fristwahrende Einbringung das Einlangen der Revision beim – zuständigen – VwG vor Fristablauf voraus (vgl VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0092). Eine elektronische Einbringung der Revision am letzten Tag der Revisionsfrist nach Ablauf der Amtsstunden beim VwG gilt beispielsweise regelmäßig (etwa nach § 20 Abs 6 GO BVwG 2014) erst mit Wiederbeginn der Amtsstunden als eingebracht, und ist somit verspätet (vgl VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061). 4

Revisionswerber vor dem VwGH ist der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG). Der Revisionswerber identifiziert sich mit seinen Daten. Er tut dies in der Regel mit dem Vornamen, dem Zunamen, seinem Beruf und seiner Adresse. Juristische Personen mit dem satzungsgemäßen Namen (etwa Firma nach dem Firmenbuch, Bezeichnung nach dem Vereinsregister, Bezeichnung nach dem Gesetz bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts) unter Beifügung des vertretungsbefugten Organwalters (etwa „X-GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Franz Mayr“; „Y-Verein, vertreten durch die Obfrau Luise Mayr“).

5

Im Revisionsverfahren besteht Anwaltspflicht (§ 24 Abs 2 VwGG). Der Anwaltspflicht entspricht jedenfalls die Einbringung durch einen Rechtsanwalt. Revisionen in Abgaben- und Abgabenstrafsachen können auch durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer eingebracht werden. Keine Anwaltspflicht besteht für den Bund, ein Land oder eine Stadt mit eigenem Statut (oder von Organen der genannten Gebietskörperschaften verwaltete Stiftung, Fonds oder Anstalt, ua; § 24 Abs 2 Z 1 VwGG); weiters, wenn ein dem Dienst- oder Ruhestand angehörender rechtskundiger Bundes-, Landes- oder Gemeinde(verbands)bediensteter eine Revision in einer Dienstrechtssache einbringt (§ 24 Abs 2 Z 2 VwGG). Im Revisionsverfahren ist die Bewilligung der Verfahrenshilfe grundsätzlich möglich (§ 61 Abs 1 VwGG). Im Falle einer ordentlichen Revision ist der Verfahrenshilfeantrag binnen der 6-wöchigen Frist beim Verwaltungsgericht einzubringen, welches auch über den Antrag entscheidet (§ 61 Abs 2 VwGG). Die Verwaltungsgerichte stellen entsprechende Formulare für den Antrag zur Verfügung (zB für das LVwG OÖ unter . Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen (§ 24 Abs 1 Z 2 VwGG; ). Der Antrag hat kurz zu begründen, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Über jenen Verfahrenshilfeantrag entscheidet der Verwaltungsgerichtshof selbst (Art 61 Abs 3 VwGG). Verfahrenshilfe kann beim VwGH mittels eines elektronischen Formblatts beantragt werden.

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Revision VwGH (Binder/Trauner)/Seite 5

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Revisionsgegner ist die belangte Behörde, also jene Verwaltungsbehörde, die den beim Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid erlassen hat (§ 21 Abs 1 Z 2 VwGG) [nicht das Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung vor dem VwGH angefochten wird !]. Die Angabe des bezüglichen Bescheids ist zweckmäßig.

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Revisionsgegenstand ist ein Erkenntnis (Art 133 Abs 1 Z 1 und Abs 6 Z 1 B-VG) oder ein Beschluss (Art 133 Abs 9 B-VG, § 21 Abs 1 VwGG) eines LVwG/BVwG/BFG. Unzulässig ist allerdings eine Revision gegen bloß verfahrensleitende Beschlüsse (§ 25a Abs 3 VwGG) sowie gegen verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betreffend die Zurückweisung einer Revision, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an eine Revision, die Zurückweisung eines Fristsetzungsantrags, die Zurückweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist, die Zurückweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Revisionsverfahrens, die Zurückweisung verspäteter und unzulässiger Vorlageanträge und betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Revision (§ 25a Abs 2 VwGG). Unzulässig ist eine Revision (iSv Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) weiters gegen ein verwaltungsgerichtliches Erkenntnis in einer Verwaltungs(Finanz)strafsache, mit dem höchstens eine Geldstrafe von € 400,– verhängt wurde, sofern in der betreffenden Sache keine Freiheitsstrafe und höchstens eine Geldstrafe bis zu € 750,– verhängt werden durfte (Art 133 Abs 4 B-VG, § 25a Abs 4 VwGG). Das Erkenntnis (oder der Beschluss) des LVwG/BVwG/BFG ist mit Datum, Geschäftszahl und Zustelldatum zu bezeichnen (§ 28 Abs 1 Z 1 und Z 2 VwGG). Es ist zweckmäßig, darüber hinaus den Gegenstand der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (in wenigen Schlagworten) und ihre Rechtsgrundlage zu nennen. Die Angabe des Zustelldatums dient der Beurteilung der rechtzeitigen Einbringung der Revision (§ 28 Abs 1 Z ...


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