Title | Schema art 101 - Prüfung des Art. 101 AEUV Kartellverbot |
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Author | Dennis Willberg |
Course | Wettbewerbsrecht |
Institution | Universität Siegen |
Pages | 2 |
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Prüfung des Art. 101 AEUV Kartellverbot...
I.
Anwendungsbereich des Art. 101 1. Unmittelbar anwendbar, Anwendungsvorrang und Sperrwirkung ggü. GWB. Sowohl horizontale als auch vertikale Verhältnisse werden erfasst.
II. Beteiligung von mind. Zwei Unternehmen (EINER Unternehmensvereinigung) 1. Unternehmen ist jede selbstständige wirtschaftliche Einheit die weder rein Privat noch hoheitlich handelt. 2. Unternehmensvereinigung: Wirtsch. Zweck deren Mitglieder
III.
Zusammenwirken 1.
Vereinbarungen
Hierzu gehören alle vertikalen und horizontalen Abreden mit Bindungswillen, auf allgemeine Zwang- oder Drucksituation kommt es nicht an.
2.
Aufeinander abgestimmte Verhaltensweise
Es bedarf konkludenten gemeinschaftlichen Willen, kausales Marktverhalten. Reines Parallelverhalten ist nicht erfasst.
3.
Beschluss einer Unternehmensvereinigung
IV. Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs, bezweckt oder bewirkt 1. Fälle des 101 Abs. 1 2. HS Lit. a) – e) 2. Auffangtatbestand (Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung) 3. Bezweckt (ziel der Maßnahme oder bewirkt = Ergebnis )
V.
Spürbarkeit der Wettbewerbsbeschränkung 1.
De minimis: Bei horizontalen Vereinbarungen a. Gemeinsam mehr als 10 % Marktanteil
2.
Bei Vertikalen Verhältnissen a. 15 % Marktanteil der beteiligten
3. Bei bezweckten Handlungen ist Spürbarkeit stets gegeben. Auch bei sog. „Hardcore Kartellen“ (Preis-, Quoten-, Gebietsabsprachen) ist Beschränkung spürbar
VI. Eignung den zwischenstaatlichen Handel spürbar zu beeinträchtigen 1. Grundsatz: alle Fälle die unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell den Handel beeinträchtigen könnten. Rein innerstaatliche Fälle bemessen sich nicht nach 101. Abstrakte Eignung genügt (Möglichkeit der Marktabschottung) 2. Spürbarkeit der Zwischenstaatlichkeit Die Spürbarkeit ist der Regelfall, jedoch nicht geeignet wenn: a. Gemeinsamer Anteil der Parteien überschreitet auf keinem Markt 5 % b. 40 Mio Gesamtumsatz
VII. Ungeschriebene Einschränkungen zum Kartellverbot 1. Rule of Reason: Verbesserung des Wettbewerbs durch die Handlung 2. Immanenztheorie: Für den Vertragserfolg zulässige und notwendige Wettbewerbsbeschränkung (Franchising)
VIII. Legalausnahmen 1. a.) b.) c.) d.)
2.
Art. 101 Abs. 3 Verbesserung der Warenerzeugung Angemessene Beteiligung der Verbraucher Beschränkung geht nicht über Ziele hinaus (Erforderlichkeit) Beschränkung eröffnet nicht die Möglichkeit, den Wettbewerb auszuschalten
GVO´s...