Prüfungsschema- Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) PDF

Title Prüfungsschema- Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV)
Course Europäisches Transport- und Verkehrsrecht
Institution Universität Mannheim
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zusammengefasstes Prüfungsschema...


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Prüfung: Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) I. Anwendungsbereich 1. Kein harmonisierendes Sekundärrecht Konkurrenzverhältnis von Primärrecht zu Sekundärrecht- Sekundärrecht ist vorrangig anzuwenden 2. grenzüberschreitender Sachverhalt 3. persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich -Waren (Art. 34 AEUV)= bewegliche Sachen, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können -Unionswaren (Art. 28 II AEUV)= Waren, die aus einem Mitgliedstaat stammen oder Waren aus Drittstaaten, die sich in den MS in freiem Verkehr gem. Art. 29 AEUV befinden –möglicherweise Verbot des Handels mit der Ware durch UN-Abkommen oder EURahmenbeschluss II. Beschränkung oder Diskriminierung [Das (nationale Recht nach…) könnte eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung oder eine Maßnahme gleicher Wirkung sein.] 1. Handeln oder pflichtwidriges Unterlassen eines Verpflichteten [=MS, Unionsorgan] 2. Beeinträchtigung durch Herkunftsstaat oder Bestimmungsstaat? 3. Diskriminierung oder Beschränkung Diskriminierung: Ungleichbehandlung nach der Staatsangehörigkeit (direkt) oder nach einem anderen Kriterium das vorwiegend bei EU-Ausländern vorliegt (indirekt, z.B. Wohnsitz, Sprache) Beschränkung: Begrenzung oder Verhinderung des Marktzutritts für jede Person/jedes Produkt Beschränkung (+) a. Mengenmäßige Einfuhrbeschränkung Jede staatliche Maßnahmen, welche die Einfuhr bzw. Durchfuhr von Waren der Menge oder den Wert nach begrenzen (Kontingentierung, Quoten) oder gänzlich untersagen (Null-Kontingentierung, Verbringungsverbot) b. Maßnahme gleicher Wirkung aa. Dassonville-Formel Jede Maßnahme der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den innergemeinschaftlichen Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern, ist als Maßnahme kontingentgleicher Wirkung anzusehen. bb. Einschränkung durch Keck-Formel Keine Eignung, den Handel zu behindern, wenn… -Regelung von Verkaufsmodalitäten (keine produktbezogene Regelung) -Unterschiedslose Geltung für alle Wirtschaftsteilnehmer -Rechtlich und tatsächlich gleiche Wirkung für alle Erzeugnisse

 versteckte Diskriminierung, die zu einer Marktzugangsbehinderung führt? cc. Einschränkung durch Neue Formel (3-Stufen-Test) (1.) Maßnahmen eines Mitgliedstaats, mit denen bezweckt oder bewirkt wird, Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten weniger günstig zu behandeln (2) Maßnahmen, aus denen sich ergibt, dass Waren aus anderen Mitgliedstaaten, die dort rechtmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht worden sind, bestimmten Vorschriften entsprechen müssen, selbst dann, wenn diese Vorschriften unterschiedslos für alle Erzeugnisse gelten (3) sonstige Maßnahmen, die den Zugang zum Markt eines Mitgliedstaats für Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten behindern

III. Rechtfertigung 1. Geschriebene Rechtfertigungsgründe des Art. 36 AEUV a. Schranken-Schranken aa. Unionsgrundrechte bb. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aaa. Legitimer Zweck bbb. Geeignetheit [(+), wenn der legitime Zweck zumindest gefördert wird] ccc. Erforderlichkeit [(+), wenn kein gleich effektives, aber milderes Mittel als die staatliche Maßnahme vorhanden ist] 2. Ungeschriebene Rechtfertigungsgründe des Art. 34 AEUV liegen vor, wenn… -die staatliche Regelung unterschiedslos gilt (also nur bei Beschränkungen, nicht bei Diskriminierungen) und -die Beschränkung für ein zwingendes Erfordernis des Allgemeinwohls notwendig ist (z.B. wirksame steuerliche Kontrolle, öffentliche Gesundheit, Lauterkeit des Handelsverkehrs, Verbraucherrecht) IV. Ergebnis...


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