Title | Warenverkehrsfreiheit Keck und Dassonville Formel |
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Author | Sophia Erber |
Course | Europarecht |
Institution | Universität Innsbruck |
Pages | 2 |
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Grundfreiheiten § 14 Bedeutung: Warenverkehrsfreiheit – Art. 34 AEUV Maßnahmen gleicher Wirkung Keck-Formel: Begriff der Maßnahmen gleicher Wirkungen wurde mit dem Urteil „Keck und Mithourd“ konkretisiert und auf spezifische Einfuhrhindernisse beschränkt. Keck-Formel konkretisiert die Dassonville-Formel Darf nur geprüft werden, wenn die Maßnahme gleicher Wirkung nichtdiskriminierend ist Unterscheidet zwischen Verkaufsmodalitäten und Produktmodalitäten
Verkaufsmodalitäten: bezieht sich auf nationale Vorschriften, die die Art und Weise regeln, in der Waren vermarktet werden z. B. Verbot des Verkaufs zum Verlustpreis, Regelungen über Ladenschlusszeiten, die Apothekenpflichtigkeit von Babynahrung, Verkaufsvorbehalte für Tabakwaren zugunsten bestimmter Einzelhändler oder Wettbewerbsregelungen über Preisvergleiche Diese Regelungen behindern die Einfuhr von Waren nicht und sind keine Maßnahmen gleicher Wirkung, sofern sie nicht diskriminierend sind d. h. für alle gleich gelten (es darf tatsächlich keine Beeinträchtigung für Ausländer geben) (fallen dann nicht unter Art. 34 AEUV
Produktmodalitäten: sind Regelungen, denen Waren entsprechen müssen (produktbezogene Vorschriften) z. B. Regelungen hinsichtlich ihrer Bezeichnung, Form, Abmessung, Gewicht, Zusammensetzung, Aufmachung, Etikettierung und Verpackung, Rezepturvorschriften, Regelungen über Höchstmengen von bestimmten Stoffen in LM, Regelungen über die Benutzung von bestimmten Verpackungen für Getränke oder über die Benutzung von bestimmten Verkehrsbezeichnungen im Importstaat, Verkaufsort, Verkaufszeit Diese Regelungen verursachen zusätzliche Kosten, welche die Einfuhr der Waren behindern und sind Maßnahmen gleicher Wirkung
Verkehrsverbote oder Werbeverbot: sind nicht Produkt- und verkaufsbezogen, erschweren aber die Einfuhr von Waren (Kriterium Marktzugang, versperren den Marktzugang)
Warenverkehrsfreiheit – Art. 34 AEUV Maßnahmen gleicher Wirkung Dassonville-Formel Maßnahmen gleicher Wirkung, die Definition dieses Begriffes basiert auf der Dassonville-Formel =jede Handelsregelung der Mitgliedstaaten, die geeignet ist, den inner (unionalen) Handel unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell zu behindern. Es spielt hier keine Rolle, ob die Maßnahme nur eingeführte Waren betrifft (also eingeführte Waren diskriminiert) oder auf Waren in und ausländische Herkunft unterschiedslos anwendbar ist Aufgrund der Dassonville-Formel waren fast alle Eingriffe in den Markt Maßnahmen gleicher Wirkungen, deshalb wurde die Formel mit der Keck-Formel konkretisiert
Der EuGH hat mit der Dassonville-Formel drei Kriterien für die Charakterisierung einer innerstaatlichen Maßnahme als Maßnahme gleicher Wirkung herausgearbeitet: 1.Es muss keine tatsächliche Behinderung des Handels vorliegen; es reicht vielmehr aus, dass die Maßnahme sich grundsätzlich dazu eignet, den Handel zu behindern. 2.Die potentielle Möglichkeit der Handelsbeeinträchtigung kann unabhängig von dem Zweck der Maßnahme zu bejahen sein. Es ist mithin unerheblich, ob die Maßnahme zu dem Zweck vorgenommen wurde, den Handel zu beeinträchtigen, oder nicht. 3. Es muss sich um Maßnahmen handeln, die in adäquater Weise eine Handelsbeschränkung verursacht haben....