Skript Zivilrecht Crashkurs SS2016 PDF

Title Skript Zivilrecht Crashkurs SS2016
Course Zivilrecht
Institution Technische Universität Kaiserslautern
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Summary

Zivilrecht Crashkurs Skript SS2016...


Description

Skript zum Crashkurs Zivilrecht Sommersemester 2016

BGB AT

Willenserklärung

Definition Willenserklärung: Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens - besteht immer aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand objektiver Tatbestand: das was nach außen erkennbar erklärt wurde - Erklärung des eigenen Willens muss nicht ausdrücklich, sondern kann vielmehr auch konkludent erfolgen - dem Schweigen kann jedoch nur in Ausnahmefällen ein Erklärungswert beigemessen werden subjektiver Tatbestand: das was der Erklärende tatsächlich sagen wollte

subjektiver Tatbestand: gliedert sich in drei Teile: - Handlungswille - Erklärungsbewusstsein - Geschäftswille

Handlungswille

- WE (-), wenn Erklärenden gar nicht klar ist, dass er willentliche Handlung vornimmt -> so bei Reflexen, Handlungen im Schlaf Bsp: A übernachtet nach einer langen Partynacht bei seinem Kumpel B. Im Schlaf redet er und sagt, er wolle B sein neues Auto schenken -> Handlungswille (-)

Erklärungsbewusstsein 

auch "Rechtsbindungswille"



Erklärenden muss bewusst sein, dass er durch seine Handlung irgendetwas rechtlich Erhebliches erklärt



dabei lässt ein Irrtum darüber, was genau erklärt wird, das Erklärungsbewusstsein unberürt

Fall: Weinversteigerung A besucht eine Weinversteigerung. Plötzlich sieht er seinen Freund B zur Tür hereinkommen und winkt diesem zu. Der Versteigerer V hält dieses Winken jedoch für ein Angebot des A und erteilt diesem den Zuschlag für ein Weinfass. Muss A dieses Weinfass bezahlen?

Lösung: 1. V könnte einen Anspruch gegen A haben auf Zahlung nach §§433 II, 156 S. 1 BGB. a) wirksamer Kaufvertrag? 

setzt zwei übereinstimmende WE, Angebot und Annahme, voraus



im Anbieten des Weinfasses durch V ist kein Angebot iSd §145 BGB zu sehen -> vielmehr handelt es sich dabei um eine invitatio ad offerendum



invitatio ad offerendum (lat. Einladung zum Angebot)-> potenzielle Kunden werden aufgefordert ein Angebot abzugeben



fraglich, ob in dem Winken des A ein Angebot gesehen werden kann, das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet ist, §145 BGB



Angebot kann nicht nur ausdrücklich erfolgen, es kann auch ein konkludentes Verhalten ausreichend sein, wenn dadurch der potenzielle Empfänger schließen kann, dass ein Vertragsabschluss seitens des Anbietenden gewollt ist



"konkludent" meint ein Verhalten, welches aus den Gesamtumständen erkennen lässt, dass der Erklärende mit Erklärungswillen handelt, ohne dass dieser ausdrücklich geäußert wird



durch das Hochreißen des Armes während der Versteigerung war der objektive Tatbestand einer Willenserklärung also gegeben



Handlungsbewusstsein (+) -> bei dem Hochreißen des Armes handelte es sich nicht nur um bloße Reflexbewegung



Erklärungsbewusstsein (-) -> es werden zwei unterschiedliche Theorien vertreten:

Willenstheorie: danach kann ohne Erklärungsbewusstsein eine WE nicht vorliegen 

"Erklärungsempfänger" hat einen SchE- Anspruch nach §122 I BGB analog, wenn das Fehlen des Erklärungsbewusstseins beim Erklärenden durch Fahrlässigkeit begründet war

Erklärungstheorie (hM): Erklärende muss sich an seiner Erklärung festhalten lassen, obwohl ihm das Erklärungsbewusstsein fehlt-> Ausnahme nur dann, wenn es ihm nicht möglich war zu erkennen, dass er gerade etwas rechtlich Erhebliches tut 

allerdings Anfechtung der WE nach §119 I BGB analog zulässig



fraglich ist, ob es dem A möglich gewesen wäre zu erkennen, dass das Hochreißen des Armes als Gebot verstanden werden konnte -> (+), weil A wusste, dass er sich auf einer Versteigerung befindet und ihm auch bewusst war, welche Bedeutung das Heben des Armes auf einer solchen hat

b) Angebot des A wurde von V durch den Zuschlag (§156 BGB) wirksam angenommen -> wirksamer KV (+) 2. V hat mithin gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach §433 II BGB

Geschäftswille



auf einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtet



ein fehlender Geschäftswille lässt die Wirksamkeit der WE unberührt-> idR ist die WE aber nach §119 I BGB anfechtbar

Bsp: X vertippt sich und bestellt für seine Firma statt 4 neuen Autos 400 Stück. DIe Willenserklärung ist wirksam, kann aber von X nach §119 I BGB nachträglich angefochten werden.

Fall A läuft durch die Fußgängerzone und entdeckt in der Auslage des Geschäfts des B eine Goldkette zum Preis von 1000,00€ . Da ihr diese auf Anhieb gefällt, geht sie in das Geschäft des B und erklärt, dass sie die Kette kaufen wolle. B antwortet daraufhin, dass er ihr die Kette leider nicht mehr verkaufen könne, da er diese vor fünf Minuten an eine andere Kundin verkauft habe. Hat A gegen B einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kette? A hat einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kette iSv §433 I 1 BGB, wenn zwischen ihr und B ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. 1. Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande. 2. Hier ist nun fraglich, welche der beiden Parteien ein Angebot abgegeben hat. a) Ein Vertragsangebot iSd §145 BGB ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsverhältnis so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. In Folge dessen ist es erforderlich, dass das Angebot inhaltlich so bestimmt ist, dass die bloße Zustimmung des anderen Teils den Vertragsschluss herbeiführt. Das Vertragsangebot muss die wesentlichen Punkte des Vertrages enthalten. Bei einem Angebot zu einem Kaufvertrag sind das die Vertragsparteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis. Dabei ist es als ausreichend anzusehen, wenn sich die Merkmale durch Auslegung der Erklärung ergeben.

b) Durch die Auslage der Kette im Schaufenster könnte der B ein Angebot zum Verkauf der Kette zum Preis von 1000,00€ gemacht haben iSv §145 BGB. aa) Erkennbar ist für einen Kunden, dass B die Goldkette und damit einen bestimmten Gegenstand zu einem bestimmten Preis verkaufen möchte. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Angebots ist jedoch grundsätzlich erforderlich, dass das Angebot auch die Person des Vertragspartners erkennen lässt. Ausnahme: Offerte ad incertas personas Es gibt einige Fälle, in denen es dem Antragenden gleichgültig ist, mit wem er einen Vertrag schließt und ein Antrag an einzelne Empfänger auch nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die Erklärung an die Allgemeinheit bereits als bindendes Angebot anzusehen (Aufstellen eines Warenautomaten).

bb) Im Einzelfall ist es erforderlich durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Verhalten als Offerte as incertas personas und damit als bindendes Angebot oder lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen ist. Damit in der Auslage der Goldkette ein wirksames Vertragsangebot zu sehen ist, müsste sich aus den für A erkennbaren und dem B zurechenbaren Umständen ergeben, dass B gegenüber jedem Passanten, der die Kette betrachtet, ein verbindliches Angebot abgeben möchte. Dafür spricht, dass es B wohl gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schließt. Dagegen spricht jedoch, dass der B gegenüber allen Passanten, die die Kette betrachten ein verbindliches Angebot abgeben würde. Mithin wäre es unkontrolliert vielen Personen möglich, dieses Angebot anzunehmen solange die Kette im Schaufenster liegt. Wenn eine große Anzahl von Passanten dieses Angebot annehmen würde, würde sich B schadensersatzpflichtig machen, weil es ihm nicht möglich sein würde alle Kaufverträge zu erfüllen. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass der B durch die Auslage der Kette ein verbindliches Angebot abgeben wollte. Vielmehr ist darin eine invitatio ad offerendum zu sehen. c) Folglich stellte die Äußerung des A die Kette kaufen zu wollen das Angebot dar mit dem Inhalt, dass sie die Kette zu dem im Schaufenster angegebenen Preis erwerben möchte.

3. Dieses Angebot wurde jedoch durch den B nicht angenommen, so dass es nach §146 BGB erloschen ist. Ein Kaufvertrag ist nicht zustande gekommen.

Ergebnis: a kann von B nicht die Übergabe und Übereignung der Kette zum Preis von 1000,00 € aus §433 I 1 BGB verlangen.

Wirksamwerden einer Willenserklärung

Hier ist zwischen empfangsbedürftigen und nicht empfangsbedürftigen Willenerklärungen zu differenzieren. Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung: Wird allein durch ihre Abgabe wirksam (Bsp.: Testament). Empfangsbedürftige WE: Neben der Abgabe ist darüber hinaus der Zugang beim Empfänger erforderlich. Abgabe: Nach hM ist eine WE dann abgegeben, wenn sie von dem Erklärenden so in den Rechtsverkehr entlassen wird, dass sie den Empfänger unter normalen Umständen erreicht. Zugang eine WE nach §130 I BGB: hier ist zu differenzieren zwischen dem Zugang unter Anwesenden und dem Zugang unter Abwesenden. Zugang unter Anwesenden (hierunter fallen auch Fälle der telefonisch abgegebenen Willenserklärung!): in diesen Fällen geht die WE in der Regel sofort zu. Die Willenserklärung ist dann zugegangen, wenn der Empfänger gemäß den Umständen des Einzelfalls damit rechnen konnte, dass der Empfänger die WE richtig verstanden hat. Zugang unter Abwesenden: Eine WE geht erst dann zu, wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass unter normalen Umständen mit deren Kenntnisnahme zu rechnen ist. Bsp: Wann gehen die WE zu? Bsp 1: A ist der Arbeitgeber von B. Weil er sich sehr über den B geärgert hat, wirft er diesem abends um 22 Uhr eine Kündigung in den Briefkasten. Lösung: Kündigung geht dem B dann zu, wenn unter normalen Umständen mit Kenntnisnahme zu rechnen ist, also am nächsten Morgen.

Bsp. 2: Wie Bsp. 1, allerdings befindet sich B gerade im Urlaub. Lösung: Auch dann geht die WE am nächsten Morgen zu, denn entscheidend ist nur, wann unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist. Fall: V hat K ein Pferd zum Kauf angeboten zum Preis von 1000,-€. K räumte sich jedoch Bedenkzeit ein. Donnerstagnacht schreibt er dem V, der normalerweise täglich seine Mailbox überprüft, ein Email, wonach er das Angebot annehme. Am Samstagnachmittag überlegt es sich der K doch noch einmal anders und ruft den V an um ihm mitzuteilen, dass er das Pferd doch nicht kaufen wolle. V hatte tatsächlich in seiner Mailbox noch gar nicht nachgesehen, da er die letzten Tage sehr beschäftigt war. Hat V gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises? Lösung: V hätte gegen B einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus §433 II BGB, wenn zwischen V und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen wäre. Als unproblematisch ist hierbei das Angebot des V anzusehen, das dieser mündlich abgegeben hat, §145 BGB. Fraglich ist jedoch, ob der K dieses Angebot auch wirksam angenommen hat. Dies wäre nicht der Fall, wenn dem K vorher oder gleichzeitig mit der Annahme auch ein Widerruf zugegangen wäre, §130 I 2 BGB. Mithin ist zunächst zu prüfen, wann der Widerruf dem V zugegangen ist. Dabei ist zu beachten, dass auch der Widerruf eine Willenserklärung ist, die mit Zugang bei dem Empfänger wirksam wird. Hier handelte es sich um eine telefonische Willenserklärung, die mit der Willenserklärung unter Anwesenden gleichzusetzen ist. Somit ist der Widerruf dem A mit dem Anruf des B am Samstagnachmittag zugegangen. Allerdings hätte K nur dann wirksam widerrufen, wenn die Annahme nicht schon vorher wirksam zugegangen wäre, §130 I S. 2 BGB. Mithin kommt es entscheidend auf den Zeitpunkt des Zugangs der Email bei V an. Wäre der Zeitpunkt entscheidend, zu dem der V die Mail tatsächlich gelesen hat, wäre die Annahme noch gar nicht zugegangen, da V seine Mailbox noch nicht kontrolliert hat. Allerdings ist darauf abzustellen, dass eine Willenserklärung unter Abwesenden, wie es die Email ist, zu dem Zeitpunkt zugeht, zu dem unter normalen Umständen mit einer

Kenntnisnahme zu rechnen ist. In diesem Fall wäre das der Freitag gewesen, da V gewöhnlich seine Mailbox täglich kontrolliert und nur ausnahmsweise nicht dazu gekommen ist. Dass er diese Mail ausnahmsweise nicht gelesen hat, ist ohne Belang. Somit ist bereits am Freitag ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. V hat gegen K einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach §433 II BGB.

Willenserklärung

Definition Willenserklärung: Eine Willenserklärung ist die Äußerung jedes auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichteten Willens - besteht immer aus einem objektiven und einem subjektiven Tatbestand objektiver Tatbestand: das was nach außen erkennbar erklärt wurde - Erklärung des eigenen Willens muss nicht ausdrücklich, sondern kann vielmehr auch konkludent erfolgen - dem Schweigen kann jedoch nur in Ausnahmefällen ein Erklärungswert beigemessen werden subjektiver Tatbestand: das was der Erklärende tatsächlich sagen wollte

subjektiver Tatbestand: gliedert sich in drei Teile: - Handlungswille - Erklärungsbewusstsein - Geschäftswille

Handlungswille - WE (-), wenn Erklärenden gar nicht klar ist, dass er willentliche Handlung vornimmt -> so bei Reflexen, Handlungen im Schlaf

Bsp: A übernachtet nach einer langen Partynacht bei seinem Kumpel B. Im Schlaf redet er und sagt, er wolle B sein neues Auto schenken -> Handlungswille (-)

Erklärungsbewusstsein 

auch "Rechtsbindungswille"



Erklärenden muss bewusst sein, dass er durch seine Handlung irgendetwas rechtlich Erhebliches erklärt



dabei lässt ein Irrtum darüber, was genau erklärt wird, das Erklärungsbewusstsein unberührt

Fall: Weinversteigerung A besucht eine Weinversteigerung. Plötzlich sieht er seinen Freund B zur Tür hereinkommen und winkt diesem zu. Der Versteigerer V hält dieses Winken jedoch für ein Angebot des A und erteilt diesem den Zuschlag für ein Weinfass. Muss A dieses Weinfass bezahlen?

Lösung: 1. V könnte einen Anspruch gegen A haben auf Zahlung nach §§433 II, 156 S. 1 BGB. a) wirksamer Kaufvertrag? 

setzt zwei übereinstimmende WE, Angebot und Annahme, voraus



im Anbieten des Weinfasses durch V ist kein Angebot iSd §145 BGB zu sehen -> vielmehr handelt es sich dabei um eine invitatio ad offerendum



invitatio ad offerendum (lat. Einladung zum Angebot)-> potenzielle Kunden werden aufgefordert ein Angebot abzugeben



fraglich, ob in dem Winken des A ein Angebot gesehen werden kann, das auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichtet ist, §145 BGB



Angebot kann nicht nur ausdrücklich erfolgen, es kann auch ein konkludentes Verhalten ausreichend sein, wenn dadurch der potenzielle Empfänger schließen kann, dass ein Vertragsabschluss seitens des Anbietenden gewollt ist



"konkludent" meint ein Verhalten, welches aus den Gesamtumständen erkennen lässt, dass der Erklärende mit Erklärungswillen handelt, ohne dass dieser ausdrücklich geäußert wird



durch das Hochreißen des Armes während der Versteigerung war der objektive Tatbestand einer Willenserklärung also gegeben



Handlungsbewusstsein (+) -> bei dem Hochreißen des Armes handelte es sich nicht nur um bloße Reflexbewegung



Erklärungsbewusstsein (-) -> es werden zwei unterschiedliche Theorien vertreten:

Willenstheorie: danach kann ohne Erklärungsbewusstsein eine WE nicht vorliegen 

"Erklärungsempfänger" hat einen SchE- Anspruch nach §122 I BGB analog, wenn das Fehlen des Erklärungsbewusstseins beim Erklärenden durch Fahrlässigkeit begründet war

Erklärungstheorie (hM): Erklärende muss sich an seiner Erklärung festhalten lassen, obwohl ihm das Erklärungsbewusstsein fehlt-> Ausnahme nur dann, wenn es ihm nicht möglich war zu erkennen, dass er gerade etwas rechtlich Erhebliches tut 

allerdings Anfechtung der WE nach §119 I BGB analog zulässig



fraglich ist, ob es dem A möglich gewesen wäre zu erkennen, dass das Hochreißen des Armes als Gebot verstanden werden konnte -> (+), weil A wusste, dass er sich auf einer Versteigerung befindet und ihm auch bewusst war, welche Bedeutung das Heben des Armes auf einer solchen hat

b) Angebot des A wurde von V durch den Zuschlag (§156 BGB) wirksam angenommen -> wirksamer KV (+) 2. V hat mithin gegen A einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung nach §433 II BGB

Geschäftswille



auf einen ganz bestimmten rechtlichen Erfolg gerichtet



ein fehlender Geschäftswille lässt die Wirksamkeit der WE unberührt-> idR ist die WE aber nach §119 I BGB anfechtbar

Bsp: X vertippt sich und bestellt für seine Firma statt 4 neuen Autos 400 Stück. DIe Willenserklärung ist wirksam, kann aber von X nach §119 I BGB nachträglich angefochten werden.

Fall A läuft durch die Fußgängerzone und entdeckt in der Auslage des Geschäfts des B eine Goldkette zum Preis von 1000,00€ . Da ihr diese auf Anhieb gefällt, geht sie in das Geschäft des B und erklärt, dass sie die Kette kaufen wolle. B antwortet daraufhin, dass er ihr die Kette leider nicht mehr verkaufen könne, da er diese vor fünf Minuten an eine andere Kundin verkauft habe. Hat A gegen B einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kette? A hat einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Kette iSv §433 I 1 BGB, wenn zwischen ihr und B ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen wurde. 1. Ein Vertrag kommt grundsätzlich durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme zustande. 2. Hier ist nun fraglich, welche der beiden Parteien ein Angebot abgegeben hat. a) Ein Vertragsangebot iSd §145 BGB ist eine empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsverhältnis so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur noch von dessen Einverständnis abhängt. In Folge dessen ist es erforderlich, dass das Angebot inhaltlich so bestimmt ist, dass die bloße Zustimmung des anderen Teils den Vertragsschluss herbeiführt. Das Vertragsangebot muss die wesentlichen Punkte des Vertrages enthalten. Bei einem Angebot zu einem Kaufvertrag sind das die Vertragsparteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis. Dabei ist es als ausreichend anzusehen, wenn sich die Merkmale durch Auslegung der Erklärung ergeben.

b) Durch die Auslage der Kette im Schaufenster könnte der B ein Angebot zum Verkauf der Kette zum Preis von 1000,00€ gemacht haben iSv §145 BGB. aa) Erkennbar ist für einen Kunden, dass B die Goldkette und damit einen bestimmten Gegenstand zu einem bestimmten Preis verkaufen möchte. Für die hinreichende Bestimmtheit eines Angebots ist jedoch grundsätzlich erforderlich, dass das Angebot auch die Person des Vertragspartners erkennen lässt. Ausnahme: Offerte ad incertas personas Es gibt einige Fälle, in denen es dem Antragenden gleichgültig ist, mit wem er einen Vertrag schließt und ein Antrag an einzelne Empfänger auch nicht möglich ist. In diesen Fällen ist die Erklärung an die Allgemeinheit bereits als bindendes Angebot anzusehen (Aufstellen eines Warenautomaten).

bb) Im Einzelfall ist es erforderlich durch Auslegung zu ermitteln, ob ein Verhalten als offerte ad incertas personas und damit als bindendes Angebot oder lediglich als invitatio ad offerendum anzusehen ist. Damit in der Auslage der Goldkette ein wirksames Vertragsangebot zu sehen ist, müsste sich aus den für A erkennbaren und dem B zurechenbaren Umständen ergeben, dass B gegenüber jedem Passanten, der die Kette betrachtet, ein verbindliches Angebot abgeben möchte. Dafür spricht, dass es B wohl gleichgültig ist, mit wem er den Vertrag schließt. Dagegen spricht jedoch, dass der B gegenüber allen Passanten, die die Kette betrachten ein verbindliches Angebot abgeben würde. Mithin wäre es unkontrolliert vielen Personen möglich, dieses Angebot anzunehm...


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