12 PR SS2016 4.7.2016 Verantwortlichkeit Schuldner u.a PDF

Title 12 PR SS2016 4.7.2016 Verantwortlichkeit Schuldner u.a
Author Viktor Surau
Course Einführung in das Privatrecht
Institution Universität Konstanz
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lecture notes of the course concerning lecture no.12...


Description

(1) Bestimmung einer anderen Haftung § 276 I 1 BGB geht davon aus, dass ein anderer Haftungsmaßstab vertraglich vereinbart („bestimmt“) werden kann. Es kann also vertraglich vereinbart werden, dass der Schuldner weder für grobe noch für einfache Fahrlässigkeit haftet. Die Haftung für Vorsatz kann dem Schuldner nach § 276 III BGB nicht im Voraus erlassen werden. Zu beachten ist allerdings, dass sich Einschränkungen für die Vereinbarung von Haftungsfreistellungen aus § 475 BGB sowie aus §§ 307 ff. BGB (insbesondere § 309 Nr.7 BGB) ergeben. a) Vorsatz Was unter Vorsatz zu verstehen ist, definiert das Gesetz nicht. Anerkannt ist aber, dass Vorsatz das Wissen und Wollen des Erfolges und das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt. III. Haftung für fremdes Verschulden Nach § 278 S.1 BGB wird dem Schuldner das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters (z.B. Eltern, Vormund) und der Personen, deren er sich zur Erfüllung einer Verbindlichkeit bedient (sogenannter Erfüllungsgehilfe), zugerechnet. Aus § 278 S.2 BGB ergibt sich, dass der Schuldner die Möglichkeit hat, die Haftung wegen vorsätzlichen Handelns dieser Personen auszuschließen (im Hinblick auf eigenes vorsätzliches Verhalten geht das wegen § 276 III BGB nicht). Wichtig ist, dass § 278 BGB keine eigene Anspruchsgrundlage, sondern nur Zurechnungsnorm ist. Aus der Formulierung „zur Erfüllung einer Verbindlichkeit“ folgt, dass bereits ein Schuldverhältnis (Vertrag oder auch vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 II BGB) bestehen muss, damit § 278 BGB zur Anwendung kommen kann (vgl. die bereits besprochene Fallkonstellation, dass im Supermarkt ein Mitarbeiter einen Kunden verletzt). Besteht kein Schuldverhältnis, kann das Verhalten eines Dritten nicht über § 278 BGB zugerechnet werden. Der Schuldner muss sich des Erfüllungsgehilfen bedienen; erforderlich ist somit, dass diese Person mit seinem Willen tätig wird. Ein soziales Abhängigkeitsverhältnis muss dagegen nicht bestehen, weshalb auch ein selbständiger Unternehmer (z.B. ein Subunternehmer) Erfüllungsgehilfe sein kann. Auch der sogenannte Bewahrungsgehilfe ist Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB (Beispiel: Der Mieter M beauftragt einen Handwerker mit Arbeiten. Dieser beschädigt das Eigentum des Vermieters. Der Handwerker fällt als Bewahrungsgehilfe unter § 278 BGB, weshalb der Mieter dem Vermieter gemäß §§ 280 I, 278 BGB zum Schadensersatz verpflichtet ist).

–2– Wichtig ist die Unterscheidung zu § 831 I 1 BGB. Diese Vorschrift stellt eine eigene Anspruchsgrundlage dar. Bei dem dort erwähnten Verrichtungsgehilfen ist – anders als beim Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB – erforderlich, dass dieser weisungsgebunden ist, was typischerweise bei einem Mitarbeiter / Arbeitnehmer der Fall ist. Erforderlich ist weiter, dass der Verrichtungsgehilfe einem anderen widerrechtlich Schaden zufügt. Er muss also einen der Tatbestände des § 823 I BGB widerrechtlich erfüllen; ein Verschulden ist nicht erforderlich. Außerdem muss er in Ausführung der Verrichtung handeln. Bei § 831 I 1 BGB handelt es sich um eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden. Der Schuldner kann sich allerdings gemäß § 831 I 2 BGB exkulpieren, also nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. Eine Entlastungsmöglichkeit sieht § 278 BGB dagegen nicht vor. Die wichtigsten Unterschiede sind also: § 278 BGB

§ 831 BGB

Keine Anspruchsgrundlage, sondern Zu- Eigenständige Anspruchsgrundlage rechnungsnorm Haftung für fremdes Verschulden

Haftung für vermutetes eigenes Verschulden

Bestehen eines Schuldverhältnisses erfor- Bestehen eines Schuldverhältnisses nicht derlich (vertraglich oder vorvertraglich ge- erforderlich. mäß § 311 II BGB) Keine Exkulpationsmöglichkeit

Exkulpationsmöglichkeit gemäß § 831 I 2 BGB

Keine Weisungsgebundenheit der Hilfs- Verrichtungsgehilfe ist weisungsgebunden person erforderlich Prüfungsschema zu § 831 I 1 BGB: •

Verrichtungsgehilfe: weisungsgebundene Tätigkeit nötig



Widerrechtliche Schadenszufügung durch den Verrichtungsgehilfen (also Verwirklichung des Tatbestands des § 823 I BGB, Rechtswidrigkeit)



Verursachung des Schadens in Ausführung der Verrichtung



Exkulpationsmöglichkeit nach § 831 I 2 BGB, falls Verrichtungsgehilfe sorgfältig ausgewählt und überwacht wurde.

–3– IV. Haftung ohne Verschulden 1. gesetzliche Anordnung Aus dem bisher Besprochenen ergibt sich, dass Schadensersatzansprüche in der Regel ein Verschulden voraussetzen (z.B. § 823 I BGB, §§ 280 I, III, 283 BGB). Bei diesen Normen geht es um Haftung für nachgewiesenes Verschulden, der Gläubiger muss also beweisen, dass den Schuldner ein Verschulden trifft. § 831 I BGB begründet eine Haftung für vermutetes Verschulden; der Schuldner kann hier widerlegen, dass ihn ein Verschulden trifft. Es gibt aber auch Fälle, in denen ein Verschulden nicht erforderlich ist, sogenannte Gefährdungshaftung. Wichtigster Fall ist § 7 I StVG, wonach der Halter eines Fahrzeugs zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn beim Betrieb seines Fahrzeugs eine Person verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Diese Haftung beruht darauf, dass der Gesetzgeber das Fahren eines Fahrzeugs als besonders gefahrträchtig einschätzt. Entsprechendes gilt für die Haftung des Tierhalters gemäß § 833 S.1 BGB. Man kann also wie folgt unterscheiden:



Haftung für erwiesenes Verschulden (z.B. § 823 I BGB, §§ 280 I, III, 283 BGB)



Haftung für vermutetes Verschulden (§ 831 I BGB; aber auch § 833 S.2 BGB beim Nutztier)



Gefährdungshaftung (§ 7 I StVG).

2. Garantie Nach § 276 I 1 BGB haftet der Schuldner auch im Fall einer Garantie verschuldensunabhängig. Deshalb sind an die Annahme, es liege eine Garantie vor, strenge Anforderungen zu stellen. 3. Übernahme eines Beschaffungsrisikos Auch in diesem Fall haftet der Schuldner gemäß § 276 I 1 BGB verschuldensunabhängig für typische Beschaffungsrisiken. Das ist insbesondere bei Gattungsschulden von Bedeutung. 4. Geldschulden Wie bereits an anderer Stelle näher dargelegt, hat der Schuldner für Geldschulden verschuldensunabhängig einzustehen („Geld hat man zu haben“).

–4–

Erlöschen des Schuldverhältnisses I. Übersicht Das Schuldverhältnis (verstanden als Forderung bzw. einzelner Anspruch) erlischt insbesondere in folgenden Fällen, die – mit Ausnahme der an anderer Stelle besprochenen Unmöglichkeit – nachfolgend zu erläutern sind:



Erfüllung



Hinterlegung



Aufrechnung



Erlassvertrag



Unmöglichkeit.

II. Erfüllung Nach § 362 I BGB erlischt das Schuldverhältnis, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. Es muss also grundsätzlich die richtige Leistung am richtigen Ort zur richtigen Zeit gegenüber dem richtigen Gläubiger erbracht werden. Maßgeblich ist der Eintritt des Leistungserfolgs, nicht die Vornahme der Leistungshandlung. 1. Rechtsnatur der Erfüllung In Rechtsprechung und Literatur ist die Rechtsnatur der Erfüllung umstritten. An dieser Stelle soll die Darstellung auf zwei der hierzu vertretenen Theorien beschränkt werden: Nach der sogenannten Vertragstheorie ist nicht nur das tatsächliche Bewirken der Leistung, sondern darüber hinaus noch der Abschluss eines Erfüllungsvertrags nötig, die Parteien müssen sich also darüber einig sein, dass die Leistung als Erfüllung erfolgen soll. Nach der (insbesondere vom BGH vertretenen und damit für die Praxis maßgeblichen) Theorie der realen Leistungsbewirkung gibt es neben dem Erfordernis des realen Tilgungsakts keine weiteren Voraussetzungen. Beispiel: U verpflichtet sich gegenüber B, für diesen ein Haus zu errichten. Nach Abschluss des Werkvertrags wird U geschäftsunfähig. Er errichtet in diesem Zustand das Haus des B, der mit der Leistung des U zufrieden ist. Nach der Theorie der realen Leistungsbewirkung ist hier Erfüllung eingetreten. U hat die geschuldete Leistung, die nur in

–5– einem Realakt besteht, tatsächlich bewirkt. Mehr bedarf es nach dieser Theorie für die Erfüllung nicht. Hier kommt die Vertragstheorie zu einem anderen Ergebnis. Sie verlangt nämlich den Abschluss eines Erfüllungsvertrags. Diesen konnten die Parteien aber nicht abschließen, weil die dafür erforderliche Willenserklärung des U gemäß § 105 I BGB nichtig ist. Weil die Theorien somit zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, ist entscheidend, welcher Theorie man sich anschließt. Auch an diesem Beispiel sollen gängige Methoden der Gesetzesauslegung veranschaulicht werden. Auszugehen ist zunächst vom Wortlaut des § 362 I BGB. Danach wird nur verlangt, dass der Schuldner die Leistung „bewirkt“; Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss eines Erfüllungsvertrags wirksam sein könnte, gibt der Wortlaut nicht. Für die Theorie der realen Leistungsbewirkung spricht weiter die Systematik des Gesetzes: nach § 366 I BGB genügt es, dass der Schuldner einseitig (!) die Leistung bestimmt; auch danach genügt also die einseitige Leistungsbestimmung. Daran zeigt sich, dass das Gesetz nicht davon ausgeht, dass der Abschluss eines Erfüllungsvertrags erforderlich ist. 2. Anrechnung der Leistung §§ 366, 367 BGB regeln, worauf die Leistung des Schuldners zu verrechnen ist. § 366 BGB betrifft den Fall, dass es um mehrere Ansprüche geht (z.B. Kaufvertrag, Darlehensvertrag), § 367 BGB betrifft die Anrechnung bei einer Forderung, wenn auch Zinsen und Kosten geschuldet sind. 3. Sonstiges Der Gläubiger hat unter den Voraussetzungen des § 368 BGB eine Quittung zu erteilen und gemäß § 371 BGB einen erteilten Schuldschein zurückzugeben. III. Hinterlegung Die Hinterlegung ist in §§ 372 ff. BGB geregelt. Bei der Hinterlegung handelt es sich im Fall des § 378 BGB um ein Erfüllungssurrogat. 1. Voraussetzungen Die Voraussetzungen der Hinterlegung ergeben sich aus § 372 BGB. Es muss ein Hinterlegungsgrund vorliegen. Außerdem muss es sich um eine hinterlegungsfähige Sache handeln.

–6– a) Hinterlegungsgründe sind:



Annahmeverzug des Gläubigers (§§ 293 ff. BGB)



ein anderer in der Person des Gläubigers liegender Grund (z.B.: sein Aufenthalt ist unbekannt; er ist geschäftsunfähig)



Ungewissheit über die Person des Gläubigers

b) Hinterlegungsfähige Sachen sind: •

Geld



Wertpapiere und sonstige Urkunden



Kostbarkeiten (z.B. Schmuck)

nicht aber: Tiere (hier ist an §§ 383 ff. BGB, Selbsthilfeverkauf, zu denken). 2. Wirkungen Es ist danach zu unterscheiden, ob der Schuldner ein Rücknahmerecht hat (§ 376 I BGB) oder ob das Rücknahmerecht ausgeschlossen ist (vgl. die drei Fälle des § 376 II BGB). Ist die Rücknahme ausgeschlossen, hat die Hinterlegung gemäß § 378 BGB schuldbefreiende Wirkung; sie ist dann ein Erfüllungssurrogat. Ist sie nicht ausgeschlossen, hat sie keine erfüllende Wirkung, der Schuldner kann den Gläubiger aber nach § 379 I BGB auf die hinterlegte Sache verweisen. IV. Aufrechnung Die Aufrechnung ist in §§ 387 ff. BGB geregelt. Durch die Aufrechnung kann ein unnötiges „Hin und Her“ von Zahlungen vermieden werden. Schuldet A dem B 1.000 Euro aus Kaufvertrag und B dem A 1.000 Euro aus Mietvertrag, wäre es umständlich, wenn jeder dem anderen 1.000 Euro übergeben müsste. Ein weiterer Vorteil der Aufrechnung liegt darin, dass derjenige, der aufrechnen kann, seine Forderung nicht erst gerichtlich einklagen muss, sondern sie durch die Aufrechnung quasi selbst durchsetzen kann. Das ist vor allem dann wichtig, wenn eine Partei zahlungsunfähig ist. Für die andere Partei wäre es sinnlos, ein Urteil zu erwirken, dass nie vollstreckt werden könnte. Hat die zahlungsunfähige Partei aber ihrerseits eine Forderung gegen die andere Partei,

–7– kann die andere Partei aufrechnen. Die Aufrechnung ist daher zum einen aufgrund der Tilgungswirkung ein Erfüllungssurrogat, zum anderen kommt ihr eine Vollstreckungsfunktion zu. Die Forderung, gegen die aufgerechnet werden soll, wird als Hauptforderung, die Forderung mit der aufgerechnet werden soll als Gegenforderung bezeichnet. 1. Voraussetzungen



gegenseitige Forderungen zwischen denselben Personen (jede Person muss Gläubiger und zugleich Schuldner sein)



Gleichartigkeit der Forderungen (Regelfall: Geldschulden; denkbar auch bei Gattungsschulden, falls z.B. jeder dem anderen 10 Pfund Äpfel schuldet)



die Gegenforderung muss fällig sein



die Hauptforderung muss erfüllbar sein (vgl. § 271 II BGB)



die Gegenforderung muss einredefrei sein (§ 390 BGB; Ausnahme: § 215 BGB)



Aufrechnungserklärung (§ 388 S.1 BGB; sie kann nach § 388 S.2 BGB nur unbedingt erklärt werden, weil klare Verhältnisse geschaffen werden sollen)



kein Aufrechnungsverbot (z.B. § 393 BGB).

Beispiel zu § 215 BGB: A hat gegen B eine Forderung von 100 Euro. B hat gegen A eine Forderung von 100 Euro. Die Forderung des B ist mittlerweile verjährt (Verjährung am 31.12.2015). Die Forderung des A gegen B wurde am 10.12.2015 begründet. Weil B bereits am 10.12.2015 hätte aufrechnen können und seine Forderung damals noch nicht verjährt war, kann er auch im Jahr 2016 wegen § 215 BGB noch aufrechnen. Beispiel zu § 393 BGB: A hat gegen B eine Forderung von 1.000 Euro. B hat aber kein Geld, es ist nicht ersichtlich, dass B jemals wird zahlen können. Das ärgert A, weshalb er einen Stein auf den Wagen des B wirft, wodurch an diesem ein Schaden von 1.000 Euro entsteht. B hat deshalb gegen A einen Anspruch aus § 823 I BGB. A kann gegen die Forderung des B nicht aufrechnen, weil es sich um eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung handelt. Durch § 393 BGB ist somit die Privatrache an einem zahlungsunfähigen Schuldner ausgeschlossen. Umgekehrt könnte aber B aufrechnen, da § 393 BGB nur die Aufrechnung gegen eine Forderung

–8– aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung verbietet, nicht aber die Aufrechnung mit einer solchen Forderung. 2. Wirkungen Nach § 389 BGB bewirkt die Aufrechnung das rückwirkende Erlöschen der Forderungen. Maßgeblich ist also nicht der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung, sondern die Aufrechnungslage. V. Erlassvertrag, § 397 I BGB Der Gläubiger kann dem Schuldner gemäß § 397 I BGB durch Vertrag (einseitiger Verzicht des Gläubigers genügt also nicht!) die Schuld erlassen.

Verjährung Nach § 194 I BGB unterliegt das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), der Verjährung. Die Verjährung hat das Gericht nicht von Amts wegen zu beachten. Sie ist eine Einrede, auf die sich der Schuldner berufen muss und gibt ihm gemäß § 214 I BGB ein Leistungsverweigerungsrecht. Der Grundgedanke der Verjährung liegt im Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Außerdem soll der Schuldner davor geschützt werden, dass gegen ihn unberechtigte Ansprüche geltend gemacht werden und er aufgrund des langen Zeitablaufs in Beweisschwierigkeiten gerät. Wichtig ist:



§ 195 BGB: regelmäßige Verjährungsfrist: drei Jahre



§ 199 I BGB: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist hängt von subjektiven Voraussetzungen ab (§ 199 I Nr.2 BGB), es gibt aber Höchstfristen (vgl. § 199 II – IV BGB)



§ 196 BGB: 10-jährige Verjährungsfrist bei bestimmten Ansprüchen, die sich auf Grundstücke beziehen



Hemmung der Verjährung (vgl. § 209 BGB): bei Verhandlungen gemäß § 203 BGB, bei aktiver Rechtsverfolgung gemäß § 204 BGB

–9–



Mietrecht: kurze Verjährungsfrist für die in § 548 BGB genannten Ansprüche (Grund: es soll schnell Klarheit geschaffen werden)



Kaufrecht: bei beweglichen Sachen 2 Jahre ab Ablieferung (§ 438 I Nr.3, II BGB)



Kaufrecht: bei Bauwerken 5 Jahre (§ 438 I Nr.2 BGB)



Kaufrecht: bei arglistigem Verschweigen gilt gemäß § 438 III BGB die regelmäßige Verjährungsfrist

Mietrecht Die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien sind in § 535 BGB geregelt. Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses ist § 535 II BGB, Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Mieters auf Gebrauchsüberlassung ist § 535 I 1 BGB. Die Erhaltungspflicht des Vermieters ergibt sich aus § 535 I 2 BGB. Aus § 535 I 2 BGB ergibt sich grundsätzlich, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen vornehmen muss. In der Praxis wird diese Pflicht aber idR auf den Mieter übertragen. Bei der Übertragung durch AGB ist zu beachten: „starre Fristenpläne“ (z.B. Streichen alle 5 Jahre) sind gemäß § 307 II BGB unwirksam, da auch der Vermieter nach § 535 I 2 BGB nur bei Bedarf tätig werden dürfte. Der Mieter darf nur angehalten werden, bei entsprechender Abnutzung der Räume zu renovieren, „flexible Fristenpläne“ sind daher zulässig (z.B. „Streichen in der Regel alle 5 Jahre“). Rechte des Mieters bei Mängeln im Überblick:



die Miete ist gemäß § 536 I 1, 2 BGB kraft Gesetzes automatisch gemindert



Schadensersatzanspruch des Mieters gemäß § 536a I BGB



Aufwendungsersatzanspruch des Mieters gemäß § 536a II BGB



Ausschluss der Rechte des Mieters in den Fällen des § 536b BGB und § 536c II BGB....


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