Klausuren Zivilrecht kleiner Schein - Probedruck PDF

Title Klausuren Zivilrecht kleiner Schein - Probedruck
Course Recht
Institution Hochschule Hamm-Lippstadt
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Summary

Klausuren...


Description

Klausurensammlung

zum kleinen Schein im Zivilrecht 22 Originalklausuren Stand: vor dem Sommersemester 2017 Gesamtausgabe

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Vorwort Die Klausurensammlung der Fachschaft erscheint in diesem Jahr in zehnter Auflage. Zu der Neuauflage nach nur einem Jahr haben wir uns entschlossen, um die Klausuren aus den Anfängerübungen der letzten Semester aufnehmen zu können und die Klausurensammlung damit auf einem möglichst aktuellen Stand zu halten. Wir hoffen, dass auch diese Ausgabe der Klausurensammlung euch bei der Vorbereitung auf die Anfängerklausuren hilft.

Zu beachten ist, dass es sich bei den abgedruckten Klausuren um von Studierenden geschriebene Originalklausuren handelt, also nicht um Musterlösungen! Es sind also unter Umständen durchaus andere als die gezeigten Lösungswege möglich. Die Randbemerkungen der Korrigierenden weisen zum Teil auf solche Möglichkeiten hin.

Für die Richtigkeit der Klausuren übernehmen wir keine Gewähr!

Wir danken allen, die uns ihre Klausuren zum Abdruck zur Verfügung gestellt haben. Für Anregungen und Hinweise sind wir natürlich immer dankbar.

Wenn Ihr selbst gute Klausuren schreibt, bringt sie uns, damit auch nächstes Jahr wieder eine aktualisierte Neuauflage erscheint! Eure Fachschaft Jura

Anmerkung: Alle §§ in dieser Klausurensammlung ohne Gesetzesangaben sind solche des BGB!

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Inhalt 1. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2002 (05.06.2002) .................................................................................... 5 Prof. Dr. Peter Bülow ............................................................................................................................................ 5

2. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2002 (26.06.2002) .................................................................................. 11 Prof. Dr. Peter Bülow .......................................................................................................................................... 11

1. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2003 ........................................................................................................ 15 Prof. Dr. Hans Wieling ........................................................................................................................................ 15

1. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2004 ........................................................................................................ 19 Prof. Dr. Peter Reiff............................................................................................................................................. 19

2. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2004 (11.06.2004) .................................................................................. 25 Prof. Dr. Peter Reiff............................................................................................................................................. 25

2. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2005 ........................................................................................................ 32 Prof. Dr. Franz Dorn ............................................................................................................................................ 32

1. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2006 ........................................................................................................ 38 Prof. Dr. Gregor Bachmann................................................................................................................................. 38

2. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2006 ........................................................................................................ 44 Prof. Dr. Gregor Bachmann................................................................................................................................. 44

1. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2007 ........................................................................................................ 48 Prof. Dr. Diederich Eckardt ................................................................................................................................. 48

2. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2007 ........................................................................................................ 55 Prof. Dr. Diederich Eckardt ................................................................................................................................. 55

1. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2008 ........................................................................................................ 62 Prof. Dr. Thomas Rüfner ..................................................................................................................................... 62

2. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2008 ........................................................................................................ 68 Prof. Dr. Thomas Rüfner ..................................................................................................................................... 68

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2. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2010 ........................................................................................................ 73 Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher ............................................................................................................................. 73

1. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2011 ........................................................................................................ 79 Prof. Dr. Thomas Raab ........................................................................................................................................ 79

1. Klausur für Anfänger im Zivilrecht (04.05.2012) ........................................................................................... 86 Prof. Dr. Peter Reiff............................................................................................................................................. 86

2. Klausur für Anfänger im Zivilrecht (15.06.2012) ........................................................................................... 90 Prof. Dr. Peter Reiff............................................................................................................................................. 90

1. Klausur für Anfänger im Zivilrecht 2013 ........................................................................................................ 96 Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller .......................................................................................................................... 96

2. Klausur für Anfänger im Zivilrecht (21.06.2013) ......................................................................................... 101 Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller ........................................................................................................................ 101

1. Klausur für Anfänger im Zivilrecht (24.04.2015) ......................................................................................... 107 Prof. Dr. Franz Dorn .......................................................................................................................................... 107 2. Klausur für Anfänger im Zivilrecht (12.06.2015) ......................................................................................... 112 Prof. Dr. Franz Dorn .......................................................................................................................................... 112

1. Klausur für Anfänger im Zivilrecht 2016 (29.04.2016) ................................................................................ 118 Prof. Dr. Jens Kleinschmidt............................................................................................................................... 118

2. Klausur im Zivilrecht für Anfänger (10.6.2016) ........................................................................................... 125 Prof. Dr. Jens Kleinschmidt............................................................................................................................... 125

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1. Klausur für Anfänger im Strafrecht 2002 (05.06.2002) Prof. Dr. Peter Bülow Jurastudent J und Architekturstudentin A bilden eine Wohngemeinschaft. J sitzt gerade an seiner ersten Hausarbeit im Bürgerlichen Recht. Der Abgabetermin rückt näher und J benötigt dringend Literatur. Daher bittet J die A, für ihn bei Buchhändler B das Lehrbuch zum neuen Schuldrecht von Lorenz/Riehm zu kaufen. Weiterhin möge sie ihm ein gängiges Lehrbuch zum Staatsorganisationsrecht besorgen. B werde ihr sicher ein Werk empfehlen können, das sich für die bevorstehende Übung im Öffentlichen Recht eignet. Schließlich bittet J die A, eine passende Tintenpatrone für seinen Drucker zu kaufen. Im Buchladen des B erkundigt sich A im Namen des J nach den beiden Büchern. Da der Lorenz/Riehm gerade vergriffen ist, bietet B der A die kürzlich erschienene Einführung in das neue Schuldrecht von Schwab/Witt zum Preis von 19 Euro an. A nimmt an, dass J auch mit diesem Werk einverstanden sein werde. Zum Staatsorganisationsrecht übergibt B der A das Lehrbuch von Christoph Degenhart zum Preis von 20,50 Euro. Vereinbarungsgemäß teilt A dem B mit, J werde die Bücher nach Fertigstellung seiner Hausarbeit bezahlen, womit B einverstanden ist. Auf dem Heimweg trifft A ihren 16-jährigen Bruder M, der gerade auf dem Weg zum Computerladen C ist. A bittet den M, eine Druckpatronen für den J zu besorgen. Im Geschäft des C wählt M ein zum Sonderpreis von 30 Euro angebotenes Produkt aus und teilt dem C mit dass J in den nächsten Tagen bezahlen werde. C übergibt die Patrone dem M, der sie wiederum an A weitergibt. Als A mit beiden Büchern und der Druckerpatrone nach Hause kommt, hält sich die Begeisterung des J in Grenzen. Das Buch von Schwab/Witt hatte J bereits am Tag seines Erscheinens erworben und schon in seiner Hausarbeit berücksichtigt. Es fällt ihm nun auf, dass er sich versprochen hat und zum Öffentlichen Recht eigentlich ein Buch zu den Grundrechten hätte kaufen wollen. Daher erklärt er gegenüber A, er könne mit den Büchern nichts anfangen und wolle sie auch nicht haben. A ist der Auffassung, dass müsse J mit B regeln. J teilt dem B daraufhin mit, dass er die beiden Bücher nicht gebrauchen könne und nicht behalten wolle. Mit der Druckerpatrone ist J indes zufrieden. Einige Wochen später erinnert C den J an die offene Rechnung bezüglich der Druckerpatrone, die M für ihn gekauft habe. J entgegnet, er habe M niemals beauftragt. B verlangt von J Zahlung von 19 Euro für das Buch von Schwab/Witt und 20,50 Euro für das Werk von Degenhart. Für den Fall, dass J nicht zahlen muss, fragt er, ob er Zahlung von A verlangen kann. C verlangt von J Zahlung der 30 Euro für die Druckpatrone. Sollte J nicht zahlen müssen, fragt er, ob er sich an A oder M halten kann.

Zu Recht?

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Gutachten Es ist günstiger die Ansprüche sofort zu trennen

A.) Anspruch auf Zahlung der Bücher von B I.) Anspruch aus § 433 I B könnte einen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Kaufpreises gemäß § 433 II gegen den J haben. Dazu müssten zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen, die in Bezug aufeinander abgegeben werden sind und inhaltlich übereinstimmen, Angebot und Annahme gemäß §§ 145 ff. 1.) Angebot Es müsste ein Angebot vorliegen. Dieses müsste inhaltlich so bestimmt sein, dass es lediglich einer Zustimmung bedarf, um es anzunehmen. Und es müsste mit rechtlichen Bindungswillen erklärt werden. Demnach liegt in der bloßen Erkundigung der A nach den Büchern keinesfalls ein Angebot [vor]. Der B erklärt die bestimmten Bücher Lorenz/Riehm und Schwab/Witt zu einen jeweils bestimmten Preis als verkäuflich. Alle essentialia negotii, Kaufsache und Kaufpreis, sind somit eindeutig mit rechtlichen Bindungswillen erklärt. Somit liegen die Angebote bzgl. der Bücher Schwab/Witt (S/W) und Lorenz/Riehm (L/R) vor.

Sehr gut

Welchem Vertreter?

2.) Annahme a) Annahme bzgl. S/W Der J müsste das Angebot auch angenommen haben. Der J war hier jedoch gar nicht zugegen. Die A äußerte sich lediglich. Die A müsste also den J wirksam vertreten haben, so dass ihre Äußerung dem J zuzurechnen ist. Eine wirksame Stellvertretung liegt gemäß § 164 I dann vor, wenn der Vertreter eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen mit Vertretungsmacht abgibt. Die A müsste also eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Hier ergibt sich die Abgrenzung von Botenmacht und Stellvertretung. Während der Bote lediglich Überbringer einer fremden Erklärung ist, gibt der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung ab. Der Stellvertreter entscheidet im Gegensatz zum Boten über das “ob” und “wie” des Geschäfts. Die A hatte hier von dem J den genauen Auftrag bekommen den L/R zu kaufen. Diese Willenserklärung des J sollte die A lediglich überbringen. Es oblag ihr nicht zu entscheiden, ob sie das wolle oder wie sie es wolle. Ein Bestimmungsspielraum ist bei Büchern mit Listenpreisen nicht gegeben, wenn der genaue Titel genannt ist. Dies war hier der Fall. Somit war die A bzgl. des Kaufs des L/R lediglich Botin des J. Nun kann es dem Vertretenen egal sein, wie sein Rechtsgeschäft zustande kommt, also ob der Vertreter als Bote oder der Bote als Vertreter auftritt, solange er innerhalb seiner Vertretungs- oder Botenmacht handelt. Die A wählte hier jedoch ein anderes Buch als den L/R aus. Somit überschritt die A ihre Botenmacht. Entscheidend ist nun, ob sie dies bewusst oder unbewusst tat. Bei einer unbewussten Übertretung der Botenmacht würde die Willenserklärung dem Vertreter gemäß § 120 analog zugerechnet werden. Der J hätte dann lediglich ein Recht zur Anfechtung gemäß § 120. Hier war die A sich aber bewusst ein anderes Buch zu kaufen. Somit wird die Erklärung dem J nicht zugerechnet und es gelten die §§ 177 ff. analog. 6

Eigentlich wird in solchen Fällen erwartet, dass Sie begründen, warum Sie die §§ 177 ff. analog anwenden.

Der J könnte also gemäß § 177 analog den Kauf genehmigen. Dies hat er jedoch nicht getan, wie seinen Worten, er könne mit den Büchern nichts [anfangen] zu entnehmen ist. Somit liegt keine Annahme des Angebots von J bzgl. des S/W vor. Ergebnis: Es besteht kein Anspruch auf Zahlung der 19 Euro für den S/W gegen den J. b) Annahme bzgl. des Buchs von Degenhart (D) J müsste das Angebot des B “D für 20,50 Euro” angenommen haben. Hier schloss jedoch nicht der J ein Geschäft mit dem B ab, sondern die A. Dieses könnte dem J jedoch zuzurechnen sein, wenn ihm die A wirksam vertreten hätte. Für eine wirksame Stellvertretung ist es gemäß § 164 I erforderlich, dass der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung im Namen des Vertretenen abgibt und innerhalb der Vertretungsmacht handelt. aa) Die A müsste also eine eigene Willenserklärung abgegeben haben. Der J hatte der A nur aufgetragen “ein gängiges Lehrbuch zum Staatsorganisationsrecht” zu kaufen. Somit blieb der A Auswahlmöglichkeit und eigener Handlungsspielraum. Folglich hat sie eine eigene Willenserklärung abgegeben. bb) Weiter müsste die A im Namen des J gehandelt haben. Dem Offenkundigkeitsprinzip ist damit genüge getan, dass die A sagt, dass der “J nach Fertigstellung seiner Hausarbeit zahlen werde”. cc) Weiter müsste die A innerhalb ihre Vertretungsmacht gehandelt haben. Der J hatte ihr durch Rechtsgeschäft Vertretungsmacht eingeräumt (Vollmacht, § 166 II). Diese Vollmacht hatte J gemäß § 167 I gegenüber der A erklärt, indem er sie bat ein Buch zum Staatsorganisationsrecht zu kaufen. Somit hatte A auch die erforderliche Vertretungsmacht zum Kauf. Folglich liegt eine wirksame Stellvertretung vor und der Kaufvertrag wirkt für und gegen den J. Demnach wäre der Anspruch auf Zahlung begründet.

Stellen Sie klar, welche Willenserklärung (angefochten werden immer nur Willenerklärungen und keine rechtsgeschäfte) hier angefochten werden

Sehr gut

3.) Jedoch konnte der Anspruch auf Zahlung untergegangen sein, indem J wirksam das Rechtsgeschäft angefochten hatte und der Anspruch durch die Wirkung ex tunc gemäß § 142 I untergeht. Gemäß § 166 I kommt es für einen erheblichen Irrtum darauf an, ob sich die Person des Vertreters irrt. J irrte sich jedoch nicht. Eine Anfechtung des Rechtsgeschäfts ist somit nicht möglich. 4.) Jedoch könnte der J die Vollmacht wegen Irrtums anfechten und diese ex tunc gemäß § 142 I vernichten. a) Zulässigkeit Eine Anfechtung einer Vollmacht muss grundsätzlich wie jede Anfechtung einer Willenserklärung zugelassen sein. Fraglich ist jedoch, ob es zulässig ist eine bereits gebrauchte Vollmacht anzufechten. Dieses ist streitig, da gemäß § 166 I der Vertretene eben genau so gestellt werden soll als hätte er das Rechtsgeschäft (RG) selbst abgeschlossen. So würde er gestellt werden, da er ein bereits abgeschlossenes vom Erklärenden nicht mit einem Irrtum behaupteten 7

Sehr schöne Argumentation

müsste der Dritte auf dem Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht vertrauen dürfen. Hier bietet sich der Vergleich zur Anscheinsvollmacht an, wobei diese sogar im Gegensatz zu einer angefochtenen Vollmacht ja nicht einmal wirklich besteht. Andererseits kommt es gemäß § 166 II auf die Person des Vertretenen an, wenn der Vertreter auf Weisungen des Vertretenen handelt und der Vertretene dem Vertreter lediglich bestellt um seine Bösgläubigkeit zu vertuschen. Hier also die Weisung vorgenommen, dass es auf die Interessenlage desjenigen ankommt, der den Abschluss des Geschäfts ausschlaggebend beeinflusst. Demnach erscheint es auch gerechtfertigt, wenn ein Vertretergeschäft angefochten wird, bei dem der Vertreter auf Weisung des Vertretenen gehandelt hat und der Irrtum des Vertreters sich auf das Vertretergeschäft durchschlägt. Hätte er diesen nämlich selbst abgeschlossen, könnte er selbst anfechten. Somit erscheint die Anfechtung der benutzten Vollmacht gerechtfertigt. b) Anfechtungsgrund Es müsste also ein Anfechtungsgrund vorliegen. J könnte sich in einem Irrtum gemäß § 119 I befunden haben. Er erklärte etwas, was er gar nicht erklären wollte. Somit befand er sich gemäß § 119 I 2. Alt. in einem Erklärungsirrtum.

Wieder sehr gut argumentiert

c) Anfechtungserklärung Es ist weiterhin umstritten, wem gegenüber die Erklärung angefochten werden muss. Wird die Erklärung gegenüber dem Vertreter angefochten, würde dieser rückwirkend seine Vertretungsmacht verlieren und das Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 II dem Dritten gegenüber zu Ersatz des Vertrauensschadens verpflichtet sein. Der Vertreter könnte den Ersatz wiederum von dem Vertretenen gemäß § 122 I verlangen. Wenn der Vertreter jetzt aber Insolvent oder beschränkt geschäftsfähig ist, trifft den Dritten dieses Risiko und der Vertreter trägt das Insolvenzrisiko des Vertretenen. Dies erscheint jedoch nicht interessengemäß, da sich der Vertretene ja irrte. Somit muss hier gegenüber dem Dritten angefochten werden, sodass der Vertreter dem Dritten gegenüber aus § 122 I schadensersatzpflichtig wird, die Vertretungsmacht zwar auch rückwirkend ungültig wird, sich dieses aber erübrigt, da der Vertrauensschaden bereits durch die Haftung des Vertretenen gemäß § 122 I abgegolten ist. Der J müsste also gegenüber dem B angefochten haben. Dies hat er getan, indem er erklärte, er könne mit den Büchern nichts anfangen. d) Anfechtungsfrist Der J müsste gemäß § 121 I unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern angefochten haben. Dies hat er laut Sachverhalt direkt nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes getan. Somit ist die Frist erfüllt. Folglich wurde wirksam angefochten. Ergebnis: Ein Anspruch auf Zahlung der 20,50 Euro für den D besteht nicht. II.) Anspruch auf Zahlung der 19 Euro für den S/W aus § 179 I 8

Der B könnte einen Anspruch auf Zahlung gemäß § 179 I gegen die A haben. Dann müsste die A als Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt haben. Dies hat sie (siehe o...


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