Title | Thema 4: Kaufmännische Hilfspersonen |
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Course | Handels, Gesellschaftsund Arbeitsrecht |
Institution | Hochschule Fresenius |
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HandelsGesellschaftsRecht: Kaufmännische Hilfspersonen
Zusammenfassung
Vorlesungen 4-6
Prokura Vollmacht von §167 BGB mit Festlegung des Umfangs durch §§49 f. HGB Erteilung der Prokura: Erteilung der Prokura nur vom Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter (§48 Abs. 1 HGB) Erteilung der Prokura durch ausdrückliche Erklärung, schriftlich oder mündlich (§167 Abs. 2 HGB), dem Prokuristen oder Vertragspartner gegenüber, öffentliche Kundgabe ebenfalls möglich Aufgrund der Vertrauensposition Erteilung nur an natürliche Personen möglich Eintrag ins Handelsregister keine Wirksamkeitsvoraussetzung, aber verpflichtend (§53 Abs. 1 Satz 1 HGB)
Umfang der Prokura: §49 HGB: ermächtigt zu allen Geschäften, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt (gesamten Geschäftsverkehr führen, Prozesse führen, Darlehen aufnehmen, Grundstücke erwerben, Zweigniederlassungen errichten, Grundpfandrechte abtreten) §50 HGB: Beschränkungen der Prokura gegenüber Dritten unwirksam (auch wenn im Innenverhältnis zwischen Inhaber und Prokurist eine Beschränkung vorliegt) Ausnahmen bei geschäftlichem Handeln des Prokuristen, in denen die Gesellschaft nicht verpflichtet wird (Missbrauchsfälle der Prokura): - Wenn Prokurist und Geschäftspartner arglistig zum Schaden der Gesellschaft zusammenwirken - Wenn der Geschäftspartner den Verstoß des Prokuristen gegen interne Weisung kennt Haftung des Prokuristen als Vertreter ohne Vertretungsmacht (§279 BGB)
Einzelprokura = grundsätzlich gegeben, wenn keine andere bei Anmeldung angegeben wird
Ausgestaltung der Prokura: Gesamtprokura „Allseitige“ = Prokurist vertritt Gesellschaft zusammen mit einem anderen Prokuristen „Halbseitige“ = Prokurist vertritt Gesellschaft einzeln, während weitere nur gemeinsam
Aktivvertretung der Gesamtprokuristen = Willenserklärung im Namen des
Fillialprokura = Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen (§50 abs. 3 HGB)
Passivvertretung der Gesamtprokuristen = bei Abgabe/Empfang einer Willenserklärung 1
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Geschäftsinhabers nur bei Mitwirken aller Gesamtprokuristen wirksam
Widerruf
Wechsel Prokurist in Position des Inhabers
Vorlesungen 4-6
nur einem Gesamtprokuristen gegenüber ausreichend
Erlöschen einer Prokura: Ende des Einstellung des Arbeitsverhältnisses Handelsgeschäfts Auflösung
Tod eines Prokuristen
Inhaberwechsel oder Umformung des Rechtsträgers Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Anmeldung / Zeichnung: Anmeldung (inkl. Art der Prokura, Befreiungen von den Beschränkungen, Immobiliarklauseln) durch den Inhaber des Handelsgeschäfts bzw. Geschäftsführer / Vorstand
Handlungsvollmacht Jede im Betrieb eines Handelsgewerbes erteilte Vollmacht, die keine Prokura ist (§54 GB) Erteilung nach den allgemeinen Vorschriften §§167, 171 BGB ohne Formerfordernis, Umfang wird vom Kaufmann bei Erteilung bestimmt Betrifft das Außenverhältnis Generalhandlungsvollmacht für Rechtsgeschäfte, die der gesamte Betrieb eines Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt (Bsp. Leiter eines Warenhauses)
Arthandlungsvollmacht Für Rechtsgeschäfte, die eine bestimmte Art von Geschäften derartigen Handelsgewerbes mit sich bringt (Bsp. Einkäufer, Verkäufer, Kassierer)
Spezialhandlungsvollmacht Für alle Geschäfte, die das übertragene einzelne, konkret bestimmte Geschäft mit sich bringt
Umfang der Handlungsvollmacht: Beschränkung auf die branchenüblichen Geschäfte (§54 HGB) und keine Vertretungsberechtigung bezüglich der Grundlagengeschäfte Einschränkungen möglich (auch im Außenverhältnis, wenn der Dritte sie erkennt oder kennen musste)
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Vorlesungen 4-6
Erlöschen der Handlungsvollmacht: Nach den allgemeinen Regeln des BGB Widerruf jederzeit möglich (kann allerdings auch durch Vereinbarung ausgeschlossen werden)
Vertretungsmacht von Ladenangestellten (§56 HGB) → Vermutung der Erteilung einer Vollmacht in bestimmtem Umfang
Hilfspersonen im Außendienst (§55 HGB)
Handelsvertreter Handelsvertreter = wer als selbstständiger Gewerbetreibende ständig damit betraut ist, für andere Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen (§84 Abs. 1 Satz 1 HGB) Selbstständig = persönlich unabhängig vom Unternehmer (§84 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 HGB) Ständig betraut = Dauerschuldverhältnis in Form eines Geschäftsbesorgungsvertrags „Vermitteln“ = Vermittlungsvertreter „abzuschließen“ = Abschlussvertreter nicht ausreichend ist das Schaffen von Geschäftsbeziehungen ohne Vermittlung von Einzelgeschäften Handelsvertreter hat kein Vertragsverhältnis mit dem Kunden Einfirmenvertreter
Bezirksvertreter
Alleinvertreter
Generalvertreter
Pflichten des Handelsvertreters: Bemühungs- und Interessenwahrnehmungspflicht (§86a HGB) Rechte des Handelsvertreters: Provisionsanspruch (§§86b, 87 HGB) Beendung des Vertragsverhältnisses: - Ordentliche Kündigung - Fristlose Kündigung - Kündigungsrecht bei Verträgen über mindestens 5 Jahre - Insolvenz des Unternehmers - Tod des Handelsvertreters Folge: Ausgleichsanspruch (§89b HGB)
Vertragshändler 3
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Vertragshändler = wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, die Produkte eines anderen Unternehmers im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu vertreiben und deren Absatz in ähnlicher Weise wie ein Handelsvertreter oder Kommissionsgant zu fördern (§84 Abs. 1 HGB) Zweistufigkeit: Vertragshändlervertrag
Kaufverträge (Verpflichtung des VH die Produkte des Unternehmers zu kaufen)
Franchisenehmer Franchisenehmer = wer als selbstständiger Unternehmer von einem anderen Unternehmer (Franchisegeber) ständig damit betraut ist, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Produkte am Markt unter Verwendung des eines einheitlichen Konzeptes und Erscheinungsbildes der Franchisegruppe anzubieten (Lizenz) Pflicht des Franchisenehmers: Konzeptanwendung und -förderung (Eigene Herstellung der Produkte durch den Franchisenehmer unter Verwendung des Know-How und der Patente/Warenzeichen)
Handelsmakler Handelsmakler = wer im Einzelfall gewerbsmäßig für andere die Vermittlung (nicht Abschluss!) über die Anschaffung oder Veräußerung von Gegenständen des Handelsverkehrs übernimmt (§93 Abs. 1 HGB) Handelsmakler muss kein Kaufmann sein und die vermittelten Geschäfte müssen keine Handelsgeschäfte sein Pflichten des Handelsmaklers Rechte des Handelsmaklers - Sorgfalt des ordentlichen - Maklerlohn [Vergütung von beiden Kaufmanns (§347 HGB) mit Haftung Seiten] (§99 HGB) nach §98 HGB - Aufwendungsersatz nur bei besonderer Vereinbarung (§652 Abs. - „Schlussnote“: Beweisurkunde über 2 HGB) den Abschluss und Inhalt des vermittelten Geschäfts (§94 HGB) - Keine Inkassovollmacht (§97 HGB) - Führen eines Tagebuchs (§§100, 101 HGB)
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Vorlesungen 4-6
Weitere selbstständige Hilfspersonen Kommissionär = Gewerbetreibender, der Geschäfte über Waren und Wertpapiere im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung abschließt (§§383, 406 HGB)
Frachtführer = Gewerbetreibender, der die Beförderung von Gütern und deren Ablieferung übernimmt (§407 Abs. 1 HGB)
Spediteur = Gewerbetreibender, der die Versendung von Gütern durch Abschluss von Verträgen mit Dritten im eigenen oder fremden Namen übernimmt (§467 HGB)
Lagerhalter = Gewerbetreibender, der die Lagerung und Aufbewahrung von Gütern als Hauptpflicht übernimmt (§467 HGB)
Kommissionagent = wer als selbstständiger Gewerbetreiber ständig damit betraut ist, für Rechnung eines anderen Unternehmers Geschäfte im eigenen Namen abzuschließen
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